L 2 AS 325/10 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 22 AS 2569/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 325/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt von den Antragsgegnern im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der ihr gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) höhere Leistungen.

Die am 1958 geborene Antragstellerin lebt mit ihrem am 1952 geborenen Ehemann, bei dem nach einem Unfall ein Grad der Behinderung von 70 und das Merkzeichen "G" festgestellt worden ist, in einem ihnen gehörenden Einfamilienhaus mit 112 qm Wohnfläche in S. Für die Kredite zur Finanzierung des Einfamilienhauses zahlen die Antragstellerin und ihr Ehemann monatlich insgesamt 688,37 EUR Zinsen. Hinzu kommen die weiteren Nebenkosten von 269,27 EUR (davon 150 EUR Heizungskosten – für Heizöl + Heizungswartung 12,84 EUR), worin 50 EUR für Strom enthalten sind. Der Ehemann der Antragstellerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem Zahlbetrag von 765,65 EUR monatlich. Die Antragstellerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Dabei findet eine getrennte Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung statt. Für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, insbesondere die Kosten der Unterkunft, ist der Antragsgegner zu 2) zuständig, für die übrigen Leistungen die Antragsgegnerin zu 1).

Mit Bescheid vom 12. März 2010 bewilligte die Antragsgegnerin zu 1) der Antragstellerin vorläufig bis zur Vorlage des aktuellen Rentenbescheides Leistungen vom 1. April 2010 bis 30. September 2010 in Höhe von 323 EUR als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 22. März 2010 bewilligte der Antragsgegner zu 2) der Antragstellerin Kosten der Unterkunft in Höhe von 334,43 EUR monatlich für den vorgenannten Zeitraum. Die Antragsgegnerin zu 1) bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 15. April 2010 endgültig Leistungen in Höhe von 299,78 EUR monatlich für den betreffenden Bewilligungsabschnitt, wobei sie als Einkommen einen Betrag in Höhe von 23,22 EUR auswies. Dieses Einkommen resultierte aus dem berücksichtigten Einkommen ihres Ehemannes aus der Erwerbsunfähigkeitsrente, welches dessen eigenen Bedarf überstieg. Von dem Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin brachte die Antragsgegnerin zu 1) eine Kfz-Versicherung nicht in Abzug, weil die Antragstellerin keinen aktuellen Beitragsnachweis beibrachte. Wegen Geringfügigkeit forderte sie die Überzahlung für die bereits in Höhe von 323 EUR ausgezahlten vorläufigen Leistungen für April 2010 nicht zurück. Gegen beide Bescheide legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2010 wies die Antragsgegnerin zu 1) den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zu Recht habe sie den den Bedarf ihres Ehemannes übersteigenden Anteil seines Einkommens aus der Rente als Einkommen bei der Antragstellerin berücksichtigt.

Am 12. Mai 2010 hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Halle (SG) gestellt. Sie hat beantragt, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Leistungen für Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu zahlen. Parallel hat sie auch Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin zu 1) erhoben.

Am 16. Juni 2010 hat der Antragsgegner zu 2) den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin keine Klage vor dem SG erhoben.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2010 hat das SG den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen glaubhaft gemacht. Unter Anwendung der Grundsätze des Bundessozialgerichts (BSG) zu der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft seien die tatsächlichen Aufwendungen nur bis zu einer Höhe von 456 EUR zu berücksichtigen. Die das Maß der Angemessenheit überschreitenden Kosten seien auch nicht wegen fehlender Möglichkeit oder Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu übernehmen. Es habe auch eine ausreichende Kostensenkungsaufforderung gegeben. Für die weitere detaillierte Begründung der einzelnen Rechenschritte und Begründungselemente wird auf den erstinstanzlichen Beschluss verwiesen.

Gegen diesen ihr am 15. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 8. August 2010 Beschwerde eingelegt. Es gebe keinen kommunalen Wohnraum in S ... Der Wegzug aus dem eigenen Haus wäre für ihren erkrankten Ehemann eine besondere psychische Belastung.

Die Antragstellerin beantragt nach ihrem Vorbringen sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 12. Juli 2010 die Antragsgegnerin zu 1) zu verpflichten, ihr vorläufig 323 EUR monatlich zu zahlen und den Antragsgegner zu 2) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihre gesamten tatsächlichen anteiligen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

Die Antragsgegner haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin zu 1) hält die Beschwerde gegen sie schon nicht für zulässig. Es gehe nur um einen Beschwerdewert, bei dem eine Berufung nicht zulässig wäre. Der Antragsgegner zu 2) hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat nach Vorlage eines entsprechenden Beleges ab 1. Juli 2010 die Kosten für die Kfz-Versicherung anerkannt und nur noch ein Einkommen in Höhe von 6,74 EUR bei der Antragstellerin aus den Einkünften des Ehemannes angerechnet. Die Berücksichtigung der Kfz-Versicherung hat sie auch für die Monate April bis Juni 2010 im Erörterungstermin vom 28. September 2010 anerkannt und durch Bescheid vom 12.Oktober 2010 umgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegner ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen ab dem 1. April 2008 gültigen Fassung. Der Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG greift nicht, weil auch in der Hauptsache eine Berufung zulässig wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1) kann bei einer subjektiven Klagehäufung/bzw. Antragshäufung der Beschwerdewert nicht isoliert für jeden Streitgegenstand und damit jede Einzelklage bzw. jeden Einzelantrag bestimmt werden. Für den Beschwerdewert finden durch die allgemeine Verweisung nach § 202 SGG die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Anwendung. Mehrere Ansprüche auf Geld oder Sachleistungen werden entsprechend § 5 ZPO zusammengerechnet, sofern sie nicht wirtschaftlich identisch sind. Dies gilt auch für die subjektive Klagehäufung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 16). Mit dem Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2) verfolgt die Antragstellerin ein Begehren, das auf einen Betrag von insgesamt mehr als 750 EUR gerichtet ist. Sie macht für sechs Monate monatlich 144,39 EUR höhere Kosten der Unterkunft geltend. Damit ist die Beschwerde insgesamt statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch gegen den Antragsgegner zu 2) bereits unzulässig und gegen die Antragsgegnerin zu 1) nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) ist unzulässig, weil hierfür kein Rechtsschutzinteresse besteht. Statthafte Antragsart für das Begehren der Antragstellerin ist hier der Antrag gemäß § 86b Abs. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Hier kommt allein eine Regelungsanordnung in Betracht.

Eine zulässige einstweilige Anordnung setzt voraus, dass nicht schon eine bestandskräftige Regelung für den Streitgegenstand vorliegt. Nur wenn es noch zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren (Verwaltungsverfahren oder Gerichtsverfahren) kommen kann, weil der Bescheid nicht bestandskräftig ist, kann eine vorläufige Regelung bis zu einer endgültigen Entscheidung getroffen werden. Der Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2010 ist bestandskräftig geworden. Im Einzelnen gilt: Bei Eingang des einstweiligen Rechtsschutzantrages am 12. Mai 2010 hatte die Antragstellerin den Bescheid des Antragsgegners vom 22. März 2010 mit einem Widerspruch (Eingang 30. März 2010) angegriffen. Den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2010, mit dem über ihr Begehren entschieden und der Widerspruch zurückgewiesen wurde, hat sie jedoch nicht mit einer Klage angegriffen. Dies hat die Anfrage beim SG ergeben, die die diesbezügliche Darstellung der Antragsgegnerin zu 2) bestätigt hat. Die Erhebung einer weiteren, gesonderten Klage wäre erforderlich gewesen, da es sich um einen separaten Streitgegenstand handelt, der nicht von einer Klage über die monatliche Leistungshöhe für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für andere Bewilligungsabschnitte erfasst ist. Jeder Bewilligungsabschnitt stellt einen gesonderten Streitgegenstand dar und Folgebewilligungsabschnitte können im SGB II nicht in erweiterter Auslegung nach § 96 SGG in das anhängige Klageverfahren miteinbezogen werden (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b 14/06 R – zitiert nach www.bundessozialgericht.de). Die Antragstellerin hatte vor dem Erlass des betreffenden Widerspruchsbescheides den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin zu 1) mit einer Klage angegriffen (Klage vom 21. April 2010). Erst nach Erhebung dieser Klage ist der Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin zu 2) erlassen worden (16. Juni 2010). Trotz der diesbezüglichen Rechtsmittelbelehrung hat die Antragstellerin keine Klage erhoben.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin zu 1) ist unbegründet. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Es fehlt bereits der Anordnungsgrund.

Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und –durchsetzung darstellt. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes.

Da nach den vorstehenden Ausführungen einstweiliger Rechtsschutz nur zu gewähren ist, wenn es gilt, erhebliche Nachteile abzuwehren, und dabei das Ergebnis der Hauptsache nicht wirtschaftlich vorwegzunehmen ist, besteht grundsätzlich dann kein Anordnungsgrund, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend gemacht werden. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden.

Nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers wird durch die Regelleistung nach § 20 SGB II und die Übernahme der angemessenen tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung das sog. soziokulturelle Existenzminimum gedeckt. Die Regelleistung sichert jedoch deutlich mehr als das physische Existenzminimum. Es sind auch Ansparbeträgen für nur periodisch oder unregelmäßig anfallende Bedarfe (wie Bekleidung, Möbel und Instandhaltungskosten) enthalten und Leistungen für die Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben. Das vorübergehende Fehlen von Anteilen der letztgenannten Regelsatzbestandteile berührt die Existenz nicht unmittelbar.

Daher kann es zumutbar sein, das Unterkunftskostendefizit durch Umschichtungen bei den Regelleistungen zu kompensieren und auf Anteile der Regelleistung vorübergehend – d.h. für die voraussichtliche Dauer eines Hauptsacheverfahrens – zu verzichten, ohne dass aufgrund des Fehlbetrags eine akute Notlage entsteht, für die einstweiliger Rechtschutz gewährt werden muss. Insbesondere bei Bagatellbeträgen ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ohne weiteres zu verneinen, weil dem Hilfesuchenden das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zuzumuten ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.01.2008, Az. L 9 AS 421/07 ER, NDV-RD 2008/104 m. w. Nachw.). Problematisch erscheint eine generelle Grenzziehung zur Bestimmung des Bagatellbetrags.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es eine feste Grenze gibt, unterhalb der ein Anordnungsgrund entfällt. Jedenfalls bei Beträgen unterhalb von 10 EUR dürfte im Regelfall das Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zumutbar sein (vgl. Entscheidung des Senates vom 23. März 2009 – L 2 B 95/08 AS ER).

Nach den Umständen des Einzelfalles kann die Antragstellerin darauf verwiesen werden, eine Klärung in der Hauptsache abzuwarten. Durch die Höhe der im Bewilligungszeitraum vom April 2010 bis 30. September 2010 gewährten und ausgezahlten Leistungen ist das unerlässliche, auch verfassungsrechtlich verbürgte Existenzminimum der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gewährleistet. Die Antragstellerin hat für April 2010 den vollen Regelsatz in Höhe von 323 EUR ausgezahlt bekommen. Bei Erlass des endgültigen Bescheides vom 15. April 2010 war der Monat April 2010 bereits ausgezahlt und ein Überzahlungsbetrag soll wegen Geringfügigkeit nicht geltend gemacht werden. Für Mai und Juni 2010 erfolgte eine Anrechnung von 23,22 EUR, welche durch den Änderungsbescheid vom 12. Oktober 2010 (nach Anerkenntnis im Erörterungstermin am 28. September 2010) auf 6,74 EUR reduziert wurde. Für die Monate Juli bis September 2010 betrug der Anrechnungsbetrag 6,74 EUR. Auf den gesamten Bewilligungszeitraum gesehen macht die Antragstellerin eine Differenz von durchschnittlich 5,62 EUR monatlich geltend. Diese Deckungslücke löst bei der Antragstellerin keine akute wirtschaftliche Notsituation aus, die mittels Erlass einer einstweiligen Anordnung (vorläufig) behoben werden müsste. Es sind keine drohenden Nachteile glaubhaft gemacht oder nach den Umständen erkennbar, weshalb gerade der fehlende Anteil von 6 - 7 EUR besonders bedeutsam ist bzw. ihr bei ihren sehr hohen Unterkunftskosten weiterhelfen kann.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Begründung des SG, die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten der Antragstellerin und ihres Ehemannes seien unangemessen, nachvollziehbar und das Vorliegen einer subjektiven Unzumutbarkeit, weshalb auch die unangemessenen Kosten weiterhin übernommen werden müssten, zweifelhaft erscheint. Die Antragstellerin ist in Höhe des angerechneten Betrages aus dem Einkommen des Ehemannes nicht hilfebedürftig, da der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsunfähige Ehemann keinen höheren Bedarf hat, als von der Antragsgegnerin zu 1) angenommen. Zutreffend hat das SG dargestellt, dass für den erwerbsunfähigen Ehemann der Antragstellerin, für den auch keine Eingliederungsleistungen erbracht werden, ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II nicht in Betracht kommt, wohl aber der Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II in Höhe von 17 v. H. der Regelleistung. Auch ein zu Unrecht zu niedrig berücksichtigter Bedarf bei den Unterkunftskosten ist wohl nicht zu erkennen. Auch ohne auf die Argumentation des SG einzugehen, inwieweit die in der KdU-Richtlinie festgelegten abstrakten maximal angemessenen Mietkosten – wie vom SG angenommen – eine hinreichende Gewähr bieten, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben und insofern den Anforderungen an ein sog. "schlüssiges Konzept" genügen, ist hier eine Unangemessenheit der Kosten evident. Selbst bei einer groben überschlägigen Prüfung erscheinen die hier tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten unangemessen. Dies zeigt ein Vergleich mit den Werten nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) für den Wohnraum für zwei Personen. Die Werte nach dem WoGG sind als Obergrenze heranzuziehen, wenn ein schlüssiges Konzept für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 65/08 R) bzw. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geprüft werden kann. Nach der Tabelle für Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 12 WoGG ist bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltmitgliedern bei der Mietenstufe II (die für den Saalekreis nach der Tabelle zu "Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2009" gilt) für die Miete und Belastung ohne Heizkosten ein Betrag von 380 EUR verzeichnet. Selbst bei einer etwaigen maßvollen Erhöhung um einen Zuschlag von 10 % auch bei § 12 WoGG und einer ggf. weiteren Erhöhung um maximal 15 % wegen der Behinderung des Ehemannes der Antragstellerin wären die von dem Antragsgegner zu 2) tatsächlich berücksichtigten Unterkunftskosten in Höhe von 668,86 EUR abzüglich 150 EUR für die Heizkosten = 518,86 EUR noch nicht überschritten.

Es erscheint auch zweifelhaft, ob diese unangemessenen Kosten der Unterkunft inzwischen noch zu erbringen sind. Ergibt der Vergleich, dass die Kosten der Unterkunft höher als die angemessene Referenzmiete sind, kommt die Übernahme seiner tatsächlichen Aufwendungen nur in Betracht, wenn der Bedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung, konkret nicht anmieten kann. Nach der gesetzlichen Konzeption sind die unangemessenen Kosten als Bedarf zu übernehmen so lange wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Bei der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall einer nur sechsmonatigen Übernahme der unangemessenen Kosten sind strenge Anforderungen zu stellen; die Erstattung nicht angemessener KdU bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R). Eine solche subjektive Unzumutbarkeit erscheint anhand der bisher vorgetragenen und erkennbaren Tatsachen zumindest zweifelhaft. Die Antragstellerin kennt seit Jahren die nach Ansicht der Antragsgegner angemessene Höhe der Kosten der Unterkunft und weiß um die Notwendigkeit der Kostensenkung. Die Antragstellerin hat bisher nicht nach alternativem Wohnraum gesucht. Gründe, weshalb es die Erkrankung des Ehemannes der Antragstellerin erforderlich macht, die bisherige Wohnung beizubehalten und nicht in eine andere ebenfalls behindertengerechte Wohnung umzuziehen, sind bisher nicht nachvollziehbar erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Das Teilanerkenntnis der Antragsgegnerin zu 1) konnte kostenrechtlich nicht berücksichtigt werden, da es auf der zunächst unterbliebenen Einreichung von aktuellen Unterlagen beruhte.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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