Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 6 R 104/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 971/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Juli 1979 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im September 1947 geborene Kläger ist Ingenieur in der Fachrichtung Automatisierung der Verfahrenstechnik (Zeugnis der Ingenieurschule für Automatisierung und Werkstofftechnik H vom 27. Juli 1979).
Der Kläger, der sein von September 1969 bis August 1972 absolviertes Studium zunächst nicht abgeschlossen hatte, war u. a. vom 01. April 1979 bis 31. Oktober 1979 als Mitarbeiter Mustergerätefertigung und vom 01. November 1979 bis 31. Dezember 1985 als Ingenieur für Prozessautomatisierung beim VEB Chemiefaserwerk "H W" sowie vom 01. Januar 1986 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Ingenieur-Einfahrer beim VEB A C tätig.
Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei.
Im August 2003 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur AVtI für die streitige Zeit festzustellen.
Mit Bescheid vom 02. März 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es habe weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, Hauptzweck des VEB A C sei die Herstellung von Bandförderanlagen für die Kohleindustrie und Chemieanlagen für die Industrie gewesen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2005 zurück: Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei der Beschäftigungsbetrieb der Wirtschaftsgruppe 16619 (Reparatur- und Montagebetriebe der elektronischen Industrie) zugeordnet gewesen. Diesem Betrieb habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 26. Januar 2006 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Er hat sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen, auch Montagebetriebe rechneten zu den Produktionsbetrieben. Es sei hinsichtlich von Betriebsunterlagen zu ermitteln.
Mit Urteil vom 13. Juni 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und im Übrigen auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 05. Dezember 2006 – L 22 R 257/06 hingewiesen, mit der festgestellt worden sei, dass der VEB AC kein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen sei. Die in der Produktgruppe "Anlagen" der Planumsätze und Nettoproduktion für 1990 verzeichneten Geräte (Tagebaugeräte, Tagesanlagen, Energieverteilung, Brikettfabriken, Beleuchtung, Steuerung und Regelung, MSR Kraftwerke, MSR Wasseraufbereitung, MSR Chemie, MSR Speziallösungen, MSR Siloanlagen, MSR Brauereien, MSG Glasindustrie und sonstige Industrieanlagen) gehörten nicht zum Bereich der industriellen serienmäßig wiederkehrenden Fertigung von Sachgütern, denn diese Produkte seien jeweils individuell auf die Bedürfnisse der einzelnen Kunden angefertigt und nicht in großen Massen in gleicher Ausführung und Beschaffenheit hergestellt worden. Dies habe allenfalls auf die Produktgruppe "Produkte" (Druckluftsteuergeräte, transportable Umspannstationen, Pumpensteuerungen, Innenraumschaltanlagen, Zentraleinrichtungen MSR, frei programmierte Steuerungen für Tagebaugeräte und sonstige Niederspannung) zugetroffen. Letztgenannte Produktgruppe habe mit einem Umsatz von ca. 75 Millionen Mark gegenüber der Produktgruppe "Anlagen" mit 550 Millionen Mark dem Betrieb jedoch nicht das Gepräge gegeben.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 29. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Juli 2007 eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor: Das Sozialgericht habe zwar auf die genannte Entscheidung des Landessozialgerichts verwiesen, in dessen Verfahren Feststellungen zum VEB A C erfolgt seien. Es habe jedoch bei seiner Entscheidung weder diese Feststellungen (nach eigener Prüfung) übernommen, sondern lediglich zitiert, noch habe es dem Kläger dazu rechtliches Gehör gewährt. Zu den vom Senat beigezogenen Unterlagen trägt der Kläger vor: Der Broschüre zur Betriebsgeschichte des VEB A C sei zu entnehmen, dass hinsichtlich des Schaltanlagenbaus von einer industriellen Fertigung ausgegangen worden sei. Es sei hinsichtlich der im Abschlussbericht per 25. Juni 1990 genannten Anlagen und Produkte denkunmöglich ausgeschlossen, dass beim Bau kompletter Produktionsanlagen, wie sie in der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R angesprochen seien, völlig identische Anlagen errichtet würden, die keine kundenspezifischen Merkmale aufwiesen. Es sei vom BSG offenbar nicht beabsichtigt gewesen, diese Betriebe als Produktionsbetriebe auszuschließen. Selbst wenn, wie von der Beklagten angenommen, von einem Gepräge gebenden Montageprozess ausgegangen werde, sei ein solcher Betrieb, da die Montage, wie dem Ökonomischen Lexikon, Berlin 1979, Stichwort Hauptproduktionsprozess und der Anlage zur Anordnung vom 10. Dezember 1974 (GBl DDR I 1975, 1) zu entnehmen sei, zum produktionsdurchführenden Bereich eines Produktionsbetriebes gehöre, ein Produktionsbetrieb. Nach der Gründungsanweisung des VEB A C sei dessen Rechtsvorgänger der VEB Geräte- und Reglerwerke Cottbus gewesen. Sämtliche VEB G- Werke seien als Produktionsbetriebe zum VEB Kombinat A B gehörig gewesen und bildeten bei identischem Produktionsprofil lediglich die auf dem Gebiet der DDR übliche bezirkliche Untergliederung ab, so dass auch der VEB A C mithin ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei. Dies treffe in gleicher Weise, insoweit zwischen den Beteiligten wohl unstreitig, für den VEB C zu, der der Wirtschaftsgruppe 11220 (Chemiefaserindustrie) zugeordnet gewesen sein dürfte, also mit der Herstellung von Zellulosechemieseiden und –fasern, Eiweiß-Regeneratfaserstoffen, synthetischen Seiden und Fasern, synthetischen Flächengebilden durch Direktumwandlung, synthetischen Drähten und Borsten, Viskosebast und Viskostebänchen, Lichtleitern auf Basis organischer synthetischer Polymere und Polymermischungsfolie befasst gewesen sei. Auch mit der Beschäftigung als Mitarbeiter Mustergerätefertigung sei der Kläger als Ingenieur tätig gewesen. Es werde bestritten, dass der VEB AC nach dem Übergang der Fondsmittel lediglich eine so genannte leere Hülle gewesen sei. Der Kläger hat den Arbeitsvertrag mit dem VEB A C vom 30. Dezember 1985, die Änderungsverträge mit dem VEB C"HW" vom 29. Mai 1979 und 15. Oktober 1979 sowie den Funktionsplan Ingenieur Mustergerätefertigung vom 19. April bzw. 17. Juli 1979 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Juni 2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Juli 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die industrielle Massenfertigung von Sachgütern oder Bauwerken im Sinne des fordistischen Produktionsmodells habe dem VEB Automatisierungsanlagen Cottbus nicht das Gepräge gegeben. An ihrer Ansicht, dieser Betrieb wie vermögenslos gewesen und habe als "leere Hülle" am 30. Juni 1990 keine Produktionsaufgaben mehr wahrnehmen können, weil die Fondsinhaberschaft bereits zum 01. Juni 1990 auf die Nachfolgegesellschaft (GmbH) übergegangen sei, werde – wie in der mündlichen Verhandlung erklärt – aufgrund der jüngsten Entscheidungen des BSG nicht weiter festgehalten. Beim VEB C "H W" habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Die Beklagte hat u. a. den Gründungsbericht der A C GmbH vom 20. Juni 1990, die Stellungnahme der Betriebsgewerkschaftsleitung vom 25. Mai 1990, die Erklärung über die Umwandlung des VEB A C vom 20. Juni 1990 und den Gesellschaftsvertrag der A C GmbH vom 20. Juni 1990 vorgelegt.
Der Senat hat aus dem weiteren bei ihm anhängigen Verfahren L 22 R 499/07 die Broschüre "1949 bis 1989 Dokumentation zur Betriebsgeschichte in ausgewählten Kapiteln – VEB Automatisierungsanlagen Cottbus", einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB S , die Anweisung zur Gründung des VEB A C des Generaldirektors des VEB Kombinat A vom 29. November 1985, die Auskunft der ABB A C GmbH vom 26. September 2006, der die Bilanz zum 31. Dezember 1989, woraus die Wirtschaftsgruppe 16619 ersichtlich ist, der Abschlussbericht per 25. Juni 1990, die Anlagen zum Abschlussbericht und die DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 vom 23. Oktober 1990 beigefügt gewesen sind, und einen Auszug aus dem Handelsregister zur A C GmbH (HRB 859 CB), eingetragen am 26. Februar 1991, sowie vom Amtsgericht Cottbus einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB C "HW", eingetragen am 20. April 1972, die Anweisung Nr. 9/69 des Ministers für chemische Industrie vom 19. Dezember 1969 über die zum 01. Januar 1970 erfolgte Bildung des VEB C S "W P" und das Statut des VEB C S "W P" vom 15. Februar 1974 (Statut VEB Chemiefaserkombinat) beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 02. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Juli 1979 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Wie vom Sozialgericht dargelegt lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn er war nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat sich der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht davon überzeugen können, dass der VEB A C ein Produktionsbetrieb insbesondere im Bereich der Industrie war.
Nach dem grundlegenden Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R kommt es maßgeblich neben der organisatorischen Zuordnung zum industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft darauf an, dass der betroffene Betrieb dem Hauptzweck nach auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern, und zwar auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell ausgerichtet war. Dabei ist auf das Endprodukt abzustellen.
Nach Ansicht des Senats, die sich auf das genannte Urteil des BSG stützt, bezeichnet Sachgüterproduktion, ohne dass dies als abschließende Definition zu verstehen ist, jedenfalls nur solche körperlichen Gegenstände als Endprodukt, die durch individuelle schöpferische Umformung und Neugestaltung aus bestimmten zu verwendenden Materialien (Vorprodukten) mit dem Ziel und dem Ergebnis, Neues zu schaffen, entstanden sind (vgl. Urteile des Senats vom 18. Februar 2010 – L 22 R 808/07 und vom 09. Juni 2010 – L 22 R 432/07). Das so entstandene herzustellende Endprodukt kann – auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell – als industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung angesehen werden, wenn es nicht maßgeblich durch die individuellen Kundenwünsche geprägt wird. Denn eine auftragsbezogene Herstellung und Inbetriebnahme von individuell angepassten Anlagen wird dem Begriff des Massenausstoßes standardisierter Produkte nicht gerecht.
Aus dem Urteil des BSG vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R (zum VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen) folgt dazu nichts anderes. Das BSG führt in diesem Urteil aus, dass im Hinblick auf die Präambel zur AVtI-VO allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand gehabt habe, von besonderer Bedeutung gewesen sei. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte habe hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen sollen. Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung gewesen sei, spiegele sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl DDR II 1963, 437) wider. Dort sei auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u. a. der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen worden. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten habe ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden sollen, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand gehabt habe. Die Bau- und Montagekombinate hätten danach u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der kompletten Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben sollen. Von wesentlicher Bedeutung sei somit das (Massen-) "Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft gewesen.
Das BSG hat damit nicht nur bezogen auf die dazugehörenden Wohnkomplexe und Nebenanlagen, sondern auch bezüglich der kompletten Produktionsanlagen auf die komplexe Fließfertigung und eine gleichartige Massenproduktion abgehoben. Eine solche Art der Fertigung entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell schließt eine maßgebliche Berücksichtigung von individuellen Kundenwünschen aus.
Die vorliegenden Beweismittel legen den Schluss nahe, dass das jeweilige Endprodukt des VEB AC, die einzelne Anlage aus der Produktgruppe "Anlagen", nicht als serienmäßig wiederkehrendes Massenprodukt, sondern jeweils individuell objektbezogen maßgeblich durch die Kundenwünsche geprägt hergestellt wurde. Die gegebenenfalls erforderliche massenhafte Herstellung der dazu benötigten einzelnen Produkte aus der Produktgruppe "Produkte" war diesem Betriebszweck dienend untergeordnet. Dies folgt aus der Betrachtung des Betriebszwecks der vor dem Zusammenschluss des VEB AC bestandenen Betriebe und deren Bedeutung für diesen neu entstandenen VEB.
Nach dem Register der volkseigenen Wirtschaft ging der VEB A C aus dem zum 01. Januar 1986 erfolgten Zusammenschluss des VEB Starkstrom-Anlagenbau Cottbus und des VEB G C hervor. Dies entspricht der Anweisung zur Gründung des VEB A C des Generaldirektors des VEB Kombinat A vom 29. November 1985. Nach Ziffer 1 dieser Anweisung wurde mit Wirkung vom 01. Januar 1986 durch Vereinigung der bisherigen Kombinatsbetriebe VEB S- C und VEB G C ein einheitlicher Betrieb des Automatisierungsanlagenbaus mit dem Namen VEB A C gebildet. Der VEB A C war nach Ziffer 3 dieser Anweisung Rechtsnachfolger der bisherigen Betriebe VEB Starkstrom-Anlagenbau C und VEB G- C, die zum 31. Dezember 1985 ihre Rechtsfähigkeit verloren. Nach Ziffer 5 dieser Anweisung hatte die Zusammenführung der beiden Betriebe und Formierung des VEB A C auf der Grundlage der vom Generaldirektor des VEB Kombinat A bestätigten Führungskonzeption und der vom Minister für Elektrotechnik und Elektronik gebilligten weiteren Strukturveränderung zwecks Konzentration und Spezialisierung der Produktion innerhalb des VEB Kombinat A zu erfolgen.
Der Broschüre zur Betriebsgeschichte ist bezogen auf den VEB A C zu entnehmen, dass dieser am 01. Januar 1986 aus den beiden Ursprungsbetrieben, dem VEB G- C und dem VEB S- C, hervorging. Darin wird außerdem auf eine am 01. Januar 1986 eingeleitete tiefgreifende Veränderung im Betrieb hingewiesen. Diese tiefgreifende Veränderung bestand darin, dass mit dem Zusammenschluss der beiden Vorgängerbetriebe nicht nur deren juristische Selbständigkeit verloren ging, sondern auch die Aufgaben des bisherigen VEB G- C vollständig im Betriebszweck des VEB A C aufgingen.
Der VEB S C wurde zum 01. Mai 1949 als VEM Anlagenbau Cottbus gegründet (S. 2 der Broschüre) und übernahm ab 1963 die komplexe Verantwortung für die Ausrüstung von Tagebauen und Tagebaugeräten mit der Elektrotechnik/Elektronik einschließlich der schrittweisen Automatisierung im Republikmaßstab und für den Export (Seite 11 der Broschüre). Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft wurde er (jedoch erst) am 23. September 1971, hervorgegangen aus dem VEB Kombinat E B, Betrieb C, eingetragen. Er gehörte als Kombinatsbetrieb ab 01. Januar 1979 zum VEB Kombinat A B, dem auch der VEB AC zugeordnet wurde (vgl. den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft und Ziffer 2 der Anweisung zur Gründung des VEB A C vom 29. November 1985).
Der VEB G C wurde zum 01. Januar 1984 aus dem (bis dahin rechtlich unselbständigen) Betriebsteil C des VEB G- T geschaffen. Dieser Betriebsteil ging am 01. Oktober 1963 aus der Abteilung CAL (BMSR), die bis dahin dem am 01. Mai 1949 gegründeten VEB R F D, Betriebsteil C zugehörig war, mit der Spezialisierung für MSR-Technik in Kraftwerken hervor (Seite 2 und 11 der Broschüre).
Nach der Broschüre zur Betriebsgeschichte lässt sich zum VEB SC feststellen, dass dessen Betriebszweck den gesamten Leistungsumfang von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme umfasste. Mit der Grundsteinlegung für das Eisenhüttenkombinat Ost wurde die Projektierung und Realisierung der Starkstrom- und BMSR-Anlagen übertragen. Für die gesamte Hochofenbeschickung mit Erz, Koks und Zuschlagstoffen wurde eine vollautomatische Programmsteuerung entwickelt (Seite 2 der Broschüre). Nach dem Beginn des Aufbaus der Großkokerei L für die Herstellung von Koks 1952 wurde im April 1954 ein weiterer Schritt auf dem Gebiet des BMSR-Anlagenbaus mit dem Aufbau des Kraftwerkes T und im August 1955 mit dem Aufbau des Gaskombinates Schwarze Pumpe eingeleitet. Innerhalb weniger Jahre entstand in der TH das größte Braunkohlenveredelungskombinat, das in seiner Komplexität Tagebaue, Brikettfabriken, Kokereien, ein Druckgaswerk und drei Kraftwerke sowie alle dazugehörigen Nebenanlagen beinhaltete. Fast die gesamten elektrotechnischen und MSR-Anlagen wurden projektiert, errichtet und in Betrieb gesetzt. 1957 begann der Aufbau des Kraftwerkes L und 1959 der des Kraftwerkes V. In diese Zeit fiel auch – als Pionierleistung besonderer Art bezeichnet - die Entstehung des ersten zentralen Umspannwerkes für den Energieverbund. Es wird betont, dass von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme der gesamte Leistungsumfang verwirklicht wurde. Der VEB S- C war für die komplexe Errichtung von Hoch-, Niederspannungsschalt- und Steuerungsanlagen für Tagebaue, Brikettfabriken und die Tagebaufördertechnik (Seite 4 der Broschüre). Erwähnt werden außerdem eine Mitwirkung beim Aufbau des Kraftwerkes Boxberg (1968) und des Kraftwerkes Jänschwalde (1972) bis zur Inbetriebnahme des letzten Blockes im März 1989. Wenn somit zu den wesentlichen Aufgaben des VEB S- C gehörte, die einzelne Anlage jeweils zu projektieren, schließt dies aus, dass ein serienmäßig wiederkehrendes Massenprodukt hergestellt wurde. Ein Massenprodukt bedarf lediglich einer einmaligen Entwicklung bzw. Projektierung, um anschließend in einer unbestimmten Zahl serienmäßig wiederkehrend hergestellt zu werden.
Demgegenüber mag im VEB G- C bzw. dem rechtlich unselbständigen Betriebsteil C des VEB G- T eine solche Massenproduktion von einzelnen Produkten erfolgt sein. In der Broschüre zur Betriebsgeschichte wird zu den im Verlauf der Zeit eingesetzten Systeme ausgeführt: 1965 – erfolgreicher Einsatz des Translog-Systems bei der automatischen Bunkerbeschickung und des TMF-Systems zur leitungsarmen Fernsteuerung von Bandanlagen, 1972 – erstmalige Realisierung einer 30-kV-Mehrfacheinspeisung auf Tagebaugroßgeräten, 1973/1974 – Ausrüstung eines 60-Meter-Brückenverbandes im Großtagebau mit einem Prozessrechner, 1974 – Entwicklung einer Baugruppenform durch Aufteilung der Antriebsschaltungen in Energie- und Informationskreisschaltungen (EKS und IKS), 1976 – erste Baustufe der prozessgesteuerten 60-Meter-Förderbrücke mit 2 Baggern, 1977 – schrittweise Ablösung rotierender Umformer auf den Tagebaugeräten durch Thyristoren, 1979 – Lösung von Problemen der Teilautomatisierung von Bandanlagen auf der Basis des Systems IKS 500, 1982 – Entwicklung der Drehzahl- und Schlupfkontrolle als Sicherheitseinrichtung für Förderbänder, 1984 – Inbetriebnahme eines Leitstandes für die Großflächenwasserhaltung in Tagebauen auf der Basis des Mikrorechnersystems K 1520, 1985 – Einführung der Baggerprogrammsteuerung BPS 5000, 1988 – Übergang zur dezentralisierten Automatisierung von Förderprozessen auf dem Förderbrückenverband durch Einsatz des Prozessleitsystems Audatec, 1988 – Aufnahme des Probebetriebes der automatisierten Großflächenwasserhaltung für Tagebaue unter erstmaligem Einsatz neuer Steuerschränke (S. 24 der Broschüre). Zu den Etappen des Schaltanlagenbaues kann der Broschüre entnommen werden, dass in der Hauptsache Hoch- und Niederspannungsschaltanlagen hergestellt wurden. Mit der Umstellung der Untertagewasserhaltung in den Tagebauen auf Pumpenriegel und –galerien wurden Steuerschränke für Pumpen produziert. 1965 wurde die Produktion von Steuerschränken für die automatische Bunkerbeschickung und die leitungsarme Fernsteuerung von Bandanlagen aufgenommen. 1974 hatte nicht nur die Produktion der IKS-Baugruppen Premiere, sondern es setzten sich neue Technologien in der Fertigung mit der Wickeltechnik und den rechnergestützten Verdrahtungshalbautomaten durch. 1984 wurde die Produktion der Drehzahl- und Schlupfkontrolleinrichtungen und 1985 der Baggerprogrammsteuerung aufgenommen. Der Schaltanlagenbau, der später mit dem Begriff "stationäre Fertigung" umrissen wurde und auf die Montageaufträge des Starkstromanlagenbaus ausgerichtet war, konzentrierte sich in erster Linie auf den Bedarf der Braunkohlenindustrie und des Schwermaschinenbaus, Bereich Fördertechnik. Mit diesen Spezialschaltanlagen gelang es, den besonderen Anforderungen auf Tagebaugeräten gerecht zu werden (Seite 21 der Broschüre).
Für den Zeitraum des Bestehens des VEB A C ab 01. Januar 1986 werden in der Broschüre zwar anknüpfend an die Aufgaben des letztgenannten VEB genannt: 1988 – Auf dem Förderbrückenverband R wurde mit dem Prozessleitsystem Audatec der Übergang zur dezentralisierten Automatisierung von Förderprozessen eingeleitet, 1988 – Die automatisierte Großflächenwasserhaltung für Tagebaue nahm unter erstmaligem Einsatz der neuen Steuerschränke für Brunnen, Baureihe V, in Tagebau S- den Probebetrieb auf (Seite 24 der Broschüre). 1987 setzte man mit dem Beginn der Produktion von polyphonen Synthesizern (unter der Erzeugnismarke Tiracon auf dem Markt eingeführt) in der Konsumgüterproduktion des Betriebes die Mikroelektronik durch (Seite 21 der Broschüre). Im Übrigen weist die Broschüre aber aus, dass in diesen drei Jahrzehnten (nach dem Inhalt des Beitrages "Im Schrittmaß unserer Zeit 1963 bis 1988") weit über 1000 Tagebaugeräte im In- und Ausland ausgerüstet wurden, wovon 535 Großgeräte und einige Dutzend Bandanlagenkomplexe mit Bandbreiten bis zu 2,5 m gehörten (S. 13). Dies deutet darauf hin, dass an das Produktionsprofil des vor der Gründung des VEB A C bestandenen VEB S C maßgebend angeknüpft und eine dessen Zweck dienende Aufgabe erfüllt wurde.
Dies wird durch die für das Jahr 1990 vorliegenden Unterlagen bestätigt.
Nach der Auskunft vom 26. September 2006 der ABB A C GmbH, die vor ihrer Umbenennung als AC GmbH nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft und dem Handelsregisterauszug durch Umwandlung aus dem VEB AC (am 26. Februar 1991) hervorgegangen ist, sind im Archiv des ehemaligen VEB A C nur noch die beigefügt gewesenen Unterlagen ab 1989, nämlich die Bilanz zum 31. Dezember 1989, woraus die Wirtschaftsgruppe 16619 ersichtlich ist, der Abschlussbericht per 25. Juni 1990, die Anlagen zum Abschlussbericht und die DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 vom 23. Oktober 1990 vorhanden.
Der Abschlussbericht vom 25. Juni 1990 enthält den ermittelten Wert des VEB A C, bestehend aus dem Substanzwert, dem nachhaltig zu erzielenden Ertragswert sowie den für den Käufer einen besonderen Wert darstellenden weiteren immateriellen Aktiva, in zusammengefasster Form. Er wurde zur Vorbereitung der Vertragsverhandlungen ermittelt, da die Asea Brown Bovery (ABB) beabsichtigte, zur langfristigen Sicherung aller Teile des Unternehmens mit dem VEB AC eine Kooperation einzugehen (Ziffer 1 des Abschlussberichts). In diesem Abschlussbericht und in den Anlagen zum Abschlussbericht, in dem die immateriellen Activa dargestellt sind (vgl. Ziffer 1 des Abschlussberichts) wird nach Produktgruppen, einerseits der Produktgruppe "Anlagen" und andererseits der Produktgruppe "Produkte", unterschieden. Es gehören zur Produktgruppe "Anlagen" Tagebaugeräte, Tagesanlagen/Energieteilung, Brikettfabriken, MSR-Kraftwerke, MSR-Wasseraufbereitung, MSR Chemie, MSR Speziallösungen, MSR Siloanlagen, MSR Glasindustrie und sonstige Industrieanlagen und zur Produktgruppe "Produkte" Druckluftsteuergeräte, transportable Umspannstationen, Pumpensteuerungen, Innenraumschaltanlagen, Zentraleinrichtungen MSR, frei programmierbare Steuerungen und sonstige Niederspannungsgeräte. Dabei ergeben sich bei der Ermittlung der Umsatzanteile nach Produktgruppen auf der Basis 1990 (in Millionen M-DDR/DM) ein Gesamtumsatz für die Produktgruppe "Anlagen" vom 336,2 und ein Gesamtumsatz für die Produktgruppe "Produkte" von 73,2 (Seiten 21 und 22 des Abschlussberichts).
Der DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 vom 23. Oktober 1990 lassen sich (in 1.000 DM ohne Dezimale) unter dem Abschnitt D. Umlaufvermögen, I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe von 8085, 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen von 56388 und 3. fertige Erzeugnisse und Waren von 14955 sowie unter dem Abschnitt D Umlaufvermögen, II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von 12081 und 7. sonstige Vermögensgegenstände von 2352 entnehmen. Die Bilanz zum 31. Dezember 1989 vom 23. Januar 1990 weist (Angaben in 1000 DM) jeweils im Vergleich vom 01. Januar 1989 zum 31. Dezember 1989 unter Nr. 113 (Bestand an unfertigen Erzeugnissen und Leistungen) 174702 zu 132633, unter Nr. 114 (Bestand an unfertigen wissenschaftlich-technischen Arbeiten) 200 zu 79, unter Nr. 115 (Bestand an fertigen Erzeugnissen und Leistungen) 22.374 zu 29.169, unter Nr. 152 (Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen) 33.543 zu 38.136, unter Nr. 201 (unfertige wissenschaftlich-technische Arbeiten) 3.595 zu 5.456 und unter 202 (noch nicht in die Produktion überführte fertiggestellte wissenschaftlich-technische Arbeiten) 1.412 zu 160 aus. Beide Bilanzen erlauben aber keine Zuordnung der ausgewiesenen Zahlen zu den beiden genannten Produktgruppen "Anlagen" und "Produkte".
Der somit ausschließlich aussagekräftige Abschlussbericht vom 25. Juni 1990 bezogen auf den Zeitpunkt Juni 1990 lässt erkennen, dass weiterhin der gesamte Leistungsumfang von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme der einzelnen Anlagen und nicht die Herstellung der dazu benötigten Produkte den Betriebszweck ausmachten. Abgestellt auf das Jahr 1990 (für die Jahre 1986 bis 1989 fehlen dazu jegliche Zahlen) stellten die Anlagen den überwiegenden Teil des Umsatzes dar. Die in der Produktgruppe "Produkte" genannten Drucksteuergeräte, transportable Umspannstationen, Pumpensteuerungen, Innenraumschaltanlagen, Zentraleinrichtungen MSR, frei programmierbare Steuerungen und sonstige Niederspannungsgeräte, die zwar in Serienfertigung hergestellt worden sein mögen, dienten lediglich dazu, in den einzelnen Anlagen, wie sie in der Produktgruppe "Anlagen" aufgelistet werden, Verwendung zu finden. Die einzelnen Anlagen jedoch, die nach dem Inhalt der Broschüre zur Betriebsgeschichte jeweils wegen ihrer elektrotechnischen Ausrüstung mit Schalt- und Steuerungsanlagen einer bezogen auf das jeweilige Objekt erforderlichen Projektierung bedurften, erweisen sich deswegen nicht als Ergebnis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell.
Damit ist der VEB Automatisierungsanlagen Cottbus kein Produktionsbetrieb der Industrie.
Schließlich ist dieser VEB auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, denn er wird dort nicht erwähnt.
Gehörte somit der VEB A C nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens oder zu einer der gleichgestellten Einrichtungen, bestand am 30. Juni 1990 kein Anspruch auf Einbeziehung in die AVtI. Es kann daher dahinstehen, ob hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. Juli 1979 bis 31. Dezember 1982 die Einbeziehungsvoraussetzungen vorlagen.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Juli 1979 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im September 1947 geborene Kläger ist Ingenieur in der Fachrichtung Automatisierung der Verfahrenstechnik (Zeugnis der Ingenieurschule für Automatisierung und Werkstofftechnik H vom 27. Juli 1979).
Der Kläger, der sein von September 1969 bis August 1972 absolviertes Studium zunächst nicht abgeschlossen hatte, war u. a. vom 01. April 1979 bis 31. Oktober 1979 als Mitarbeiter Mustergerätefertigung und vom 01. November 1979 bis 31. Dezember 1985 als Ingenieur für Prozessautomatisierung beim VEB Chemiefaserwerk "H W" sowie vom 01. Januar 1986 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Ingenieur-Einfahrer beim VEB A C tätig.
Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei.
Im August 2003 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur AVtI für die streitige Zeit festzustellen.
Mit Bescheid vom 02. März 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es habe weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, Hauptzweck des VEB A C sei die Herstellung von Bandförderanlagen für die Kohleindustrie und Chemieanlagen für die Industrie gewesen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2005 zurück: Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei der Beschäftigungsbetrieb der Wirtschaftsgruppe 16619 (Reparatur- und Montagebetriebe der elektronischen Industrie) zugeordnet gewesen. Diesem Betrieb habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 26. Januar 2006 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Er hat sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen, auch Montagebetriebe rechneten zu den Produktionsbetrieben. Es sei hinsichtlich von Betriebsunterlagen zu ermitteln.
Mit Urteil vom 13. Juni 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und im Übrigen auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 05. Dezember 2006 – L 22 R 257/06 hingewiesen, mit der festgestellt worden sei, dass der VEB AC kein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen sei. Die in der Produktgruppe "Anlagen" der Planumsätze und Nettoproduktion für 1990 verzeichneten Geräte (Tagebaugeräte, Tagesanlagen, Energieverteilung, Brikettfabriken, Beleuchtung, Steuerung und Regelung, MSR Kraftwerke, MSR Wasseraufbereitung, MSR Chemie, MSR Speziallösungen, MSR Siloanlagen, MSR Brauereien, MSG Glasindustrie und sonstige Industrieanlagen) gehörten nicht zum Bereich der industriellen serienmäßig wiederkehrenden Fertigung von Sachgütern, denn diese Produkte seien jeweils individuell auf die Bedürfnisse der einzelnen Kunden angefertigt und nicht in großen Massen in gleicher Ausführung und Beschaffenheit hergestellt worden. Dies habe allenfalls auf die Produktgruppe "Produkte" (Druckluftsteuergeräte, transportable Umspannstationen, Pumpensteuerungen, Innenraumschaltanlagen, Zentraleinrichtungen MSR, frei programmierte Steuerungen für Tagebaugeräte und sonstige Niederspannung) zugetroffen. Letztgenannte Produktgruppe habe mit einem Umsatz von ca. 75 Millionen Mark gegenüber der Produktgruppe "Anlagen" mit 550 Millionen Mark dem Betrieb jedoch nicht das Gepräge gegeben.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 29. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Juli 2007 eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor: Das Sozialgericht habe zwar auf die genannte Entscheidung des Landessozialgerichts verwiesen, in dessen Verfahren Feststellungen zum VEB A C erfolgt seien. Es habe jedoch bei seiner Entscheidung weder diese Feststellungen (nach eigener Prüfung) übernommen, sondern lediglich zitiert, noch habe es dem Kläger dazu rechtliches Gehör gewährt. Zu den vom Senat beigezogenen Unterlagen trägt der Kläger vor: Der Broschüre zur Betriebsgeschichte des VEB A C sei zu entnehmen, dass hinsichtlich des Schaltanlagenbaus von einer industriellen Fertigung ausgegangen worden sei. Es sei hinsichtlich der im Abschlussbericht per 25. Juni 1990 genannten Anlagen und Produkte denkunmöglich ausgeschlossen, dass beim Bau kompletter Produktionsanlagen, wie sie in der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R angesprochen seien, völlig identische Anlagen errichtet würden, die keine kundenspezifischen Merkmale aufwiesen. Es sei vom BSG offenbar nicht beabsichtigt gewesen, diese Betriebe als Produktionsbetriebe auszuschließen. Selbst wenn, wie von der Beklagten angenommen, von einem Gepräge gebenden Montageprozess ausgegangen werde, sei ein solcher Betrieb, da die Montage, wie dem Ökonomischen Lexikon, Berlin 1979, Stichwort Hauptproduktionsprozess und der Anlage zur Anordnung vom 10. Dezember 1974 (GBl DDR I 1975, 1) zu entnehmen sei, zum produktionsdurchführenden Bereich eines Produktionsbetriebes gehöre, ein Produktionsbetrieb. Nach der Gründungsanweisung des VEB A C sei dessen Rechtsvorgänger der VEB Geräte- und Reglerwerke Cottbus gewesen. Sämtliche VEB G- Werke seien als Produktionsbetriebe zum VEB Kombinat A B gehörig gewesen und bildeten bei identischem Produktionsprofil lediglich die auf dem Gebiet der DDR übliche bezirkliche Untergliederung ab, so dass auch der VEB A C mithin ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei. Dies treffe in gleicher Weise, insoweit zwischen den Beteiligten wohl unstreitig, für den VEB C zu, der der Wirtschaftsgruppe 11220 (Chemiefaserindustrie) zugeordnet gewesen sein dürfte, also mit der Herstellung von Zellulosechemieseiden und –fasern, Eiweiß-Regeneratfaserstoffen, synthetischen Seiden und Fasern, synthetischen Flächengebilden durch Direktumwandlung, synthetischen Drähten und Borsten, Viskosebast und Viskostebänchen, Lichtleitern auf Basis organischer synthetischer Polymere und Polymermischungsfolie befasst gewesen sei. Auch mit der Beschäftigung als Mitarbeiter Mustergerätefertigung sei der Kläger als Ingenieur tätig gewesen. Es werde bestritten, dass der VEB AC nach dem Übergang der Fondsmittel lediglich eine so genannte leere Hülle gewesen sei. Der Kläger hat den Arbeitsvertrag mit dem VEB A C vom 30. Dezember 1985, die Änderungsverträge mit dem VEB C"HW" vom 29. Mai 1979 und 15. Oktober 1979 sowie den Funktionsplan Ingenieur Mustergerätefertigung vom 19. April bzw. 17. Juli 1979 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Juni 2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Juli 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die industrielle Massenfertigung von Sachgütern oder Bauwerken im Sinne des fordistischen Produktionsmodells habe dem VEB Automatisierungsanlagen Cottbus nicht das Gepräge gegeben. An ihrer Ansicht, dieser Betrieb wie vermögenslos gewesen und habe als "leere Hülle" am 30. Juni 1990 keine Produktionsaufgaben mehr wahrnehmen können, weil die Fondsinhaberschaft bereits zum 01. Juni 1990 auf die Nachfolgegesellschaft (GmbH) übergegangen sei, werde – wie in der mündlichen Verhandlung erklärt – aufgrund der jüngsten Entscheidungen des BSG nicht weiter festgehalten. Beim VEB C "H W" habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Die Beklagte hat u. a. den Gründungsbericht der A C GmbH vom 20. Juni 1990, die Stellungnahme der Betriebsgewerkschaftsleitung vom 25. Mai 1990, die Erklärung über die Umwandlung des VEB A C vom 20. Juni 1990 und den Gesellschaftsvertrag der A C GmbH vom 20. Juni 1990 vorgelegt.
Der Senat hat aus dem weiteren bei ihm anhängigen Verfahren L 22 R 499/07 die Broschüre "1949 bis 1989 Dokumentation zur Betriebsgeschichte in ausgewählten Kapiteln – VEB Automatisierungsanlagen Cottbus", einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB S , die Anweisung zur Gründung des VEB A C des Generaldirektors des VEB Kombinat A vom 29. November 1985, die Auskunft der ABB A C GmbH vom 26. September 2006, der die Bilanz zum 31. Dezember 1989, woraus die Wirtschaftsgruppe 16619 ersichtlich ist, der Abschlussbericht per 25. Juni 1990, die Anlagen zum Abschlussbericht und die DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 vom 23. Oktober 1990 beigefügt gewesen sind, und einen Auszug aus dem Handelsregister zur A C GmbH (HRB 859 CB), eingetragen am 26. Februar 1991, sowie vom Amtsgericht Cottbus einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB C "HW", eingetragen am 20. April 1972, die Anweisung Nr. 9/69 des Ministers für chemische Industrie vom 19. Dezember 1969 über die zum 01. Januar 1970 erfolgte Bildung des VEB C S "W P" und das Statut des VEB C S "W P" vom 15. Februar 1974 (Statut VEB Chemiefaserkombinat) beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 02. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Juli 1979 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Wie vom Sozialgericht dargelegt lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn er war nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat sich der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht davon überzeugen können, dass der VEB A C ein Produktionsbetrieb insbesondere im Bereich der Industrie war.
Nach dem grundlegenden Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R kommt es maßgeblich neben der organisatorischen Zuordnung zum industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft darauf an, dass der betroffene Betrieb dem Hauptzweck nach auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern, und zwar auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell ausgerichtet war. Dabei ist auf das Endprodukt abzustellen.
Nach Ansicht des Senats, die sich auf das genannte Urteil des BSG stützt, bezeichnet Sachgüterproduktion, ohne dass dies als abschließende Definition zu verstehen ist, jedenfalls nur solche körperlichen Gegenstände als Endprodukt, die durch individuelle schöpferische Umformung und Neugestaltung aus bestimmten zu verwendenden Materialien (Vorprodukten) mit dem Ziel und dem Ergebnis, Neues zu schaffen, entstanden sind (vgl. Urteile des Senats vom 18. Februar 2010 – L 22 R 808/07 und vom 09. Juni 2010 – L 22 R 432/07). Das so entstandene herzustellende Endprodukt kann – auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell – als industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung angesehen werden, wenn es nicht maßgeblich durch die individuellen Kundenwünsche geprägt wird. Denn eine auftragsbezogene Herstellung und Inbetriebnahme von individuell angepassten Anlagen wird dem Begriff des Massenausstoßes standardisierter Produkte nicht gerecht.
Aus dem Urteil des BSG vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R (zum VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen) folgt dazu nichts anderes. Das BSG führt in diesem Urteil aus, dass im Hinblick auf die Präambel zur AVtI-VO allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand gehabt habe, von besonderer Bedeutung gewesen sei. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte habe hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen sollen. Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung gewesen sei, spiegele sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl DDR II 1963, 437) wider. Dort sei auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u. a. der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen worden. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten habe ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden sollen, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand gehabt habe. Die Bau- und Montagekombinate hätten danach u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der kompletten Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben sollen. Von wesentlicher Bedeutung sei somit das (Massen-) "Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft gewesen.
Das BSG hat damit nicht nur bezogen auf die dazugehörenden Wohnkomplexe und Nebenanlagen, sondern auch bezüglich der kompletten Produktionsanlagen auf die komplexe Fließfertigung und eine gleichartige Massenproduktion abgehoben. Eine solche Art der Fertigung entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell schließt eine maßgebliche Berücksichtigung von individuellen Kundenwünschen aus.
Die vorliegenden Beweismittel legen den Schluss nahe, dass das jeweilige Endprodukt des VEB AC, die einzelne Anlage aus der Produktgruppe "Anlagen", nicht als serienmäßig wiederkehrendes Massenprodukt, sondern jeweils individuell objektbezogen maßgeblich durch die Kundenwünsche geprägt hergestellt wurde. Die gegebenenfalls erforderliche massenhafte Herstellung der dazu benötigten einzelnen Produkte aus der Produktgruppe "Produkte" war diesem Betriebszweck dienend untergeordnet. Dies folgt aus der Betrachtung des Betriebszwecks der vor dem Zusammenschluss des VEB AC bestandenen Betriebe und deren Bedeutung für diesen neu entstandenen VEB.
Nach dem Register der volkseigenen Wirtschaft ging der VEB A C aus dem zum 01. Januar 1986 erfolgten Zusammenschluss des VEB Starkstrom-Anlagenbau Cottbus und des VEB G C hervor. Dies entspricht der Anweisung zur Gründung des VEB A C des Generaldirektors des VEB Kombinat A vom 29. November 1985. Nach Ziffer 1 dieser Anweisung wurde mit Wirkung vom 01. Januar 1986 durch Vereinigung der bisherigen Kombinatsbetriebe VEB S- C und VEB G C ein einheitlicher Betrieb des Automatisierungsanlagenbaus mit dem Namen VEB A C gebildet. Der VEB A C war nach Ziffer 3 dieser Anweisung Rechtsnachfolger der bisherigen Betriebe VEB Starkstrom-Anlagenbau C und VEB G- C, die zum 31. Dezember 1985 ihre Rechtsfähigkeit verloren. Nach Ziffer 5 dieser Anweisung hatte die Zusammenführung der beiden Betriebe und Formierung des VEB A C auf der Grundlage der vom Generaldirektor des VEB Kombinat A bestätigten Führungskonzeption und der vom Minister für Elektrotechnik und Elektronik gebilligten weiteren Strukturveränderung zwecks Konzentration und Spezialisierung der Produktion innerhalb des VEB Kombinat A zu erfolgen.
Der Broschüre zur Betriebsgeschichte ist bezogen auf den VEB A C zu entnehmen, dass dieser am 01. Januar 1986 aus den beiden Ursprungsbetrieben, dem VEB G- C und dem VEB S- C, hervorging. Darin wird außerdem auf eine am 01. Januar 1986 eingeleitete tiefgreifende Veränderung im Betrieb hingewiesen. Diese tiefgreifende Veränderung bestand darin, dass mit dem Zusammenschluss der beiden Vorgängerbetriebe nicht nur deren juristische Selbständigkeit verloren ging, sondern auch die Aufgaben des bisherigen VEB G- C vollständig im Betriebszweck des VEB A C aufgingen.
Der VEB S C wurde zum 01. Mai 1949 als VEM Anlagenbau Cottbus gegründet (S. 2 der Broschüre) und übernahm ab 1963 die komplexe Verantwortung für die Ausrüstung von Tagebauen und Tagebaugeräten mit der Elektrotechnik/Elektronik einschließlich der schrittweisen Automatisierung im Republikmaßstab und für den Export (Seite 11 der Broschüre). Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft wurde er (jedoch erst) am 23. September 1971, hervorgegangen aus dem VEB Kombinat E B, Betrieb C, eingetragen. Er gehörte als Kombinatsbetrieb ab 01. Januar 1979 zum VEB Kombinat A B, dem auch der VEB AC zugeordnet wurde (vgl. den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft und Ziffer 2 der Anweisung zur Gründung des VEB A C vom 29. November 1985).
Der VEB G C wurde zum 01. Januar 1984 aus dem (bis dahin rechtlich unselbständigen) Betriebsteil C des VEB G- T geschaffen. Dieser Betriebsteil ging am 01. Oktober 1963 aus der Abteilung CAL (BMSR), die bis dahin dem am 01. Mai 1949 gegründeten VEB R F D, Betriebsteil C zugehörig war, mit der Spezialisierung für MSR-Technik in Kraftwerken hervor (Seite 2 und 11 der Broschüre).
Nach der Broschüre zur Betriebsgeschichte lässt sich zum VEB SC feststellen, dass dessen Betriebszweck den gesamten Leistungsumfang von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme umfasste. Mit der Grundsteinlegung für das Eisenhüttenkombinat Ost wurde die Projektierung und Realisierung der Starkstrom- und BMSR-Anlagen übertragen. Für die gesamte Hochofenbeschickung mit Erz, Koks und Zuschlagstoffen wurde eine vollautomatische Programmsteuerung entwickelt (Seite 2 der Broschüre). Nach dem Beginn des Aufbaus der Großkokerei L für die Herstellung von Koks 1952 wurde im April 1954 ein weiterer Schritt auf dem Gebiet des BMSR-Anlagenbaus mit dem Aufbau des Kraftwerkes T und im August 1955 mit dem Aufbau des Gaskombinates Schwarze Pumpe eingeleitet. Innerhalb weniger Jahre entstand in der TH das größte Braunkohlenveredelungskombinat, das in seiner Komplexität Tagebaue, Brikettfabriken, Kokereien, ein Druckgaswerk und drei Kraftwerke sowie alle dazugehörigen Nebenanlagen beinhaltete. Fast die gesamten elektrotechnischen und MSR-Anlagen wurden projektiert, errichtet und in Betrieb gesetzt. 1957 begann der Aufbau des Kraftwerkes L und 1959 der des Kraftwerkes V. In diese Zeit fiel auch – als Pionierleistung besonderer Art bezeichnet - die Entstehung des ersten zentralen Umspannwerkes für den Energieverbund. Es wird betont, dass von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme der gesamte Leistungsumfang verwirklicht wurde. Der VEB S- C war für die komplexe Errichtung von Hoch-, Niederspannungsschalt- und Steuerungsanlagen für Tagebaue, Brikettfabriken und die Tagebaufördertechnik (Seite 4 der Broschüre). Erwähnt werden außerdem eine Mitwirkung beim Aufbau des Kraftwerkes Boxberg (1968) und des Kraftwerkes Jänschwalde (1972) bis zur Inbetriebnahme des letzten Blockes im März 1989. Wenn somit zu den wesentlichen Aufgaben des VEB S- C gehörte, die einzelne Anlage jeweils zu projektieren, schließt dies aus, dass ein serienmäßig wiederkehrendes Massenprodukt hergestellt wurde. Ein Massenprodukt bedarf lediglich einer einmaligen Entwicklung bzw. Projektierung, um anschließend in einer unbestimmten Zahl serienmäßig wiederkehrend hergestellt zu werden.
Demgegenüber mag im VEB G- C bzw. dem rechtlich unselbständigen Betriebsteil C des VEB G- T eine solche Massenproduktion von einzelnen Produkten erfolgt sein. In der Broschüre zur Betriebsgeschichte wird zu den im Verlauf der Zeit eingesetzten Systeme ausgeführt: 1965 – erfolgreicher Einsatz des Translog-Systems bei der automatischen Bunkerbeschickung und des TMF-Systems zur leitungsarmen Fernsteuerung von Bandanlagen, 1972 – erstmalige Realisierung einer 30-kV-Mehrfacheinspeisung auf Tagebaugroßgeräten, 1973/1974 – Ausrüstung eines 60-Meter-Brückenverbandes im Großtagebau mit einem Prozessrechner, 1974 – Entwicklung einer Baugruppenform durch Aufteilung der Antriebsschaltungen in Energie- und Informationskreisschaltungen (EKS und IKS), 1976 – erste Baustufe der prozessgesteuerten 60-Meter-Förderbrücke mit 2 Baggern, 1977 – schrittweise Ablösung rotierender Umformer auf den Tagebaugeräten durch Thyristoren, 1979 – Lösung von Problemen der Teilautomatisierung von Bandanlagen auf der Basis des Systems IKS 500, 1982 – Entwicklung der Drehzahl- und Schlupfkontrolle als Sicherheitseinrichtung für Förderbänder, 1984 – Inbetriebnahme eines Leitstandes für die Großflächenwasserhaltung in Tagebauen auf der Basis des Mikrorechnersystems K 1520, 1985 – Einführung der Baggerprogrammsteuerung BPS 5000, 1988 – Übergang zur dezentralisierten Automatisierung von Förderprozessen auf dem Förderbrückenverband durch Einsatz des Prozessleitsystems Audatec, 1988 – Aufnahme des Probebetriebes der automatisierten Großflächenwasserhaltung für Tagebaue unter erstmaligem Einsatz neuer Steuerschränke (S. 24 der Broschüre). Zu den Etappen des Schaltanlagenbaues kann der Broschüre entnommen werden, dass in der Hauptsache Hoch- und Niederspannungsschaltanlagen hergestellt wurden. Mit der Umstellung der Untertagewasserhaltung in den Tagebauen auf Pumpenriegel und –galerien wurden Steuerschränke für Pumpen produziert. 1965 wurde die Produktion von Steuerschränken für die automatische Bunkerbeschickung und die leitungsarme Fernsteuerung von Bandanlagen aufgenommen. 1974 hatte nicht nur die Produktion der IKS-Baugruppen Premiere, sondern es setzten sich neue Technologien in der Fertigung mit der Wickeltechnik und den rechnergestützten Verdrahtungshalbautomaten durch. 1984 wurde die Produktion der Drehzahl- und Schlupfkontrolleinrichtungen und 1985 der Baggerprogrammsteuerung aufgenommen. Der Schaltanlagenbau, der später mit dem Begriff "stationäre Fertigung" umrissen wurde und auf die Montageaufträge des Starkstromanlagenbaus ausgerichtet war, konzentrierte sich in erster Linie auf den Bedarf der Braunkohlenindustrie und des Schwermaschinenbaus, Bereich Fördertechnik. Mit diesen Spezialschaltanlagen gelang es, den besonderen Anforderungen auf Tagebaugeräten gerecht zu werden (Seite 21 der Broschüre).
Für den Zeitraum des Bestehens des VEB A C ab 01. Januar 1986 werden in der Broschüre zwar anknüpfend an die Aufgaben des letztgenannten VEB genannt: 1988 – Auf dem Förderbrückenverband R wurde mit dem Prozessleitsystem Audatec der Übergang zur dezentralisierten Automatisierung von Förderprozessen eingeleitet, 1988 – Die automatisierte Großflächenwasserhaltung für Tagebaue nahm unter erstmaligem Einsatz der neuen Steuerschränke für Brunnen, Baureihe V, in Tagebau S- den Probebetrieb auf (Seite 24 der Broschüre). 1987 setzte man mit dem Beginn der Produktion von polyphonen Synthesizern (unter der Erzeugnismarke Tiracon auf dem Markt eingeführt) in der Konsumgüterproduktion des Betriebes die Mikroelektronik durch (Seite 21 der Broschüre). Im Übrigen weist die Broschüre aber aus, dass in diesen drei Jahrzehnten (nach dem Inhalt des Beitrages "Im Schrittmaß unserer Zeit 1963 bis 1988") weit über 1000 Tagebaugeräte im In- und Ausland ausgerüstet wurden, wovon 535 Großgeräte und einige Dutzend Bandanlagenkomplexe mit Bandbreiten bis zu 2,5 m gehörten (S. 13). Dies deutet darauf hin, dass an das Produktionsprofil des vor der Gründung des VEB A C bestandenen VEB S C maßgebend angeknüpft und eine dessen Zweck dienende Aufgabe erfüllt wurde.
Dies wird durch die für das Jahr 1990 vorliegenden Unterlagen bestätigt.
Nach der Auskunft vom 26. September 2006 der ABB A C GmbH, die vor ihrer Umbenennung als AC GmbH nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft und dem Handelsregisterauszug durch Umwandlung aus dem VEB AC (am 26. Februar 1991) hervorgegangen ist, sind im Archiv des ehemaligen VEB A C nur noch die beigefügt gewesenen Unterlagen ab 1989, nämlich die Bilanz zum 31. Dezember 1989, woraus die Wirtschaftsgruppe 16619 ersichtlich ist, der Abschlussbericht per 25. Juni 1990, die Anlagen zum Abschlussbericht und die DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 vom 23. Oktober 1990 vorhanden.
Der Abschlussbericht vom 25. Juni 1990 enthält den ermittelten Wert des VEB A C, bestehend aus dem Substanzwert, dem nachhaltig zu erzielenden Ertragswert sowie den für den Käufer einen besonderen Wert darstellenden weiteren immateriellen Aktiva, in zusammengefasster Form. Er wurde zur Vorbereitung der Vertragsverhandlungen ermittelt, da die Asea Brown Bovery (ABB) beabsichtigte, zur langfristigen Sicherung aller Teile des Unternehmens mit dem VEB AC eine Kooperation einzugehen (Ziffer 1 des Abschlussberichts). In diesem Abschlussbericht und in den Anlagen zum Abschlussbericht, in dem die immateriellen Activa dargestellt sind (vgl. Ziffer 1 des Abschlussberichts) wird nach Produktgruppen, einerseits der Produktgruppe "Anlagen" und andererseits der Produktgruppe "Produkte", unterschieden. Es gehören zur Produktgruppe "Anlagen" Tagebaugeräte, Tagesanlagen/Energieteilung, Brikettfabriken, MSR-Kraftwerke, MSR-Wasseraufbereitung, MSR Chemie, MSR Speziallösungen, MSR Siloanlagen, MSR Glasindustrie und sonstige Industrieanlagen und zur Produktgruppe "Produkte" Druckluftsteuergeräte, transportable Umspannstationen, Pumpensteuerungen, Innenraumschaltanlagen, Zentraleinrichtungen MSR, frei programmierbare Steuerungen und sonstige Niederspannungsgeräte. Dabei ergeben sich bei der Ermittlung der Umsatzanteile nach Produktgruppen auf der Basis 1990 (in Millionen M-DDR/DM) ein Gesamtumsatz für die Produktgruppe "Anlagen" vom 336,2 und ein Gesamtumsatz für die Produktgruppe "Produkte" von 73,2 (Seiten 21 und 22 des Abschlussberichts).
Der DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 vom 23. Oktober 1990 lassen sich (in 1.000 DM ohne Dezimale) unter dem Abschnitt D. Umlaufvermögen, I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe von 8085, 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen von 56388 und 3. fertige Erzeugnisse und Waren von 14955 sowie unter dem Abschnitt D Umlaufvermögen, II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von 12081 und 7. sonstige Vermögensgegenstände von 2352 entnehmen. Die Bilanz zum 31. Dezember 1989 vom 23. Januar 1990 weist (Angaben in 1000 DM) jeweils im Vergleich vom 01. Januar 1989 zum 31. Dezember 1989 unter Nr. 113 (Bestand an unfertigen Erzeugnissen und Leistungen) 174702 zu 132633, unter Nr. 114 (Bestand an unfertigen wissenschaftlich-technischen Arbeiten) 200 zu 79, unter Nr. 115 (Bestand an fertigen Erzeugnissen und Leistungen) 22.374 zu 29.169, unter Nr. 152 (Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen) 33.543 zu 38.136, unter Nr. 201 (unfertige wissenschaftlich-technische Arbeiten) 3.595 zu 5.456 und unter 202 (noch nicht in die Produktion überführte fertiggestellte wissenschaftlich-technische Arbeiten) 1.412 zu 160 aus. Beide Bilanzen erlauben aber keine Zuordnung der ausgewiesenen Zahlen zu den beiden genannten Produktgruppen "Anlagen" und "Produkte".
Der somit ausschließlich aussagekräftige Abschlussbericht vom 25. Juni 1990 bezogen auf den Zeitpunkt Juni 1990 lässt erkennen, dass weiterhin der gesamte Leistungsumfang von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme der einzelnen Anlagen und nicht die Herstellung der dazu benötigten Produkte den Betriebszweck ausmachten. Abgestellt auf das Jahr 1990 (für die Jahre 1986 bis 1989 fehlen dazu jegliche Zahlen) stellten die Anlagen den überwiegenden Teil des Umsatzes dar. Die in der Produktgruppe "Produkte" genannten Drucksteuergeräte, transportable Umspannstationen, Pumpensteuerungen, Innenraumschaltanlagen, Zentraleinrichtungen MSR, frei programmierbare Steuerungen und sonstige Niederspannungsgeräte, die zwar in Serienfertigung hergestellt worden sein mögen, dienten lediglich dazu, in den einzelnen Anlagen, wie sie in der Produktgruppe "Anlagen" aufgelistet werden, Verwendung zu finden. Die einzelnen Anlagen jedoch, die nach dem Inhalt der Broschüre zur Betriebsgeschichte jeweils wegen ihrer elektrotechnischen Ausrüstung mit Schalt- und Steuerungsanlagen einer bezogen auf das jeweilige Objekt erforderlichen Projektierung bedurften, erweisen sich deswegen nicht als Ergebnis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell.
Damit ist der VEB Automatisierungsanlagen Cottbus kein Produktionsbetrieb der Industrie.
Schließlich ist dieser VEB auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, denn er wird dort nicht erwähnt.
Gehörte somit der VEB A C nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens oder zu einer der gleichgestellten Einrichtungen, bestand am 30. Juni 1990 kein Anspruch auf Einbeziehung in die AVtI. Es kann daher dahinstehen, ob hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. Juli 1979 bis 31. Dezember 1982 die Einbeziehungsvoraussetzungen vorlagen.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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