Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 26084/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 632/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2010 aufgehoben. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet; den Klägern ist für das Verfahren bei dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die auf Gewährung von höherem Arbeitslosengeld II gerichtete Klage, und zwar unter Berücksichtigung einer Regelleistung iHv 251,- EUR monatlich für die Klägerin zu 3) anstelle der von dem Beklagten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iVm § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 in Ansatz gebrachten Regelleistung iHv 207,- EUR monatlich, hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung und PKH-Antragstellung im August 2009 (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a Rn 7d mwN) hinreichende Aussicht auf Erfolg schon deshalb, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt war. Zwar kann auch in diesen Fällen die Ablehnung von PKH gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 u.a. – juris – mwN). Vorliegend war die einfachgesetzliche Regelung zur Regelsatzhöhe (= 207,- EUR monatlich) in dem streitig gewesenen Leistungszeitraum eindeutig und einer anderen Auslegung nicht zugänglich. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte aber bereits mit Beschluss vom 27. Januar 2009 gemäß Art. 100 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II, in dem für den vorliegend streitig gewesenen Zeitraum die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für allein stehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festgesetzt ist, verfassungsgemäß ist (vgl BSG, Beschlüsse vom 27. Januar 2009 – B 14/11b AS 9/07 R ua – juris). Der Klage konnte daher zum Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 ( - 1 BvL 1/09 ua – juris) eine ausreichende Erfolgsaussicht schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil das höchste Fachgericht die streitentscheidende Norm für verfassungswidrig erachtet hatte. Im Übrigen hat das BVerfG in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass die Verfassungswidrigkeit der genannten Normen auch bei Kostenentscheidungen zugunsten der klagenden Hilfebedürftigen zu berücksichtigen ist, wenn diese für Zeiträume vor dem 9. Februar 2010 aufgrund der vom BVerfG getroffenen Unvereinbarkeitserklärung – wie vorliegend - keine höheren Leistungen beanspruchen können. Dieser Rechtsgedanke ist im PKH-Bewilligungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet; den Klägern ist für das Verfahren bei dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die auf Gewährung von höherem Arbeitslosengeld II gerichtete Klage, und zwar unter Berücksichtigung einer Regelleistung iHv 251,- EUR monatlich für die Klägerin zu 3) anstelle der von dem Beklagten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iVm § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 in Ansatz gebrachten Regelleistung iHv 207,- EUR monatlich, hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung und PKH-Antragstellung im August 2009 (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a Rn 7d mwN) hinreichende Aussicht auf Erfolg schon deshalb, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt war. Zwar kann auch in diesen Fällen die Ablehnung von PKH gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 u.a. – juris – mwN). Vorliegend war die einfachgesetzliche Regelung zur Regelsatzhöhe (= 207,- EUR monatlich) in dem streitig gewesenen Leistungszeitraum eindeutig und einer anderen Auslegung nicht zugänglich. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte aber bereits mit Beschluss vom 27. Januar 2009 gemäß Art. 100 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II, in dem für den vorliegend streitig gewesenen Zeitraum die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für allein stehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festgesetzt ist, verfassungsgemäß ist (vgl BSG, Beschlüsse vom 27. Januar 2009 – B 14/11b AS 9/07 R ua – juris). Der Klage konnte daher zum Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 ( - 1 BvL 1/09 ua – juris) eine ausreichende Erfolgsaussicht schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil das höchste Fachgericht die streitentscheidende Norm für verfassungswidrig erachtet hatte. Im Übrigen hat das BVerfG in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass die Verfassungswidrigkeit der genannten Normen auch bei Kostenentscheidungen zugunsten der klagenden Hilfebedürftigen zu berücksichtigen ist, wenn diese für Zeiträume vor dem 9. Februar 2010 aufgrund der vom BVerfG getroffenen Unvereinbarkeitserklärung – wie vorliegend - keine höheren Leistungen beanspruchen können. Dieser Rechtsgedanke ist im PKH-Bewilligungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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