L 10 AS 1654/10 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 135 AS 20124/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1654/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. August 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein am 30. Juni 2009 durch seine Bevollmächtigte, Rechtsanwältin M, anhängig gemachtes, inzwischen in der Hauptsache erledigtes Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 135 AS 20124/09). Mit dieser Klage hatte sich der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 29. April 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2009 gewandt und zunächst die "Verpflichtung" der Beklagten begehrt, die mit dem genannten Bescheid bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung ihm selbst auszuzahlen und nicht direkt an den Gläubiger zu überweisen. Auf den Hinweis des SG, dass die Leistungsklage von Anfang an unzulässig gewesen sei, da die bewilligten Leistungen bereits überwiesen worden seien und damit der Bedarf des Klägers an Leistungen für Unterkunft und Heizung gedeckt sei, hat die Bevollmächtigte den Klageantrag dahin umgestellt, dass nunmehr die Feststellung begehrt werde, dass die für die Zeit vom 13. Januar bis zum 31. Juli 2009 erfolgte Auszahlung der Leistungen an den Gläubiger statt an den Kläger rechtswidrig gewesen ist. Mit Beschluss vom 03. August 2010 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Im Klageverfahren könne es zulässigerweise nur um die Zeit vom 13. Januar bis zum 12. Februar 2009 gehen, während der der Kläger zur Untermiete bei Herrn K gewohnt habe; denn nur für diesen Zeitraum enthalte der Änderungsbescheid vom 29. April 2009 (erstmals) eine Regelung über die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (158,33 EUR für die Zeit vom 13. bis 31. Januar und 100,- EUR für die Zeit vom 01. bis 12. Februar 2009). Allerdings verhielten sich weder der Änderungsbescheid vom 29. April 2009 noch der Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2009 zur Zahlweise der bewilligten Unterkunftsleistungen. Darüber habe die Beklagte erst mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2009 entschieden, der nicht streitgegenständlich sei. Daher sei die (Fortsetzungs-)Feststellungsklage unzulässig. Im Übrigen hätte es auch am erforderlichen Feststellungsinteresse gefehlt. Insbesondere gebe es keine Wiederholungsgefahr. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die im Januar/Februar 2009 gegebene konkrete Situation mit dem Untermietvertrag und der nachträglichen Übernahme daraus resultierender Kosten wieder so ereignen werde. Die gegenwärtige (nicht streitgegenständliche) Situation mit der Wohnheimunterbringung über die Treberhilfe gGmbH sei insofern grundlegend anders, als es sich dabei nicht um ein normales Miet- oder Untermietverhältnis handele, sondern um eine Maßnahme zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Aufgrund dieser Ausführungen hat die Bevollmächtigte des Klägers die Klage mit Schreiben vom 09. September 2010 zurückgenommen. Zugleich hat sie beantragt, aus Veranlassungsgesichtspunkten der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dieser Antrag ist soweit ersichtlich noch unbeschieden.

Gründe:

II.

Die am 01. September 2010 eingegangene und nach der späteren Klagerücknahme aufrecht erhaltene Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrages ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat der Klage im Ergebnis zu Recht hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist nach ständiger Senatsrechtsprechung der Zeitpunkt der Entschei¬dungs¬reife des PKH-Antrages. Diese ist gegeben, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH dargelegt und glaubhaft gemacht worden sind und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl etwa Beschluss vom 21. Januar 2009 – L 10 B 2293/08 AS PKH – www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der Senat unterstellt zu Gunsten des Klägers, dass Entscheidungsreife hier mit dem Eingang der Klagewiderung der Beklagten vom 16. Juli 2009 am 20. Juli 2009 eingetreten ist, ungeachtet dessen, dass in der mit Klageerhebung eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Juni 2009 die Felder D bis J unausgefüllt geblieben sind, was das SG nicht bemängelt hat. An der Erfolgsaussicht der Klage fehlte es zu diesem Zeitpunkt nicht bereits deshalb, weil die Beklagte die bewilligten Unterkunftsleistungen bereits direkt überwiesen hatte. Sofern dem Auszahlungsanspruch damit bereits Bedarfsdeckung entgegenstand, kam die Bewilligung von PKH mit Blick auf die Möglichkeit der Umstellung des Klageantrags in ein Feststellungsbegehren in Betracht (die später erfolgt ist).

Der Senat folgt dem SG insoweit, als sich die Klage zulässigerweise nur auf die Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 13. Januar bis 12. Februar 2009 beziehen konnte. Denn nur für diesen Zeitraum enthielt der Änderungsbescheid vom 29. April 2009 (erstmals) eine Regelung zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Unzutreffend dürfte aus Sicht des Senats allerdings die Auffassung des SG sein, dass sich der Änderungsbescheid vom 29. April 2009 zur Zahlweise der bewilligten Unterkunftskosten nicht verhalten habe und dass darüber erst im Widerspruchsbescheid vom 22. September 2009 entschieden worden sei. Insoweit liegt es nahe, der Rückseite des Änderungsbescheides vom 29. April 2009 die Entscheidung zu entnehmen, die für die Zeit vom 13. Januar bis 12. Februar 2009 bewilligten Unterkunftsleistungen direkt auf das Konto des Herrn K zu überweisen (vgl zur möglichen Verwaltungsaktsqualität einer Entscheidung über die Direktauszahlung an den Vermieter Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl, § 22 Rdnr 118 mwN). Über den entsprechenden Widerspruch des Klägers dürfte dann auch mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2009 entschieden worden sein, wenn es heißt, die Rechts- und Widerspruchsstelle habe die angefochtene Entscheidung auch im Übrigen überprüft und Anhaltspunkte für anderweitige Fehler seien nicht ersichtlich. Das kann aber letztlich offen bleiben; denn die Klage hatte selbst dann keine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn man davon ausgeht, dass der im Klageverfahren angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides eine Regelung zur Direktzahlung der bewilligten Unterkunftskosten enthält. Der Senat folgt im Ergebnis der für den (unterstellten) Fall einer erledigten Direktzahlungsentscheidung geäußerten Auffassung des SG, es fehle mangels Wiederholungsgefahr am erforderlichen Feststellungsinteresse. Insofern hat das SG zutreffend angeführt, dass der Kläger inzwischen bei der Treberhilfe untergebracht sei, was einen grundlegend anderen Sachverhalt darstelle als eine private Untervermietung. Dem kann nicht mit Erfolg die Möglichkeit entgegen gehalten werden, dass die Unterbringung des Klägers bei der Treberhilfe endet und er erneut einen (privaten) Mietvertrag schließt. Denn die Entscheidung des Jobcenters über eine Direktzahlung bewilligter Leistungen an den Gläubiger gemäß § 22 Abs 4 SGB II, für die es darauf ankommt, ob Anhaltspunkte für ein zu erwartendes Fehlverhalten des Leistungsberechtigten bestehen, ist für jeden Bewilligungszeitraum unabhängig von vorangegangenen Entscheidungen zu treffen (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rdnr 140). Selbst wenn also nach Beendigung der Unterbringung bei der Treberhilfe der Kläger bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten (schon dies ist nicht unbedingt wahrscheinlich) erneut eine Wohnung anmieten sollte – für eine derartige Entwicklung gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt -, ließe eine gerichtliche Klärung, ob die Direktzahlung der für Januar und Februar 2009 bewilligten Unterkunftsleistungen an Herrn K rechtmäßig war, kaum Rückschlüsse darauf zu, ob wieder eine Direktzahlung von Unterkunftsleistungen in Betracht kommt, weil anderen Verhältnissen Rechung zu tragen wäre. Für die dann zu treffende Entscheidung bedürfte es einer aktuellen, insbesondere die Entwicklungen aus der (vom dann maßgebenden Entscheidungszeitpunkt aus gesehen) nahen Vergangenheit berücksichtigenden Einschätzung, ob Fehlverhalten des Klägers zu erwarten ist.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten werden nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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