Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4717/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 4884/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 12.10.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
3. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Berücksichtigung des Erhalts einer Abfindung in Höhe von 6.000 EUR im Streit.
Die 1955 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) bezog von der Beschwerdegegnerin (Bg.) seit dem Jahr 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II), zuletzt gemäß Bescheid vom 01.03.2010 für die Zeit vom 01.03. bis zum 30.06.2010 in Höhe von 746,84 EUR monatlich. Sie übte während des Leistungsbezugs vom 01.05.2009 bis zum 26.03.2010 eine abhängige Beschäftigung bei der Stadt F. aus, von der die Bg. erst durch einen Datenabgleich Kenntnis erlangte.
Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit der Stadt F. zum 01.07.2010 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Bf. mit Bescheid vom 29.06.2010 Arbeitslosengeld (Alg I) in Höhe von täglich 11,41 EUR mit Wirkung vom 01.07.2010 bis zum 30.09.2011. In dem Aufhebungsvertrag war die Zahlung von Abfindungen in Höhe von pauschal 2.500 EUR (als Urlaubsabgeltung) und von 3.500 EUR (als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes nach §§ 9, 10 KSchG) vorgesehen. Aufgrund des Aufhebungsvertrags wurde dem Konto der Bf. am 29.06.2010 ein Betrag von 5.338,23 EUR gutgeschrieben.
Die Bf. beantragte bei der Bg. im Juli (das genaue Antragsdatum ist den Akten nicht zu entnehmen) die Weitergewährung von Alg II. Die Bf. lehnte dies mit Bescheid vom 02.08.2010 mangels Bedürftigkeit der Bf. ab und verwies hierzu auf den Bezug von Alg I sowie die Abfindung, welche bei einer angemessenen Verteilung auf die Monate Juli 2010 bis Januar 2011 die Bedürftigkeit der Bf. für diesen Zeitraum ausschlössen.
Ihren am 30.08.2010 eingelegten Widerspruch begründete die Bf. damit, dass es sich bei dem Abfindungsbetrag um Schonvermögen handele, welches nicht anzurechnen sei. Außerdem sei der Abfindungsbetrag bereits verbraucht.
Der Bevollmächtigte der Bf. hat am 15.09.2010 beim Sozialgericht Freiburg (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und hierbei sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Für den Verbrauch des Abfindungsbetrags könne eine eidesstattliche Versicherung der Bf. vorgelegt werden. Zugleich hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Das SG hat mit Verfügungen vom 23.09.2010 und vom 08.10.2010 die Vorlage der angebotenen eidesstattlichen Versicherung angefordert. Nachdem diese dem SG nicht vorgelegt worden ist, hat das SG den Antrag mit Beschluss vom 12.10.2010 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die von der Bf. behauptete Hilfebedürftigkeit wegen der nachgewiesenen Abfindung und der von der Bg. zutreffend vorgenommenen Verteilung der Abfindungssumme auf den Bedarfszeitraum bis zum 31.01.2011 nicht bestehe. Wegen der fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags habe auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden können. Der Beschluss des SG ist dem Bevollmächtigten der Bf. am 14.10.2010 zugestellt worden.
Deswegen hat der Bevollmächtigte der Bf. am 18.10.2010 beim Landessozialgericht (LSG) Beschwerde eingelegt. Auf Anforderung des Berichterstatters hat der Bevollmächtigte am 10.11.2010 eine eidesstattliche Versicherung der Bf. sowie Kontoauszüge der Bf. für die Zeit vom 31.03.2010 bis zum 01.10.2010 vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2010 hat die Bg. den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Abfindungsbetrag sei nach der Antragstellung nach dem SGB II erzielt worden und daher im Wege der Anrechnung von Einkommen zu berücksichtigen. Für den behaupteten Verbrauch der Abfindung lägen keinerlei Nachweise vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige, insbesondere auch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Nach diesen Grundsätzen liegt weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Bf. wegen des Bezugs von Alg I und der als Einkommen zu berücksichtigenden Abfindung derzeit nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen, welcher der erkennende Senat sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Zu Recht beruft sich die Bg. auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.09.2008 (Aktenzeichen B 4 AS 29/07 R), wonach eine einmalige Einnahme, die nach der Antragstellung zufließt, grundsätzlich bis zu ihrem Verbrauch als Einkommen bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen ist, es sei denn, die bisher bestehende Hilfebedürftigkeit wird im Verteilzeitraum durch Einkommen - ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme - für mindestens einen Monat unterbrochen; die erneute Antragstellung allein unterbricht den Verteilzeitraum nicht. Die Bf. hat die Abfindung ihres Arbeitgebers während des ununterbrochenen Leistungsbezugs nach dem SGB II erhalten, weswegen die Anrechnung vorzunehmen war. Da eine Anrechnung im Juni 2010 nicht mehr vorgenommen werden konnte, hat die Bg. zu Recht eine Anrechnung ab dem Monat Juli 2010 durchgeführt. Ein Restbetrag war der Bf. zur Aufrechterhaltung des Sozialversicherungsschutzes nicht zu belassen, da die Bf. über ihren Alg I-Bezug bis zum 30.09.2011 in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert ist (vgl. die Bescheinigung auf Bl. 146 R der Verwaltungsakte). Das BSG (a.a.O.) hat zudem entschieden, dass im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden nicht vom Einkommen abzusetzen sind, weil Einkommen zuerst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist. Sollte der Vortrag der Bf. so zu verstehen sein, dass der von ihr behauptete kurzfristige Verbrauch des Abfindungsbetrags auf der Rückführung privater Schulden beruht, wäre demnach dennoch eine Anrechnung vorzunehmen. Auch der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Kürzung der Regelleistung aufgrund Einkommenszuflusses auch dann vorzunehmen ist, wenn ein Einkommenszufluss statt zur Existenzsicherung sachfremd für die Rückführung bestehender Schulden verwendet worden ist (Beschluss des Senats vom 06.10.2010 - L 1 AS 3933/10 ER-B -; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2010 - L 12 AS 5942/08 -). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Anrechnung einer Einmalzahlung auf einen Verteilzeitraum von mehreren Monaten nicht zu beanstanden ist und insoweit eine Verweisung auf die Gewährung von Darlehen oder auf Sachleistungen zulässig ist (Beschluss vom 07.04.2010 - 1 BvR 688/10).
Die Gewährung eines Darlehens oder von Sachgutscheinen kommt indes vorliegend nicht in Betracht, weil die Bf. ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Insoweit fehlt es unabhängig vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs auch an einem Anordnungsgrund. Unstreitig bezieht die Bf. derzeit Alg I-Leistungen, welche nahezu die Höhe der Regelleistung nach dem SGB II erreichen. Die Bf. ist zudem zwei Mal vom SG aufgefordert worden, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Auf die dritte Aufforderung des Berichterstatters im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sie zwar nunmehr eine eidesstattliche Versicherung und Kopien von Kontoauszügen vorgelegt. Aus den Kontoauszügen ergeben sich indes seit dem Zufluss des Abfindungsbetrags aus dem Arbeitsverhältnis zahlreiche Barabhebungen, ohne dass deutlich oder von der Bf. dargelegt worden wäre, wofür diese Beträge verwendet worden sind. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beträge zwar abgehoben, aber nicht verbraucht worden sind. Schließlich ergeben sich aus den Kontoauszügen auch regelmäßige weitere Mittelzuflüsse (etwa am 01.10.2010: Überweisung der AOK in Höhe von 430,00 EUR; 02.09.2010: Bareinzahlung von 200,00 EUR), welche die Zweifel an der Bedürftigkeit der Bf. weiter verstärken. Die eidesstattliche Versicherung der Bf. enthält hierzu keinerlei nachvollziehbare Angaben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Wegen der aus den oben genannten Gründen fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht war Prozesskostenhilfe für beide Instanzen nicht zu gewähren, § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
3. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Berücksichtigung des Erhalts einer Abfindung in Höhe von 6.000 EUR im Streit.
Die 1955 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) bezog von der Beschwerdegegnerin (Bg.) seit dem Jahr 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II), zuletzt gemäß Bescheid vom 01.03.2010 für die Zeit vom 01.03. bis zum 30.06.2010 in Höhe von 746,84 EUR monatlich. Sie übte während des Leistungsbezugs vom 01.05.2009 bis zum 26.03.2010 eine abhängige Beschäftigung bei der Stadt F. aus, von der die Bg. erst durch einen Datenabgleich Kenntnis erlangte.
Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit der Stadt F. zum 01.07.2010 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Bf. mit Bescheid vom 29.06.2010 Arbeitslosengeld (Alg I) in Höhe von täglich 11,41 EUR mit Wirkung vom 01.07.2010 bis zum 30.09.2011. In dem Aufhebungsvertrag war die Zahlung von Abfindungen in Höhe von pauschal 2.500 EUR (als Urlaubsabgeltung) und von 3.500 EUR (als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes nach §§ 9, 10 KSchG) vorgesehen. Aufgrund des Aufhebungsvertrags wurde dem Konto der Bf. am 29.06.2010 ein Betrag von 5.338,23 EUR gutgeschrieben.
Die Bf. beantragte bei der Bg. im Juli (das genaue Antragsdatum ist den Akten nicht zu entnehmen) die Weitergewährung von Alg II. Die Bf. lehnte dies mit Bescheid vom 02.08.2010 mangels Bedürftigkeit der Bf. ab und verwies hierzu auf den Bezug von Alg I sowie die Abfindung, welche bei einer angemessenen Verteilung auf die Monate Juli 2010 bis Januar 2011 die Bedürftigkeit der Bf. für diesen Zeitraum ausschlössen.
Ihren am 30.08.2010 eingelegten Widerspruch begründete die Bf. damit, dass es sich bei dem Abfindungsbetrag um Schonvermögen handele, welches nicht anzurechnen sei. Außerdem sei der Abfindungsbetrag bereits verbraucht.
Der Bevollmächtigte der Bf. hat am 15.09.2010 beim Sozialgericht Freiburg (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und hierbei sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Für den Verbrauch des Abfindungsbetrags könne eine eidesstattliche Versicherung der Bf. vorgelegt werden. Zugleich hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Das SG hat mit Verfügungen vom 23.09.2010 und vom 08.10.2010 die Vorlage der angebotenen eidesstattlichen Versicherung angefordert. Nachdem diese dem SG nicht vorgelegt worden ist, hat das SG den Antrag mit Beschluss vom 12.10.2010 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die von der Bf. behauptete Hilfebedürftigkeit wegen der nachgewiesenen Abfindung und der von der Bg. zutreffend vorgenommenen Verteilung der Abfindungssumme auf den Bedarfszeitraum bis zum 31.01.2011 nicht bestehe. Wegen der fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags habe auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden können. Der Beschluss des SG ist dem Bevollmächtigten der Bf. am 14.10.2010 zugestellt worden.
Deswegen hat der Bevollmächtigte der Bf. am 18.10.2010 beim Landessozialgericht (LSG) Beschwerde eingelegt. Auf Anforderung des Berichterstatters hat der Bevollmächtigte am 10.11.2010 eine eidesstattliche Versicherung der Bf. sowie Kontoauszüge der Bf. für die Zeit vom 31.03.2010 bis zum 01.10.2010 vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2010 hat die Bg. den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Abfindungsbetrag sei nach der Antragstellung nach dem SGB II erzielt worden und daher im Wege der Anrechnung von Einkommen zu berücksichtigen. Für den behaupteten Verbrauch der Abfindung lägen keinerlei Nachweise vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige, insbesondere auch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Nach diesen Grundsätzen liegt weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Bf. wegen des Bezugs von Alg I und der als Einkommen zu berücksichtigenden Abfindung derzeit nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen, welcher der erkennende Senat sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Zu Recht beruft sich die Bg. auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.09.2008 (Aktenzeichen B 4 AS 29/07 R), wonach eine einmalige Einnahme, die nach der Antragstellung zufließt, grundsätzlich bis zu ihrem Verbrauch als Einkommen bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen ist, es sei denn, die bisher bestehende Hilfebedürftigkeit wird im Verteilzeitraum durch Einkommen - ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme - für mindestens einen Monat unterbrochen; die erneute Antragstellung allein unterbricht den Verteilzeitraum nicht. Die Bf. hat die Abfindung ihres Arbeitgebers während des ununterbrochenen Leistungsbezugs nach dem SGB II erhalten, weswegen die Anrechnung vorzunehmen war. Da eine Anrechnung im Juni 2010 nicht mehr vorgenommen werden konnte, hat die Bg. zu Recht eine Anrechnung ab dem Monat Juli 2010 durchgeführt. Ein Restbetrag war der Bf. zur Aufrechterhaltung des Sozialversicherungsschutzes nicht zu belassen, da die Bf. über ihren Alg I-Bezug bis zum 30.09.2011 in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert ist (vgl. die Bescheinigung auf Bl. 146 R der Verwaltungsakte). Das BSG (a.a.O.) hat zudem entschieden, dass im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden nicht vom Einkommen abzusetzen sind, weil Einkommen zuerst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist. Sollte der Vortrag der Bf. so zu verstehen sein, dass der von ihr behauptete kurzfristige Verbrauch des Abfindungsbetrags auf der Rückführung privater Schulden beruht, wäre demnach dennoch eine Anrechnung vorzunehmen. Auch der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Kürzung der Regelleistung aufgrund Einkommenszuflusses auch dann vorzunehmen ist, wenn ein Einkommenszufluss statt zur Existenzsicherung sachfremd für die Rückführung bestehender Schulden verwendet worden ist (Beschluss des Senats vom 06.10.2010 - L 1 AS 3933/10 ER-B -; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2010 - L 12 AS 5942/08 -). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Anrechnung einer Einmalzahlung auf einen Verteilzeitraum von mehreren Monaten nicht zu beanstanden ist und insoweit eine Verweisung auf die Gewährung von Darlehen oder auf Sachleistungen zulässig ist (Beschluss vom 07.04.2010 - 1 BvR 688/10).
Die Gewährung eines Darlehens oder von Sachgutscheinen kommt indes vorliegend nicht in Betracht, weil die Bf. ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Insoweit fehlt es unabhängig vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs auch an einem Anordnungsgrund. Unstreitig bezieht die Bf. derzeit Alg I-Leistungen, welche nahezu die Höhe der Regelleistung nach dem SGB II erreichen. Die Bf. ist zudem zwei Mal vom SG aufgefordert worden, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Auf die dritte Aufforderung des Berichterstatters im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sie zwar nunmehr eine eidesstattliche Versicherung und Kopien von Kontoauszügen vorgelegt. Aus den Kontoauszügen ergeben sich indes seit dem Zufluss des Abfindungsbetrags aus dem Arbeitsverhältnis zahlreiche Barabhebungen, ohne dass deutlich oder von der Bf. dargelegt worden wäre, wofür diese Beträge verwendet worden sind. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beträge zwar abgehoben, aber nicht verbraucht worden sind. Schließlich ergeben sich aus den Kontoauszügen auch regelmäßige weitere Mittelzuflüsse (etwa am 01.10.2010: Überweisung der AOK in Höhe von 430,00 EUR; 02.09.2010: Bareinzahlung von 200,00 EUR), welche die Zweifel an der Bedürftigkeit der Bf. weiter verstärken. Die eidesstattliche Versicherung der Bf. enthält hierzu keinerlei nachvollziehbare Angaben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Wegen der aus den oben genannten Gründen fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht war Prozesskostenhilfe für beide Instanzen nicht zu gewähren, § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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