Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 15 U 136/02
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 SF 104/10 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 28. Mai 2010 gegen die Richterin B wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung des Todes ihres Ehemannes als Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung, die Gewährung einer Verletztenrente sowie Hinterbliebenenleistungen.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit bei dem Verstorbenen ab. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch erhoben hatte, holte die Beklagte unter Überlassung von in Paraffin gebettetem Lungengewebe, welches von dem Verstorbenen stammen soll, die Stellungnahme des Chefarztes des Pathologischen Instituts der Städtischen Klinik F/H Prof. Dr. K. vom 10. Januar 2002 ein, der eine histologische Untersuchung des Gewebes vornahm.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2002 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit der am 13. Juni 2002 vor dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 6 U 136/02 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Am 10. Januar 2003 hat die Klägerin den Antrag gestellt, von Prof. Dr. Dr. S. ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzuholen und leistete am 17. Januar 2003 den geforderten Vorschuss in Höhe von 1.000 EUR. Im April 2003 hat der damalige Vorsitzende der 6. Kammer darauf hingewiesen, die Einholung des Gutachtens nach § 109 SGG werde zurückgestellt, weil noch Ermittlungen von Amts wegen vorgenommen würden und bat den Zeugen Dr. R. um schriftliche Beantwortung mehrerer Fragen.
In dem Erörterungstermin am 27. Januar 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, er sei der Auffassung, das Gutachten von Prof. Dr. K. unterliege dem Verwertungsverbot, weil die Klägerin einer Übermittlung von geschützten Daten nicht zugestimmt habe. Es bestehe aber Einverständnis, dass die vorhandenen Schnittpräparate und bildgebenden Befunde Gegenstand einer weiteren Begutachtung werden.
Am 15. Februar 2005 hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass das Gutachten des Prof. Dr. K. dem Verwertungsverbot unterliegt. Mit Schreiben an die Beklagte vom 17. August 2005 hat der damalige Vorsitzende der 6. Kammer des Sozialgerichts Halle diese Auffassung geteilt.
Nachdem das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 12. September 2006 die Selbstablehnung des damaligen Vorsitzenden der 6. Kammer für begründet gehalten hat, hat zunächst die Richterin Dr. E. den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 15 U 136/02 fortgeführt.
Diese hat mit Beweisanordnung vom 4. Mai 2007 Prof. Dr. T. vom Institut für Pathologie der R-Universität B mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. In der Vorbemerkung zu den Beweisfragen hat sie darauf hingewiesen, dass das Gutachten von Prof. Dr. K. nach "derzeitiger Prüfung der Sach- und Rechtslage" möglicherweise unverwertbar sei, so dass es im Rahmen der "jetzigen Begutachtung" nicht herangezogen werden solle.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Gericht darauf hingewiesen, dass das Gutachten von Prof. Dr. K. wegen des Verwertungsverbotes vor der Versendung der Akten an Prof. Dr. T. aus der Akte zu entfernen sei.
Unter dem 13. Juni 2007 hat Prof. Dr. T. das fachpathologische Gutachten erstattet. Auf Anfrage der Richterin Dr. E., ob ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt werden solle, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 5. Juli 2007 mit, den Antrag nach § 109 SGG habe er bereits vor 4 Jahren gestellt und den Vorschuss eingezahlt. Er hat ferner angefragt, ob das Gutachten von Prof. Dr. K. vor dem Versand an Prof. Dr. T. aus der Akte entfernt worden sei und weshalb das Gericht sicher sei, dass die Gewebeproben dem Verstorben zuzurechnen seien.
Unter dem 16. Juli 2007 hat die damalige Vorsitzende dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, Prof. Dr. T. sei im Rahmen der Vorbemerkung zur Beweisanordnung vom 4. Mai 2007 darauf hingewiesen worden, das Gutachten von Prof. Dr. K. nicht heranzuziehen, weil es unverwertbar sei.
Am 26. Juli 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, das Gutachten von Prof. Dr. K. sei unverzüglich vor der Beauftragung von Prof. Dr. Dr. S. aus der Akte zu entfernen, das Gutachten von Prof. Dr. T. sei nicht verwertbar und die 19 Schnittpräparate sollten nicht Gegenstand des Gutachtens von Prof. Dr. Dr. S. sein.
Mit Beweisanordnung vom 11. September 2007 hat die damalige Vorsitzende gemäß § 109 SGG Prof. Dr. Dr. S. mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Unter dem 5. Februar 2008 hat Prof. Dr. Dr. S. dem Gericht mitgeteilt, ihm sei die Erstattung eines Gutachtens nicht möglich, weil er die Schnittpräparate nicht zuordnen könne. Auf Anfrage der damaligen Vorsitzenden hat die Klägerin beantragt, Prof. Dr. G. mit der Erstattung des Gutachtens nach § 109 SGG zu beauftragen. Dem ist das Sozialgericht mit der Änderung der Beweisanordnung am 10. März 2008 nachgekommen. Nachdem die Klägerin einen weiteren Vorschuss zur Begutachtung nicht eingezahlt hat, hat die damalige Vorsitzende die Beweisanordnung vom 11. September 2007 aufgehoben.
Das Gesuch der Klägerin vom 26. Mai 2008, mit dem sie die damalige Vorsitzende Dr. E. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 15. Mai 2009 zurückgewiesen. Zuvor hatte die Klägerin am 9. Juni 2008 beantragt, den stellvertretenden Direktor des Instituts für Pathologie des Universitätsklinikums H Prof. Dr. H. mit der Erstattung eines Gutachtens nach § 109 SGG zu beauftragen.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 hat die Richterin Dr. E. Prof. Dr. H. angeschrieben, den Verfahrensstand geschildert und um Mitteilung der voraussichtlichen Kosten eines Gutachtens gebeten. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 hat Prof. Dr. H. Zweifel an der Sinnhaftigkeit eines erneuten Gutachtens geäußert und darum gebeten, ihn von der Funktion eines Gutachters zu entbinden.
Ein zwischenzeitlich eingereichtes Befangenheitsgesuch der Klägerin vom 28. Juni 2009 gegen die Richterin Dr. E. hat das Landessozialgericht Sachen-Anhalt mit Beschluss vom 3. März 2010 zurückgewiesen. Seit dem 1. Januar 2010 ist Richterin B. als Vorsitzende der 15. Kammer mit dem Rechtsstreit befasst.
Unter dem 29. März 2010 hat Richtern B bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefragt, ob die Klägerin einen anderen Gutachter benennen wolle.
Mit Schreiben vom 6. April 20010 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Gutachten von Prof. Dr. K. und Prof. Dr. T. für unverwertbar halte, und angefragt, ob diese aus der Akte entfernt worden seien.
Mit Schreiben vom 9. April 2010 hat Richterin B den Prozessbevollmächtigen der Klägerin darauf hingewiesen, sie habe die Gutachten von Prof. Dr. K. und Prof. Dr. T. nicht aus der Akte entfernt. Dies sei von ihr auch nicht beabsichtigt. Die Entscheidung über die Unverwertbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. K. treffe nicht sie als Vorsitzende, sondern das Gericht in der Besetzung durch die Vorsitzende und zwei ehrenamtliche Richter. Eine Entfernung des Gutachtens aus der Akte durch die Vorsitzende allein sei daher unzulässig. Dies gelte grundsätzlich auch für das Gutachten von Prof. Dr. T ... Allerdings sei bisher nicht erkennbar, dass dieses Gutachten unverwertbar sei. Prof. Dr. T. habe in diesem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie das Gutachten von Prof. Dr. K. nicht berücksichtigt habe. Vor einer erneuten Begutachtung sei beabsichtigt, den Gutachter darauf hinzuweisen, das Gutachten von Prof. Dr. K. bei der Gutachtenerstellung nicht heranzuziehen.
Am 7. Juni 2010 hat die Klägerin Richterin B wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die abgelehnte Richterin habe eine Begutachtung durch Prof. Dr. H. bewusst vereitelt, indem sie die Verfahrensweise von Dr. E. widerspruchslos übernommen habe. Mit ihrer Absicht, das Gutachten von Prof. Dr. K. nicht aus der Akte zu entfernen und über die Unverwertbarkeit in der Kammerbesetzung zu entscheiden, setze sie sich über die Entscheidung des damaligen Vorsitzenden der 6. Kammer und über die Entscheidung von Dr. E. bewusst hinweg, um sie zu benachteiligen. Die vehemente subjektive Weigerung gegen die Entfernung des Gutachtens von Prof. Dr. K. sei nur mit der fehlenden Objektivität der abgelehnten Richterin zu erklären. Schließlich ignoriere sie die Urteile des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2006 Az. B 2 U 10/07 R und vom 5. Februar 2008 Az. B 2 U 8/07 R. Das Gutachten von Prof. Dr. K. sei durch einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Grundgesetz (GG) und einem Verstoß gegen § 200 SGB VII in Verbindung mit § 76 SGB X zustande gekommen und daher unverwertbar und aus der Akte zu entfernen. Das Gutachten von Prof. Dr. T. basiere auf dem Gutachten von Prof. Dr. K. und sei ebenfalls zu entfernen. Dass dies von der abgelehnten Richterin unterlassen und das Gutachten von ihr noch kommentiert werde, begründe ihre Befangenheit. Das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin sei durch dieses Verhalten zerstört.
Unter dem 18. Juni 2010 hat sich die abgelehnte Richterin dahingehend geäußert, sie sehe keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit. Die erhobenen Vorwürfe zur Gutachtenerstellung der Prof. Dr. T. und Prof. Dr. H. könne ihr nicht zugerechnet werden, weil sie erst seit dem 1. Januar 2010 den Vorsitz der Kammer übernommen habe. Sie sei nicht befugt, die Gutachten von Prof. Dr. K. und Prof. Dr. T. aus der Akte zu entfernen, weil sie hierüber nur gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden könne. Durch den entsprechenden Hinweis habe sie sich nicht in der Sache festgelegt. Über den Ausgang des Verfahrens habe sie keine Aussage getroffen. Eine endgültige Entscheidung von Richter am Sozialgericht P und Richterin Dr. E. über die Unverwertbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. K. sei nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang verweise sie auf die Stellungnahmen der Richterin Dr. E. vom 27. Mai 2008, 3. Juli 2008 und 1. Juli 2009. Im Übrigen erkenne sie keine Vorwürfe gegen ihre Person. Sie habe den Fall sachgerecht bearbeitet.
Die Klägerin hat in dieser Stellungnahme einen weiteren Grund für die Besorgnis der Befangenheit gesehen, weil die abgelehnte Richterin behauptet habe, sie habe den Fall sachgerecht bearbeitet, obgleich sie den Prozessstoff nicht beherrsche. Ein weiterer Grund der Ablehnung bestehe darin, dass die abgelehnte Richterin dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis einer Frau A. H mit der Aufforderung, diese unter Punkt E und H vollständig auszufüllen, zugesandt habe. Dies sei ein Verstoß gegen das Sozial- und das persönliche Geheimnis.
Zu dem weiteren Vorwurf hat die abgelehnte Richterin unter dem 6. August 2010 ausgeführt, sie habe die Ausführungen von Dr. E. gegenüber Prof. Dr. H. nicht unkritisch übernommen. Die Verfügung zur Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse befinde sich in der Akte S 15 AS 6334/09. Die Erklärung trage auch dieses Aktenzeichen. Die fehlerhafte Übersendung an den Prozessbevollmächtigen der Klägerin habe keine Auswirkung auf das vorliegenden Klageverfahren.
Die Klägerin hat hierzu nochmals bekräftigt, die abgelehnte Richterin habe sich unkritisch der Auffassung von Dr. E. angeschlossen und dadurch die Erstattung eines Gutachtens durch Prof. Dr. H. vereitelt. Sie habe zudem gegen das Sozialgeheimnis verstoßen, indem sie der Klägerin mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen fremden Namen präsentiert habe.
II
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist nach § 60 Abs. 1 S. 2 SGG das Landessozialgericht zuständig.
Spätestens mit der dienstlichen Äußerung vom 6. August 2010 ist das Verfahren auf Anhörung der abgelehnten Richterin abgeschlossen, so dass das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt über den Antrag entscheiden konnte.
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung gegen einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob von dem Standpunkt des Betroffenen aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Juli 1986 - 1 BvR 713/83 - BVerfGE 73, 330, 335; BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30, 37).
Die Klägerin kann die Besorgnis der Befangenheit nicht darauf stützen, die abgelehnte Richterin habe durch ihr Verhalten die Erstattung eines Gutachtens durch Prof. Dr. H. vereitelt. Das diesem Vorwurf zu Grunde liegende Schreiben an Prof. Dr. H. stammt nicht von der abgelehnten Richterin. Unterzeichnet ist das Schreiben von der vorherigen Vorsitzenden der 15. Kammer Dr. E ... Der Inhalt dieses Schreibens ist daher der abgelehnten Richterin nicht zuzurechnen. Soweit die Klägerin meint, die abgelehnte Richterin habe die von ihr behauptete Vereitelung einer Erstattung des Gutachtens durch Prof. Dr. H. durch Dr. E. widerspruchslos übernommen, findet sich hierfür kein Anhaltspunkt in der Gerichtsakte. Prof. Dr. H. hatte bereits am 9. Juli 2009 dem Sozialgericht mitgeteilt, er zweifle an der Sinnhaftigkeit eines weiteren Gutachtens und bitte um Entbindung als Gutachter. Aufgrund dieser Mitteilung von Prof. Dr. H. ist es nicht zu beanstanden, dass die abgelehnte Richterin bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nachgefragt hat, ob ein anderer Gutachter benannt werde. Die Besorgnis der Befangenheit lässt sich hieraus nicht herleiten.
Soweit die Klägerin der abgelehnten Richterin vorwirft, sie verstoße gegen die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 5. Februar 2008 (B 2 U 8/07 R und B 2 U 10/07 R), weil sie sich weigere, die Gutachten von Prof. Dr. K. und Prof. Dr. T. wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, rügt die Klägerin ausschließlich vermeintliche Rechtsfehler ohne im Einzelnen darzulegen, weshalb sich hieraus eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin ergibt. Ob die Rechtsauffassung der abgelehnten Richterin den gesetzlichen Vorgaben entspricht, kann hier dahingestellt bleiben. Dies wäre ggf. im Berufungsverfahren zu prüfen. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf begründet jedenfalls keine Besorgnis der Befangenheit.
Die Klägerin kann die Besorgnis der Befangenheit auch nicht darauf stützen, die abgelehnte Richterin beherrsche den Prozessstoff nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vorwurf überhaupt die Besorgnis der Befangenheit begründet. Für diese Behauptung gibt es jedenfalls keinerlei Hinweise.
Schließlich vermag die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit auch nicht auf einen Verstoß gegen das Sozialgeheimnis zu stützen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Übermittlung von Prozesskostenunterlagen aus einem anderen Verfahren überhaupt auf Veranlassung der abgelehnten Richterin erfolgt ist. In der vorliegenden Akte findet sich jedenfalls kein Hinweis darauf, dass die Prozesskostenhilfeunterlagen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesandt werden sollten. Die Übermittlung von Unterlagen aus einem anderen Verfahren betrifft jedoch die Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin im vorliegenden Verfahren nicht.
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung des Todes ihres Ehemannes als Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung, die Gewährung einer Verletztenrente sowie Hinterbliebenenleistungen.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit bei dem Verstorbenen ab. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch erhoben hatte, holte die Beklagte unter Überlassung von in Paraffin gebettetem Lungengewebe, welches von dem Verstorbenen stammen soll, die Stellungnahme des Chefarztes des Pathologischen Instituts der Städtischen Klinik F/H Prof. Dr. K. vom 10. Januar 2002 ein, der eine histologische Untersuchung des Gewebes vornahm.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2002 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit der am 13. Juni 2002 vor dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 6 U 136/02 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Am 10. Januar 2003 hat die Klägerin den Antrag gestellt, von Prof. Dr. Dr. S. ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzuholen und leistete am 17. Januar 2003 den geforderten Vorschuss in Höhe von 1.000 EUR. Im April 2003 hat der damalige Vorsitzende der 6. Kammer darauf hingewiesen, die Einholung des Gutachtens nach § 109 SGG werde zurückgestellt, weil noch Ermittlungen von Amts wegen vorgenommen würden und bat den Zeugen Dr. R. um schriftliche Beantwortung mehrerer Fragen.
In dem Erörterungstermin am 27. Januar 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, er sei der Auffassung, das Gutachten von Prof. Dr. K. unterliege dem Verwertungsverbot, weil die Klägerin einer Übermittlung von geschützten Daten nicht zugestimmt habe. Es bestehe aber Einverständnis, dass die vorhandenen Schnittpräparate und bildgebenden Befunde Gegenstand einer weiteren Begutachtung werden.
Am 15. Februar 2005 hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass das Gutachten des Prof. Dr. K. dem Verwertungsverbot unterliegt. Mit Schreiben an die Beklagte vom 17. August 2005 hat der damalige Vorsitzende der 6. Kammer des Sozialgerichts Halle diese Auffassung geteilt.
Nachdem das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 12. September 2006 die Selbstablehnung des damaligen Vorsitzenden der 6. Kammer für begründet gehalten hat, hat zunächst die Richterin Dr. E. den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 15 U 136/02 fortgeführt.
Diese hat mit Beweisanordnung vom 4. Mai 2007 Prof. Dr. T. vom Institut für Pathologie der R-Universität B mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. In der Vorbemerkung zu den Beweisfragen hat sie darauf hingewiesen, dass das Gutachten von Prof. Dr. K. nach "derzeitiger Prüfung der Sach- und Rechtslage" möglicherweise unverwertbar sei, so dass es im Rahmen der "jetzigen Begutachtung" nicht herangezogen werden solle.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Gericht darauf hingewiesen, dass das Gutachten von Prof. Dr. K. wegen des Verwertungsverbotes vor der Versendung der Akten an Prof. Dr. T. aus der Akte zu entfernen sei.
Unter dem 13. Juni 2007 hat Prof. Dr. T. das fachpathologische Gutachten erstattet. Auf Anfrage der Richterin Dr. E., ob ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt werden solle, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 5. Juli 2007 mit, den Antrag nach § 109 SGG habe er bereits vor 4 Jahren gestellt und den Vorschuss eingezahlt. Er hat ferner angefragt, ob das Gutachten von Prof. Dr. K. vor dem Versand an Prof. Dr. T. aus der Akte entfernt worden sei und weshalb das Gericht sicher sei, dass die Gewebeproben dem Verstorben zuzurechnen seien.
Unter dem 16. Juli 2007 hat die damalige Vorsitzende dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, Prof. Dr. T. sei im Rahmen der Vorbemerkung zur Beweisanordnung vom 4. Mai 2007 darauf hingewiesen worden, das Gutachten von Prof. Dr. K. nicht heranzuziehen, weil es unverwertbar sei.
Am 26. Juli 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, das Gutachten von Prof. Dr. K. sei unverzüglich vor der Beauftragung von Prof. Dr. Dr. S. aus der Akte zu entfernen, das Gutachten von Prof. Dr. T. sei nicht verwertbar und die 19 Schnittpräparate sollten nicht Gegenstand des Gutachtens von Prof. Dr. Dr. S. sein.
Mit Beweisanordnung vom 11. September 2007 hat die damalige Vorsitzende gemäß § 109 SGG Prof. Dr. Dr. S. mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Unter dem 5. Februar 2008 hat Prof. Dr. Dr. S. dem Gericht mitgeteilt, ihm sei die Erstattung eines Gutachtens nicht möglich, weil er die Schnittpräparate nicht zuordnen könne. Auf Anfrage der damaligen Vorsitzenden hat die Klägerin beantragt, Prof. Dr. G. mit der Erstattung des Gutachtens nach § 109 SGG zu beauftragen. Dem ist das Sozialgericht mit der Änderung der Beweisanordnung am 10. März 2008 nachgekommen. Nachdem die Klägerin einen weiteren Vorschuss zur Begutachtung nicht eingezahlt hat, hat die damalige Vorsitzende die Beweisanordnung vom 11. September 2007 aufgehoben.
Das Gesuch der Klägerin vom 26. Mai 2008, mit dem sie die damalige Vorsitzende Dr. E. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 15. Mai 2009 zurückgewiesen. Zuvor hatte die Klägerin am 9. Juni 2008 beantragt, den stellvertretenden Direktor des Instituts für Pathologie des Universitätsklinikums H Prof. Dr. H. mit der Erstattung eines Gutachtens nach § 109 SGG zu beauftragen.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 hat die Richterin Dr. E. Prof. Dr. H. angeschrieben, den Verfahrensstand geschildert und um Mitteilung der voraussichtlichen Kosten eines Gutachtens gebeten. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 hat Prof. Dr. H. Zweifel an der Sinnhaftigkeit eines erneuten Gutachtens geäußert und darum gebeten, ihn von der Funktion eines Gutachters zu entbinden.
Ein zwischenzeitlich eingereichtes Befangenheitsgesuch der Klägerin vom 28. Juni 2009 gegen die Richterin Dr. E. hat das Landessozialgericht Sachen-Anhalt mit Beschluss vom 3. März 2010 zurückgewiesen. Seit dem 1. Januar 2010 ist Richterin B. als Vorsitzende der 15. Kammer mit dem Rechtsstreit befasst.
Unter dem 29. März 2010 hat Richtern B bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefragt, ob die Klägerin einen anderen Gutachter benennen wolle.
Mit Schreiben vom 6. April 20010 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Gutachten von Prof. Dr. K. und Prof. Dr. T. für unverwertbar halte, und angefragt, ob diese aus der Akte entfernt worden seien.
Mit Schreiben vom 9. April 2010 hat Richterin B den Prozessbevollmächtigen der Klägerin darauf hingewiesen, sie habe die Gutachten von Prof. Dr. K. und Prof. Dr. T. nicht aus der Akte entfernt. Dies sei von ihr auch nicht beabsichtigt. Die Entscheidung über die Unverwertbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. K. treffe nicht sie als Vorsitzende, sondern das Gericht in der Besetzung durch die Vorsitzende und zwei ehrenamtliche Richter. Eine Entfernung des Gutachtens aus der Akte durch die Vorsitzende allein sei daher unzulässig. Dies gelte grundsätzlich auch für das Gutachten von Prof. Dr. T ... Allerdings sei bisher nicht erkennbar, dass dieses Gutachten unverwertbar sei. Prof. Dr. T. habe in diesem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie das Gutachten von Prof. Dr. K. nicht berücksichtigt habe. Vor einer erneuten Begutachtung sei beabsichtigt, den Gutachter darauf hinzuweisen, das Gutachten von Prof. Dr. K. bei der Gutachtenerstellung nicht heranzuziehen.
Am 7. Juni 2010 hat die Klägerin Richterin B wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die abgelehnte Richterin habe eine Begutachtung durch Prof. Dr. H. bewusst vereitelt, indem sie die Verfahrensweise von Dr. E. widerspruchslos übernommen habe. Mit ihrer Absicht, das Gutachten von Prof. Dr. K. nicht aus der Akte zu entfernen und über die Unverwertbarkeit in der Kammerbesetzung zu entscheiden, setze sie sich über die Entscheidung des damaligen Vorsitzenden der 6. Kammer und über die Entscheidung von Dr. E. bewusst hinweg, um sie zu benachteiligen. Die vehemente subjektive Weigerung gegen die Entfernung des Gutachtens von Prof. Dr. K. sei nur mit der fehlenden Objektivität der abgelehnten Richterin zu erklären. Schließlich ignoriere sie die Urteile des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2006 Az. B 2 U 10/07 R und vom 5. Februar 2008 Az. B 2 U 8/07 R. Das Gutachten von Prof. Dr. K. sei durch einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Grundgesetz (GG) und einem Verstoß gegen § 200 SGB VII in Verbindung mit § 76 SGB X zustande gekommen und daher unverwertbar und aus der Akte zu entfernen. Das Gutachten von Prof. Dr. T. basiere auf dem Gutachten von Prof. Dr. K. und sei ebenfalls zu entfernen. Dass dies von der abgelehnten Richterin unterlassen und das Gutachten von ihr noch kommentiert werde, begründe ihre Befangenheit. Das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin sei durch dieses Verhalten zerstört.
Unter dem 18. Juni 2010 hat sich die abgelehnte Richterin dahingehend geäußert, sie sehe keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit. Die erhobenen Vorwürfe zur Gutachtenerstellung der Prof. Dr. T. und Prof. Dr. H. könne ihr nicht zugerechnet werden, weil sie erst seit dem 1. Januar 2010 den Vorsitz der Kammer übernommen habe. Sie sei nicht befugt, die Gutachten von Prof. Dr. K. und Prof. Dr. T. aus der Akte zu entfernen, weil sie hierüber nur gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden könne. Durch den entsprechenden Hinweis habe sie sich nicht in der Sache festgelegt. Über den Ausgang des Verfahrens habe sie keine Aussage getroffen. Eine endgültige Entscheidung von Richter am Sozialgericht P und Richterin Dr. E. über die Unverwertbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. K. sei nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang verweise sie auf die Stellungnahmen der Richterin Dr. E. vom 27. Mai 2008, 3. Juli 2008 und 1. Juli 2009. Im Übrigen erkenne sie keine Vorwürfe gegen ihre Person. Sie habe den Fall sachgerecht bearbeitet.
Die Klägerin hat in dieser Stellungnahme einen weiteren Grund für die Besorgnis der Befangenheit gesehen, weil die abgelehnte Richterin behauptet habe, sie habe den Fall sachgerecht bearbeitet, obgleich sie den Prozessstoff nicht beherrsche. Ein weiterer Grund der Ablehnung bestehe darin, dass die abgelehnte Richterin dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis einer Frau A. H mit der Aufforderung, diese unter Punkt E und H vollständig auszufüllen, zugesandt habe. Dies sei ein Verstoß gegen das Sozial- und das persönliche Geheimnis.
Zu dem weiteren Vorwurf hat die abgelehnte Richterin unter dem 6. August 2010 ausgeführt, sie habe die Ausführungen von Dr. E. gegenüber Prof. Dr. H. nicht unkritisch übernommen. Die Verfügung zur Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse befinde sich in der Akte S 15 AS 6334/09. Die Erklärung trage auch dieses Aktenzeichen. Die fehlerhafte Übersendung an den Prozessbevollmächtigen der Klägerin habe keine Auswirkung auf das vorliegenden Klageverfahren.
Die Klägerin hat hierzu nochmals bekräftigt, die abgelehnte Richterin habe sich unkritisch der Auffassung von Dr. E. angeschlossen und dadurch die Erstattung eines Gutachtens durch Prof. Dr. H. vereitelt. Sie habe zudem gegen das Sozialgeheimnis verstoßen, indem sie der Klägerin mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen fremden Namen präsentiert habe.
II
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist nach § 60 Abs. 1 S. 2 SGG das Landessozialgericht zuständig.
Spätestens mit der dienstlichen Äußerung vom 6. August 2010 ist das Verfahren auf Anhörung der abgelehnten Richterin abgeschlossen, so dass das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt über den Antrag entscheiden konnte.
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung gegen einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob von dem Standpunkt des Betroffenen aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Juli 1986 - 1 BvR 713/83 - BVerfGE 73, 330, 335; BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30, 37).
Die Klägerin kann die Besorgnis der Befangenheit nicht darauf stützen, die abgelehnte Richterin habe durch ihr Verhalten die Erstattung eines Gutachtens durch Prof. Dr. H. vereitelt. Das diesem Vorwurf zu Grunde liegende Schreiben an Prof. Dr. H. stammt nicht von der abgelehnten Richterin. Unterzeichnet ist das Schreiben von der vorherigen Vorsitzenden der 15. Kammer Dr. E ... Der Inhalt dieses Schreibens ist daher der abgelehnten Richterin nicht zuzurechnen. Soweit die Klägerin meint, die abgelehnte Richterin habe die von ihr behauptete Vereitelung einer Erstattung des Gutachtens durch Prof. Dr. H. durch Dr. E. widerspruchslos übernommen, findet sich hierfür kein Anhaltspunkt in der Gerichtsakte. Prof. Dr. H. hatte bereits am 9. Juli 2009 dem Sozialgericht mitgeteilt, er zweifle an der Sinnhaftigkeit eines weiteren Gutachtens und bitte um Entbindung als Gutachter. Aufgrund dieser Mitteilung von Prof. Dr. H. ist es nicht zu beanstanden, dass die abgelehnte Richterin bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nachgefragt hat, ob ein anderer Gutachter benannt werde. Die Besorgnis der Befangenheit lässt sich hieraus nicht herleiten.
Soweit die Klägerin der abgelehnten Richterin vorwirft, sie verstoße gegen die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 5. Februar 2008 (B 2 U 8/07 R und B 2 U 10/07 R), weil sie sich weigere, die Gutachten von Prof. Dr. K. und Prof. Dr. T. wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, rügt die Klägerin ausschließlich vermeintliche Rechtsfehler ohne im Einzelnen darzulegen, weshalb sich hieraus eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin ergibt. Ob die Rechtsauffassung der abgelehnten Richterin den gesetzlichen Vorgaben entspricht, kann hier dahingestellt bleiben. Dies wäre ggf. im Berufungsverfahren zu prüfen. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf begründet jedenfalls keine Besorgnis der Befangenheit.
Die Klägerin kann die Besorgnis der Befangenheit auch nicht darauf stützen, die abgelehnte Richterin beherrsche den Prozessstoff nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vorwurf überhaupt die Besorgnis der Befangenheit begründet. Für diese Behauptung gibt es jedenfalls keinerlei Hinweise.
Schließlich vermag die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit auch nicht auf einen Verstoß gegen das Sozialgeheimnis zu stützen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Übermittlung von Prozesskostenunterlagen aus einem anderen Verfahren überhaupt auf Veranlassung der abgelehnten Richterin erfolgt ist. In der vorliegenden Akte findet sich jedenfalls kein Hinweis darauf, dass die Prozesskostenhilfeunterlagen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesandt werden sollten. Die Übermittlung von Unterlagen aus einem anderen Verfahren betrifft jedoch die Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin im vorliegenden Verfahren nicht.
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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