Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 80/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 780/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 25/10 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Einstufung von Tätigkeiten in der ehemaligen Sowjetunion in Leistungs- bzw. Qualifikationsgruppen.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zuordnung der Beitragszeiten des Klägers vom 28.08.1940 bis zum 31.12.1949 in die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG) und vom 01.01.50 bis 30.9.1962 in die Qualifikationsgruppe 1 der An-
lage 13 zum Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) sowie um die Anerkennung der Beitragszeit vom 16.10.1988 bis 12.09.1994 im Wege des Zugunstenverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X).
Der 1923 in Russland geborene Kläger kam am 16.10.1994 nach Deutschland. Er ist als Spätaussiedler gemäß § 4 Abs.1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannt. Aus dem Arbeitsbuch ergibt sich, dass er die Mittelschule abgeschlossen hat. Er besuchte von 08/1937 bis 08/1940 Kurse zur Ausbildung als Lehrer. Von 1961 bis zum 01.08.1966 absolvierte er ein Hochschulstudium für Fremdsprachen, das er mit einem Diplom erfolgreich beendete. Er erhielt zum 01.08.1966 die Qualifikation eines Deutschlehrers in Mittelschulen zugesprochen.
Mit Bescheid vom 02.11.1995 gewährte ihm die Beklagte Regelaltersrente ab 16.10.1994. Die vom Kläger in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten stufte sie unter Zugrundelegung des Arbeitsbuches wie folgt ein:
28.08.1940 bis 03.07.1941 (Lehrer): Leistungsgruppe 5;
12.12.1942 bis 19.09.1948 (Vortriebshauer, Ablademann): Leistungsgruppe 3
28.03.1949 bis 02.12.1949 (Kraftfahrer): Leistungsgruppe 2
03.12.1949 bis 13.08.1951 (Bohrer, Ablademann, Kraftfahrer, Flözstauer) Qualifikationsgruppe 5
14.09.1951 bis 04.02.1952 (Deutschlehrer) Qualifikationsgruppe 5
25.04.1952 bis 09.04.1953 (Kraftfahrer) Qualifikationsgruppe 5
Ab 16.09.1953 bis zum 26.06.1983 war der Kläger an unterschiedlichen Schulen als Lehrer tätig. Diese Zeiten stufte die Beklagte bis 30.09.1962 in Qualifikationsgruppe 5, vom 01.10.1962 bis zum 31.07.1966 in Qualifikationsgruppe 4 und vom 01.08.1966 bis zum 20.06.1983 in Qualifikationsgruppe 1 ein. Ab 07.03.1985 bis 11.10.1986 war er als Arbeiter auf dem Bau tätig, die Einstufung der Beklagten erfolgte in Qualifikationsgruppe 5.
Die Beklagte ordnete den Zeitraum vom 12.12.1942 bis 03.08.1951 sowie vom 25.04.1952 bis 09.04.1953 der knappschaftlichen Rentenversicherung zu und nahm eine Anrechung der gesamten Beitragszeiten zu 5/6 vor. Ab dem 60. Lebensjahr bezog der Kläger in der ehemaligen Sowjetunion Altersrente.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Berücksichtigung der Zeit von 1988 bis zum 12.09.1994 sowie vom 31.1.1942 bis zum 12.12.1942 als Hauer unter Tage beantragte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.1995 als unbegründet zurück. Das darauffolgende Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG) mit dem
Az. S 15 KN 90/98 endete mit einer Klagerücknahme. In einem weiteren Klageverfahren vor dem SG mit dem Az. S 4 KN 125/04 erklärte sich die Beklagte bereit, die Zeit vom 31.01.1942 bis zum 11.12.1942 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sowie aufgrund neu vorgelegter Unterlagen die Zeit vom 14.09.1951 bis zum 04.02.1952 und vom 16.09.1953 bis zum 16.08.1964 zu 6/6 anzurechnen. Dieses Vergleichsangebot nahm der Kläger aufgrund einer vorgelegten Probeberechnung seiner Rente nicht an und die Klage zurück.
Am 04.08.2006 und 27.02.2007 stellte der Kläger erneut unter Einreichung von Unterlagen Anträge nach § 44 SGB X.
Die Beklagte führte im Schreiben vom 05.03.2007 aus, dass sich bei Zuordnung der Zeit vom 31.01.1942 bis zum 11.12.1942 zur knappschaftlichen Rentenversicherung und bei Berücksichtigung der Versicherungszeiten vom 14.09.1951 bis zum 04.02.1952, vom 16.09.1953 bis zum 16.08.1964 und vom 01.08.1977 bis zum 26.06.1983 zu 6/6 die Entgeltpunkte und damit auch der Rentenzahlbetrag mindern werden. Der Kläger teilte mit, dass er auch die Einbeziehung seiner gezahlten Beiträge in den Jahren 1988 bis 1994 beantrage, ebenso sei er nicht einverstanden mit der Einstufung in die Qualifikationsgruppen 4 und 5 vom 01.01.1950 bis 31.07.1966, er bestehe auf eine Einstufung in die Qualifikationsgruppen 1 und 2, da er bereits zu diesem Zeitpunkt sein zweites Attestat des pädagogischen Technikums abgeschlossen hatte.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31.08.2007 nahm die Beklagte die o.g. Anrechnung zu 6/6 vor und ordnete die Zeit ab 31.01.1942 bis zum 11.12.1942 der knappschaftlichen Rentenversicherung zu. Sie führte aus, dass der Bescheid vom 02.11.1995 wegen Ablaufs der Zwei-Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht mehr zurückgenommen werden könne und deshalb die Rente gemäß § 48 Abs. 3 SGB X auszusparen sei. Die Rente werde solange von zukünftigen Erhöhungen ausgenommen, bis die bisher gezahlte Rente die nach materiellem Recht zutreffend berechnete Sozialleistung erreiche. Die Zeit vom 16.10.1988 bis zum 12.09.1994 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil sie während des Bezugs einer Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.
Am 26.09.2007 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte die Berechnung und Auszahlung seiner Rente auf Grund der Gesetzeslage von 1994. Er reichte eine Bescheinigung vom 29.05.1957 des Ministeriums der Kohleindustrie über seine Tätigkeit als Bergmann in Jahren 1942 bis 1951 ein (Bestätigung von Hauer-Tätigkeiten vom 12.12.1942 bis zum 05.10.1951, mit Ausnahme der Zeit vom 30.8.1950 bis 18.01.1951) und beantragte die vollständige Berücksichtigung der Zeiten vom 16.09.1953 bis zum 15.08.1955 und vom 25.08.1955 bis zum 26.08.1964, zudem eine bessere Einstufung als in die Qualifikationsgruppen 4 und 5 sowie die Anerkennung der Beitragszeiten vom 16.10.1988 bis zum 12.09.1994. Er habe in diesem Zeitraum Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt. Seiner Auffassung nach habe er keine Altersrente bezogen, sondern eine Art Prämie für seine langjährige Tätigkeit als Lehrer erhalten. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers trug ergänzend vor, dass die Eintragungen ins Arbeitsbuch für den Zeitraum vor 1950 geschätzt seien, da es 1957 nachgefertigt worden sei. Die fehlenden Monate 2/1941 bis 12/1942 seien zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Zeit vom 16.09.1953 bis zum 25.08.1964 sei bereits voll zu 6/6 anerkannt. Die Zeit ab 16.10.1988 liege nach Vollendung des 65. Lebensjahres und könne gemäß § 16 Abs. 3 FRG nicht als Beitragszeit anerkannt werden. In der Zeit vom 01.01.1950 bis zum 26.08.1964 sei der Kläger mit verschiedenen Tätigkeiten betraut gewesen, für die keine Berufsausbildung erforderlich gewesen sei, somit sei die Zuordnung dieser Tätigkeiten zu Recht in die Qualifikationsgruppe 5 erfolgt. Nach Eintragung ins Arbeitsbuch sei der Kläger ab 16.09.1953 als Deutschlehrer beschäftigt gewesen, ohne eine ordentliche Ausbildung. Aufgrund der langjährig ausgeübten Tätigkeit sei die Zuordnung vom 27.08.1964 bis zum 31.07.1966 in die Qualifikationsgruppe 4 und nach Abschluss der Hochschulausbildung ab 01.08.1966 in die Qualifikationsgruppe 1 erfolgt.
Dagegen hat der Kläger am 05.02.2008 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben, das das Verfahren an das sachlich zuständige Sozialgericht München verwiesen hat. Er hat auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen und zusätzlich vorgetragen, dass auch die Zeit vom 28.08.1940 bis zum 15.04.1953 nicht richtig bewertet worden sei. Er hat Unterlagen über seine Tätigkeit ab 1986 beigefügt, aus denen die tatsächliche Verdienstsummen hervorgehen und die Abführung von Beiträgen in den Rentenfond.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die beantragte Verbesserung der Qualifikationsgruppen, wie bereits mehrfach erläutert, eine Minderung des grundsätzlich zustehenden Rentenbetrages durch eine Minderung der Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB VI zur Folge hätte. Die Rentenzahlung wäre aus Besitzschutzgründen nicht zu mindern, jedoch wäre der Zahlbetrag gemäß § 48 Abs. 3 SGB X auszusparen. Die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zuzugs am 16.10.1964 habe Berücksichtigung gefunden. Bei der Berechnung der Entgeltpunkte nach dem FRG seien diese um den Faktor 0,7 abgesenkt worden, da der Kläger nach dem 30.06.1990 in die alten Bundesländer eingereist und der erstmalige Zahlungsbeginn ab dem 01.01.1992 erfolgt sei. Der Kläger sei nicht beschwert und die Klage daher unzulässig.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.07.2009 hat das SG die Beklagte verurteilt, eine zusätzliche Beitragszeit vom 16.10.1988 bis zum 31.10.1988 anzuerkennen und die Beitragszeit vom 01.10.1962 bis zum 31.07.1966 der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen. Die Beschäftigungszeit vom 16.10.1988 bis 12.09.1994 könne nicht im beantragten Umfang als Beitragszeit nach dem FRG anerkannt werden. Dies sei nur für die Zeit vom 16.10.1988 bis 31.10.1988 möglich. Nach § 19 Abs. 3 FRG in der am 16.10.1993 geltenden Fassung seien Beitragzeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt werden, nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres anzurechnen. Der Kläger habe am 15.10.1988 das 65. Lebensjahr vollendet und seit 16.10.1983 eine ausländische Altersrente bezogen. Im Rentenbescheid sei die Beitragszeit bis zum 15.10.1988 berücksichtigt. Die Zeit vom 16.10.1988 bis 12.09.1994 liege nach Vollendung des 65. Lebensjahres und könne deshalb nicht anerkannt werden, es sei jedoch der gesamte Monat Oktober 1988 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, da der Kläger nach deutschem Recht erst ab 01.11.1988 einen Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente gehabt hätte und es nicht Zweck des § 19 Abs. 3 FRG sei, den Kläger schlechter zu stellen, als inländische Versicherte. Die Einstufungen der Beschäftigungszeiten vom 28.08.1940 bis zum 31.12.1956 seien nicht zu beanstanden. Die Einstufung in Qualifikationsgruppen sei für Zeiten vor dem 01.01.1950 nicht möglich und der Kläger erfülle mangels eines entsprechenden Ausbildungsabschlusses auch nicht die Voraussetzungen der beantragten Qualifikationsgruppe 2 bzw. Leistungsgruppe 2. Bis zum Erwerb seines Hochschuldiploms am 01.08.1966 habe der Kläger ausweislich seines Arbeitsbuches keine formale Qualifikation außer dem Abschluss der Mittelschule, daran ändere auch nichts der Besuch von Lehrerkursen. Ab 01.10.1962 erfülle der Kläger jedoch die Voraussetzungen nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI für eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 1, denn es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Lehrer sich nach Ablegen des Hochschuldiploms nicht von der Tätigkeit als Lehrer vorher unterschieden habe. Der Kläger habe lediglich den formalen Abschluss nachgeholt. Das Gericht gehe davon aus, dass ein Zeitraum von zehn Jahren im Beruf des Lehrers ausreiche, um die die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formalen Abschluss zu vermitteln. Der Kläger sei ab dem 28.08.1940 mit Unterbrechungen bis zum 01.10.1962 insgesamt zehn Jahre als Lehrer tätig gewesen und die Beitragszeit vom 01.10.1962 bis zum 31.07.1966 deshalb der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.08.2009 Berufung eingelegt und die Berechnung der Rente nach dem FRG in der Fassung vom 02.02.1993 bis 31.12.1995, die Richtigstellung der Beschäftigungszeiten vom 28.08.1940 bis 31.12.1956 mit Einstufung in Leistungsgruppe 1 und die Einbeziehung der Beschäftigungszeit ab 1986 bis 1994 weiter verfolgt bzw. neu beantragt.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass nach Ausführung des ergangenen Gerichtsbescheides nun, wie erwartet, noch einmal eine Verminderung der Rentenhöhe eingetreten sei, man habe deshalb vorläufig auf eine Umsetzung verzichtet. Im Ergebnis habe sich der Zuschlag an Mindestentgeltpunkten von vormals 6,0724 auf 1,7242 verringert. Der Kläger könne eine weitere Verringerung bzw. "Einfrierung" auf einen festen Zahlbetrag für die nächsten Jahre nur mehr durch eine völlige Rücknahme seiner Rechtsmittel erreichen. Zu den Tätigkeiten im Bergbau hat die Beklagte ausgeführt, dass die vom Kläger begehrte Einstufung als Hauer die höchste Einstufung im Bergbau sei. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung einer durchgehenden Tätigkeit als Hauer stehe im Widerspruch zu den Angaben im Arbeitsbuch. Habe man in der in Frage kommenden Zeit den Beruf des Bergmanns in Deutschland erlernt, so habe dies zunächst über eine zweijährige Ausbildung zum Bergmannslehrling geführt. Nach bestandener Knappenprüfung habe man langfristig die Tätigkeit als Hauer anstreben können, diese führte über wenigstens zwei Jahre mit Arbeiten als Schlepper, Gedingehauer und Lehrhauer. Erst mit Ablegung der Hauerprüfung habe man den Facharbeiterstatus als Bergmann erreicht, dies sei nicht unterhalb eines Zeitraums von sechs Jahren möglich gewesen. Der Kläger sei ohne jegliche bergmännische Vorkenntnis oder Ausbildung als Hauer tituliert worden. Allein aus der Titulierung lasse sich jedoch kein Anspruch auf Gleichwertigkeit ableiten. Dem Kläger sei auch jede bergmännische Ausbildung verwehrt gewesen und zudem in wechselnden Tätigkeiten über und unter Tage beschäftigt gewesen. Da er nicht mindestens sechs Jahre durchgängig mit Facharbeiten unter Tage als Hauer betraut gewesen sei, könne die begehrte Einstufung in Leistungsgruppe C 1a zum FRG auch nicht erfolgen. Die Leistungsgruppe 2 scheide ebenfalls aus, da der Kläger kein gelernter Grubenhandwerker gewesen sei.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass er für seine Tätigkeit als Bergmann lediglich eine Woche angelernt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19.07.2009 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.01.2008 zu verurteilen, den Bescheid vom 02.11.1995 abzuändern und dabei die Zeit 28.08.1940 bis 31.12.1949 in die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zum FRG einzustufen, die Zeit vom 01.01.1950 bis 30.9.1962 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und die Zeit vom 01.11.1988 bis 12.09.1994 als Beitragszeit zu bewerten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten beider Rechtszüge sowie die Akte aus den Verfahren mit den Az. S 15 KN 90/98, S 4 KN 125/04 und S 4 KN 45/08 vor. Auf deren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Nach § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 16.10.1994 galten (vgl. hierzu § 300 Abs.3 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung; BSGE 95, 300). Nach § 15 Abs.1 Satz 1 FRG in der 1994 geltenden, bis heute unveränderten Fassung stehen Beitragszeiten, die anerkannte Spätaussiedler wie der Kläger (vgl. § 4 FRG) bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich.
Welche Arbeitsverdienste hierbei anzusetzen sind, regelt der zum 01.01.1959 in Kraft getretene § 22 FRG. Diese bestimmen sich für Zeiten bis 31.12.1949 nach den in der Anlage 1 zum FRG aufgeführten Leistungsgruppen und den ihnen für vergleichbare Beschäftigungen zugewiesenen Durchschnittsverdiensten. Für Zeiten ab 01.01.1950 sind seit 01.01.1992 die Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet maßgebend. Während § 22 FRG in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung auf dem Eingliederungs- bzw. Integrationsprinzip beruht, wonach den Berechtigten aufgrund von Einstufungen in Leistungsgruppen fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen wurden, erfolgte durch Art.14 Abschnitt B und Art.15 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl I 1606) die Bewertung nicht mehr auf der Basis der Einkommensverhältnisse im Bundesgebiet, sondern derjenigen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter Anknüpfung an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der bisherigen Leistungsgruppen traten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI sowie die diesen Gruppen in der Anlage 14 zugewiesenen Durchschnittsverdienste, unterteilt nach Wirtschaftsbereichen (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr.1 m.w.N.). Dementsprechend nimmt § 22 Abs.1 Satz 1 FRG auf § 256b Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI Bezug, wonach für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen sind, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Die Ersetzung der bisherigen Bewertung nach Leistungsgruppen durch die nach Qualifikationsgruppen führt im Regelfall zu einer Absenkung der zugewiesenen Verdienste (BSG a.a.O.).
Im vorliegenden Fall wird die Regelaltersrente zutreffend unter Berücksichtigung des § 22 Abs.1 Satz 1 FRG in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung und des § 256b Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI geleistet. Die Gesetzesänderung zum 01.01.1992 durch das RÜG erfasste lediglich erworbene Rechtspositionen von Versicherten, die bis zum 30.06.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hatten und deren Anspruch auf Zahlung einer Rente vor dem 01.01.1996 bestand (Art.6 § 4 Abs.3 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neurege-
lungsgesetz - FANG -). Der Kläger hat erst seit 16.10.1994 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet und bezieht seit diesem Zeitpunkt Regelaltersrente. Damit ist der Anwendungsbereich des § 22 Abs.1 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung eröffnet.
Der Kläger kann zur Überzeugung des Senats für die Zeit vom 28.08.1940 bis 02.12.1949 keine höhere Leistungsgruppe beanspruchen, als von der Beklagten zugrunde gelegt. Die Beklagte hat auf der Grundlage der in Anlage 1 zum FRG enthaltenen Merkmale den Kläger zutreffend eingestuft.
Der Kläger war nach den Eintragungen im Arbeitsbuch ab 28.08.1940 bis zum 02.07.1941 als Lehrer, vom 12.12.1942 bis zum 05.03.1947 als Vortriebshauer, vom 04.09.1947 bis 22.03.1948 als Vortriebshauer, vom 23.03.1948 bis 19.09.1948 als Kohleablademann und vom 28.03.1949 bis 02.12.1949 als Kraftfahrer 3. Klasse in der Bauverwaltung tätig.
Zusätzlich wurde von der Beklagten der Zeitraum vom 31.1.1942 bis 11.12.1942 der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet.
In Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 C a (unter Tage) sind Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter einzustufen, in Leistungsgruppe 2 gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung verrichten, in Leistungsgruppe 3 sonstige Schichtlohnarbeiter; in Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 C b (über Tage) sind gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung verrichten, einzustufen und in Leistungsgruppe 2 sonstige Arbeiter.
Damit ist der Kläger, der keinerlei bergmännische Ausbildung besitzt und nach eigenen Angaben lediglich eine Woche angelernt wurde, von der Beklagten zu Recht bzgl. seiner Tätigkeit als Vortriebshauer und Kohleablademann unter Tage in Leistungsgruppe 3 und bzgl. seiner Tätigkeit als Kraftfahrer sowie der Tätigkeit vom 31.01.1942 bis zum 12.12.1942 über Tage in Leistungsgruppe 2 eingestuft worden. Eine Facharbeitertätigkeit aufgrund langjähriger Berufserfahrung kann hier ebenfalls nicht angenommen werden. Der Kläger ist ab 31.01.1942 als Kohlebergmann unter Tage und z.T. auch über Tage tätig gewesen. Für die Konkretisierung des Begriffs der langjährigen Berufserfahrung ist zunächst die regelmäßige Dauer der Lehrzeit für den in Betracht kommenden Ausbildungsberuf zu berücksichtigen. Weiter ist davon auszugehen, dass eine langjährige Berufstätigkeit nicht früher als nach einer regulären Ausbildung zu dem Erwerb entsprechender Fachkenntnisse und Fähigkeiten führen kann (BSG SozR 5050 § 22 Nr.17). Wegen der nicht im Vordergrund stehenden Ausbildung bzw. der fehlenden umfassenden Unterweisung ist eine längere Zeitspanne anzusetzen. Die Rentenversicherungsträger gehen von einer rund fünf- bis sechsjährigen Berufstätigkeit als Regelwert und damit von einer Verdopplung der regulären Lehrzeit aus (VDR-Kommentar zum Rentenrecht, Nebengesetze, Band 1, Oktober 1998, § 22 FRG, 5.44; Arbeitsanweisungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (jetzt Rentenversicherung Bund), § 22 FRG Leistungsgruppe 4, 2.1). Diese typisierende Betrachtungsweise ist in den Fällen nicht zu beanstanden, in denen wie hier eine Einzelfallbeurteilung mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht möglich ist. (vgl. auch Urteil des Senats vom 12.07.2006 - L 13 KN 16/04). Der Kläger war als Vortriebshauer nach dem Arbeitsbuch jedoch bis 31.12.1949 lediglich 4 Jahre und 10 Monate tätig. Auch nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Ministeriums für Kohleindustrie hätte der Kläger bis Ende 1949 noch nicht die sechs Jahre erreicht.
Die vorangegangene Tätigkeit als Lehrer vom 28.08.1940 bis 02.07.1941 hat die Beklagte ebenfalls zu Recht in Leistungsgruppe 5 der Angestellten eingeordnet, da diese Tätigkeit direkt im Anschluss an die Schulausbildung erfolgt ist und der Kläger zu diesem Zeitpunkt über keinerlei Ausbildung oder Berufserfahrung verfügen konnte, er hatte lediglich einen mittleren Bildungsabschluss.
Der Kläger kann für die Zeit vom 01.01.1950 bis 30.09.1962 keine höhere Qualifikationsgruppe beanspruchen, als von der Beklagten zugrunde gelegt. Die Beklagte hat auf der Grundlage der in Anlage 13 zum FRG enthaltenen Merkmale den Kläger zutreffend eingestuft.
Gemäß der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der genannten Qualifikationsgruppen 1 bis 5 einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.
Zur Qualifikationsgruppe 1 gehören Personen, die in Form eines Direkt,- Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem "Institut mit Hochschulcharakter" ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr.1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (Nr.2), und Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr.3). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (zum Beispiel Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
Zur Qualifikationsgruppe 2 gehören Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr.1), sowie unter anderem Personen, die in staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr.3).
Zur Qualifikationsgruppe 3 gehören Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde.
In die Qualifikationsgruppe 4 sind Personen eingeordnet, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
Der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI sind Angelernte und Ungelernte zuzuordnen, die eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufs abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind, Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind sowie Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets. Eine Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der DDR ist zudem deshalb sachgerecht, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Bundesländer (vgl. BSG, Az. B 13 R 99/07 R, Urteil vom 17.04.2008 und Az. B 5a R 114/07 R, Urteil vom 30.07.2008).
Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 Satz 1 Nr.1 ist daher maßgeblich, ob das Niveau des beruflichen Bildungsabschlusses im Herkunftsgebiet materiell dem eines Hochschulabschlusses in der DDR entspricht (vgl. BSG a.a.O.).
Strittig ist lediglich noch die Zeit vor dem 01.10.1962. Dem Arbeitsbuch ist zu entnehmen, dass der Kläger vom 03.12.1949 bis zum 21.06.1950 als Bohrer, vom 22.06.1950 bis zum 13.07.1950 als Ablademann, vom 20.07.1950 bis zum 12.08.1950 als Kraftfahrer, vom 30.08.1950 bis zum 17.01.1951 als Kraftfahrer, vom 18.01.1951 bis zum 04.05.1951 als Ablademann, vom 05.05.1951 bis zum 13.08.1951 als Flözstauer, vom 14.09.1951 bis zum 04.02.1952 als Deutschlehrer, vom 25.04.1952 bis zum 15.05.1952 als Kraftfahrer,
vom 23.07.1952 bis 09.04.1953 als Kraftfahrer und ab 16.09.1953 mit Unterbrechungen nur noch als Lehrer tätig war.
Die Beklagte hat den Zeitraum ab 01.01.1950 zu Recht durchgehend bis 30.09.1962 in Qualifikationsgruppe 5 eingestuft.
Ein sowjetisches Studium, abgeschlossen mit einem Examen oder einem Diplom ist einem DDR-Studium gleichzusetzen und mit der Qualifikationsgruppe 1 zu bewerten, vgl. Äquivalenzabkommen zwischen der DDR und UDSSR vom 07.06.1972. Damit sind die Beitragszeiten ab 01.08.1966 zu Recht in Qualifikationsgruppe 1 eingestuft. Ob die Tätigkeit als Lehrer auch schon vorher in diese Qualifikationsgruppe eingestuft werden kann, hängt davon ab, ab wann sie als langjährig zu beurteilen ist. Die Anlage 13 zum SGB V Idefiniert das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" iS des Satzes 2 nicht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den früheren Leistungsgruppen des FRG ist die Qualifikation auf Grund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an. Diese Grundsätze gelten nicht nur bei direkter Anwendung des Satzes 2 der Anlage 13 auf Sachverhalte in der DDR, sondern ebenso wie bei dessen sinngemäßer Anwendung im Rahmen des § 22 FRG (vgl. BSG vom 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R).
Hier hat das SG die langjährige Berufserfahrung nach zehn Jahren Tätigkeit als Lehrer angenommen, also eine Verdoppelung der durchschnittlichen regulären Ausbildungszeit zugrunde gelegt. Dies ist von Seiten des Senats nicht zu beanstanden. Die Hochschulausbildung zum Lehrer dauerte beim Kläger nach seinen Angaben fünf Jahre. Eine Hochschulausbildung von insgesamt fünf Jahren entspricht auch der durchschnittlichen Ausbildungszeit von vier bis sechs Jahren in der damaligen Sowjetunion (vgl. Müller, Mitteilungen der LVA Oberfranken/Mittelfranken 3/1996, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, 3.3.1.). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger nach zehn Jahren Tätigkeit alle theoretischen und praktischen Fähigkeiten eines Lehrers besaß. Anhaltspunkte, dass dies bereits früher der Fall war, sind den umfangreichen Akten nicht zu entnehmen.
Die Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI erfasst Tätigkeiten, wie sie der Kläger ab 01.01.1950 ohne Berücksichtigung seiner Lehrertätigkeit geleistet hat. Ein Zeugnis über eine absolvierte Berufsausbildung im Bereich des Bergbaus kann der Kläger nicht nachweisen, so dass er jedenfalls nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung der höheren Qualifikationsgruppe 4, der Ebene der Facharbeiter, zugeordnet werden kann. Auch spricht die Bezeichnung als Hauer bereits zu Anfang seiner Tätigkeit im Bergbau gegen eine Facharbeitertätigkeit, da er noch keine entsprechenden Kenntnisse haben konnte und er auch lediglich eine Woche angelernt worden ist. Ebenso spricht die im Arbeitsbuch registrierte "Beförderung" zum Kohleablademann gegen eine Facharbeitertätigkeit als Hauer. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 aufgrund langjähriger Berufserfahrung kann ebenfalls nicht erfolgen, da der Kläger nach dem Arbeitsbuch diverse Tätigkeiten im Bergbau über und unter Tage geleistet hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach einer bestimmten Zeit alle theoretischen und praktischen Fähigkeiten eines Facharbeiters besessen hat.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung vom 29.05.1957 des Ministeriums der Kohleindustrie. Zwar hätte der Kläger nach dieser Bescheinigung zum 01.07.1948 eine sechsjährige Hauertätigkeit erreicht, jedoch stehen die dort aufgeführten Tätigkeiten im Widerspruch zu den Tätigkeiten im Arbeitsbuch. Der Inhalt des Arbeitsbuches ist für den Senat jedoch entscheidend, da die Auflistung viel spezifischer und genauer ist, als die bloße Bestätigung von Hauer-Tätigkeiten über einen gewissen Zeitraum. Da nicht mehr aufgeklärt werden kann, welche Tätigkeiten der Kläger tatsächlich in diesem Zeitraum verrichtet hat, geht dies zu seinen Lasten.
Ergänzend sei nochmals angeführt, dass nach dem neuen FRG-Recht allein die erworbene Berufsqualifikation das maßgebliche Kriterium darstellt. Dabei ist festzustellen, dass der Kläger eine solche Qualifikation bei Eintritt in das Berufsleben zwangsläufig noch nicht haben konnte. Der Abschluss der Mittelschule bildete lediglich einen Schulabschluss und war nicht mit dem Erwerb einer beruflichen Qualifikation verbunden.
Die Anrechnung der Zeit vom 01.11.1988 bis 12.09.1994 ist gemäß § 19 Abs.3 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung ausgeschlossen. Nach § 19 Abs.3 FRG werden fremde Beitragszeiten, die während des Bezugs einer fremden Altersrente zurückgelegt wurden, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angerechnet. Der Kläger hat sein
65. Lebensjahr am 16.10.1988 vollendet. Die noch im Streit stehenden Beitragszeiten liegen nach dem 65. Lebensjahr. Ob die Anrechung des Zeitraums vom 16.10.1988 bis 31.10.1988 durch das SG zu Recht erfolgt ist, kann offen bleiben, da die Beklagte keine Berufung eingelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da das Urteil mit der aktuellen Rechtsprechung des BSG übereinstimmt und für eine darüber hinausgehende grundsätzliche Klärung kein Anlass besteht.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zuordnung der Beitragszeiten des Klägers vom 28.08.1940 bis zum 31.12.1949 in die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG) und vom 01.01.50 bis 30.9.1962 in die Qualifikationsgruppe 1 der An-
lage 13 zum Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) sowie um die Anerkennung der Beitragszeit vom 16.10.1988 bis 12.09.1994 im Wege des Zugunstenverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X).
Der 1923 in Russland geborene Kläger kam am 16.10.1994 nach Deutschland. Er ist als Spätaussiedler gemäß § 4 Abs.1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannt. Aus dem Arbeitsbuch ergibt sich, dass er die Mittelschule abgeschlossen hat. Er besuchte von 08/1937 bis 08/1940 Kurse zur Ausbildung als Lehrer. Von 1961 bis zum 01.08.1966 absolvierte er ein Hochschulstudium für Fremdsprachen, das er mit einem Diplom erfolgreich beendete. Er erhielt zum 01.08.1966 die Qualifikation eines Deutschlehrers in Mittelschulen zugesprochen.
Mit Bescheid vom 02.11.1995 gewährte ihm die Beklagte Regelaltersrente ab 16.10.1994. Die vom Kläger in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten stufte sie unter Zugrundelegung des Arbeitsbuches wie folgt ein:
28.08.1940 bis 03.07.1941 (Lehrer): Leistungsgruppe 5;
12.12.1942 bis 19.09.1948 (Vortriebshauer, Ablademann): Leistungsgruppe 3
28.03.1949 bis 02.12.1949 (Kraftfahrer): Leistungsgruppe 2
03.12.1949 bis 13.08.1951 (Bohrer, Ablademann, Kraftfahrer, Flözstauer) Qualifikationsgruppe 5
14.09.1951 bis 04.02.1952 (Deutschlehrer) Qualifikationsgruppe 5
25.04.1952 bis 09.04.1953 (Kraftfahrer) Qualifikationsgruppe 5
Ab 16.09.1953 bis zum 26.06.1983 war der Kläger an unterschiedlichen Schulen als Lehrer tätig. Diese Zeiten stufte die Beklagte bis 30.09.1962 in Qualifikationsgruppe 5, vom 01.10.1962 bis zum 31.07.1966 in Qualifikationsgruppe 4 und vom 01.08.1966 bis zum 20.06.1983 in Qualifikationsgruppe 1 ein. Ab 07.03.1985 bis 11.10.1986 war er als Arbeiter auf dem Bau tätig, die Einstufung der Beklagten erfolgte in Qualifikationsgruppe 5.
Die Beklagte ordnete den Zeitraum vom 12.12.1942 bis 03.08.1951 sowie vom 25.04.1952 bis 09.04.1953 der knappschaftlichen Rentenversicherung zu und nahm eine Anrechung der gesamten Beitragszeiten zu 5/6 vor. Ab dem 60. Lebensjahr bezog der Kläger in der ehemaligen Sowjetunion Altersrente.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Berücksichtigung der Zeit von 1988 bis zum 12.09.1994 sowie vom 31.1.1942 bis zum 12.12.1942 als Hauer unter Tage beantragte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.1995 als unbegründet zurück. Das darauffolgende Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG) mit dem
Az. S 15 KN 90/98 endete mit einer Klagerücknahme. In einem weiteren Klageverfahren vor dem SG mit dem Az. S 4 KN 125/04 erklärte sich die Beklagte bereit, die Zeit vom 31.01.1942 bis zum 11.12.1942 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sowie aufgrund neu vorgelegter Unterlagen die Zeit vom 14.09.1951 bis zum 04.02.1952 und vom 16.09.1953 bis zum 16.08.1964 zu 6/6 anzurechnen. Dieses Vergleichsangebot nahm der Kläger aufgrund einer vorgelegten Probeberechnung seiner Rente nicht an und die Klage zurück.
Am 04.08.2006 und 27.02.2007 stellte der Kläger erneut unter Einreichung von Unterlagen Anträge nach § 44 SGB X.
Die Beklagte führte im Schreiben vom 05.03.2007 aus, dass sich bei Zuordnung der Zeit vom 31.01.1942 bis zum 11.12.1942 zur knappschaftlichen Rentenversicherung und bei Berücksichtigung der Versicherungszeiten vom 14.09.1951 bis zum 04.02.1952, vom 16.09.1953 bis zum 16.08.1964 und vom 01.08.1977 bis zum 26.06.1983 zu 6/6 die Entgeltpunkte und damit auch der Rentenzahlbetrag mindern werden. Der Kläger teilte mit, dass er auch die Einbeziehung seiner gezahlten Beiträge in den Jahren 1988 bis 1994 beantrage, ebenso sei er nicht einverstanden mit der Einstufung in die Qualifikationsgruppen 4 und 5 vom 01.01.1950 bis 31.07.1966, er bestehe auf eine Einstufung in die Qualifikationsgruppen 1 und 2, da er bereits zu diesem Zeitpunkt sein zweites Attestat des pädagogischen Technikums abgeschlossen hatte.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31.08.2007 nahm die Beklagte die o.g. Anrechnung zu 6/6 vor und ordnete die Zeit ab 31.01.1942 bis zum 11.12.1942 der knappschaftlichen Rentenversicherung zu. Sie führte aus, dass der Bescheid vom 02.11.1995 wegen Ablaufs der Zwei-Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht mehr zurückgenommen werden könne und deshalb die Rente gemäß § 48 Abs. 3 SGB X auszusparen sei. Die Rente werde solange von zukünftigen Erhöhungen ausgenommen, bis die bisher gezahlte Rente die nach materiellem Recht zutreffend berechnete Sozialleistung erreiche. Die Zeit vom 16.10.1988 bis zum 12.09.1994 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil sie während des Bezugs einer Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.
Am 26.09.2007 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte die Berechnung und Auszahlung seiner Rente auf Grund der Gesetzeslage von 1994. Er reichte eine Bescheinigung vom 29.05.1957 des Ministeriums der Kohleindustrie über seine Tätigkeit als Bergmann in Jahren 1942 bis 1951 ein (Bestätigung von Hauer-Tätigkeiten vom 12.12.1942 bis zum 05.10.1951, mit Ausnahme der Zeit vom 30.8.1950 bis 18.01.1951) und beantragte die vollständige Berücksichtigung der Zeiten vom 16.09.1953 bis zum 15.08.1955 und vom 25.08.1955 bis zum 26.08.1964, zudem eine bessere Einstufung als in die Qualifikationsgruppen 4 und 5 sowie die Anerkennung der Beitragszeiten vom 16.10.1988 bis zum 12.09.1994. Er habe in diesem Zeitraum Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt. Seiner Auffassung nach habe er keine Altersrente bezogen, sondern eine Art Prämie für seine langjährige Tätigkeit als Lehrer erhalten. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers trug ergänzend vor, dass die Eintragungen ins Arbeitsbuch für den Zeitraum vor 1950 geschätzt seien, da es 1957 nachgefertigt worden sei. Die fehlenden Monate 2/1941 bis 12/1942 seien zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Zeit vom 16.09.1953 bis zum 25.08.1964 sei bereits voll zu 6/6 anerkannt. Die Zeit ab 16.10.1988 liege nach Vollendung des 65. Lebensjahres und könne gemäß § 16 Abs. 3 FRG nicht als Beitragszeit anerkannt werden. In der Zeit vom 01.01.1950 bis zum 26.08.1964 sei der Kläger mit verschiedenen Tätigkeiten betraut gewesen, für die keine Berufsausbildung erforderlich gewesen sei, somit sei die Zuordnung dieser Tätigkeiten zu Recht in die Qualifikationsgruppe 5 erfolgt. Nach Eintragung ins Arbeitsbuch sei der Kläger ab 16.09.1953 als Deutschlehrer beschäftigt gewesen, ohne eine ordentliche Ausbildung. Aufgrund der langjährig ausgeübten Tätigkeit sei die Zuordnung vom 27.08.1964 bis zum 31.07.1966 in die Qualifikationsgruppe 4 und nach Abschluss der Hochschulausbildung ab 01.08.1966 in die Qualifikationsgruppe 1 erfolgt.
Dagegen hat der Kläger am 05.02.2008 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben, das das Verfahren an das sachlich zuständige Sozialgericht München verwiesen hat. Er hat auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen und zusätzlich vorgetragen, dass auch die Zeit vom 28.08.1940 bis zum 15.04.1953 nicht richtig bewertet worden sei. Er hat Unterlagen über seine Tätigkeit ab 1986 beigefügt, aus denen die tatsächliche Verdienstsummen hervorgehen und die Abführung von Beiträgen in den Rentenfond.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die beantragte Verbesserung der Qualifikationsgruppen, wie bereits mehrfach erläutert, eine Minderung des grundsätzlich zustehenden Rentenbetrages durch eine Minderung der Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB VI zur Folge hätte. Die Rentenzahlung wäre aus Besitzschutzgründen nicht zu mindern, jedoch wäre der Zahlbetrag gemäß § 48 Abs. 3 SGB X auszusparen. Die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zuzugs am 16.10.1964 habe Berücksichtigung gefunden. Bei der Berechnung der Entgeltpunkte nach dem FRG seien diese um den Faktor 0,7 abgesenkt worden, da der Kläger nach dem 30.06.1990 in die alten Bundesländer eingereist und der erstmalige Zahlungsbeginn ab dem 01.01.1992 erfolgt sei. Der Kläger sei nicht beschwert und die Klage daher unzulässig.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.07.2009 hat das SG die Beklagte verurteilt, eine zusätzliche Beitragszeit vom 16.10.1988 bis zum 31.10.1988 anzuerkennen und die Beitragszeit vom 01.10.1962 bis zum 31.07.1966 der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen. Die Beschäftigungszeit vom 16.10.1988 bis 12.09.1994 könne nicht im beantragten Umfang als Beitragszeit nach dem FRG anerkannt werden. Dies sei nur für die Zeit vom 16.10.1988 bis 31.10.1988 möglich. Nach § 19 Abs. 3 FRG in der am 16.10.1993 geltenden Fassung seien Beitragzeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt werden, nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres anzurechnen. Der Kläger habe am 15.10.1988 das 65. Lebensjahr vollendet und seit 16.10.1983 eine ausländische Altersrente bezogen. Im Rentenbescheid sei die Beitragszeit bis zum 15.10.1988 berücksichtigt. Die Zeit vom 16.10.1988 bis 12.09.1994 liege nach Vollendung des 65. Lebensjahres und könne deshalb nicht anerkannt werden, es sei jedoch der gesamte Monat Oktober 1988 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, da der Kläger nach deutschem Recht erst ab 01.11.1988 einen Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente gehabt hätte und es nicht Zweck des § 19 Abs. 3 FRG sei, den Kläger schlechter zu stellen, als inländische Versicherte. Die Einstufungen der Beschäftigungszeiten vom 28.08.1940 bis zum 31.12.1956 seien nicht zu beanstanden. Die Einstufung in Qualifikationsgruppen sei für Zeiten vor dem 01.01.1950 nicht möglich und der Kläger erfülle mangels eines entsprechenden Ausbildungsabschlusses auch nicht die Voraussetzungen der beantragten Qualifikationsgruppe 2 bzw. Leistungsgruppe 2. Bis zum Erwerb seines Hochschuldiploms am 01.08.1966 habe der Kläger ausweislich seines Arbeitsbuches keine formale Qualifikation außer dem Abschluss der Mittelschule, daran ändere auch nichts der Besuch von Lehrerkursen. Ab 01.10.1962 erfülle der Kläger jedoch die Voraussetzungen nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI für eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 1, denn es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Lehrer sich nach Ablegen des Hochschuldiploms nicht von der Tätigkeit als Lehrer vorher unterschieden habe. Der Kläger habe lediglich den formalen Abschluss nachgeholt. Das Gericht gehe davon aus, dass ein Zeitraum von zehn Jahren im Beruf des Lehrers ausreiche, um die die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formalen Abschluss zu vermitteln. Der Kläger sei ab dem 28.08.1940 mit Unterbrechungen bis zum 01.10.1962 insgesamt zehn Jahre als Lehrer tätig gewesen und die Beitragszeit vom 01.10.1962 bis zum 31.07.1966 deshalb der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.08.2009 Berufung eingelegt und die Berechnung der Rente nach dem FRG in der Fassung vom 02.02.1993 bis 31.12.1995, die Richtigstellung der Beschäftigungszeiten vom 28.08.1940 bis 31.12.1956 mit Einstufung in Leistungsgruppe 1 und die Einbeziehung der Beschäftigungszeit ab 1986 bis 1994 weiter verfolgt bzw. neu beantragt.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass nach Ausführung des ergangenen Gerichtsbescheides nun, wie erwartet, noch einmal eine Verminderung der Rentenhöhe eingetreten sei, man habe deshalb vorläufig auf eine Umsetzung verzichtet. Im Ergebnis habe sich der Zuschlag an Mindestentgeltpunkten von vormals 6,0724 auf 1,7242 verringert. Der Kläger könne eine weitere Verringerung bzw. "Einfrierung" auf einen festen Zahlbetrag für die nächsten Jahre nur mehr durch eine völlige Rücknahme seiner Rechtsmittel erreichen. Zu den Tätigkeiten im Bergbau hat die Beklagte ausgeführt, dass die vom Kläger begehrte Einstufung als Hauer die höchste Einstufung im Bergbau sei. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung einer durchgehenden Tätigkeit als Hauer stehe im Widerspruch zu den Angaben im Arbeitsbuch. Habe man in der in Frage kommenden Zeit den Beruf des Bergmanns in Deutschland erlernt, so habe dies zunächst über eine zweijährige Ausbildung zum Bergmannslehrling geführt. Nach bestandener Knappenprüfung habe man langfristig die Tätigkeit als Hauer anstreben können, diese führte über wenigstens zwei Jahre mit Arbeiten als Schlepper, Gedingehauer und Lehrhauer. Erst mit Ablegung der Hauerprüfung habe man den Facharbeiterstatus als Bergmann erreicht, dies sei nicht unterhalb eines Zeitraums von sechs Jahren möglich gewesen. Der Kläger sei ohne jegliche bergmännische Vorkenntnis oder Ausbildung als Hauer tituliert worden. Allein aus der Titulierung lasse sich jedoch kein Anspruch auf Gleichwertigkeit ableiten. Dem Kläger sei auch jede bergmännische Ausbildung verwehrt gewesen und zudem in wechselnden Tätigkeiten über und unter Tage beschäftigt gewesen. Da er nicht mindestens sechs Jahre durchgängig mit Facharbeiten unter Tage als Hauer betraut gewesen sei, könne die begehrte Einstufung in Leistungsgruppe C 1a zum FRG auch nicht erfolgen. Die Leistungsgruppe 2 scheide ebenfalls aus, da der Kläger kein gelernter Grubenhandwerker gewesen sei.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass er für seine Tätigkeit als Bergmann lediglich eine Woche angelernt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19.07.2009 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.01.2008 zu verurteilen, den Bescheid vom 02.11.1995 abzuändern und dabei die Zeit 28.08.1940 bis 31.12.1949 in die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zum FRG einzustufen, die Zeit vom 01.01.1950 bis 30.9.1962 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und die Zeit vom 01.11.1988 bis 12.09.1994 als Beitragszeit zu bewerten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten beider Rechtszüge sowie die Akte aus den Verfahren mit den Az. S 15 KN 90/98, S 4 KN 125/04 und S 4 KN 45/08 vor. Auf deren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Nach § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 16.10.1994 galten (vgl. hierzu § 300 Abs.3 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung; BSGE 95, 300). Nach § 15 Abs.1 Satz 1 FRG in der 1994 geltenden, bis heute unveränderten Fassung stehen Beitragszeiten, die anerkannte Spätaussiedler wie der Kläger (vgl. § 4 FRG) bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich.
Welche Arbeitsverdienste hierbei anzusetzen sind, regelt der zum 01.01.1959 in Kraft getretene § 22 FRG. Diese bestimmen sich für Zeiten bis 31.12.1949 nach den in der Anlage 1 zum FRG aufgeführten Leistungsgruppen und den ihnen für vergleichbare Beschäftigungen zugewiesenen Durchschnittsverdiensten. Für Zeiten ab 01.01.1950 sind seit 01.01.1992 die Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet maßgebend. Während § 22 FRG in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung auf dem Eingliederungs- bzw. Integrationsprinzip beruht, wonach den Berechtigten aufgrund von Einstufungen in Leistungsgruppen fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen wurden, erfolgte durch Art.14 Abschnitt B und Art.15 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl I 1606) die Bewertung nicht mehr auf der Basis der Einkommensverhältnisse im Bundesgebiet, sondern derjenigen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter Anknüpfung an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der bisherigen Leistungsgruppen traten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI sowie die diesen Gruppen in der Anlage 14 zugewiesenen Durchschnittsverdienste, unterteilt nach Wirtschaftsbereichen (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr.1 m.w.N.). Dementsprechend nimmt § 22 Abs.1 Satz 1 FRG auf § 256b Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI Bezug, wonach für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen sind, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Die Ersetzung der bisherigen Bewertung nach Leistungsgruppen durch die nach Qualifikationsgruppen führt im Regelfall zu einer Absenkung der zugewiesenen Verdienste (BSG a.a.O.).
Im vorliegenden Fall wird die Regelaltersrente zutreffend unter Berücksichtigung des § 22 Abs.1 Satz 1 FRG in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung und des § 256b Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI geleistet. Die Gesetzesänderung zum 01.01.1992 durch das RÜG erfasste lediglich erworbene Rechtspositionen von Versicherten, die bis zum 30.06.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hatten und deren Anspruch auf Zahlung einer Rente vor dem 01.01.1996 bestand (Art.6 § 4 Abs.3 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neurege-
lungsgesetz - FANG -). Der Kläger hat erst seit 16.10.1994 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet und bezieht seit diesem Zeitpunkt Regelaltersrente. Damit ist der Anwendungsbereich des § 22 Abs.1 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung eröffnet.
Der Kläger kann zur Überzeugung des Senats für die Zeit vom 28.08.1940 bis 02.12.1949 keine höhere Leistungsgruppe beanspruchen, als von der Beklagten zugrunde gelegt. Die Beklagte hat auf der Grundlage der in Anlage 1 zum FRG enthaltenen Merkmale den Kläger zutreffend eingestuft.
Der Kläger war nach den Eintragungen im Arbeitsbuch ab 28.08.1940 bis zum 02.07.1941 als Lehrer, vom 12.12.1942 bis zum 05.03.1947 als Vortriebshauer, vom 04.09.1947 bis 22.03.1948 als Vortriebshauer, vom 23.03.1948 bis 19.09.1948 als Kohleablademann und vom 28.03.1949 bis 02.12.1949 als Kraftfahrer 3. Klasse in der Bauverwaltung tätig.
Zusätzlich wurde von der Beklagten der Zeitraum vom 31.1.1942 bis 11.12.1942 der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet.
In Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 C a (unter Tage) sind Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter einzustufen, in Leistungsgruppe 2 gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung verrichten, in Leistungsgruppe 3 sonstige Schichtlohnarbeiter; in Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 C b (über Tage) sind gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung verrichten, einzustufen und in Leistungsgruppe 2 sonstige Arbeiter.
Damit ist der Kläger, der keinerlei bergmännische Ausbildung besitzt und nach eigenen Angaben lediglich eine Woche angelernt wurde, von der Beklagten zu Recht bzgl. seiner Tätigkeit als Vortriebshauer und Kohleablademann unter Tage in Leistungsgruppe 3 und bzgl. seiner Tätigkeit als Kraftfahrer sowie der Tätigkeit vom 31.01.1942 bis zum 12.12.1942 über Tage in Leistungsgruppe 2 eingestuft worden. Eine Facharbeitertätigkeit aufgrund langjähriger Berufserfahrung kann hier ebenfalls nicht angenommen werden. Der Kläger ist ab 31.01.1942 als Kohlebergmann unter Tage und z.T. auch über Tage tätig gewesen. Für die Konkretisierung des Begriffs der langjährigen Berufserfahrung ist zunächst die regelmäßige Dauer der Lehrzeit für den in Betracht kommenden Ausbildungsberuf zu berücksichtigen. Weiter ist davon auszugehen, dass eine langjährige Berufstätigkeit nicht früher als nach einer regulären Ausbildung zu dem Erwerb entsprechender Fachkenntnisse und Fähigkeiten führen kann (BSG SozR 5050 § 22 Nr.17). Wegen der nicht im Vordergrund stehenden Ausbildung bzw. der fehlenden umfassenden Unterweisung ist eine längere Zeitspanne anzusetzen. Die Rentenversicherungsträger gehen von einer rund fünf- bis sechsjährigen Berufstätigkeit als Regelwert und damit von einer Verdopplung der regulären Lehrzeit aus (VDR-Kommentar zum Rentenrecht, Nebengesetze, Band 1, Oktober 1998, § 22 FRG, 5.44; Arbeitsanweisungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (jetzt Rentenversicherung Bund), § 22 FRG Leistungsgruppe 4, 2.1). Diese typisierende Betrachtungsweise ist in den Fällen nicht zu beanstanden, in denen wie hier eine Einzelfallbeurteilung mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht möglich ist. (vgl. auch Urteil des Senats vom 12.07.2006 - L 13 KN 16/04). Der Kläger war als Vortriebshauer nach dem Arbeitsbuch jedoch bis 31.12.1949 lediglich 4 Jahre und 10 Monate tätig. Auch nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Ministeriums für Kohleindustrie hätte der Kläger bis Ende 1949 noch nicht die sechs Jahre erreicht.
Die vorangegangene Tätigkeit als Lehrer vom 28.08.1940 bis 02.07.1941 hat die Beklagte ebenfalls zu Recht in Leistungsgruppe 5 der Angestellten eingeordnet, da diese Tätigkeit direkt im Anschluss an die Schulausbildung erfolgt ist und der Kläger zu diesem Zeitpunkt über keinerlei Ausbildung oder Berufserfahrung verfügen konnte, er hatte lediglich einen mittleren Bildungsabschluss.
Der Kläger kann für die Zeit vom 01.01.1950 bis 30.09.1962 keine höhere Qualifikationsgruppe beanspruchen, als von der Beklagten zugrunde gelegt. Die Beklagte hat auf der Grundlage der in Anlage 13 zum FRG enthaltenen Merkmale den Kläger zutreffend eingestuft.
Gemäß der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der genannten Qualifikationsgruppen 1 bis 5 einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.
Zur Qualifikationsgruppe 1 gehören Personen, die in Form eines Direkt,- Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem "Institut mit Hochschulcharakter" ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr.1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (Nr.2), und Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr.3). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (zum Beispiel Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
Zur Qualifikationsgruppe 2 gehören Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr.1), sowie unter anderem Personen, die in staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr.3).
Zur Qualifikationsgruppe 3 gehören Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde.
In die Qualifikationsgruppe 4 sind Personen eingeordnet, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
Der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI sind Angelernte und Ungelernte zuzuordnen, die eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufs abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind, Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind sowie Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets. Eine Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der DDR ist zudem deshalb sachgerecht, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Bundesländer (vgl. BSG, Az. B 13 R 99/07 R, Urteil vom 17.04.2008 und Az. B 5a R 114/07 R, Urteil vom 30.07.2008).
Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 Satz 1 Nr.1 ist daher maßgeblich, ob das Niveau des beruflichen Bildungsabschlusses im Herkunftsgebiet materiell dem eines Hochschulabschlusses in der DDR entspricht (vgl. BSG a.a.O.).
Strittig ist lediglich noch die Zeit vor dem 01.10.1962. Dem Arbeitsbuch ist zu entnehmen, dass der Kläger vom 03.12.1949 bis zum 21.06.1950 als Bohrer, vom 22.06.1950 bis zum 13.07.1950 als Ablademann, vom 20.07.1950 bis zum 12.08.1950 als Kraftfahrer, vom 30.08.1950 bis zum 17.01.1951 als Kraftfahrer, vom 18.01.1951 bis zum 04.05.1951 als Ablademann, vom 05.05.1951 bis zum 13.08.1951 als Flözstauer, vom 14.09.1951 bis zum 04.02.1952 als Deutschlehrer, vom 25.04.1952 bis zum 15.05.1952 als Kraftfahrer,
vom 23.07.1952 bis 09.04.1953 als Kraftfahrer und ab 16.09.1953 mit Unterbrechungen nur noch als Lehrer tätig war.
Die Beklagte hat den Zeitraum ab 01.01.1950 zu Recht durchgehend bis 30.09.1962 in Qualifikationsgruppe 5 eingestuft.
Ein sowjetisches Studium, abgeschlossen mit einem Examen oder einem Diplom ist einem DDR-Studium gleichzusetzen und mit der Qualifikationsgruppe 1 zu bewerten, vgl. Äquivalenzabkommen zwischen der DDR und UDSSR vom 07.06.1972. Damit sind die Beitragszeiten ab 01.08.1966 zu Recht in Qualifikationsgruppe 1 eingestuft. Ob die Tätigkeit als Lehrer auch schon vorher in diese Qualifikationsgruppe eingestuft werden kann, hängt davon ab, ab wann sie als langjährig zu beurteilen ist. Die Anlage 13 zum SGB V Idefiniert das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" iS des Satzes 2 nicht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den früheren Leistungsgruppen des FRG ist die Qualifikation auf Grund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an. Diese Grundsätze gelten nicht nur bei direkter Anwendung des Satzes 2 der Anlage 13 auf Sachverhalte in der DDR, sondern ebenso wie bei dessen sinngemäßer Anwendung im Rahmen des § 22 FRG (vgl. BSG vom 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R).
Hier hat das SG die langjährige Berufserfahrung nach zehn Jahren Tätigkeit als Lehrer angenommen, also eine Verdoppelung der durchschnittlichen regulären Ausbildungszeit zugrunde gelegt. Dies ist von Seiten des Senats nicht zu beanstanden. Die Hochschulausbildung zum Lehrer dauerte beim Kläger nach seinen Angaben fünf Jahre. Eine Hochschulausbildung von insgesamt fünf Jahren entspricht auch der durchschnittlichen Ausbildungszeit von vier bis sechs Jahren in der damaligen Sowjetunion (vgl. Müller, Mitteilungen der LVA Oberfranken/Mittelfranken 3/1996, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, 3.3.1.). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger nach zehn Jahren Tätigkeit alle theoretischen und praktischen Fähigkeiten eines Lehrers besaß. Anhaltspunkte, dass dies bereits früher der Fall war, sind den umfangreichen Akten nicht zu entnehmen.
Die Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI erfasst Tätigkeiten, wie sie der Kläger ab 01.01.1950 ohne Berücksichtigung seiner Lehrertätigkeit geleistet hat. Ein Zeugnis über eine absolvierte Berufsausbildung im Bereich des Bergbaus kann der Kläger nicht nachweisen, so dass er jedenfalls nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung der höheren Qualifikationsgruppe 4, der Ebene der Facharbeiter, zugeordnet werden kann. Auch spricht die Bezeichnung als Hauer bereits zu Anfang seiner Tätigkeit im Bergbau gegen eine Facharbeitertätigkeit, da er noch keine entsprechenden Kenntnisse haben konnte und er auch lediglich eine Woche angelernt worden ist. Ebenso spricht die im Arbeitsbuch registrierte "Beförderung" zum Kohleablademann gegen eine Facharbeitertätigkeit als Hauer. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 aufgrund langjähriger Berufserfahrung kann ebenfalls nicht erfolgen, da der Kläger nach dem Arbeitsbuch diverse Tätigkeiten im Bergbau über und unter Tage geleistet hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach einer bestimmten Zeit alle theoretischen und praktischen Fähigkeiten eines Facharbeiters besessen hat.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung vom 29.05.1957 des Ministeriums der Kohleindustrie. Zwar hätte der Kläger nach dieser Bescheinigung zum 01.07.1948 eine sechsjährige Hauertätigkeit erreicht, jedoch stehen die dort aufgeführten Tätigkeiten im Widerspruch zu den Tätigkeiten im Arbeitsbuch. Der Inhalt des Arbeitsbuches ist für den Senat jedoch entscheidend, da die Auflistung viel spezifischer und genauer ist, als die bloße Bestätigung von Hauer-Tätigkeiten über einen gewissen Zeitraum. Da nicht mehr aufgeklärt werden kann, welche Tätigkeiten der Kläger tatsächlich in diesem Zeitraum verrichtet hat, geht dies zu seinen Lasten.
Ergänzend sei nochmals angeführt, dass nach dem neuen FRG-Recht allein die erworbene Berufsqualifikation das maßgebliche Kriterium darstellt. Dabei ist festzustellen, dass der Kläger eine solche Qualifikation bei Eintritt in das Berufsleben zwangsläufig noch nicht haben konnte. Der Abschluss der Mittelschule bildete lediglich einen Schulabschluss und war nicht mit dem Erwerb einer beruflichen Qualifikation verbunden.
Die Anrechnung der Zeit vom 01.11.1988 bis 12.09.1994 ist gemäß § 19 Abs.3 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung ausgeschlossen. Nach § 19 Abs.3 FRG werden fremde Beitragszeiten, die während des Bezugs einer fremden Altersrente zurückgelegt wurden, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angerechnet. Der Kläger hat sein
65. Lebensjahr am 16.10.1988 vollendet. Die noch im Streit stehenden Beitragszeiten liegen nach dem 65. Lebensjahr. Ob die Anrechung des Zeitraums vom 16.10.1988 bis 31.10.1988 durch das SG zu Recht erfolgt ist, kann offen bleiben, da die Beklagte keine Berufung eingelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da das Urteil mit der aktuellen Rechtsprechung des BSG übereinstimmt und für eine darüber hinausgehende grundsätzliche Klärung kein Anlass besteht.
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