Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1007/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 624/10 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer III des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.07.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (ASt) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG), in dem die Bewilligung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig waren.
Am 10.05.2010 beantragte die ASt erstmals bei der Antragsgegnerin (Ag) schriftlich die Bewilligung von Alg II. Sie befinde sich seit April 2009 im Krankenstand und sei nicht in der Lage die Räumlichkeiten der Ag aufzusuchen. Sie leide unter Agoraphobie und sei außer Stande, ihr gewohntes Umfeld zu verlassen. Sie lebe mit einer Freundin zusammen in einer Wohngemeinschaft. Für die 95 m² große Wohnung sei ein Mietzins von 700.- EUR (einschließlich 35.- EUR Garagenmiete), kalte Nebenkosten in Höhe von 145.- EUR sowie Heizkosten in Höhe von 100.- EUR monatlich zu entrichten. Die Kosten würden hälftig geteilt. Krankengeld habe sie bis 18.01.2010 in Höhe von 984,30 EUR monatlich bezogen, jedoch habe die Krankenkasse die Zahlungen eingestellt. Das Sozialgericht Nürnberg (SG) habe es abgelehnt, die Krankenkasse im Rahmen eines Eilverfahrens (S 9 KR 180/10 ER) zur vorläufigen Erbringung von Leistungen zu verpflichten.
Bereits am 21.06.2010 hat die ASt beim SG beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 359.- EUR nebst Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 422,50 EUR zu erbringen. Zudem hat sie die Bewilligung von PKH und die Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt. Die Krankengeldzahlungen seien seit 18.01.2010 eingestellt. Mit der Aussicht auf die Nachzahlung des Krankengeldes und einem Darlehen ihrer Großmutter (1.400.- EUR) habe sie die Zeit seit Januar 2010 zwar überbrücken können, jedoch habe sie keinerlei Einkünfte, so dass ihre finanziellen Reserven zwischenzeitlich erschöpft seien. Zudem sei sie durch die Einstellung der Krankengeldzahlungen nicht krankenversichert.
Dem hat die Ag entgegengehalten, die ASt habe vorrangig Leistungen anderer Leistungsträger in Anspruch zu nehmen, um ihre Bedürftigkeit zu vermeiden. Insbesondere sei ihr nach der Entscheidung des SG zuzumuten, an der von der Krankenkasse geforderten Untersuchung teilzunehmen, denn die Zahlung des Krankengeldes werde nur wegen der fehlenden Mitwirkung der ASt verweigert. Zudem sei die ASt nicht bedürftig, denn es gebe erhebliche Anhaltspunkte, dass die ASt und ihre Mitbewohnerin als Einstandsgemeinschaft anzusehen seien. Die beiden wirtschafteten miteinander und die Einkünfte der Mitbewohnerin würden auf das Konto der ASt überwiesen, über das beide verfügen könnten. Zuletzt seien nach den vorliegenden Kontoauszügen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch völlig ungeklärt. Die ASt verfüge über ein Bausparguthaben und insbesondere aus den Kontoauszügen ergäben sich Mieteinnahmen.
Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Zum einen sei die ASt verpflichtet, vorrangig Leistungsansprüche gegen andere Leistungsträger durchzusetzen, wobei es an ihr selbst liege, durch zumutbare Mitwirkungshandlungen ihre Ansprüche gegenüber der Krankenkasse zu verwirklichen. Zum anderen sei die ASt nicht bedürftig. Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, sie lebe in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mitbewohnerin, die über ein hinreichendes Einkommen verfüge, um den in der Einstandsgemeinschaft bestehenden Bedarf zu decken. Zudem verfüge die ASt selbst über Mieteinkünfte. Mit dem Beschluss vom 21.07.2010 (Ziffer III des Tenors) hat das SG auch die Gewährung von PKH abgelehnt.
Gegen den Beschluss hat die ASt insgesamt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Es bestehe keine Einstandsgemeinschaft zwischen ihr und ihrer Mitbewohnerin. Die gemeinsame Nutzung einer Kontoverbindung sei vorübergehender Natur gewesen und habe lediglich dem Zweck gedient, die Zahlung der Miete sicher zu stellen. Allein ein gelegentliches gemeinsames Kochen lasse nicht auf einen gegenseitigen Einstandswillen schließen.
Die Beschwerde in Bezug auf die einstweilige Anordnung (L 11 AS 587/10 B ER) hat die ASt am 13.09.2010 für erledigt erklärt, nachdem ihr durch die Krankenkasse - ohne Erteilung eines Bescheides - rückständige Leistungen in Höhe von 6.000.- EUR nachgezahlt worden waren.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel ist im Ergebnis jedoch nicht begründet.
Nach § 73a Absatz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält PKH eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach § 115 Abs 3 ZPO hat die ASt ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, wobei § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend gilt. Zum Vermögen in diesem Sinne gehört das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs 1 SGB XII). Eine Verwertung des Vermögens ist entsprechend § 90 Abs 2 Nr. 9 SGB XII nicht zumutbar, soweit ein kleinerer Barbetrag oder ein sonstiger Geldwert zu verwerten wäre. In diesem Zusammenhang kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs 2 Nr. 9 bestimmen (§ 96 Abs 2 SGB XII). Dies ist mit der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BSHG § 88 Abs 2 DV 1988) vom 27.12.2003 (BGBl. 2003 S. 3022, 3060) geschehen. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 a) BSHG § 88 Abs 2 DV 1988 gilt als kleinerer, nicht verwertbarer Barbetrag für die ASt auch vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein Betrag von 2.600.- EUR, denn PKH ist keine Hilfe zum Lebensunterhalt sondern Hilfe in einer sonstigen Lebenslage iSd § 73 SGB XII (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rn.57 mwN).
Hierbei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - vorliegend also auch der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. (vgl. Geimer in Zöller, aaO § 119 Rn.44f mwN).
Mit der Nachzahlung von 6.000.- EUR durch die Krankenkasse im September 2010 steht der ASt nunmehr ein Barbetrag zur Verfügung der das Schonvermögen von 2.600.- EUR überschreitet, und es gibt keine Anhaltspunkte, die es unzumutbar erscheinen lassen, die ASt auf diesen Barbetrag zu verweisen. Vorliegend handelt es sich bei der Auszahlung der rückständigen Leistungen ihrem Zweck folgend um laufende Lohnersatzleistungen, die geeignet sind, der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen. Gleichwohl ist es nicht geboten die Nachzahlung durch die Krankenkasse wie laufendes Einkommen zu behandeln, denn die nunmehr zur Verfügung stehenden Geldmittel sind in der Weise zu qualifizieren, als ob die laufenden Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden wären. Nur soweit laufender Unterhalt durch Kreditaufnahme gedeckt worden ist, sind diese Verbindlichkeiten vorab abzusetzen, so dass der Schluss zu ziehen ist, dass die ASt den laufenden Unterhalt im übrigen aus ihrem Vermögen bestritten hat, das bei ordnungsgemäßer Zahlung der Lohnersatzleistungen noch vorhanden wäre. Insoweit ist kein sachlicher Grund erkennbar, die ASt gegenüber den Antragstellern zu privilegieren, die aus laufenden Leistungen ihren Lebensunterhalt bestritten haben und PKH wegen des (nicht verbrauchten) Vermögens nicht beanspruchen können. Unzumutbar ist die Berücksichtigung dieses Geldmittel daher nur soweit, wie die ASt gezwungen war, ihren Lebensunterhalt durch Fremdmittel zu bestreiten und sich insoweit einer aktuellen Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt sieht (vgl. hierzu auch Geimer in Zöller, aaO § 115 Rn. 58a zur vergleichbaren Problematik nachgezahlte Unterhaltsrückstände zu berücksichtigen). Vorliegend hat die ASt - auch nach Hinweis des Senates - lediglich pauschal angegeben, zur Deckung des laufenden Unterhaltes Schulden gemacht zu haben. Nach Lage der Akten lässt sich jedoch nur ein Darlehen ihrer Großmutter (1.400.- EUR) nachvollziehen. Diesen Betrag als kreditfinanzierte Sicherung des Lebensunterhaltes qualifiziert, verbleibt der ASt nach Rückführung dieser Schulden - die bislang ohnehin nicht belegt sind - ein Betrag von 4.600.- EUR. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 2.600.- EUR verfügt die ASt somit über ein einzusetzendes Vermögen von 2.000.- EUR, das ausreicht, die Kosten des Antragsverfahrens vor dem SG zu decken. Insoweit kann der Konto(soll)stand in Höhe von ca. 1.550.- EUR zum 30.06.2010 keine Berücksichtigung finden, denn es ist nicht nachvollziehbar darlegt, ob und in welchem Umfang die Verschuldung zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlich geworden ist. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch unklar geblieben, ob nicht weitere berücksichtigungsfähige Vermögensgegenstände vorhanden sind, denn nach ihren Kontoauszügen weist die ASt per Dauerauftrag einen monatlichen Betrag von 50.- EUR auf ihren eigenen Namen an, so dass der Schluss nahe liegt, es bestehe eine Geldanlage der ASt, die sich nach Lage der Akten bislang nicht nachvollziehen lässt. Im Ergebnis ergeben sich daher keine Anhaltspunkte, dass die ASt außerstande wäre, die Kosten des Antragsverfahrens aus eigenen Mitteln zu tragen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (ASt) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG), in dem die Bewilligung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig waren.
Am 10.05.2010 beantragte die ASt erstmals bei der Antragsgegnerin (Ag) schriftlich die Bewilligung von Alg II. Sie befinde sich seit April 2009 im Krankenstand und sei nicht in der Lage die Räumlichkeiten der Ag aufzusuchen. Sie leide unter Agoraphobie und sei außer Stande, ihr gewohntes Umfeld zu verlassen. Sie lebe mit einer Freundin zusammen in einer Wohngemeinschaft. Für die 95 m² große Wohnung sei ein Mietzins von 700.- EUR (einschließlich 35.- EUR Garagenmiete), kalte Nebenkosten in Höhe von 145.- EUR sowie Heizkosten in Höhe von 100.- EUR monatlich zu entrichten. Die Kosten würden hälftig geteilt. Krankengeld habe sie bis 18.01.2010 in Höhe von 984,30 EUR monatlich bezogen, jedoch habe die Krankenkasse die Zahlungen eingestellt. Das Sozialgericht Nürnberg (SG) habe es abgelehnt, die Krankenkasse im Rahmen eines Eilverfahrens (S 9 KR 180/10 ER) zur vorläufigen Erbringung von Leistungen zu verpflichten.
Bereits am 21.06.2010 hat die ASt beim SG beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 359.- EUR nebst Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 422,50 EUR zu erbringen. Zudem hat sie die Bewilligung von PKH und die Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt. Die Krankengeldzahlungen seien seit 18.01.2010 eingestellt. Mit der Aussicht auf die Nachzahlung des Krankengeldes und einem Darlehen ihrer Großmutter (1.400.- EUR) habe sie die Zeit seit Januar 2010 zwar überbrücken können, jedoch habe sie keinerlei Einkünfte, so dass ihre finanziellen Reserven zwischenzeitlich erschöpft seien. Zudem sei sie durch die Einstellung der Krankengeldzahlungen nicht krankenversichert.
Dem hat die Ag entgegengehalten, die ASt habe vorrangig Leistungen anderer Leistungsträger in Anspruch zu nehmen, um ihre Bedürftigkeit zu vermeiden. Insbesondere sei ihr nach der Entscheidung des SG zuzumuten, an der von der Krankenkasse geforderten Untersuchung teilzunehmen, denn die Zahlung des Krankengeldes werde nur wegen der fehlenden Mitwirkung der ASt verweigert. Zudem sei die ASt nicht bedürftig, denn es gebe erhebliche Anhaltspunkte, dass die ASt und ihre Mitbewohnerin als Einstandsgemeinschaft anzusehen seien. Die beiden wirtschafteten miteinander und die Einkünfte der Mitbewohnerin würden auf das Konto der ASt überwiesen, über das beide verfügen könnten. Zuletzt seien nach den vorliegenden Kontoauszügen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch völlig ungeklärt. Die ASt verfüge über ein Bausparguthaben und insbesondere aus den Kontoauszügen ergäben sich Mieteinnahmen.
Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Zum einen sei die ASt verpflichtet, vorrangig Leistungsansprüche gegen andere Leistungsträger durchzusetzen, wobei es an ihr selbst liege, durch zumutbare Mitwirkungshandlungen ihre Ansprüche gegenüber der Krankenkasse zu verwirklichen. Zum anderen sei die ASt nicht bedürftig. Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, sie lebe in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mitbewohnerin, die über ein hinreichendes Einkommen verfüge, um den in der Einstandsgemeinschaft bestehenden Bedarf zu decken. Zudem verfüge die ASt selbst über Mieteinkünfte. Mit dem Beschluss vom 21.07.2010 (Ziffer III des Tenors) hat das SG auch die Gewährung von PKH abgelehnt.
Gegen den Beschluss hat die ASt insgesamt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Es bestehe keine Einstandsgemeinschaft zwischen ihr und ihrer Mitbewohnerin. Die gemeinsame Nutzung einer Kontoverbindung sei vorübergehender Natur gewesen und habe lediglich dem Zweck gedient, die Zahlung der Miete sicher zu stellen. Allein ein gelegentliches gemeinsames Kochen lasse nicht auf einen gegenseitigen Einstandswillen schließen.
Die Beschwerde in Bezug auf die einstweilige Anordnung (L 11 AS 587/10 B ER) hat die ASt am 13.09.2010 für erledigt erklärt, nachdem ihr durch die Krankenkasse - ohne Erteilung eines Bescheides - rückständige Leistungen in Höhe von 6.000.- EUR nachgezahlt worden waren.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel ist im Ergebnis jedoch nicht begründet.
Nach § 73a Absatz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält PKH eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach § 115 Abs 3 ZPO hat die ASt ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, wobei § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend gilt. Zum Vermögen in diesem Sinne gehört das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs 1 SGB XII). Eine Verwertung des Vermögens ist entsprechend § 90 Abs 2 Nr. 9 SGB XII nicht zumutbar, soweit ein kleinerer Barbetrag oder ein sonstiger Geldwert zu verwerten wäre. In diesem Zusammenhang kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs 2 Nr. 9 bestimmen (§ 96 Abs 2 SGB XII). Dies ist mit der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BSHG § 88 Abs 2 DV 1988) vom 27.12.2003 (BGBl. 2003 S. 3022, 3060) geschehen. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 a) BSHG § 88 Abs 2 DV 1988 gilt als kleinerer, nicht verwertbarer Barbetrag für die ASt auch vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein Betrag von 2.600.- EUR, denn PKH ist keine Hilfe zum Lebensunterhalt sondern Hilfe in einer sonstigen Lebenslage iSd § 73 SGB XII (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rn.57 mwN).
Hierbei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - vorliegend also auch der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. (vgl. Geimer in Zöller, aaO § 119 Rn.44f mwN).
Mit der Nachzahlung von 6.000.- EUR durch die Krankenkasse im September 2010 steht der ASt nunmehr ein Barbetrag zur Verfügung der das Schonvermögen von 2.600.- EUR überschreitet, und es gibt keine Anhaltspunkte, die es unzumutbar erscheinen lassen, die ASt auf diesen Barbetrag zu verweisen. Vorliegend handelt es sich bei der Auszahlung der rückständigen Leistungen ihrem Zweck folgend um laufende Lohnersatzleistungen, die geeignet sind, der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen. Gleichwohl ist es nicht geboten die Nachzahlung durch die Krankenkasse wie laufendes Einkommen zu behandeln, denn die nunmehr zur Verfügung stehenden Geldmittel sind in der Weise zu qualifizieren, als ob die laufenden Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden wären. Nur soweit laufender Unterhalt durch Kreditaufnahme gedeckt worden ist, sind diese Verbindlichkeiten vorab abzusetzen, so dass der Schluss zu ziehen ist, dass die ASt den laufenden Unterhalt im übrigen aus ihrem Vermögen bestritten hat, das bei ordnungsgemäßer Zahlung der Lohnersatzleistungen noch vorhanden wäre. Insoweit ist kein sachlicher Grund erkennbar, die ASt gegenüber den Antragstellern zu privilegieren, die aus laufenden Leistungen ihren Lebensunterhalt bestritten haben und PKH wegen des (nicht verbrauchten) Vermögens nicht beanspruchen können. Unzumutbar ist die Berücksichtigung dieses Geldmittel daher nur soweit, wie die ASt gezwungen war, ihren Lebensunterhalt durch Fremdmittel zu bestreiten und sich insoweit einer aktuellen Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt sieht (vgl. hierzu auch Geimer in Zöller, aaO § 115 Rn. 58a zur vergleichbaren Problematik nachgezahlte Unterhaltsrückstände zu berücksichtigen). Vorliegend hat die ASt - auch nach Hinweis des Senates - lediglich pauschal angegeben, zur Deckung des laufenden Unterhaltes Schulden gemacht zu haben. Nach Lage der Akten lässt sich jedoch nur ein Darlehen ihrer Großmutter (1.400.- EUR) nachvollziehen. Diesen Betrag als kreditfinanzierte Sicherung des Lebensunterhaltes qualifiziert, verbleibt der ASt nach Rückführung dieser Schulden - die bislang ohnehin nicht belegt sind - ein Betrag von 4.600.- EUR. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 2.600.- EUR verfügt die ASt somit über ein einzusetzendes Vermögen von 2.000.- EUR, das ausreicht, die Kosten des Antragsverfahrens vor dem SG zu decken. Insoweit kann der Konto(soll)stand in Höhe von ca. 1.550.- EUR zum 30.06.2010 keine Berücksichtigung finden, denn es ist nicht nachvollziehbar darlegt, ob und in welchem Umfang die Verschuldung zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlich geworden ist. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch unklar geblieben, ob nicht weitere berücksichtigungsfähige Vermögensgegenstände vorhanden sind, denn nach ihren Kontoauszügen weist die ASt per Dauerauftrag einen monatlichen Betrag von 50.- EUR auf ihren eigenen Namen an, so dass der Schluss nahe liegt, es bestehe eine Geldanlage der ASt, die sich nach Lage der Akten bislang nicht nachvollziehen lässt. Im Ergebnis ergeben sich daher keine Anhaltspunkte, dass die ASt außerstande wäre, die Kosten des Antragsverfahrens aus eigenen Mitteln zu tragen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
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