Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 183 AS 20096/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1772/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, Zahnbehandlungskosten iHv 2.126,76 EUR als Zuschuss, hilfsweise als Darlehn, zu leisten, ist nicht begründet.
Es fehlt jedenfalls derzeit an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Als "Notfallhilfe" kommt eine einstweilige Anordnung nur dann in Betracht, wenn ein Abwarten des Antragstellers auf die Entscheidung in der Hauptsache mit nicht mehr rückgängig zu machenden, unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall, da die Zahnbehandlung fortgesetzt wurde bzw. abgeschlossen ist. Auch das Vorbringen des sich in Privatinsolvenz befindlichen Antragstellers, sein Insolvenzverfahren sei "gefährdet", weil er im Insolvenzverfahren keine weiteren Schulden machen dürfe und der Zahnarzt bereits gerichtlich gehen ihn vorgehen wolle, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn zum einen besteht ein Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 und Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) für einzelne Insolvenzgläubiger und auch für Gläubiger, die keine Insolvenzgläubiger sind. Darüber hinaus ist eine Restschuldbefreiung, auf deren Gefährdung der Antragsteller augenscheinlich abhebt, nach dem – insoweit allein in Betracht kommenden - § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (nur) zu versagen, wenn der Schuldner nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er u.a. unangemessene Verbindlichkeiten begründet hat. Ungeachtet dessen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift überhaupt erfüllt sind, könnte eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostenübernahme nichts daran ändern, dass der Antragsteller den Behandlungsvertrag mit dem Zahnarzt bereits geschlossen und die Verbindlichkeit damit iS der genannten Vorschrift bereits "begründet" hat.
Ob dem Antragsteller der begehrte Anordnungsanspruch in der Sache zusteht, bedarf daher keiner Beurteilung. Das Gericht weist indes darauf hin, dass eine abschließende Entscheidung der Krankenkasse über eine Kostenbeteiligung an der Implantatversorgung wohl noch aussteht. In dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der B vom 5. August 2010 werden zwar die besonders schweren Fälle benannt, in denen die Kosten einer Implantatbehandlung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Ob damit eine abschließende Verwaltungsentscheidung zur Kostentragung auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller mit Schreiben vom 12. August 2010 eingereichten zahnärztlichen Stellungnahme zur medizinischen Notwendigkeit der Implantatversorgung getroffen wurde, ist ebenso wenig klar erkennbar wie die Erstellung eines Heil- und Kostenplans für die Implantatversorgung. Der Heil- und Kostenplan vom 21. Oktober 2009 bezog sich jedenfalls nur auf die Prothesenversorgung, für die entsprechende Festbeträge von der Krankenkasse (doppelt) bewilligt wurden. Der Antragsteller sollte sich unter Hinweis auf die Äußerung seines Zahnarztes daher nochmals an seine Krankenkasse wenden.
Im Übrigen gilt, dass eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der geltend gemachten Behandlungskosten durch den Antragsgegner im Wege eines Zuschusses von vornherein nicht ersichtlich ist. Denn es handelt sich insoweit jedenfalls nicht um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf iSv § 21 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 1/09 u.a. – juris). Auch von den übrigen Mehrbedarfsleistungen des § 21 SGB II bzw. des § 23 Abs. 3 SGB II werden die von dem Antragsteller geltend gemachten Leistungen für eine Zahnbehandlung nicht erfasst. Allenfalls käme nach § 23 Abs. 1 SGB II eine Gewährung entsprechender Leistungen als Darlehn in Betracht. Ein derartiges Darlehn setzte aber u.a. ebenfalls voraus, dass der Bedarf unabweisbar gewesen wäre, was vorliegend wegen des fehlenden Anordnungsgrundes jedoch keiner abschließenden Klärung bedürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, Zahnbehandlungskosten iHv 2.126,76 EUR als Zuschuss, hilfsweise als Darlehn, zu leisten, ist nicht begründet.
Es fehlt jedenfalls derzeit an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Als "Notfallhilfe" kommt eine einstweilige Anordnung nur dann in Betracht, wenn ein Abwarten des Antragstellers auf die Entscheidung in der Hauptsache mit nicht mehr rückgängig zu machenden, unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall, da die Zahnbehandlung fortgesetzt wurde bzw. abgeschlossen ist. Auch das Vorbringen des sich in Privatinsolvenz befindlichen Antragstellers, sein Insolvenzverfahren sei "gefährdet", weil er im Insolvenzverfahren keine weiteren Schulden machen dürfe und der Zahnarzt bereits gerichtlich gehen ihn vorgehen wolle, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn zum einen besteht ein Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 und Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) für einzelne Insolvenzgläubiger und auch für Gläubiger, die keine Insolvenzgläubiger sind. Darüber hinaus ist eine Restschuldbefreiung, auf deren Gefährdung der Antragsteller augenscheinlich abhebt, nach dem – insoweit allein in Betracht kommenden - § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (nur) zu versagen, wenn der Schuldner nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er u.a. unangemessene Verbindlichkeiten begründet hat. Ungeachtet dessen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift überhaupt erfüllt sind, könnte eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostenübernahme nichts daran ändern, dass der Antragsteller den Behandlungsvertrag mit dem Zahnarzt bereits geschlossen und die Verbindlichkeit damit iS der genannten Vorschrift bereits "begründet" hat.
Ob dem Antragsteller der begehrte Anordnungsanspruch in der Sache zusteht, bedarf daher keiner Beurteilung. Das Gericht weist indes darauf hin, dass eine abschließende Entscheidung der Krankenkasse über eine Kostenbeteiligung an der Implantatversorgung wohl noch aussteht. In dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der B vom 5. August 2010 werden zwar die besonders schweren Fälle benannt, in denen die Kosten einer Implantatbehandlung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Ob damit eine abschließende Verwaltungsentscheidung zur Kostentragung auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller mit Schreiben vom 12. August 2010 eingereichten zahnärztlichen Stellungnahme zur medizinischen Notwendigkeit der Implantatversorgung getroffen wurde, ist ebenso wenig klar erkennbar wie die Erstellung eines Heil- und Kostenplans für die Implantatversorgung. Der Heil- und Kostenplan vom 21. Oktober 2009 bezog sich jedenfalls nur auf die Prothesenversorgung, für die entsprechende Festbeträge von der Krankenkasse (doppelt) bewilligt wurden. Der Antragsteller sollte sich unter Hinweis auf die Äußerung seines Zahnarztes daher nochmals an seine Krankenkasse wenden.
Im Übrigen gilt, dass eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der geltend gemachten Behandlungskosten durch den Antragsgegner im Wege eines Zuschusses von vornherein nicht ersichtlich ist. Denn es handelt sich insoweit jedenfalls nicht um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf iSv § 21 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 1/09 u.a. – juris). Auch von den übrigen Mehrbedarfsleistungen des § 21 SGB II bzw. des § 23 Abs. 3 SGB II werden die von dem Antragsteller geltend gemachten Leistungen für eine Zahnbehandlung nicht erfasst. Allenfalls käme nach § 23 Abs. 1 SGB II eine Gewährung entsprechender Leistungen als Darlehn in Betracht. Ein derartiges Darlehn setzte aber u.a. ebenfalls voraus, dass der Bedarf unabweisbar gewesen wäre, was vorliegend wegen des fehlenden Anordnungsgrundes jedoch keiner abschließenden Klärung bedürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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