L 8 SO 3/09 NZB

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 10 SO 16/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 3/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - BSHG
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts über eine Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Der am ... 1982 geborene Kläger schloss seine Schulausbildung erfolgreich im Jahr 2002 mit der Hochschulreife ab. Er leistete vom 1. Juli 2002 bis zum 31. März 2003 seinen Grundwehrdienst ab und beantragte am 15. April 2003 die Bewilligung von Sozialhilfe unter Hinweis auf seine erst am 1. August 2003 beginnende Berufsausbildung als Verwaltungsfachangestellter. Er gab auf dem Antragsformular an, mietfrei bei seinen Eltern zu wohnen und legte eine Bescheinigung seiner Eltern vom 14. April 2003 vor, in der diese gegenüber dem Kläger einen Mietverzicht erklärt hatten. Es wird dort ausgeführt, die Kosten für Unterkunft und deren Instandhaltung seien mit der voraussichtlichen Zahlung von Kindergeld abgegolten.

Der beklagte Landkreis bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 24. April 2003 für die Zeit vom 7. bis zum 30. April 2003 Leistungen nach dem BSHG in Höhe von 57,60 EUR und legte dabei den Regelbedarf in Höhe von 226,00 EUR abzüglich von Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR umgerechnet auf 24 Kalendertage zugrunde. Am 29. April 2003 gingen bei dem Beklagten eine Kopie des zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossenen Mietvertrages (ohne Datum) und eine Bescheinigung über die von dem Kläger für ein Untermietverhältnis zu leistende Gesamtmiete in Höhe von 173,00 EUR monatlich ein. Mit Schreiben vom 29. April 2003 übersandte der Beklagte dem Kläger eine Übergangsanzeige. Er sei nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeine Vorschriften - SGB I) verpflichtet, dem Sozialamt über etwaig eingehende Unterhaltszahlungen sofort Mitteilung zu machen. Mit zwei Bescheiden vom 5. Juni 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat April 2003 in Höhe von nun 159,24 EUR und für die Monate Mai und Juni 2003 in Höhe von jeweils 199,05 EUR sowie für die Monate April bis Juni 2003 jeweils einen Mietzuschuss in Höhe von 27,00 EUR. Der Berechnung lagen (bezogen auf den vollen Monat) ein Regelbedarf des Klägers in Höhe von 282,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 71,05 EUR zugrunde. Abgesetzt wurde Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Die Leistungen für Juni kamen nicht zur Auszahlung. Mit Bescheid vom 8. Juli 2003 wurden dem Kläger für den Monat Juli 2003 Leistungen nach dem BSHG in Höhe von 202,05 EUR bewilligt. Gegenüber der Berechnung für die Vormonate wurde hierbei ein um 3,00 EUR höherer Regelbedarf berücksichtigt. Nach Auszahlung auch entsprechender Leistungen für die Zeit bis zum 14. August 2003 stellte der Beklagte mit Bescheiden vom 31. Juli 2003 die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie den Mietzuschuss mit der ersten Auszahlung der Ausbildungsvergütung am 15. August 2003 ein.

Auf die an die Eltern des Klägers gerichteten Aufforderungen des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt vom 11. Juli, 9. September und 3. November 2003 verwies zunächst die Mutter des Klägers auf eine fehlerhafte Einkommensberechnung. Mit am 1. Dezember 2003 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 19. November 2003 teilten die Eltern des Klägers mit, sie seien diesem während in der Zeit zwischen Wehrdienst und Berufsausbildung nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Dabei sei u.a. zu berücksichtigen, dass sie ihm Naturalunterhalt geleistet hätten, mit dem alle Lebensbedürfnisse des Klägers befriedigt worden seien. Das monatliche Kindergeld sei als Barunterhalt geleistet worden. Die vereinbarte Miete hätten sie dem Kläger teilweise erlassen. Für die Zeit ab September 2003 werde Miete von ihm vor dem Hintergrund der von ihm in den bewohnten Räumen durchgeführten Renovierungsmaßnahmen nicht mehr verlangt. Der Beklagte hat nachfolgend auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche des Klägers auf dem Zivilrechtsweg verfolgt. Das Verfahren ist vom Amtsgericht - Familiengericht - B. (Az. 8 F 467/06 UK) mit Beschluss vom 22. Januar 2007 ausgesetzt worden.

Mit am 26. Januar 2004 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 23. Januar 2004 teilte der Kläger mit, er habe vom 7. April bis zum 14. August 2003 im Haushalt seiner Eltern gewohnt. Auf Grund der familiären Bindung seien ihm "primäre Bedürfnisse selbstverständlicher Weise gewährt" worden. Zu entrichten gewesen sei lediglich ein Mietanteil, der die Kosten seiner Eltern teilweise gedeckt habe. Barunterhalt habe er in Höhe des Kindergeldes erhalten.

Nach Anhörung des Klägers nahm der Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2004 die Bewilligung (nur) für die Zeiträume vom 7. April bis 31. Mai 2003 und vom 1. Juli bis zum 14. August 2003 für Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 651,59 EUR und des Mietzuschusses in Höhe von 108,00 EUR - insgesamt 759,59 EUR - zurück und forderte den Kläger zur Erstattung dieses Betrages auf. Die Bewilligung sei auf Grund des von dem Kläger bezogenen Naturalunterhalts objektiv rechtswidrig im Sinne des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) gewesen. Die unterbliebene Mitteilung dieses Einkommens sei zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gewesen. Im Rahmen der Ermessensausübung seien keine Gesichtspunkte für ein Absehen von der Rücknahme der Bewilligung zu erkennen.

Der Kläger hat am 18. Januar 2005 hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht D. erhoben. Mit Beschluss vom 20. Januar 2005 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren bezüglich des Mietzuschusses abgetrennt und den Rechtsstreit im Übrigen mit Beschluss vom 21. Februar 2005 auf Grund der geänderten Rechtswegzuständigkeit an das Sozialgericht Dessau verwiesen. Der Beklagte hat das Widerspruchsverfahren nachgeholt und den Widerspruch des Klägers, in teilweiser Umdeutung der Klage, mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2005 zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, weil Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts nicht bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Naturalunterhalt der Eltern des Klägers sein gesamter Lebensbedarf, mit Ausnahme seiner Kosten der Unterkunft, befriedigt worden sei. Das dem Kläger als Barunterhalt ausgezahlte Kindergeld habe ausgereicht, die Kosten seiner Unterkunft zu sichern. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er den Beklagten zumindest grob fahrlässig nicht über den bezogenen Naturalunterhalt informiert habe. Die durchgeführte Ermessensausübung sei pflichtgemäß erfolgt.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, die Voraussetzungen einer Rücknahme der Bewilligungsbescheide lägen nicht vor. Der von seinen Eltern geleistete Unterhalt habe seinen Bedarf im Sinne des BSHG nicht vollständig abgedeckt. Unter entsprechender Anwendung der Sachbezugsverordnung habe der Wert des Naturalunterhalts durch Verpflegung für die Monate Mai und Juli 2003 sowie 24 Tage im April und 14 Tage im August 2003 insgesamt nur einem Betrag von 540,26 EUR entsprochen. Das Kindergeld sei bereits im Rahmen der Bewilligung als Einkommen abgesetzt worden. Er könne sich im Übrigen auf Vertrauensschutz berufen, da er weder einen Irrtum über seine finanziellen Verhältnisse erregt noch Täuschungshandlungen vorgenommen oder mit Täuschungsabsicht gehandelt habe. Auch die Jahresfrist im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei mit dem angefochtenen Bescheid nicht eingehalten worden. Im Rahmen der Ermessensausübung seien nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt worden.

Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat im Wesentlichen darauf verwiesen, die vom Kläger bei der Antragstellung ursprünglich angegebene Mietfreiheit habe nicht automatisch eine Naturalunterhaltsgewährung eingeschlossen. Im Übrigen sei ihr erst am 29. April 2003 ein Mietvertrag des Klägers zugegangen. Die Jahresfrist für die Rücknahme der Bewilligung sei erst mit dem Abschluss des Anhörungsverfahrens in Lauf gesetzt worden. Im Übrigen ergebe sich aus der während des Klageverfahrens eingeholten Auskunft des Finanzamtes B., dass die Eltern des Klägers für das Jahr 2003 keine Einnahmen aus Vermietung angegeben hätten.

Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat in der nichtöffentlichen Sitzung am 7. April 2008 den Kläger befragt und seine Eltern als Zeugen vernommen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 104 bis 113 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25. November 2008 den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit er Leistungen der Sozialhilfe in Höhe von 175,37 EUR aufhebt und deren Erstattung regelt, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die mit dem angefochtenen Bescheid zurückgenommenen Leistungsbescheide seien nur rechtswidrig, soweit darin einen Betrag von 175,37 EUR übersteigende Leistungen bewilligt worden seien. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass der Bedarf des Klägers für Kost und Logis im Wesentlichen bereits durch den von seinen Eltern gewährten Naturalunterhalt und einen Teil des Kindergeldes sichergestellt worden sei. Es sei allerdings nicht nachgewiesen, dass der Bedarf des Klägers an Bekleidung, Freizeitgestaltung und Kosmetika tatsächlich vollständig durch Unterhaltsleistungen seiner Eltern abgedeckt worden sei; es verbleibe ein ungedeckter Taschengeldanspruch des Klägers in den Monaten April 2003 (34,96 EUR), Mai 2003 (69,70 EUR) und Juli 2003 (70,75 EUR), insgesamt 175,37 EUR (nach der Berechnung des Senats daraus addiert 175,41 EUR). Soweit die Leistungsbewilligungen rechtswidrig gewesen seien, hätten die Voraussetzungen der angefochtenen Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X vorgelegen. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, da er zumindest grob fahrlässig im Rahmen der Antragstellung Einnahmen auch in Form geldwerter Einkünfte verneint habe, obwohl er gewusst habe, dass er von seinen Eltern Kost, Logis und ein kleines Taschengeld zu Verfügung gestellt bekommen würde. Er hätte bei Unklarheiten zumindest nachfragen müssen. Der Kläger verfüge über die allgemeine Hochschulreife und habe im streitgegenständlichen Zeitraum kurz vor Beginn einer Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bei dem Beklagten gestanden. Der Beklagte habe die erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt und die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten. Soweit die angefochtene Entscheidung rechtmäßig sei, ergebe sich die Erstattungspflicht des Klägers aus § 50 Abs. 1 SGB X. Dem Urteil ist die Rechtmittelbelehrung für Urteile des Sozialgerichts ohne zulässige und ohne zugelassene Berufung beigefügt.

Gegen das dem Kläger am 18. Dezember 2008 und dem Beklagten am 11. Dezember 2008 zugestellte Urteil wendet sich nur der Kläger mit seiner am 16. Januar 2009 bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde. Die Berufung sei zuzulassen, weil "die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, da die Erläuterung im Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe: `Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung´ grundsätzlich nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet, soweit von nahen Angehörigen unregelmäßig Naturalunterhalt und kleine Taschengeldbeträge gewährt werden, nicht andere Umstände hinzuträten, und dies vom Hilfeleistenden bei der Antragsstellung nicht angegeben wird."

Die von dem Beklagten in einer Vielzahl von Altfällen im Antragsvordruck auf Gewährung von Sozialhilfe gestellte Frage nach Einkünften in Geldeswert sei für einen Laien ohne nähere Erläuterung unklar. Das Sozialgericht habe sich bei der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliege, von dem Gedanken leiten lassen, es sei grundsätzlich als grob fahrlässig einzustufen, wenn der Antragsteller trotz der Frage nach geldwerten Einkünften im Antrag nicht mindestens nachfrage, ob erhaltener Naturalunterhalt als solches geldwertes Einkommen einzustufen sei. Im Übrigen konstruiere das Sozialgericht eine Nachfrageverpflichtung des Leistungsbeziehers auf Grund dieser unklaren Erläuterung. Es sei unbillig, wenn er allein deshalb eine falsche Entscheidung hinnehmen müsse, weil sich die Gesetzeslage geändert habe und sich die Rechtsfrage nur noch Altfälle betreffe. Er hat gleichzeitig mit der Beschwerde auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und am 19. Januar 2009 die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. November 2008 zuzulassen; ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Die Zulassung der Berufung komme hier auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Die für die Bewilligung von Leistungen nach dem BSHG verwendeten Vordrucke seien für die Bewilligung von Sozialhilfe unter Geltung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) modifiziert worden. In dem Merkblatt für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII werde zu Nr. 5.2 Buchst. a) auch auf die Notwendigkeit der Angabe von Naturalleistungen (Wohnung, Kost) hingewiesen. Weitere Klagen gegen den Beklagten, in denen die Frage der Auslegung des früher verwendeten Antragsformulars von Bedeutung sei, seien nicht anhängig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. November 2008 ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist weder kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S.444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt hier 476,22 EUR und liegt damit unter dem maßgebenden Wert von 750,00 EUR. Gegenstand des an das Sozialgericht verwiesenen erstinstanzlichen Rechtsstreites ist nur noch die zurückgenommene Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 7. April bis zum 31. Mai 2003 und vom 1. Juli bis zum 14. August 2003 in Höhe von insgesamt 651,59 EUR gewesen. Der Beklagte hat seine Entscheidung ausdrücklich sowohl im Hinblick auf den Zeitraum als auch auf die Höhe der bewilligten Leistungen beschränkt ("[ ...] hebe ich hiermit folgende Sozialhilfebescheide in dem nachstehend aufgezeigten Umfang auf: [ ...]"), sodass es nicht auf die Höhe der ursprünglich bewilligten Leistungen ankommt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus der Sicht des Klägers unter Berücksichtigung seines Obsiegens in der ersten Instanz (651,59 EUR - 175,37 EUR = 476,22 EUR).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über ein bloß individuelles Interesse hinausgeht (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 28). Vorliegend vermag der Senat eine zu klärende Rechtsfrage im vorstehenden Sinne nicht zu erkennen.

Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BSHG nicht im Umfang der ursprünglich bewilligten Leistungen vorlagen, weil er sich teilweise im Sinne dieser Vorschrift habe unterhalten können bzw. die erforderliche Hilfe von Angehörigen erhalten habe. Diese Voraussetzungen sind bereits nach der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu prüfen.

Im Übrigen handelt es sich bei den Regelungen des BSHG um außer Kraft getretenes Recht. Eine Klärungsbedürftigkeit setzt daher voraus, dass eine noch erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses Rechts zu entscheiden sind oder die Prüfung der Rechtsnorm bzw. ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 13/09 B - juris m.w.N.). Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe, wie er im BSHG ausgestaltet war, bedarf keiner weiteren Konkretisierung für eine erhebliche Zahl anderer Fälle und hat keine fortwirkende allgemeine Bedeutung. Vielmehr ist für die Regelungen des SGB XII im Einzelfall zunächst die Übertragbarkeit der zum BSHG entwickelten Grundsätze zu prüfen.

Bezüglich der von dem Kläger als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angeführten Auslegung von Formularen des Beklagten fehlt es bereits an einem gesetzlichen Anknüpfungspunkt. Der Inhalt von Vordrucken, Formularen und ähnlichen der Gesetzesanwendung dienenden Verwaltungsmitteln unterliegt nur dann einer unmittelbaren gerichtlichen Überprüfung, wenn der Gesetzgeber diesbezügliche Vorgaben zur Ausgestaltung gemacht hat. Solche Vorgaben sind für den Vordruck zur Beantragung von Sozialhilfe unter Geltung des BSHG nicht erkennbar.

Bezüglich des subjektiven Tatbestands der groben Fahrlässigkeit hat das Sozialgericht auf die Umstände des Einzelfalls - insbesondere auf den Bildungsgrad des Klägers - abgestellt. Nur vor diesem Hintergrund hat das Sozialgericht gemeint, dass, wenn überhaupt Unklarheiten in Bezug auf die gegenüber dem Beklagten anzugebenden Umstände bestanden haben sollten, diese durch Nachfragen aufzuklären gewesen seien. Die Rechtswirkung, die der Kläger der Frage nach Einkünften in Geldeswert im Antragsvordruck des Beklagten wohl in dem Sinne beilegen möchte, dass er auf Grund des darin verwendeten Wortlauts gerade nicht davon habe ausgehen müssen, Angaben zu den von ihm tatsächlich von seinen Eltern bezogenen Natural- und nach den Feststellungen des Sozialgerichts auch Geldleistungen machen zu müssen, ist fern- liegend, nicht verallgemeinerungsfähig und deshalb vom Sozialgericht auch nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden.

Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Eine solche liegt nur vor, wenn das Sozialgericht eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die von einem durch ein übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht, d.h. die Entscheidung des Sozialgerichts anders ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet worden wäre (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 30 unter Hinweis auf § 160 Rdnr. 10 ff.). Rechtsprechung, die insoweit für den hier geprüften Einzelfall als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnte, ist vom Kläger nicht benannt worden und auch nicht erkennbar.

Schließlich hat der Kläger auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Nach § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt demgegenüber nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Sache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 1500, § 72 Nr. 19). Auch unter Berücksichtigung des für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrunde zu legenden Maßstabs fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde, da das Sozialgericht bei seiner Entscheidung im Wesentlichen auf das Ergebnis der Beweiswürdigung abgestellt und dies in den Entscheidungsgründen auch hinreichend erkennbar gemacht hat.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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