Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 317/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 355/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er (nur) noch sein Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin zur Erteilung eines Bildungsgutscheins iSv § 77 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) für die Teilnahme an der von der CBW CB W GmbH (im Folgenden: CBW) angebotenen und am 15. November 2010 beginnenden Qualifzierungsmaßnahme "Berater SAP ERP HCM Personalwirtschaft Zusatzqualifikation ABAP inklusive SAP-Berater-Zertifizierung" im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ist nicht begründet.
Es fehlt bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung, und zwar deshalb, weil nach fernmündlicher Auskunft der CBW vom heutigen Tage die von dem Antragsteller in Aussicht genommene Maßnahme (Nr. ), die ursprünglich am 15. November 2010 beginnen sollte, nicht stattfindet. Dies ist auch dem Internetauftritt der CBW zum laufenden Kursangebot zu entnehmen. Ein letztlich auf die Teilnahme an dieser Maßnahme ausgerichteter Rechtsschutzantrag geht daher ins Leere.
Demzufolge ist jedenfalls auch ein Anordnungsgrund für die begehrte gerichtliche Regelung in Bezug auf die konkret bezeichnete Maßnahme nicht erkennbar. Die Entscheidung über die Förderung der Maßnahme durch Erteilung eines entsprechenden Bildungsgutscheines erscheint nicht derart dringlich, dass das Abwarten des Ergebnisses in der Hauptsache eine unzumutbare Verzögerung zur Folge hätte. Eine Maßnahme gleichen Inhalts wie die vom Kläger gewünschte wird nämlich von der CBW nunmehr erst wieder in der Zeit vom 28. März 2011 bis 26. August 2011 angeboten. Ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist dem Antragsteller, der ausdrücklich (nur) die Erteilung eines Bildungsgutscheins für die von der CBW angebotene Qualifizierungsmaßnahme "Berater für SAP ERP HCM Personalwirtschaft Zusatzqualifikation ABAP inkl. SAP-Berater-Zertifizierung" begehrt hat, daher jedenfalls derzeit zumutbar. Es stellt sich bei dieser Sachlage mangels eines zeitnahen Angebots einer entsprechenden Maßnahme auch nicht die Frage, ob gerade – was für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf "Null" aber zu fordern wäre – der Antragsteller von weiteren Verzögerungen iS eines letztlich endgültigen Rechtsverlusts besonders nachhaltig betroffen wäre. Hierbei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller sich nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines entsprechenden Bildungsgutscheins vom 4. November 2009 durch Bescheid vom 10. November 2009 erst im Oktober 2010 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bemüht hat und daher die seit November 2009 verstrichene Zeit ohnehin nicht zur Bejahung eines unaufschiebbar dringlichen und nicht anders zu befriedigenden Eingliederungsbedarfs führen kann, wenn in absehbarer Zeit eine entsprechende Maßnahme wieder angeboten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er (nur) noch sein Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin zur Erteilung eines Bildungsgutscheins iSv § 77 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) für die Teilnahme an der von der CBW CB W GmbH (im Folgenden: CBW) angebotenen und am 15. November 2010 beginnenden Qualifzierungsmaßnahme "Berater SAP ERP HCM Personalwirtschaft Zusatzqualifikation ABAP inklusive SAP-Berater-Zertifizierung" im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ist nicht begründet.
Es fehlt bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung, und zwar deshalb, weil nach fernmündlicher Auskunft der CBW vom heutigen Tage die von dem Antragsteller in Aussicht genommene Maßnahme (Nr. ), die ursprünglich am 15. November 2010 beginnen sollte, nicht stattfindet. Dies ist auch dem Internetauftritt der CBW zum laufenden Kursangebot zu entnehmen. Ein letztlich auf die Teilnahme an dieser Maßnahme ausgerichteter Rechtsschutzantrag geht daher ins Leere.
Demzufolge ist jedenfalls auch ein Anordnungsgrund für die begehrte gerichtliche Regelung in Bezug auf die konkret bezeichnete Maßnahme nicht erkennbar. Die Entscheidung über die Förderung der Maßnahme durch Erteilung eines entsprechenden Bildungsgutscheines erscheint nicht derart dringlich, dass das Abwarten des Ergebnisses in der Hauptsache eine unzumutbare Verzögerung zur Folge hätte. Eine Maßnahme gleichen Inhalts wie die vom Kläger gewünschte wird nämlich von der CBW nunmehr erst wieder in der Zeit vom 28. März 2011 bis 26. August 2011 angeboten. Ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist dem Antragsteller, der ausdrücklich (nur) die Erteilung eines Bildungsgutscheins für die von der CBW angebotene Qualifizierungsmaßnahme "Berater für SAP ERP HCM Personalwirtschaft Zusatzqualifikation ABAP inkl. SAP-Berater-Zertifizierung" begehrt hat, daher jedenfalls derzeit zumutbar. Es stellt sich bei dieser Sachlage mangels eines zeitnahen Angebots einer entsprechenden Maßnahme auch nicht die Frage, ob gerade – was für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf "Null" aber zu fordern wäre – der Antragsteller von weiteren Verzögerungen iS eines letztlich endgültigen Rechtsverlusts besonders nachhaltig betroffen wäre. Hierbei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller sich nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines entsprechenden Bildungsgutscheins vom 4. November 2009 durch Bescheid vom 10. November 2009 erst im Oktober 2010 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bemüht hat und daher die seit November 2009 verstrichene Zeit ohnehin nicht zur Bejahung eines unaufschiebbar dringlichen und nicht anders zu befriedigenden Eingliederungsbedarfs führen kann, wenn in absehbarer Zeit eine entsprechende Maßnahme wieder angeboten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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