Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 1312/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2072/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. September 2010 aufgehoben, soweit das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2010 auch hinsichtlich der darin getroffenen Aufhebungsentscheidung für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 19. August 2010 angeordnet hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet und war zurückzuweisen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung war auf die durch den Bescheid vom 22. April 2010 verlautbarte Aufhebungsentscheidung für die Zeit ab 20. August 2010 (Eingang des Rechtsschutzantrags bei dem Sozialgericht – SG -) zu beschränken, weil auch bei der Interessenabwägung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG eine gewisse Eilbedürftigkeit zu fordern ist. Auch dieses Verfahren ist ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der grundsätzlich eine gerichtliche "Notfallhilfe" darstellt (vgl etwa Bayerisches LSG, Beschluss vom 26. April 2010 – L 7 AS 301/10 ER – juris). Bestätigt wird dies dadurch, dass die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG im Ermessen des Gerichts steht, dh selbst bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht regelmäßig in der Vergangenheit liegende Vorgänge korrigiert werden.
Soweit hingegen der Antragsgegner mit der von ihm verlautbarten Verwaltungsentscheidung die Leistungsbewilligung für die Zeit ab 20. August 2010 bis 31. Oktober 2010 aufgehoben hat, hat die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen wird (Nr. 2 des Beschlusses), keinen Erfolg.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 199 Abs. 2 SGG hat sich durch die Beschwerdeentscheidung erledigt. Er wäre ohnehin unzulässig gewesen, weil die angefochtene Entscheidung des SG als Gestaltungsentscheidung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet und war zurückzuweisen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung war auf die durch den Bescheid vom 22. April 2010 verlautbarte Aufhebungsentscheidung für die Zeit ab 20. August 2010 (Eingang des Rechtsschutzantrags bei dem Sozialgericht – SG -) zu beschränken, weil auch bei der Interessenabwägung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG eine gewisse Eilbedürftigkeit zu fordern ist. Auch dieses Verfahren ist ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der grundsätzlich eine gerichtliche "Notfallhilfe" darstellt (vgl etwa Bayerisches LSG, Beschluss vom 26. April 2010 – L 7 AS 301/10 ER – juris). Bestätigt wird dies dadurch, dass die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG im Ermessen des Gerichts steht, dh selbst bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht regelmäßig in der Vergangenheit liegende Vorgänge korrigiert werden.
Soweit hingegen der Antragsgegner mit der von ihm verlautbarten Verwaltungsentscheidung die Leistungsbewilligung für die Zeit ab 20. August 2010 bis 31. Oktober 2010 aufgehoben hat, hat die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen wird (Nr. 2 des Beschlusses), keinen Erfolg.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 199 Abs. 2 SGG hat sich durch die Beschwerdeentscheidung erledigt. Er wäre ohnehin unzulässig gewesen, weil die angefochtene Entscheidung des SG als Gestaltungsentscheidung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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