Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 114 AS 27456/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1941/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2010 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm auch für die Zeit ab 1. Mai 2010 die bis zum 30. April 2010 bewilligte Leistung für behinderungsbedingten Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iHv 100,- EUR monatlich (= 35 vH der einschlägigen Regelleistung iHv 287,- EUR) monatlich zu bewilligen, ist bereits unzulässig.
Die Beschwerde ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG). Der insoweit erforderliche Beschwerdewert von 750,- EUR (vgl § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) wird vorliegend schon deshalb nicht überschritten, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig eine Verpflichtung des Antragsgegners über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten - dem Regelbewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II – hinaus nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdewert beläuft sich daher vorliegend allenfalls auf 600,- EUR.
Indes wäre dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch in der Sache kein Erfolg beschieden. Für Leistungszeiträume vom 1. Mai 2010 bis zum Antragseingang bei dem Sozialgericht (3. September 2010) fehlt ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses schon deshalb, weil für Zeiträume in der Vergangenheit eine derartige "Notfallhilfe" regelmäßig – bis auf hier nicht einschlägige Ausnahmefälle – nicht in Betracht kommt. Auch für die Zeit ab Antragseingang ist ein Anordnungsgrund aber nicht dargetan. Denn der laufende existentielle Bedarf des Antragstellers ist jedenfalls iH des Regelbedarfs durch das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Ausbildungsgeld iHv monatlich 310,- EUR gedeckt (Bescheid vom 3. September 2009 für die Zeit vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2011). Auch aus der Tatsache, dass ein Räumungstitel hinsichtlich der von dem Antragsteller und seinen Eltern bewohnten Unterkunft existiert, dessen Vollstreckung nach Maßgabe einer mit der Vermieterin geschlossenen Zahlungsvereinbarung derzeit nicht betrieben wird, ergeben sich jedenfalls zur Zeit keine unzumutbaren, bei einer Nichtgewährung der begehrten Mehrbedarfsleistungen im Hauptsacheverfahren nicht mehr auszugleichende Nachteile. Wie aus dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 7. April 2010 für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 erhellt, verfügt die Mutter des Antragstellers über ein monatliches Nettoeinkommen von über 1.100,- EUR. Damit sind die Kosten der Unterkunft auch in Ansehung des Regelbedarfs der Eltern ohne weiteres zu bestreiten, zumal den Eltern des Antragstellers diesbezüglich anteilige Leistungen iHv jeweils 77,41 bzw. 77,40 EUR bewilligt worden sind. Augenscheinlich wird die mit der Vermieterin bereits im April 2010 geschlossene Zahlungsvereinbarung, die sich im Übrigen auf Zahlungsrückstände belaufen dürfte, die bereits während eines Zeitraums aufgelaufen sein müssen, in dem der Antragsteller die Mehrbedarfsleistung tatsächlich noch erhalten hatte, auch laufend erfüllt, so dass auch eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers nicht zu besorgen ist.
Keiner Entscheidung bedarf bei dieser Sach- und Rechtslage, ob in der Sache ein Anspruch des Antragstellers auf die geltend gemachte Mehrbedarfsleistung besteht, oder ob einem derartigen Anspruch der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II entgegensteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm auch für die Zeit ab 1. Mai 2010 die bis zum 30. April 2010 bewilligte Leistung für behinderungsbedingten Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iHv 100,- EUR monatlich (= 35 vH der einschlägigen Regelleistung iHv 287,- EUR) monatlich zu bewilligen, ist bereits unzulässig.
Die Beschwerde ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG). Der insoweit erforderliche Beschwerdewert von 750,- EUR (vgl § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) wird vorliegend schon deshalb nicht überschritten, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig eine Verpflichtung des Antragsgegners über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten - dem Regelbewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II – hinaus nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdewert beläuft sich daher vorliegend allenfalls auf 600,- EUR.
Indes wäre dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch in der Sache kein Erfolg beschieden. Für Leistungszeiträume vom 1. Mai 2010 bis zum Antragseingang bei dem Sozialgericht (3. September 2010) fehlt ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses schon deshalb, weil für Zeiträume in der Vergangenheit eine derartige "Notfallhilfe" regelmäßig – bis auf hier nicht einschlägige Ausnahmefälle – nicht in Betracht kommt. Auch für die Zeit ab Antragseingang ist ein Anordnungsgrund aber nicht dargetan. Denn der laufende existentielle Bedarf des Antragstellers ist jedenfalls iH des Regelbedarfs durch das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Ausbildungsgeld iHv monatlich 310,- EUR gedeckt (Bescheid vom 3. September 2009 für die Zeit vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2011). Auch aus der Tatsache, dass ein Räumungstitel hinsichtlich der von dem Antragsteller und seinen Eltern bewohnten Unterkunft existiert, dessen Vollstreckung nach Maßgabe einer mit der Vermieterin geschlossenen Zahlungsvereinbarung derzeit nicht betrieben wird, ergeben sich jedenfalls zur Zeit keine unzumutbaren, bei einer Nichtgewährung der begehrten Mehrbedarfsleistungen im Hauptsacheverfahren nicht mehr auszugleichende Nachteile. Wie aus dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 7. April 2010 für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 erhellt, verfügt die Mutter des Antragstellers über ein monatliches Nettoeinkommen von über 1.100,- EUR. Damit sind die Kosten der Unterkunft auch in Ansehung des Regelbedarfs der Eltern ohne weiteres zu bestreiten, zumal den Eltern des Antragstellers diesbezüglich anteilige Leistungen iHv jeweils 77,41 bzw. 77,40 EUR bewilligt worden sind. Augenscheinlich wird die mit der Vermieterin bereits im April 2010 geschlossene Zahlungsvereinbarung, die sich im Übrigen auf Zahlungsrückstände belaufen dürfte, die bereits während eines Zeitraums aufgelaufen sein müssen, in dem der Antragsteller die Mehrbedarfsleistung tatsächlich noch erhalten hatte, auch laufend erfüllt, so dass auch eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers nicht zu besorgen ist.
Keiner Entscheidung bedarf bei dieser Sach- und Rechtslage, ob in der Sache ein Anspruch des Antragstellers auf die geltend gemachte Mehrbedarfsleistung besteht, oder ob einem derartigen Anspruch der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II entgegensteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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