Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 R 8382/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 534/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung (Ren-tenversicherung) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR).
Der 1951 geborene Kläger ist kubanischer Staatsbürger. Vom 30. Juni 1980 bis zum 25. Juni 1984 war der Kläger im Beitrittsgebiet als Elektromechaniker beim VEB Elekt-roapparatewerk (EAW) T beschäftigt (im Rahmen des am 03. Mai 1978 zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Republik Kuba geschlossenen Abkom-mens über die zeitweilige Beschäftigung kubanischer Werktätiger bei gleichzeitiger Qualifizierung im Prozess produktiver Tätigkeit in sozialistischen Betrieben der DDR, im Folgenden: Regierungsabkommen DDR-Republik Kuba).
Im Juni 2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Erstattung der in der Zeit von 1980 bis 1984 zur gesetzlichen Rentenversicherung der DDR gezahlten Beiträge unter Vor-lage von Wohnsitzbescheinigungen des Innenministeriums der Republik Kuba sowie einer Abschrift seiner kubanischen Geburtsurkunde. Die I M D GmbH, Archiv- und Dokumentationszentrum B und B, bestätigte anhand der bei ihr archivierten Betriebs-unterlagen des VEB EAW T die Beschäftigung des Klägers und teilte das vom 30. Ju-ni 1980 bis zum 25. Juni 1984 hierbei erzielte sozialversicherungspflichtige Entgelt mit. Mit Bescheid vom 20. November 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 21. August 2007, lehnte die Beklagte die Erstattung der von 1980 bis 1984 in der DDR entrichteten Rentenversicherungsbeiträge mit der Begründung ab, nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) komme eine Beitragserstattung nur für die im Beitrittsgebiet nach dem 30. Juni 1990 geleisteten Beiträge in Betracht.
Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat das Sozialgericht Berlin durch Ge-richtsbescheid vom 22. Oktober 2008, dem Kläger zugesandt per einfachen Brief mit Empfangsbestätigung, abgewiesen. Nach § 210 Abs. 3 Satz 6 SGB VI bestehe kein Anspruch auf Beitragserstattung, da der Kläger Beitragszeiten nach dem 30. Juni 1990 nicht aufzuweisen habe. Zwar habe der Kläger vom 30. Juni 1980 bis zum 25. Juni 1984 im Beitrittsgebiet gearbeitet und auch Versicherungsbeiträge zur Sozialver-sicherung der DDR entrichtet. Für diesen Zeitraum sei jedoch eine Erstattung von Bei-trägen zur Sozialversicherung der DDR nach § 210 SGB VI ausgeschlossen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom gleichen Tag bestätigt, dass er den Gerichtsbe-scheid am 20. September 2009 erhalten habe. Des Weiteren hat er ausgeführt (nach der Übersetzung durch die allgemein beeidigte Dolmetscherin für Spanisch B S), "dass er vollständig damit einverstanden sei, denn das sei genau was er möchte: für vier Jahre ab dem 30. Juni 1980 bis zum 25. Juni 1984". Mit weiterem Schreiben vom 23. Februar 2010 (Eingang beim Sozialgericht am 12. März 2010) hat er ausgeführt (nach der Übersetzung durch die allgemein beeidigte Dolmetscherin für Spanisch B S), "dass er im September 2009 eine Empfangsbestätigung erhalten habe, in der er belehrt wurde, dass er das Recht hätte, Beschwerde dagegen einzulegen und sie an-zunehmen; gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass beide Seiten damit einverstanden seien, dass er in den Genuss der vier Jahre kommen sollte, die er in die Versicherung eingezahlt habe, für die das Geld nicht aufgetaucht war und auf Grund derer die An-fechtung der Nichtannahme von Beschwerden erfolgte. Nach September 2009, als er die Bestätigung geschickt hatte , habe er keine Antwort erhalten ...".
Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 08. April 2010 beim Kläger nachgefragt, ob es sich bei dem Schreiben vom 23. Februar 2010 um ein Rechtsmittel gegen den Ge-richtsbescheid handele. Die Anfrage ist unbeantwortet geblieben, so dass das Sozial-gericht die Akte dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vorgelegt hat.
Mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 21. Juni 2010 ist der Kläger darauf hinge-wiesen worden, dass das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2008 die Klage abgewiesen und den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Bei-tragserstattung verneint hat. Des Weiteren ist er für den Fall, dass es sich beim Schreiben vom 23. Februar 2010 um die Berufung handele, auf die Verfristung der Berufung hingewiesen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das richterliche Schreiben Bezug genommen.
Mit zwei Schreiben vom 04. August 2010 hat der Kläger zum einen sein Einverständ-nis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt und ausgeführt, dass die verschiedenen Briefe, Abschriften und Unterlagen, die er vom Gericht erhalten habe, unterschiedlich lange unterwegs gewesen seien; seine finanzielle Situation sei zudem ziemlich schwierig. Zum anderen hat er mitgeteilt (nach der Übersetzung aus dem Spanischen durch das Übersetzungsbüro S S), "dass sein Brief vom 23. Februar 2010 keine Beru-fung darstellt; was in der Empfangsbestätigung, die er am angeführten Datum erhalten habe, in deren letzten (unleserlich ...) angeführt war, sei (unleserlich ) Beide Parteien seien sich darin einig, dass er (?) über vier Jahre verfüge; ".
Ein konkreter Antrag ist dem schriftlichen Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie vertritt die Auffassung, die verfristete Berufung sei auch nicht begründet, da die Voraussetzungen für eine Erstattung von Beiträgen nach § 210 SGB VI nicht vorlie-gen. Mit Schreiben vom 06. Juli 2010 hat sie zudem ihr Einverständnis zur Entschei-dung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen ha-ben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG damit einverstanden erklärt haben.
Die Berufung des Klägers gegen den ihm am 20. September 2009 zugegangenen Ge-richtsbescheid des Sozialgerichtes Berlin vom 22. Oktober 2008 ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach Abwägung aller Umstände ist der Senat davon überzeugt (§ 128 SGG), dass bereits das Begleitschreiben des Klägers zum Empfangsbekenntnis vom 20. Septem-ber 2009 eine form- und fristgerecht eingelegte Berufung im Sinne von § 151 SGG darstellt. Zwar erklärt sich der Kläger in diesem Schreiben (soweit für die Dolmetsche-rin B S entzifferbar) vordergründig mit der Entscheidung des Sozialgerichtes einver-standen. Jedoch ist für die Auslegung von Prozesserklärungen, wie die Einlegung ei-nes Rechtsmittels, § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heranzuziehen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Juni 2002 – B 11 AL 23/02 R –, veröffent-licht in Juris). Danach ist bei der Auslegung von Erklärungen nicht am Wortlaut zu haf-ten, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Insbesondere bei aus-ländischen und unvertretenen Klägern, die – wie hier der Kläger - offenkundig in Rechtssachen unerfahren sind, kann nicht an einem vordergründigen Wortlaut einer einzelnen Wendung festgehalten werden (vgl. BSG, Beschluss vom 08. Dezember 2005 - B 13 RJ 289/04 B –, veröffentlicht in Juris). Berücksichtigt man diese Kriterien bei der Auslegung des klägerischen Schreibens vom 20. September 2009, so wird letztlich deutlich, dass der Kläger darin an seinem Begehren auf Erstattung der von ihm während der Beschäftigung beim VEB EAW T vom 30. Juni 1980 bis zum 25. Juni 1984 entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung der DDR – entgegen der vom So-zialgericht getroffenen Entscheidung - festhält. Zwar lassen seine weiteren Ausfüh-rungen erkennen, dass der Kläger den wahren Inhalt der Entscheidung des Sozialge-richtes trotz der Übersetzung des Gerichtsbescheides in seine Muttersprache Spa-nisch nicht erfasst hat. Denn beim Lesen des Schreibens vom 20. September 2009 entsteht der Eindruck, dass der Kläger in der tatbestandlichen Feststellung der Ent-richtung von Sozialversicherungsbeiträgen während seiner Beschäftigung beim VEB EAW T vom 30. Juni 1980 bis zum 25. Juni 1984 zugleich eine Bejahung seines gel-tend gemachten Beitragserstattungsanspruches durch das Sozialgericht sieht. Jedoch bringt er damit gleichzeitig zum Ausdruck, dass ihm die zur Rentenversicherung der DDR gezahlten Beiträge zu erstatten sind und er demzufolge durch die für ihn tatsäch-lich negative Entscheidung des Sozialgerichtes beschwert ist. Dies wird auch durch das weitere Schreiben vom 23. Februar 2010 bestätigt, dessen Formulierungen wie eine Erinnerung an die Auszahlung des dem Kläger nach seiner Auffassung zuste-henden - vermeintlich zugesprochenen – Beitragserstattungsanspruches anmuten. Hierin bringt der Kläger nochmals zum Ausdruck, dass er entgegen der vom Sozialge-richt tatsächlich getroffenen Entscheidung unverändert an seinem Beitragserstat-tungsbegehren festhält.
Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt. Nach § 151 Abs. 1 i. V. m. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Berufung innerhalb von drei Monaten nach Zu-stellung des angefochtenen Urteiles bzw. Gerichtsbescheides (§ 105 SGG) im Aus-land einzulegen. Zwar ist hier die Zustellung des Gerichtsbescheides mittels einfa-chem Brief unter Verletzung zwingender Formvorschriften (§§ 105 Abs. 1 Satz 3, 133 Satz 1, 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 183 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Zivil-prozessordnung (ZPO)) erfolgt. Jedoch gilt gemäß § 189 ZPO das Schriftstück dann in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es tatsächlich zugegangen ist, also der Emp-fänger Kenntnis davon nehmen konnte (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 189 Rdnr. 4). Da der Kläger in seinem Schreiben vom 20. Sep-tember 2009 den Empfang des Gerichtsbescheides (mit vollständiger Übersetzung in die spanische Sprache) am gleichen Tage bestätigt hat, ist von einem Zugang am 20. September 2009 auszugehen. Folglich begann die Frist für die Einlegung der Beru-fung gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach dem Zugang, d. h. am 21. Septem-ber 2009, zu laufen und endete gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG mit Ablauf des 21. Dezember 2009, einem Montag. Die Berufung des Klägers (Schreiben vom 20. September 2009) ist bereits am 21. Oktober 2010 beim Sozialgericht Berlin einge-gangen und somit fristgerecht eingelegt worden.
Wie bereits das Sozialgericht Berlin zutreffend entschieden hat, ist der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2007 rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der wäh-rend der Beschäftigungszeit beim VEB EAW T vom 30. Juni 1980 bis zum 25. Juni 1984 entrichteten Beiträge zur früheren Sozialpflichtversicherung der DDR. Wie die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend ausgeführt haben, können im Beitrittsgebiet (= ehemalige DDR) vor dem 01. Juli 1990 entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Ren-tenversicherung nicht erstattet werden (§ 210 Abs. 3 Satz 6 SGB VI). Dass der Kläger in der Zeit nach dem 01. Juli 1990 in der DDR sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und Beiträge zur Rentenversicherung hierfür abgeführt worden sind, wird auch vom Kläger nicht vorgetragen.
Im Übrigen ist darauf hin zu weisen, dass bereits nach dem Regierungsabkommen DDR-Republik Kuba vom 03. Mai 1978 eine Erstattung der von den kubanischen Ver-tragsarbeitnehmern in der DDR entrichteten Sozialversicherungsbeiträge ausge-schlossen war. Vielmehr sah Artikel 11 Abs. 7 des Regierungsabkommens DDR-Republik Kuba vor, dass nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses in der DDR und endgültiger Rückkehr der kubanischen Arbeitnehmer in ihr Heimatland diese Sach-, Geld- und Rentenleistungen der Sozialversicherung nur nach den Rechtsvor-schriften und zu Lasten der zuständigen Institutionen der Republik Kuba erhalten kön-nen. Gemäß Artikel 12 des Regierungsabkommens DDR-Republik Kuba hatte die DDR der Republik Kuba hierfür einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 60 % der nach den Rechtsvorschriften der DDR vom Lohn der kubanischen Werktätigen in Ab-zug gebrachten Beiträge zur Sozialpflichtversicherung, des Betriebsbeitrages zur So-zialpflichtversicherung und der Unfallumlage zu zahlen. Demzufolge müsste der Klä-ger die Berücksichtigung seiner Sozialversicherungszeiten in der ehemaligen DDR vom 30. Juni 1980 bis zum 25. Juni 1984 bei dem kubanischen Rentenversicherungs-träger geltend machen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung (Ren-tenversicherung) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR).
Der 1951 geborene Kläger ist kubanischer Staatsbürger. Vom 30. Juni 1980 bis zum 25. Juni 1984 war der Kläger im Beitrittsgebiet als Elektromechaniker beim VEB Elekt-roapparatewerk (EAW) T beschäftigt (im Rahmen des am 03. Mai 1978 zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Republik Kuba geschlossenen Abkom-mens über die zeitweilige Beschäftigung kubanischer Werktätiger bei gleichzeitiger Qualifizierung im Prozess produktiver Tätigkeit in sozialistischen Betrieben der DDR, im Folgenden: Regierungsabkommen DDR-Republik Kuba).
Im Juni 2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Erstattung der in der Zeit von 1980 bis 1984 zur gesetzlichen Rentenversicherung der DDR gezahlten Beiträge unter Vor-lage von Wohnsitzbescheinigungen des Innenministeriums der Republik Kuba sowie einer Abschrift seiner kubanischen Geburtsurkunde. Die I M D GmbH, Archiv- und Dokumentationszentrum B und B, bestätigte anhand der bei ihr archivierten Betriebs-unterlagen des VEB EAW T die Beschäftigung des Klägers und teilte das vom 30. Ju-ni 1980 bis zum 25. Juni 1984 hierbei erzielte sozialversicherungspflichtige Entgelt mit. Mit Bescheid vom 20. November 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 21. August 2007, lehnte die Beklagte die Erstattung der von 1980 bis 1984 in der DDR entrichteten Rentenversicherungsbeiträge mit der Begründung ab, nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) komme eine Beitragserstattung nur für die im Beitrittsgebiet nach dem 30. Juni 1990 geleisteten Beiträge in Betracht.
Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat das Sozialgericht Berlin durch Ge-richtsbescheid vom 22. Oktober 2008, dem Kläger zugesandt per einfachen Brief mit Empfangsbestätigung, abgewiesen. Nach § 210 Abs. 3 Satz 6 SGB VI bestehe kein Anspruch auf Beitragserstattung, da der Kläger Beitragszeiten nach dem 30. Juni 1990 nicht aufzuweisen habe. Zwar habe der Kläger vom 30. Juni 1980 bis zum 25. Juni 1984 im Beitrittsgebiet gearbeitet und auch Versicherungsbeiträge zur Sozialver-sicherung der DDR entrichtet. Für diesen Zeitraum sei jedoch eine Erstattung von Bei-trägen zur Sozialversicherung der DDR nach § 210 SGB VI ausgeschlossen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom gleichen Tag bestätigt, dass er den Gerichtsbe-scheid am 20. September 2009 erhalten habe. Des Weiteren hat er ausgeführt (nach der Übersetzung durch die allgemein beeidigte Dolmetscherin für Spanisch B S), "dass er vollständig damit einverstanden sei, denn das sei genau was er möchte: für vier Jahre ab dem 30. Juni 1980 bis zum 25. Juni 1984". Mit weiterem Schreiben vom 23. Februar 2010 (Eingang beim Sozialgericht am 12. März 2010) hat er ausgeführt (nach der Übersetzung durch die allgemein beeidigte Dolmetscherin für Spanisch B S), "dass er im September 2009 eine Empfangsbestätigung erhalten habe, in der er belehrt wurde, dass er das Recht hätte, Beschwerde dagegen einzulegen und sie an-zunehmen; gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass beide Seiten damit einverstanden seien, dass er in den Genuss der vier Jahre kommen sollte, die er in die Versicherung eingezahlt habe, für die das Geld nicht aufgetaucht war und auf Grund derer die An-fechtung der Nichtannahme von Beschwerden erfolgte. Nach September 2009, als er die Bestätigung geschickt hatte , habe er keine Antwort erhalten ...".
Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 08. April 2010 beim Kläger nachgefragt, ob es sich bei dem Schreiben vom 23. Februar 2010 um ein Rechtsmittel gegen den Ge-richtsbescheid handele. Die Anfrage ist unbeantwortet geblieben, so dass das Sozial-gericht die Akte dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vorgelegt hat.
Mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 21. Juni 2010 ist der Kläger darauf hinge-wiesen worden, dass das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2008 die Klage abgewiesen und den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Bei-tragserstattung verneint hat. Des Weiteren ist er für den Fall, dass es sich beim Schreiben vom 23. Februar 2010 um die Berufung handele, auf die Verfristung der Berufung hingewiesen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das richterliche Schreiben Bezug genommen.
Mit zwei Schreiben vom 04. August 2010 hat der Kläger zum einen sein Einverständ-nis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt und ausgeführt, dass die verschiedenen Briefe, Abschriften und Unterlagen, die er vom Gericht erhalten habe, unterschiedlich lange unterwegs gewesen seien; seine finanzielle Situation sei zudem ziemlich schwierig. Zum anderen hat er mitgeteilt (nach der Übersetzung aus dem Spanischen durch das Übersetzungsbüro S S), "dass sein Brief vom 23. Februar 2010 keine Beru-fung darstellt; was in der Empfangsbestätigung, die er am angeführten Datum erhalten habe, in deren letzten (unleserlich ...) angeführt war, sei (unleserlich ) Beide Parteien seien sich darin einig, dass er (?) über vier Jahre verfüge; ".
Ein konkreter Antrag ist dem schriftlichen Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie vertritt die Auffassung, die verfristete Berufung sei auch nicht begründet, da die Voraussetzungen für eine Erstattung von Beiträgen nach § 210 SGB VI nicht vorlie-gen. Mit Schreiben vom 06. Juli 2010 hat sie zudem ihr Einverständnis zur Entschei-dung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen ha-ben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG damit einverstanden erklärt haben.
Die Berufung des Klägers gegen den ihm am 20. September 2009 zugegangenen Ge-richtsbescheid des Sozialgerichtes Berlin vom 22. Oktober 2008 ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach Abwägung aller Umstände ist der Senat davon überzeugt (§ 128 SGG), dass bereits das Begleitschreiben des Klägers zum Empfangsbekenntnis vom 20. Septem-ber 2009 eine form- und fristgerecht eingelegte Berufung im Sinne von § 151 SGG darstellt. Zwar erklärt sich der Kläger in diesem Schreiben (soweit für die Dolmetsche-rin B S entzifferbar) vordergründig mit der Entscheidung des Sozialgerichtes einver-standen. Jedoch ist für die Auslegung von Prozesserklärungen, wie die Einlegung ei-nes Rechtsmittels, § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heranzuziehen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Juni 2002 – B 11 AL 23/02 R –, veröffent-licht in Juris). Danach ist bei der Auslegung von Erklärungen nicht am Wortlaut zu haf-ten, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Insbesondere bei aus-ländischen und unvertretenen Klägern, die – wie hier der Kläger - offenkundig in Rechtssachen unerfahren sind, kann nicht an einem vordergründigen Wortlaut einer einzelnen Wendung festgehalten werden (vgl. BSG, Beschluss vom 08. Dezember 2005 - B 13 RJ 289/04 B –, veröffentlicht in Juris). Berücksichtigt man diese Kriterien bei der Auslegung des klägerischen Schreibens vom 20. September 2009, so wird letztlich deutlich, dass der Kläger darin an seinem Begehren auf Erstattung der von ihm während der Beschäftigung beim VEB EAW T vom 30. Juni 1980 bis zum 25. Juni 1984 entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung der DDR – entgegen der vom So-zialgericht getroffenen Entscheidung - festhält. Zwar lassen seine weiteren Ausfüh-rungen erkennen, dass der Kläger den wahren Inhalt der Entscheidung des Sozialge-richtes trotz der Übersetzung des Gerichtsbescheides in seine Muttersprache Spa-nisch nicht erfasst hat. Denn beim Lesen des Schreibens vom 20. September 2009 entsteht der Eindruck, dass der Kläger in der tatbestandlichen Feststellung der Ent-richtung von Sozialversicherungsbeiträgen während seiner Beschäftigung beim VEB EAW T vom 30. Juni 1980 bis zum 25. Juni 1984 zugleich eine Bejahung seines gel-tend gemachten Beitragserstattungsanspruches durch das Sozialgericht sieht. Jedoch bringt er damit gleichzeitig zum Ausdruck, dass ihm die zur Rentenversicherung der DDR gezahlten Beiträge zu erstatten sind und er demzufolge durch die für ihn tatsäch-lich negative Entscheidung des Sozialgerichtes beschwert ist. Dies wird auch durch das weitere Schreiben vom 23. Februar 2010 bestätigt, dessen Formulierungen wie eine Erinnerung an die Auszahlung des dem Kläger nach seiner Auffassung zuste-henden - vermeintlich zugesprochenen – Beitragserstattungsanspruches anmuten. Hierin bringt der Kläger nochmals zum Ausdruck, dass er entgegen der vom Sozialge-richt tatsächlich getroffenen Entscheidung unverändert an seinem Beitragserstat-tungsbegehren festhält.
Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt. Nach § 151 Abs. 1 i. V. m. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Berufung innerhalb von drei Monaten nach Zu-stellung des angefochtenen Urteiles bzw. Gerichtsbescheides (§ 105 SGG) im Aus-land einzulegen. Zwar ist hier die Zustellung des Gerichtsbescheides mittels einfa-chem Brief unter Verletzung zwingender Formvorschriften (§§ 105 Abs. 1 Satz 3, 133 Satz 1, 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 183 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Zivil-prozessordnung (ZPO)) erfolgt. Jedoch gilt gemäß § 189 ZPO das Schriftstück dann in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es tatsächlich zugegangen ist, also der Emp-fänger Kenntnis davon nehmen konnte (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 189 Rdnr. 4). Da der Kläger in seinem Schreiben vom 20. Sep-tember 2009 den Empfang des Gerichtsbescheides (mit vollständiger Übersetzung in die spanische Sprache) am gleichen Tage bestätigt hat, ist von einem Zugang am 20. September 2009 auszugehen. Folglich begann die Frist für die Einlegung der Beru-fung gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach dem Zugang, d. h. am 21. Septem-ber 2009, zu laufen und endete gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG mit Ablauf des 21. Dezember 2009, einem Montag. Die Berufung des Klägers (Schreiben vom 20. September 2009) ist bereits am 21. Oktober 2010 beim Sozialgericht Berlin einge-gangen und somit fristgerecht eingelegt worden.
Wie bereits das Sozialgericht Berlin zutreffend entschieden hat, ist der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2007 rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der wäh-rend der Beschäftigungszeit beim VEB EAW T vom 30. Juni 1980 bis zum 25. Juni 1984 entrichteten Beiträge zur früheren Sozialpflichtversicherung der DDR. Wie die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend ausgeführt haben, können im Beitrittsgebiet (= ehemalige DDR) vor dem 01. Juli 1990 entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Ren-tenversicherung nicht erstattet werden (§ 210 Abs. 3 Satz 6 SGB VI). Dass der Kläger in der Zeit nach dem 01. Juli 1990 in der DDR sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und Beiträge zur Rentenversicherung hierfür abgeführt worden sind, wird auch vom Kläger nicht vorgetragen.
Im Übrigen ist darauf hin zu weisen, dass bereits nach dem Regierungsabkommen DDR-Republik Kuba vom 03. Mai 1978 eine Erstattung der von den kubanischen Ver-tragsarbeitnehmern in der DDR entrichteten Sozialversicherungsbeiträge ausge-schlossen war. Vielmehr sah Artikel 11 Abs. 7 des Regierungsabkommens DDR-Republik Kuba vor, dass nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses in der DDR und endgültiger Rückkehr der kubanischen Arbeitnehmer in ihr Heimatland diese Sach-, Geld- und Rentenleistungen der Sozialversicherung nur nach den Rechtsvor-schriften und zu Lasten der zuständigen Institutionen der Republik Kuba erhalten kön-nen. Gemäß Artikel 12 des Regierungsabkommens DDR-Republik Kuba hatte die DDR der Republik Kuba hierfür einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 60 % der nach den Rechtsvorschriften der DDR vom Lohn der kubanischen Werktätigen in Ab-zug gebrachten Beiträge zur Sozialpflichtversicherung, des Betriebsbeitrages zur So-zialpflichtversicherung und der Unfallumlage zu zahlen. Demzufolge müsste der Klä-ger die Berücksichtigung seiner Sozialversicherungszeiten in der ehemaligen DDR vom 30. Juni 1980 bis zum 25. Juni 1984 bei dem kubanischen Rentenversicherungs-träger geltend machen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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