L 8 R 853/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 21 R 592/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 853/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 4.8.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, mit dem sie die Vormerkung von Kindererziehungszeiten (KEZ) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und auf der Grundlage dieser Beitragszeiten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durchsetzen will.

Die am 00.00.1953 geborene Klägerin ist Mutter der in der Türkei geborenen Kinder C (*00.00.1972), C1 (*00.00.1974), B (*00.00.1977), I (*00.00.1978), B1 (*00.00.1980), I (*00.00.1981), J (*00.00.1985), J1 (*00.00.1987) und C2 (*00.00.1990). Sie reiste 1996 aus der Türkei nach Deutschland ein. Meldeauskünfte des Bürgermeisters H bestätigen einen Wohnsitz der Klägerin und ihrer Kinder J1 und C2 in Deutschland ab dem 16.7.1996. Vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2007 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) II. Seit dem 1.1.2008 erhält sie ausweislich einer Auskunft der ARGE E gegenüber der Beklagten Sozialgeld.

Am 8.9.2009 beantragte die Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung und Kontenklärung, insbesondere die Vormerkung von KEZ. Sie gab an, sie halte sich seit Jahren wegen Depressionen für erwerbsgemindert.

Die Beklagte merkte die Zeiten vom 1.7. bis 7.10.1972, 12.3. bis 18.6.1974 und 9.10. bis 31.12.1977 als Zeiten wegen Schwangerschaft/Mutterschutz, den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2007 als Pflichtbeitragszeiten und den Zeitraum vom 16.7.1996 bis 31.8.2000 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vor. Eine Vormerkung von Zeiten wegen Kindererziehung vor dem 15.7.1996 lehnte die Beklagte ab, weil die Kinder jeweils im Ausland erzogen worden seien (Bescheid v. 18.1.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 22.4.2010).

Im Anschluss an ein Gutachten des Internisten T vom 16.11.2009, der ein aufgehobenes Leistungsvermögen jedenfalls bis zum 30.11.2010 annahm, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei seit dem 8.9.2009 befristet voll erwerbsgemindert. Ausgehend von diesem Versicherungsfall erfülle sie jedoch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente (Bescheid v. 17.2.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 22.6.2010).

Die Klägerin hat gegen beide Bescheide Klage erhoben, die das Sozialgericht (SG) Duisburg zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat (Beschluss v. 30.7.2010). Den in beiden Verfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt L hat das SG abgelehnt, weil die Klage keine Erfolgsaussichten biete (Beschluss v. 4.8.2010). Die Beklagte habe zutreffend entschieden, dass die Anerkennung von KEZ die Kindererziehung im Inland voraussetze. Die Klägerin erfülle auch keinen der Tatbestände, die einer Inlandserziehung gleichgestellt seien. Dieses Ergebnis sei verfassungs- und europarechtlich unbedenklich.

Mit der Beschwerde gegen diesen Beschluss macht die Klägerin geltend, sie habe aufgrund des Assoziierungsstatus der Türkei Sonderrechte in der Europäischen Union. Ihre Kinder lebten und arbeiteten in Deutschland und trügen auf diese Weise zu den deutschen Sozialkassen bei. Dementsprechend profitiere insbesondere auch die Beklagte von der Erziehung der Kinder. Es sei unerträglich, dass ihr die Anerkennung von KEZ versagt bleibe, weil sie ihre Kinder zufällig im Ausland erzogen habe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt L zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen dabei zum einen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, zum anderen, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache zwischen den Beteiligten strittig ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausgehen würde (statt aller: BVerfG, Beschluss v. 8.12.2009, 1 BvR 2733/06, NJW 2010, 1129 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben bestehen gegenwärtig keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Die Klägerin greift nicht die tatsächlichen Feststellungen der Beklagten, sondern deren rechtliche Beurteilung des Sachverhalts an. Einer Beweisaufnahme bedarf es daher nach dem jetzigen Sachstand nicht. Auf der Grundlage des von den Beteiligten übereinstimmend angenommenen Sachverhaltes sind die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten voraussichtlich nicht zu beanstanden, wobei der Fall keine schwierigen ungeklärten Rechtsfragen aufwirft.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vormerkung der in der Türkei zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung als KEZ oder als Berücksichtigungszeiten aus § 149 Abs. 5 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

a) Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 57 SGB VI hängt die Anerkennung von Zeiten wegen Kindererziehung u.a. davon ab, dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat oder einer solchen Erziehung gleichsteht. Dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) in der Türkei und damit nicht im Inland hatte, steht außer Frage. Es ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass sie während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt der Kinder deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen einer in der Türkei ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit hatte (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ehemann im betreffenden Zeitraum solche Pflichtbeitragszeiten hatte oder deshalb nicht hatte, weil er in der deutschen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit war (§ 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI). Eventuelle Pflichtbeitragszeiten gegenüber dem türkischen Sozialversicherungsträger reichen insoweit nicht aus (vgl. BSG, Urteil v. 12.7.1988, 4/11a RA 36/87, SozR 2200 § 1251a Nr. 2; Urteil v. 15.11.1988, 4/11a RA 58/87, juris). Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Ehemann der Klägerin während der Erziehung seiner Kinder in einem Rumpfarbeitsverhältnis zu einem deutschen Arbeitgeber gestanden hat oder von einem deutschen Unternehmen in die Türkei entsandt war (vgl. zu diesen Voraussetzungen zuletzt BSG, Urteil v. 23.10.2003, B 4 RA 15/03, SozR 4-2600 § 56 Nr. 1).

b) Die genannten Voraussetzungen für die Anerkennung von KEZ bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG). Es entspricht der Eigenart eines auf Pflichtbeiträgen der Versicherten aufbauenden Sozialversicherungssystems, dass es grundsätzlich an inländische Beschäftigungsverhältnisse anknüpft, weil die mit einem derartigen System verbundene zwangsweise Einziehung von Pflichtbeiträgen lediglich innerhalb der Reichweite der nationalen Hoheitsgewalt erfolgen kann. Das Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände - in der Regel ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit des Versicherten - im eigenen Staatsgebiet zu regeln, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Systemgerechter Anknüpfungspunkt ist dabei - wie in § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI geschehen - der gewöhnliche Aufenthalt. Wer sich dagegen, wie die Klägerin, in ein ausländisches Sozialsystem, nämlich dasjenige der Türkei, integriert, nimmt die dortigen im Fall der Kindererziehung gewährten Sozialleistungen in Anspruch bzw. muss hinnehmen, dass solche Leistungen nicht oder in geringerem Ausmaß als in Deutschland gewährt werden (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Kammerbeschluss v. 2.7.1998, 1 BvR 810/90, NJW 1998, 2963; BSG, Urteil v. 31.8.2000, B 4 RA 51/99 R, m.w.N., juris). Auch die Wertentscheidung zum Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, Kindererziehung im Ausland außerhalb der unter a) dargestellten Fälle in den Schutzbereich der deutschen Rentenversicherung aufzunehmen (BSG, Urteil v. 16.6.1994, 13 RJ 31/93, Die Beiträge 1995, 242).

c) An diesem Ergebnis ändert sich nichts aufgrund des türkisch-europäischen Assoziierungsrechts. Zwar haben auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 (ARB 3/80) türkische Staatsangehörige, für die der Beschluss gilt und die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften dieses Staates (EuGH, Urteil v. 4.5.1999, C-262/96 "Sürül", SozR 3-6935 Allg Nr. 4; BSG, Urteil v. 5.10.2006, B 10 EG 6/04 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 8; Urteil v. 29.1.2002, B 10 EG 2/01 R, SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 2). Die danach gebotene Gleichstellung mit Inländern führt indessen nur dazu, dass Zeiten der Kindererziehung unter denselben Voraussetzungen wie für Deutsche anzuerkennen sind, d.h. unter der Bedingung der Erziehung in Deutschland oder eines gleichstehenden Erziehungstatbestands. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin indessen nicht. Dass die aus der Türkei eingewanderten Arbeitnehmer aufgrund des ARB 3/80 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit einen den Arbeitnehmern der Europäischen Union weitgehend angenäherten Status haben, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn auch eine aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union stammende Versicherte hätte unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer im Herkunftsstaat zurückgelegten KEZ in der deutschen Rentenversicherung. Zwar unterliegt nach europäischem Recht ein Beschäftigter den sozialrechtlichen Vorschriften des Beschäftigungsstaates (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO 883/04), und dies verbietet es, Grenzgängern, die zur Zeit der Geburt des Kindes in einem Staat beschäftigt waren und in einem anderen Staat gewohnt haben, die Anerkennung von KEZ im Beschäftigungsstaat zu verweigern (EuGH, Urteil v. 23.11.2000, C-135/99 "Elsen", SozR 3-2600 § 56 Nr. 14). Ein solcher Fall liegt bei der Klägerin, die während des gesamten streitbefangenen Zeitraums in der Türkei gewohnt und keinen erkennbaren Beschäftigungsbezug zu Deutschland hatte, jedoch nicht vor. Vielmehr stellt insoweit auch Art. 11 Abs. 3 Buchst. e) VO 883/04 auf die Vorschriften des Wohnmitgliedsstaates ab.

2. Auch die Verfolgung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung bietet gegenwärtig keine Erfolgsaussichten.

Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung setzt grundsätzlich voraus, dass vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Dazu müssen fünf Jahre mit Beitragszeiten (§§ 50 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 SGB VI), d.h. mit Zeiten belegt sein, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI).

Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Soweit erkennbar, liegen lediglich drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für den Bezug von Alg II vor (§ 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI). Ab dem 1.1.2008 erhält sie offenbar Sozialgeld, aufgrund dessen keine Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen. Anrechenbare KEZ (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) liegen aus den genannten Gründen nicht vor. Für türkische Beitragszeiten ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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