Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 172/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 661/10 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
keine PKH, wenn 1.Instanz abgeschlossen und dort kein RA aufgetreten
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom
22.06.2010 (S 5 AS 172/10) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Beklagte Forderungen der Landesjustizkasse an den Kläger zu übernehmen hat.
Den entsprechende Antrag des Klägers lehnte die Beklagte ab. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2010 überreichte er die vom SG geforderte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.06.2010 abgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22.06.2010 abgelehnt. Ein Bevollmächtigter ist während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht aufgetreten.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung und gegen den Beschluss Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Nachdem das erstinstanzliche Verfahren vor dem SG bereits durch Urteil vom 22.06.2010 beendet ist - der Kläger hat Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt - und er vor dem SG nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, sind im Verfahren vor dem SG keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt entstanden, für die Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte. Ein Bevollmächtigter für das erstinstanzliche Verfahren kann nicht - mehr - beigeordnet werden. Die Beiordnung ist bereits von daher nicht - mehr - erforderlich (vgl. Beschluss des Senates vom 27.11.2008 - L 11 B 977/08 AS PKH; BayLSG, Beschluss vom 06.09.2010 - L 7 AS 568/10 B PKH).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
22.06.2010 (S 5 AS 172/10) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Beklagte Forderungen der Landesjustizkasse an den Kläger zu übernehmen hat.
Den entsprechende Antrag des Klägers lehnte die Beklagte ab. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2010 überreichte er die vom SG geforderte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.06.2010 abgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22.06.2010 abgelehnt. Ein Bevollmächtigter ist während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht aufgetreten.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung und gegen den Beschluss Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Nachdem das erstinstanzliche Verfahren vor dem SG bereits durch Urteil vom 22.06.2010 beendet ist - der Kläger hat Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt - und er vor dem SG nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, sind im Verfahren vor dem SG keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt entstanden, für die Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte. Ein Bevollmächtigter für das erstinstanzliche Verfahren kann nicht - mehr - beigeordnet werden. Die Beiordnung ist bereits von daher nicht - mehr - erforderlich (vgl. Beschluss des Senates vom 27.11.2008 - L 11 B 977/08 AS PKH; BayLSG, Beschluss vom 06.09.2010 - L 7 AS 568/10 B PKH).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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