L 18 AS 1908/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 197 AS 31315/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1908/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm eine Zusicherung zu den Aufwendungen der von ihm bewohnten und im Rubrum bezeichneten Unterkunft "auch bei Eintritt in den Hauptmietvertrag" zu erteilen, und mit der sich der Antragsteller zudem gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren wendet, ist nicht begründet.

Es fehlt bereits an einem durch eine gerichtliche Regelung zu sichernden Anordnungsanspruch des Antragstellers, wobei dahinstehen kann, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers gegeben ist. Denn er benötigt keine Zusicherung des Antragsgegners zum Abschluss eines Hauptmietvertrages mit dem Vermieter des (bisherigen) Hauptmieters. Nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine "neue Unterkunft" die Zusicherung des bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers einholen. Der Antragsteller beabsichtigt allerdings keinen Unterkunftswechsel. Er möchte weiterhin in der im Rubrum bezeichneten Unterkunft wohnhaft bleiben. Ein bloßer Vermieterwechsel ohne Bezug einer neuen Unterkunft, um den es sich hier handelt, bedarf aber nach dem Gesetz in keinem Fall einer vorherigen Zusicherung des Antragsgegners (vgl auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn 66). Der Antragsteller ist nicht gehindert, einen Mietvertrag mit dem Vermieter des (bisherigen) Hauptmieters abzuschließen und ggf die insoweit anfallenden Kosten der Unterkunft (KdU) gegenüber dem Antragsgegner geltend zu machen. Ob diese angemessen iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind oder ggf als unangemessene KdU von dem Antragsgegner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Antragsgegner schon aus den dargelegten Erwägungen nicht verpflichtet ist, die begehrte Zusicherung abzugeben.

Im Übrigen wäre auch ein Anordnungsgrund für die begehrte Zusicherung iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses nicht ersichtlich. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers droht derzeit nicht. Das Untermietverhältnis ist aktuell noch ungekündigt. Eine Räumungsklage steht nicht im Raum. Überdies enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 SGB II eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft gerade im Fall einer Räumungsklage.

Das Sozialgericht (SG) hat bei dieser Sach- und Rechtslage die Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht im Ergebnis zu Recht abgelehnt (vgl. 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 144 Zivilprozessordnung – ZPO -). Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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