Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 46 (10) R 120/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 30/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2008 wird geändert. Der Summenbescheid vom 17.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2006 wird hinsichtlich der Beitragsforderungen für die Jahre 1999 bis 2002 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.964,38 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf in den Jahren 1999 bis 2002 an Arbeitnehmer gezahlte "Treuepreise für langjährige Krankenpflege" Beiträge zu entrichten hat.
Die Beklagte führte in der Zeit vom 17.1.2005 bis 21.1.2005 für den Prüfzeitraum vom 1.12.2000 bis zum 31.12.2004 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Die Klägerin erklärte in einer "Bescheinigung zur Vorlage bei der BfA-Prüfung" vom 18.1.2005, dass man sich nicht mehr in der Lage sehe, den betroffenen Personenkreis der Preisträger der Jahre 1999 bis 2002 ohne erheblichen Zeitaufwand zu ermitteln. Bemühungen der Beklagten, den betroffenen Personenkreis zu ermitteln, sind nicht aktenkundig. Nach Auswertung der Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung des X laut Bericht vom 18.10.2002 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 17.5.2005 insgesamt 19.351,83 EUR an Sozialversicherungsbeiträgen nach, für die Jahre 1999 bis 2002 in Höhe von 15.964,38 EUR als Summenbescheid und für das Jahr 2003 unter Zugrundelegung personenbezogener Arbeitsentgelte. Sie beanstandete dabei, dass einige Arbeitnehmer der Klägerin in den Jahren 1999 bis 2003 aus Zinserträgen der Rechtsvorgängerin der Klägerin aus von Prof. Dr. L übertragenen Wertpapieren und im Jahr 2004 aus Zinserträgen der zwischenzeitlich am 17.12.2003 gegründeten "Prof. Dr. L Stiftung" im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Krankenschwester bzw. -pfleger und ihrer Eigenschaft als langjährige Angehörige der Klägerin Preisgelder erhalten hätten. Diese so, genannten Treuepreise seien beitragsfrei ausgezahlt worden, obwohl sie als Lohnzahlung zu qualifizieren seien. Die Aufzeichnungspflicht sei nicht ordnungsgerhäß erfüllt worden. Daher habe die Versicherungspflicht oder die Beitragspflicht oder die Beitragshöhe zur Kranken-, Pflege- und Renten- sowie Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume bis einschließlich des Jahres 2002 nicht festgestellt werden können. Die Beiträge seien daher nach § 28f Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) anhand der in Anlehnung an die zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt rechtskräftig festgestellten Summen ermittelt worden.
Mit dem am 15.6.2005 erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Beitragsnachforderung auf der Grundlage der gezahlten Treuepreise. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die vergebenen Preisgelder keiner Einkunftsart zuzuordnen seien, da sie das Lebenswerk bzw. Gesamtschaffen würdigten, die Persönlichkeit oder Grundhaltung auszeichneten und die Vorbildfunktion eines jeden Preisträgers herausstellen sollten. Die Treuepreise seien demnach nicht als Ertrag der Arbeit anzusehen und stünden nicht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3.3.2006 zurück. Nach § 14 SGB IV zählten zum Arbeitsentgelt auch solche Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt würden; insbesondere auch für den Fall, dass Lohnzahlungen durch Dritte erfolgten, soweit dabei Vorteile eingeräumt würden, die ein Entgelt für eine Leistung seien, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber erbringe. Die Treuepreise seien unmittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Krankenschwester bzw. Krankenpfleger verliehen worden. Damit seien sie als unmittelbare Folge der Tätigkeit aufgrund der besonderen Leistung des jeweiligen Arbeitnehmers erbracht worden. Der angefochtene Beitragsbescheid entspreche daher der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat am 29.03.2006 zum Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben. Sie hat erneut vorgetragen, dass mit den Treuepreisen nicht lediglich die Tätigkeit der einzelnen Preisträger für die Klägerin gewürdigt werden sollte, sondern immer auch die Persönlichkeit und das überobligatorische Schaffen der einzelnen Krankenschwestern und Krankenpfleger. Damit sei ein Zusammenhang mit der Tätigkeit zu verneinen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 17.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.
Unter dem 10.12.2007 hat die Klägerin auf Anforderung des SG eine Aufstellung der Preisträger der Jahre 2000 bis 2004 mit Anschriften, Begründung der Preisverleihung sowie der Anzahl der Beschäftigungsjahre bis zur Treuepreisverleihung vorgelegt.
Das SG Dortmund hat mit Urteil vom 11.12.2008 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 30.1.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.2.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.
Im Verhandlungstermin hat die Klägerin eine Aufstellung der Preisträger aus den Jahren 1991 bis 2008 aus dem mit "Treuepreis" betitelten Ordner ihrer Pflegedirektorin vorgelegt, der Vorgänge ab 1992 enthält.
Nachdem der Senat die personenbezogene Beitragsforderung für das Jahr 2003 abgetrennt hat (Beschluss v. 1.3.2010), beantragt die Klägerin noch,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17.5.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2006 in Höhe von 15.964,38 EUR aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 22), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
Nach entsprechender Trennung des Verfahrens hinsichtlich der Beitragsforderungen für das Jahr 2003 durch Beschluss vom 1.3.2010 und aufgrund der Antragstellung der Klägerin sind nur noch die durch Summenbescheid vom 17.5.2005 in Gestalt des Widersprüchsbescheides vom 3.3.2006 nachgeforderten Beiträge für die Jahre 1999 bis 2002 Streitgegenstand.
Der Summenbescheid vom 17.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2006 ist rechtswidrig und damit aufzuheben.
Rechtsgrundlage für den Erlass eines Summenbescheides ist § 28f Abs. 2 SGB IV. Nach dessen Satz 1 kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Satz 1 gilt nach Satz 2 nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung, ob eine personenbezogene Beitragserhebung einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand erfordert, ist der Abschluss des Vorverfahrens. Ein Summenbescheid kann daher auch gerichtlich nur dann mit Erfolg beanstandet werden, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, i.d.R. also bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, bei einer Gesamtwürdigung der Summenbescheid der Prüfbehörde als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war (BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 12/01 R, SozR 3-2400 § 28f Nr. 3).
§ 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV entbindet den prüfenden Rentenversicherungsträger nicht von seiner Amtsermittlungspflicht gemäß §§ 20, 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Vielmehr werden die danach grundsätzlich gebotenen Bemühungen nach dem allgemeinen Gebot der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns, dessen besondere Ausprägung § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist, lediglich auf ein zumutbares Maß beschränkt (vgl. BT-Drucks. 11/2221, S. 23; LSG Berlin, Urteil v. 25.8.2004, L 9 KR 63/02, ASR 2005, 78; Mette in Rolf/Giesen/Kreike-bohm/Udsching, Sozialrecht, 2007, § 28f SGB IV Rdnr. 7; Roßbach in KSW, 2009, § 28f SGB IV Rdnr. 11; Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand 2007, § 28f Rdnr. 9; Werner in jurisPK-SGB IV, Stand 2007, § 28f Rdnr. 54). Ob der Summenbescheid in diesem Sinne verhältnismäßig ist, kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden (BSG, Urteil v. 7.2.2002, a.a.O.; Werner a.a.O. Rdnr. 59; a.A. Sehnert a.a.O. Rdnr. 9, der von einem Beurteilungsspielraum der Verwaltung ausgeht).
Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte danach keinen Summenbescheid erlassen. Denn sie konnte ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens feststellen, welchen bestimmten Beschäftigten die nach ihrer Auffassung als Arbeitsentgelte anzusehenden Treueprämien zuzuordnen waren.
Ohne Erfolg hat die Beklagte dieser Beurteilung in der mündlichen Verhandlung bereits im Ansatz entgegengehalten, sie habe sich auf die schriftliche Erklärung des Mitarbeiters I der Klägerin vom 18.1.2005 verlassen dürfen, wonach er sich "zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage" sah, "den betroffenen Personenkreis ohne erheblichen Zeitaufwand zu ermitteln" und daher bat, "die Anteile zu den einzelnen Teilen der Sozialversicherung pauschal zu ermitteln":
Die Frage, ob der Erlass eines Summenbescheides unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist, steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers oder des prüfenden Rentenversicherungsträgers. Die Vorschrift des § 28f Abs. 2 SGB IV gibt ihrem Sinn und Zweck nach eine gesetzliche Grundlage für den Interessenausgleich im Spannungsverhältnis zwischen dem individuellen Interesse an der Äquivalenz zwischen Beitragszahlung und sozialer Leistung einerseits und dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Sicherung des Beitragsaufkommens andererseits. Sie dient in keinem Fall dazu, die Arbeitgeber von ihren Mitwirkungspflichten bei der Betriebsprüfung zu entlasten. Ebenso wenig besteht ihre Funktion in einer allgemeinen Arbeitserleichterung für die Prüfdienste. Vielmehr wollte der Gesetzgeber erkennbar dem Interesse an der Sicherung des Beitragsaufkommens dann, aber auch nur dann Vorrang gegenüber dem Individualinteresse an Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung einräumen, wenn Letzterem nur mit unverhältnismäßigem Aufwand des prüfenden Rentenversicherungsträgers Rechnung getragen werden kann.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Interesse an Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung nicht vorrangig ein solches des Arbeitgebers, sondern vielmehr in erster Linie des versicherten Arbeitnehmers ist, der bei Erlass eines Summenbescheides Gefahr läuft, seinen aus den zu entrichtenden Beiträgen folgenden Anspruch auf soziale Leistungen zu verlieren. Mit Blick darauf kann es für die Beurteilung der Frage, ob eine personenbezogene Zuordnung nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand vorgenommen werden kann, nicht in erster Linie auf die Beurteilung des Arbeitgebers (bzw. seiner Mitarbeitenden) ankommen. Das wird im Übrigen auch schon unmittelbar aus dem Wortlaut des § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV deutlich, der von "Verwaltungsaufwand" spricht und damit ersichtlich vorrangig auf den Arbeitsaufwand des prüfenden Rentenversicherungsträgers, nicht denjenigen des Arbeitgebers abhebt. Der Rentenversicherungsträger darf sich daher nicht ohne Prüfung auf entsprechende Angaben des Arbeitgebers verlassen, sondern muss - nicht zuletzt zur Wahrung der Schutzinteressen der individuellen Versicherten - vielmehr auf eine Befolgung der Mitwirkungspflicht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X drängen. Erst wenn sich dabei ergibt, dass der vom Arbeitgeber zu leistende Arbeitsaufwand - z.B. weil er zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führt - das Interesse an der Sicherung des Beitragsaufkommens gefährdet, kann unter Abwägung mit den individuellen Leistungsinteressen der Versicherten der Erlass eines Summenbescheides gerechtfertigt sein.
Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die personenbezogene Feststellung der Preisträger der Jahre 1999 bis 2002 einen in diesem Sinne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand bedeutet hätte. Einziger Anhaltspunkt insoweit ist die Bescheinigung des Mitarbeiters I der Klägerin, wonach hierfür ein "erheblicher Zeitaufwand" zu veranschlagen sei. Diesen Zeitaufwand hat der Mitarbeiter jedoch weder irgendwie präzisiert noch hat er die Gründe dafür nachvollziehbar erläutert. Seiner Einschätzung kommt auch deswegen keine entscheidende Bedeutung zu, weil er sie am 18.1.2005 erkennbar mit Blick auf die vom 17.1. bis 21.1.2005 laufende Betriebsprüfung abgegeben hat. Für die Beurteilung des Verwaltungsaufwandes kommt es demgegenüber nicht allein auf den Zeitpunkt der Prüfung in den Räumen des Arbeitgebers an, sondern - wie dargelegt - auf den gesamten Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2006. Offenbar in Verkennung des Umfangs ihrer Verpflichtung zur Amtsermittlung hat die Beklagte ihrerseits keinerlei Anstrengungen unternommen, in dem verbliebenen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr (22.1.2005 bis 2.3.2006) auf eine personenbezogene Feststellung der Preisträger zu drängen. Ihre im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung, der Bescheid vom 17.5.2005 entspreche der Sach- und Rechtslage, beruht daher hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbescheides auf keinerlei objektivierbarer Tatsachengrundlage.
Für den Senat bestehen demgegenüber keine Zweifel, dass es innerhalb dieses Zeitraums ohne unverhältnismäßigen Zeitaufwand möglich gewesen wäre, die gezahlten Treuepreise den begünstigten Preisträgern personenbezogen zuzuordnen. Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ist angesichts des dort ohne Umschweife vorgelegten Ordners "Treuepreis" davon auszugehen, dass eine entsprechend präzise Nachfrage der Beklagten diesen Ordner mit einer Aufstellung der Preisträger der Jahre 1991 bis 2008 auch seinerzeit in der Pflegedirektion zu Tage gefördert und eine Feststellung des betroffenen Personenkreises ermöglicht hätte. So hat zuvor schon das SG innerhalb weniger Wochen von der Klägerin auf Anforderung eine Aufstellung sämtlicher Preisträger der Jahre 2000 bis 2004 unter Angabe der Anschriften, Begründung für die Preisverleihung und der Anzahl der Beschäftigungsjahre bis zur Preisverleihung erhalten. Für das Jahr 2003, dessen Preisträger der Beklagten bekannt waren, hat diese ohne unzumutbaren Aufwand eine personenbezogene Beitragsberechnung vornehmen können. Es bestehen keine Bedenken, dass dies nach Bekanntgabe der Namen der Preisträger auch für die Jahre 1999 bis 2002 möglich gewesen wäre. Es handelt sich um eine zahlenmäßig überschaubare Gruppe von nur 16 Beschäftigten und um eine ebenso überschaubare Zahl von Entgeltzahlungen. Der mit der Nachfrage und sodann der personenbezogenen Zuordnung verbundene Verwaltungsaufwand ist daher als insgesamt gering, keinesfalls jedoch unverhältnismäßig zu veranschlagen.
Ihm steht gegenüber, dass eine personenbezogene Beitragsberechnung für die einzelnen Beschäftigten nicht unerhebliche Bedeutung hat (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil v. 7.2.2002, a.a.O.). Die Beklagte hat für jeweils vier Beschäftigte versicherungspflichtige Entgelte von 16.449,81 DM für das Jahr 1999, 17.907,17 DM für das Jahr 2000, 16.537,94 DM für das Jahr 2001 und 5.000,00 EUR für das Jahr 2002 angenommen. Bezogen auf den einzelnen Versicherten entspricht dies einem beitragspflichtigen Entgelt von immerhin zwischen 1.250,00 EUR (im Jahr 2002) und 2.288,95 EUR (im Jahr 2000). Vor diesem Hintergrund kann von lediglich geringen Nachteilen der betroffenen Beschäftigten im Leistungsrecht durch einen Verzicht auf die personenbezogene Beitragsberechnung nicht mehr gesprochen werden.
Der Senat ist schließlich auch nicht deshalb an einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gehindert, weil der Mitarbeiter I der Klägerin den. Prüfdienst der Beklagten ausdrücklich um eine pauschale Ermittlung der Beitragsanteile "gebeten" hat. Wie bereits ausgeführt, ist eine solche Bitte rechtlich in aller Regel bedeutungslos, weil der Erlass eines Summenbescheides nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Diese Beurteilung widerspricht nicht der Rechtsprechung des BSG, wonach der Arbeitgeber, der einen Summenbescheid im Verwaltungsverfahren widerspruchslos hingenommen hat und erstmals im Gerichtsverfahren einzelne Beschäftigte benennt, damit nicht mehr den Summenbescheid zu Fall bringen, sondern allenfalls ein Widerrufsverfahren nach § 28f Abs. 2 Satz 5 SGB IV auslösen kann (BSG, Urteil v. 7.2.2002, a.a.O.). Denn diese Rechtsfolge ergibt sich auch nach Auffassung des BSG nur dann, wenn der Erlass des Summenbescheides bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens (noch) berechtigt war. Ist dies demgegenüber, wie hier, nicht der Fall, ist der Summenbescheid auch dann aufzuheben, wenn der Arbeitgeber ihn nicht gerügt, sondern möglicherweise sogar ausdrücklich gewünscht hat.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann es dahinstehen, ob die Klägerin ihre Aufzeichnungspflicht verletzt hat, insbesondere, ob es sich bei den Treuepreisen um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV gehandelt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Anlass für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht. Der Streitwert entspricht dem Betrag der streitigen Beitragsforderung einschließlich der Säumniszuschläge für die Jahre 1999 bis 2002 (§ 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz). Die Säumniszuschläge sind bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen (Senat, Beschlüsse vom 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, und vom 3.9.2009, L8B 12/09 R, juris).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf in den Jahren 1999 bis 2002 an Arbeitnehmer gezahlte "Treuepreise für langjährige Krankenpflege" Beiträge zu entrichten hat.
Die Beklagte führte in der Zeit vom 17.1.2005 bis 21.1.2005 für den Prüfzeitraum vom 1.12.2000 bis zum 31.12.2004 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Die Klägerin erklärte in einer "Bescheinigung zur Vorlage bei der BfA-Prüfung" vom 18.1.2005, dass man sich nicht mehr in der Lage sehe, den betroffenen Personenkreis der Preisträger der Jahre 1999 bis 2002 ohne erheblichen Zeitaufwand zu ermitteln. Bemühungen der Beklagten, den betroffenen Personenkreis zu ermitteln, sind nicht aktenkundig. Nach Auswertung der Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung des X laut Bericht vom 18.10.2002 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 17.5.2005 insgesamt 19.351,83 EUR an Sozialversicherungsbeiträgen nach, für die Jahre 1999 bis 2002 in Höhe von 15.964,38 EUR als Summenbescheid und für das Jahr 2003 unter Zugrundelegung personenbezogener Arbeitsentgelte. Sie beanstandete dabei, dass einige Arbeitnehmer der Klägerin in den Jahren 1999 bis 2003 aus Zinserträgen der Rechtsvorgängerin der Klägerin aus von Prof. Dr. L übertragenen Wertpapieren und im Jahr 2004 aus Zinserträgen der zwischenzeitlich am 17.12.2003 gegründeten "Prof. Dr. L Stiftung" im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Krankenschwester bzw. -pfleger und ihrer Eigenschaft als langjährige Angehörige der Klägerin Preisgelder erhalten hätten. Diese so, genannten Treuepreise seien beitragsfrei ausgezahlt worden, obwohl sie als Lohnzahlung zu qualifizieren seien. Die Aufzeichnungspflicht sei nicht ordnungsgerhäß erfüllt worden. Daher habe die Versicherungspflicht oder die Beitragspflicht oder die Beitragshöhe zur Kranken-, Pflege- und Renten- sowie Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume bis einschließlich des Jahres 2002 nicht festgestellt werden können. Die Beiträge seien daher nach § 28f Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) anhand der in Anlehnung an die zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt rechtskräftig festgestellten Summen ermittelt worden.
Mit dem am 15.6.2005 erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Beitragsnachforderung auf der Grundlage der gezahlten Treuepreise. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die vergebenen Preisgelder keiner Einkunftsart zuzuordnen seien, da sie das Lebenswerk bzw. Gesamtschaffen würdigten, die Persönlichkeit oder Grundhaltung auszeichneten und die Vorbildfunktion eines jeden Preisträgers herausstellen sollten. Die Treuepreise seien demnach nicht als Ertrag der Arbeit anzusehen und stünden nicht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3.3.2006 zurück. Nach § 14 SGB IV zählten zum Arbeitsentgelt auch solche Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt würden; insbesondere auch für den Fall, dass Lohnzahlungen durch Dritte erfolgten, soweit dabei Vorteile eingeräumt würden, die ein Entgelt für eine Leistung seien, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber erbringe. Die Treuepreise seien unmittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Krankenschwester bzw. Krankenpfleger verliehen worden. Damit seien sie als unmittelbare Folge der Tätigkeit aufgrund der besonderen Leistung des jeweiligen Arbeitnehmers erbracht worden. Der angefochtene Beitragsbescheid entspreche daher der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat am 29.03.2006 zum Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben. Sie hat erneut vorgetragen, dass mit den Treuepreisen nicht lediglich die Tätigkeit der einzelnen Preisträger für die Klägerin gewürdigt werden sollte, sondern immer auch die Persönlichkeit und das überobligatorische Schaffen der einzelnen Krankenschwestern und Krankenpfleger. Damit sei ein Zusammenhang mit der Tätigkeit zu verneinen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 17.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.
Unter dem 10.12.2007 hat die Klägerin auf Anforderung des SG eine Aufstellung der Preisträger der Jahre 2000 bis 2004 mit Anschriften, Begründung der Preisverleihung sowie der Anzahl der Beschäftigungsjahre bis zur Treuepreisverleihung vorgelegt.
Das SG Dortmund hat mit Urteil vom 11.12.2008 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 30.1.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.2.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.
Im Verhandlungstermin hat die Klägerin eine Aufstellung der Preisträger aus den Jahren 1991 bis 2008 aus dem mit "Treuepreis" betitelten Ordner ihrer Pflegedirektorin vorgelegt, der Vorgänge ab 1992 enthält.
Nachdem der Senat die personenbezogene Beitragsforderung für das Jahr 2003 abgetrennt hat (Beschluss v. 1.3.2010), beantragt die Klägerin noch,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17.5.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2006 in Höhe von 15.964,38 EUR aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 22), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
Nach entsprechender Trennung des Verfahrens hinsichtlich der Beitragsforderungen für das Jahr 2003 durch Beschluss vom 1.3.2010 und aufgrund der Antragstellung der Klägerin sind nur noch die durch Summenbescheid vom 17.5.2005 in Gestalt des Widersprüchsbescheides vom 3.3.2006 nachgeforderten Beiträge für die Jahre 1999 bis 2002 Streitgegenstand.
Der Summenbescheid vom 17.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2006 ist rechtswidrig und damit aufzuheben.
Rechtsgrundlage für den Erlass eines Summenbescheides ist § 28f Abs. 2 SGB IV. Nach dessen Satz 1 kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Satz 1 gilt nach Satz 2 nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung, ob eine personenbezogene Beitragserhebung einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand erfordert, ist der Abschluss des Vorverfahrens. Ein Summenbescheid kann daher auch gerichtlich nur dann mit Erfolg beanstandet werden, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, i.d.R. also bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, bei einer Gesamtwürdigung der Summenbescheid der Prüfbehörde als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war (BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 12/01 R, SozR 3-2400 § 28f Nr. 3).
§ 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV entbindet den prüfenden Rentenversicherungsträger nicht von seiner Amtsermittlungspflicht gemäß §§ 20, 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Vielmehr werden die danach grundsätzlich gebotenen Bemühungen nach dem allgemeinen Gebot der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns, dessen besondere Ausprägung § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist, lediglich auf ein zumutbares Maß beschränkt (vgl. BT-Drucks. 11/2221, S. 23; LSG Berlin, Urteil v. 25.8.2004, L 9 KR 63/02, ASR 2005, 78; Mette in Rolf/Giesen/Kreike-bohm/Udsching, Sozialrecht, 2007, § 28f SGB IV Rdnr. 7; Roßbach in KSW, 2009, § 28f SGB IV Rdnr. 11; Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand 2007, § 28f Rdnr. 9; Werner in jurisPK-SGB IV, Stand 2007, § 28f Rdnr. 54). Ob der Summenbescheid in diesem Sinne verhältnismäßig ist, kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden (BSG, Urteil v. 7.2.2002, a.a.O.; Werner a.a.O. Rdnr. 59; a.A. Sehnert a.a.O. Rdnr. 9, der von einem Beurteilungsspielraum der Verwaltung ausgeht).
Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte danach keinen Summenbescheid erlassen. Denn sie konnte ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens feststellen, welchen bestimmten Beschäftigten die nach ihrer Auffassung als Arbeitsentgelte anzusehenden Treueprämien zuzuordnen waren.
Ohne Erfolg hat die Beklagte dieser Beurteilung in der mündlichen Verhandlung bereits im Ansatz entgegengehalten, sie habe sich auf die schriftliche Erklärung des Mitarbeiters I der Klägerin vom 18.1.2005 verlassen dürfen, wonach er sich "zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage" sah, "den betroffenen Personenkreis ohne erheblichen Zeitaufwand zu ermitteln" und daher bat, "die Anteile zu den einzelnen Teilen der Sozialversicherung pauschal zu ermitteln":
Die Frage, ob der Erlass eines Summenbescheides unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist, steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers oder des prüfenden Rentenversicherungsträgers. Die Vorschrift des § 28f Abs. 2 SGB IV gibt ihrem Sinn und Zweck nach eine gesetzliche Grundlage für den Interessenausgleich im Spannungsverhältnis zwischen dem individuellen Interesse an der Äquivalenz zwischen Beitragszahlung und sozialer Leistung einerseits und dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Sicherung des Beitragsaufkommens andererseits. Sie dient in keinem Fall dazu, die Arbeitgeber von ihren Mitwirkungspflichten bei der Betriebsprüfung zu entlasten. Ebenso wenig besteht ihre Funktion in einer allgemeinen Arbeitserleichterung für die Prüfdienste. Vielmehr wollte der Gesetzgeber erkennbar dem Interesse an der Sicherung des Beitragsaufkommens dann, aber auch nur dann Vorrang gegenüber dem Individualinteresse an Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung einräumen, wenn Letzterem nur mit unverhältnismäßigem Aufwand des prüfenden Rentenversicherungsträgers Rechnung getragen werden kann.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Interesse an Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung nicht vorrangig ein solches des Arbeitgebers, sondern vielmehr in erster Linie des versicherten Arbeitnehmers ist, der bei Erlass eines Summenbescheides Gefahr läuft, seinen aus den zu entrichtenden Beiträgen folgenden Anspruch auf soziale Leistungen zu verlieren. Mit Blick darauf kann es für die Beurteilung der Frage, ob eine personenbezogene Zuordnung nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand vorgenommen werden kann, nicht in erster Linie auf die Beurteilung des Arbeitgebers (bzw. seiner Mitarbeitenden) ankommen. Das wird im Übrigen auch schon unmittelbar aus dem Wortlaut des § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV deutlich, der von "Verwaltungsaufwand" spricht und damit ersichtlich vorrangig auf den Arbeitsaufwand des prüfenden Rentenversicherungsträgers, nicht denjenigen des Arbeitgebers abhebt. Der Rentenversicherungsträger darf sich daher nicht ohne Prüfung auf entsprechende Angaben des Arbeitgebers verlassen, sondern muss - nicht zuletzt zur Wahrung der Schutzinteressen der individuellen Versicherten - vielmehr auf eine Befolgung der Mitwirkungspflicht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X drängen. Erst wenn sich dabei ergibt, dass der vom Arbeitgeber zu leistende Arbeitsaufwand - z.B. weil er zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führt - das Interesse an der Sicherung des Beitragsaufkommens gefährdet, kann unter Abwägung mit den individuellen Leistungsinteressen der Versicherten der Erlass eines Summenbescheides gerechtfertigt sein.
Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die personenbezogene Feststellung der Preisträger der Jahre 1999 bis 2002 einen in diesem Sinne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand bedeutet hätte. Einziger Anhaltspunkt insoweit ist die Bescheinigung des Mitarbeiters I der Klägerin, wonach hierfür ein "erheblicher Zeitaufwand" zu veranschlagen sei. Diesen Zeitaufwand hat der Mitarbeiter jedoch weder irgendwie präzisiert noch hat er die Gründe dafür nachvollziehbar erläutert. Seiner Einschätzung kommt auch deswegen keine entscheidende Bedeutung zu, weil er sie am 18.1.2005 erkennbar mit Blick auf die vom 17.1. bis 21.1.2005 laufende Betriebsprüfung abgegeben hat. Für die Beurteilung des Verwaltungsaufwandes kommt es demgegenüber nicht allein auf den Zeitpunkt der Prüfung in den Räumen des Arbeitgebers an, sondern - wie dargelegt - auf den gesamten Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2006. Offenbar in Verkennung des Umfangs ihrer Verpflichtung zur Amtsermittlung hat die Beklagte ihrerseits keinerlei Anstrengungen unternommen, in dem verbliebenen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr (22.1.2005 bis 2.3.2006) auf eine personenbezogene Feststellung der Preisträger zu drängen. Ihre im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung, der Bescheid vom 17.5.2005 entspreche der Sach- und Rechtslage, beruht daher hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbescheides auf keinerlei objektivierbarer Tatsachengrundlage.
Für den Senat bestehen demgegenüber keine Zweifel, dass es innerhalb dieses Zeitraums ohne unverhältnismäßigen Zeitaufwand möglich gewesen wäre, die gezahlten Treuepreise den begünstigten Preisträgern personenbezogen zuzuordnen. Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ist angesichts des dort ohne Umschweife vorgelegten Ordners "Treuepreis" davon auszugehen, dass eine entsprechend präzise Nachfrage der Beklagten diesen Ordner mit einer Aufstellung der Preisträger der Jahre 1991 bis 2008 auch seinerzeit in der Pflegedirektion zu Tage gefördert und eine Feststellung des betroffenen Personenkreises ermöglicht hätte. So hat zuvor schon das SG innerhalb weniger Wochen von der Klägerin auf Anforderung eine Aufstellung sämtlicher Preisträger der Jahre 2000 bis 2004 unter Angabe der Anschriften, Begründung für die Preisverleihung und der Anzahl der Beschäftigungsjahre bis zur Preisverleihung erhalten. Für das Jahr 2003, dessen Preisträger der Beklagten bekannt waren, hat diese ohne unzumutbaren Aufwand eine personenbezogene Beitragsberechnung vornehmen können. Es bestehen keine Bedenken, dass dies nach Bekanntgabe der Namen der Preisträger auch für die Jahre 1999 bis 2002 möglich gewesen wäre. Es handelt sich um eine zahlenmäßig überschaubare Gruppe von nur 16 Beschäftigten und um eine ebenso überschaubare Zahl von Entgeltzahlungen. Der mit der Nachfrage und sodann der personenbezogenen Zuordnung verbundene Verwaltungsaufwand ist daher als insgesamt gering, keinesfalls jedoch unverhältnismäßig zu veranschlagen.
Ihm steht gegenüber, dass eine personenbezogene Beitragsberechnung für die einzelnen Beschäftigten nicht unerhebliche Bedeutung hat (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil v. 7.2.2002, a.a.O.). Die Beklagte hat für jeweils vier Beschäftigte versicherungspflichtige Entgelte von 16.449,81 DM für das Jahr 1999, 17.907,17 DM für das Jahr 2000, 16.537,94 DM für das Jahr 2001 und 5.000,00 EUR für das Jahr 2002 angenommen. Bezogen auf den einzelnen Versicherten entspricht dies einem beitragspflichtigen Entgelt von immerhin zwischen 1.250,00 EUR (im Jahr 2002) und 2.288,95 EUR (im Jahr 2000). Vor diesem Hintergrund kann von lediglich geringen Nachteilen der betroffenen Beschäftigten im Leistungsrecht durch einen Verzicht auf die personenbezogene Beitragsberechnung nicht mehr gesprochen werden.
Der Senat ist schließlich auch nicht deshalb an einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gehindert, weil der Mitarbeiter I der Klägerin den. Prüfdienst der Beklagten ausdrücklich um eine pauschale Ermittlung der Beitragsanteile "gebeten" hat. Wie bereits ausgeführt, ist eine solche Bitte rechtlich in aller Regel bedeutungslos, weil der Erlass eines Summenbescheides nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Diese Beurteilung widerspricht nicht der Rechtsprechung des BSG, wonach der Arbeitgeber, der einen Summenbescheid im Verwaltungsverfahren widerspruchslos hingenommen hat und erstmals im Gerichtsverfahren einzelne Beschäftigte benennt, damit nicht mehr den Summenbescheid zu Fall bringen, sondern allenfalls ein Widerrufsverfahren nach § 28f Abs. 2 Satz 5 SGB IV auslösen kann (BSG, Urteil v. 7.2.2002, a.a.O.). Denn diese Rechtsfolge ergibt sich auch nach Auffassung des BSG nur dann, wenn der Erlass des Summenbescheides bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens (noch) berechtigt war. Ist dies demgegenüber, wie hier, nicht der Fall, ist der Summenbescheid auch dann aufzuheben, wenn der Arbeitgeber ihn nicht gerügt, sondern möglicherweise sogar ausdrücklich gewünscht hat.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann es dahinstehen, ob die Klägerin ihre Aufzeichnungspflicht verletzt hat, insbesondere, ob es sich bei den Treuepreisen um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV gehandelt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Anlass für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht. Der Streitwert entspricht dem Betrag der streitigen Beitragsforderung einschließlich der Säumniszuschläge für die Jahre 1999 bis 2002 (§ 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz). Die Säumniszuschläge sind bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen (Senat, Beschlüsse vom 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, und vom 3.9.2009, L8B 12/09 R, juris).
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