Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 15 U 139/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 86/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg.
Mit der am 17. August 2005 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage begehrt die Beschwerdeführerin die Anerkennung ihrer Beschwerden und Schmerzen im rechten Kniegelenk als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 24. Januar 2000 sowie die Erhöhung der Verletztenrente.
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin stürzte am 24. Januar 2000 während der Ausübung versicherter Tätigkeit und zog sich eine dislozierte Patellamehrfragmentfraktur links zu, die mit einer Zuggurtung und Drahtclerclage versorgt wurde. Wegen der verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen im linken Kniegelenk bewilligte der Rechtsvorgänger der Beklagten (einheitlich Beklagte) der Beschwerdeführerin ab dem 15. Mai 2000 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H., ab dem 29. Mai 2001 um 25 v. H. als vorläufige Entschädigung und mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 auf unbestimmte Zeit.
Unter dem 13. Dezember 2002 teilte die Beschwerdeführerin mit, inzwischen sei auch das rechte Knie durch die Fehlbelastung stark geschädigt und bat um Prüfung, ob es sich um eine Unfallfolge handle. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. August 2003 ab. Mit weiterem Bescheid vom 23. Februar 2005 lehnte sie auch eine Rentenerhöhung ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos.
Mit der am 17. August 2005 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Beschwerden im rechten Kniegelenk als Folge des Arbeitsunfalls sowie die Erhöhung der Verletztenrente weiter verfolgt.
Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt und den Chefarzt der Orthopädischen Abteilung des Klinikums. Mansfelder Land Dr. S. mit der Erstattung des Gutachtens vom 29. Februar 2007 zum rechten Kniegelenk beauftragt.
Am 18. Dezember 2008 hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt Röbenack Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat dem Gericht am 22. Dezember 2008 vorgelegen. Nachdem Rechtsanwalt Röbenack auf die Geltendmachung von Gebühren verzichtet hat, hat die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2009 beantragt, ihr Rechtsanwältin Rudolph aus H. beizuordnen.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2009 hat das Sozialgericht Halle die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Rudolph abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage habe im Zeitpunkt der Antragstellung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr geboten.
Gegen den am 12. Oktober 2009 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 6. November 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei ihr sei seit der letzten Rentenbegutachtung 2002 eine deutliche Verschlechterung und Zunahme der Beschwerdesymptomatik eingetreten.
Sie beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. Oktober 2009 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Rudolph zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, nach den Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 6. November 2009 bestehe für die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Neben den Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens haben die Verwaltungsakten der Beklagten mit dem Az. 5000 1124 D bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.
II. Die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht, weil sie nicht hilfebedürftig im Sinne des § 114 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG ist.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Ist die Vertretung durch Anwälte – wie hier – nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn u.a. die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, denn die Beschwerdeführerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen zu bestreiten.
Die Kosten der Prozessführung vor dem Sozialgericht belaufen sich auf 559,30 EUR (Verfahrensgebühr 250 EUR, Terminsgebühr 200 EUR, Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikation 20 EUR, MwSt 89,30 EUR). Die Beschwerdeführerin verfügt nach eigenen Angaben gemeinsam mit ihrem Ehemann über eine Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 33.000,00 EUR, die sie nicht selbst bewohnt. Diese Eigentumswohnung fällt - anders als das selbstbewohnte Haus der Beschwerdeführerin - nicht unter den Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Zur Finanzierung der Eigentumswohnung haben die Eheleute bei der SEB Bank zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 33.313,97 EUR aufgenommen. Nach Ablösung des Darlehens in Höhe von 8.180,67 EUR durch ein Darlehen der Bausparkasse Badenia betrug die Darlehensschuld bei der SEB Bank zum 31. Dezember 2009 noch 25.183,66 EUR. Unter Berücksichtigung einer Darlehensschuld bei der Bausparkasse Badenia zum 31. Dezember 2009 von 4.034,86 EUR überstieg das Vermögen an der Eigentumswohnung die Höhe der Belastung um mindestens 3.781,48 EUR. Ferner verfügte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann am 31. Dezember 2009 über ein Bausparguthaben bei der Bausparkasse Badenia in Höhe von 1.023,47 EUR, welches zur Finanzierung der Eigentumswohnung vorgesehen ist. Der Beschwerdeführerin ist eine Teilverwertung dieses Vermögens durch Beleihung zum Bestreiten der Prozesskosten zumutbar. Da der unbelastete Wert der Eigentumswohnung zuzüglich des Bausparguthabens das 8,5 fache der Prozesskosten beträgt, kann die Beschwerdeführerin auf die Teilverwertung verwiesen werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg.
Mit der am 17. August 2005 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage begehrt die Beschwerdeführerin die Anerkennung ihrer Beschwerden und Schmerzen im rechten Kniegelenk als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 24. Januar 2000 sowie die Erhöhung der Verletztenrente.
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin stürzte am 24. Januar 2000 während der Ausübung versicherter Tätigkeit und zog sich eine dislozierte Patellamehrfragmentfraktur links zu, die mit einer Zuggurtung und Drahtclerclage versorgt wurde. Wegen der verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen im linken Kniegelenk bewilligte der Rechtsvorgänger der Beklagten (einheitlich Beklagte) der Beschwerdeführerin ab dem 15. Mai 2000 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H., ab dem 29. Mai 2001 um 25 v. H. als vorläufige Entschädigung und mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 auf unbestimmte Zeit.
Unter dem 13. Dezember 2002 teilte die Beschwerdeführerin mit, inzwischen sei auch das rechte Knie durch die Fehlbelastung stark geschädigt und bat um Prüfung, ob es sich um eine Unfallfolge handle. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. August 2003 ab. Mit weiterem Bescheid vom 23. Februar 2005 lehnte sie auch eine Rentenerhöhung ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos.
Mit der am 17. August 2005 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Beschwerden im rechten Kniegelenk als Folge des Arbeitsunfalls sowie die Erhöhung der Verletztenrente weiter verfolgt.
Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt und den Chefarzt der Orthopädischen Abteilung des Klinikums. Mansfelder Land Dr. S. mit der Erstattung des Gutachtens vom 29. Februar 2007 zum rechten Kniegelenk beauftragt.
Am 18. Dezember 2008 hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt Röbenack Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat dem Gericht am 22. Dezember 2008 vorgelegen. Nachdem Rechtsanwalt Röbenack auf die Geltendmachung von Gebühren verzichtet hat, hat die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2009 beantragt, ihr Rechtsanwältin Rudolph aus H. beizuordnen.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2009 hat das Sozialgericht Halle die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Rudolph abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage habe im Zeitpunkt der Antragstellung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr geboten.
Gegen den am 12. Oktober 2009 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 6. November 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei ihr sei seit der letzten Rentenbegutachtung 2002 eine deutliche Verschlechterung und Zunahme der Beschwerdesymptomatik eingetreten.
Sie beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. Oktober 2009 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Rudolph zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, nach den Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 6. November 2009 bestehe für die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Neben den Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens haben die Verwaltungsakten der Beklagten mit dem Az. 5000 1124 D bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.
II. Die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht, weil sie nicht hilfebedürftig im Sinne des § 114 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG ist.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Ist die Vertretung durch Anwälte – wie hier – nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn u.a. die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, denn die Beschwerdeführerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen zu bestreiten.
Die Kosten der Prozessführung vor dem Sozialgericht belaufen sich auf 559,30 EUR (Verfahrensgebühr 250 EUR, Terminsgebühr 200 EUR, Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikation 20 EUR, MwSt 89,30 EUR). Die Beschwerdeführerin verfügt nach eigenen Angaben gemeinsam mit ihrem Ehemann über eine Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 33.000,00 EUR, die sie nicht selbst bewohnt. Diese Eigentumswohnung fällt - anders als das selbstbewohnte Haus der Beschwerdeführerin - nicht unter den Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Zur Finanzierung der Eigentumswohnung haben die Eheleute bei der SEB Bank zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 33.313,97 EUR aufgenommen. Nach Ablösung des Darlehens in Höhe von 8.180,67 EUR durch ein Darlehen der Bausparkasse Badenia betrug die Darlehensschuld bei der SEB Bank zum 31. Dezember 2009 noch 25.183,66 EUR. Unter Berücksichtigung einer Darlehensschuld bei der Bausparkasse Badenia zum 31. Dezember 2009 von 4.034,86 EUR überstieg das Vermögen an der Eigentumswohnung die Höhe der Belastung um mindestens 3.781,48 EUR. Ferner verfügte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann am 31. Dezember 2009 über ein Bausparguthaben bei der Bausparkasse Badenia in Höhe von 1.023,47 EUR, welches zur Finanzierung der Eigentumswohnung vorgesehen ist. Der Beschwerdeführerin ist eine Teilverwertung dieses Vermögens durch Beleihung zum Bestreiten der Prozesskosten zumutbar. Da der unbelastete Wert der Eigentumswohnung zuzüglich des Bausparguthabens das 8,5 fache der Prozesskosten beträgt, kann die Beschwerdeführerin auf die Teilverwertung verwiesen werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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