Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 14 P 97/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 3506/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf einen höheren Zuschuss für den Einbau eines Treppenlifts als wohnumfeldverbessernde Maßnahme.
Der am 1999 geborene Kläger, über seinen Vater Mitglied der Beklagten in der Pflegeversicherung, leidet an Muskeldystrophie vom Typ Duchenne. Nach dem Gutachten der Pflegefachkraft Frau G. vom 07. August 2009 konnte er seit etwa zwei Jahren nicht mehr selbstständig Treppensteigen. Vom geschätzten täglichen Pflegeaufwand für die Grundpflege von 122 Minuten entfielen auf die Mobilität 63 Minuten, hiervon wiederum Gehen 30, Treppensteigen sechs und Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung elf Minuten. Der Vater legte das Angebot der L. Li. und A. GmbH, K., vom 30. September 2009 über die Lieferung eines Treppenlifts mit Montage und Inbetriebnahme mit einem Endpreis von EUR 7.473,00 (nach Abzug von Skonto EUR 7.248,81) vor. Mit Schreiben vom 05. Oktober 2009 an die Beklagte machte der Vater geltend, er halte die Voraussetzungen des Urteils (Beschlusses) des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - für gegeben. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 19. Oktober 2009 den nach § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vorgesehenen Höchstbetrag für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds in Höhe von EUR 2.557.00. Die Zuschüsse dürften diesen Betrag je Maßnahme nicht übersteigen.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Vater darauf hin, dass der Bruder des Klägers als weiterer Pflegefall mit gleicher Erkrankung auf das Hilfsmittel angewiesen sein werde. Auf den Beschluss des BVerfG sei nochmals zu verweisen. Die Rechnung für die gesamten Kosten werde der Beklagten zukommen. In Anspruch genommen werde ein gebrauchtes Modell derselben Firma zum Gesamtpreis von brutto EUR 5.500,00 (Auftragsbestätigung vom 29. Oktober 2009). Der Einbau werde am 10. November 2009 erfolgen.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2009. Nach § 40 Abs. 4 SGB XI dürften Zuschüsse einen Betrag in Höhe von EUR 2.557,00 je Maßnahme nicht übersteigen. Mit diesem höchstmöglichen Betrag sei der Treppenlift bezuschusst worden. Der Widerspruchsausschuss sehe keine Möglichkeit, dem Widerspruch stattzugeben.
Mit der am 11. Januar 2010 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er vertrat weiterhin die Auffassung, aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfe sich die Beklagte nicht auf den genannten Höchstbetrag beschränken. Die Verantwortung der gesetzlichen Krankenversicherung für Leben und körperliche Unversehrtheit lasse bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung die notwendige Mindestversorgung fordern. In Situationen des vorliegenden Krankheitsbildes führe die Höchstbetragsregelung zu extremen Ungerechtigkeiten. Sie werde dem grundrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht gerecht. Auch der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt. Ggf. sei die Sache dem BVerfG zur Prüfung vorzulegen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Zu verfassungsrechtlichen Fragen könne sie sich nicht äußern. Auf die Gesetzesbegründung sei zu verweisen.
Durch Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2010 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, der Maximalbetrag von EUR 2.557,00 je Maßnahme dürfe nicht überstiegen werden. Der Beschluss des BVerfG vom 06. Dezember 2005 und die diesen konkretisierende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beziehe sich nur auf neue ärztliche Behandlungsmethoden für lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten. Diese Erwägungen könnten hierher nicht übertragen werden. Die Schwierigkeiten bezüglich der räumlichen Gegebenheiten der Wohnung seien keine vergleichbar notstandsähnliche Situation.
Der Gerichtsbescheid ist laut Zustellungsurkunde den Eltern des Klägers am Samstag, 26. Juni 2010 um 6:51 Uhr zugestellt worden. Mit unter dem 22. Juli 2010 datiertem Schriftsatz hat der Vater beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Der als einfacher Brief frankierte Briefumschlag trägt den Poststempel vom Montag, 26. Juli 2010 21:00 Uhr des Briefzentrums 72 (Reutlingen). Er ist laut Eingangsstempel am Dienstag, 27. Juli 2010 beim Landessozialgericht eingegangen. In der Sache ist für den Kläger weiter vorgetragen worden, die einschlägige bundesgesetzliche Norm müsse einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterworfen werden. Sollte auch die Berufungsinstanz die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilen, müsse der weitere Verfahrensweg eingeleitet werden können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2009 zu verurteilen, einen weiteren Zuschuss von EUR 2.943,00 zu zahlen, hilfsweise die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist wiederum auf den gesetzlichen Höchstbetrag.
Auf den Hinweis des Senats vom 12. August 2010, die Berufung sei offenkundig verfristet und Hinderungsgründe seien ggf. geltend zu machen, haben sich die Eltern des Klägers nicht geäußert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i. V. mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils, dem nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG der Gerichtsbescheid gleichsteht, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2010 ist den Eltern des Klägers gemäß urkundlichem Vermerk des Postzustellers am Samstag, 26. Juni 2010 um 6:51 Uhr durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt worden. Die einmonatige Berufungsfrist begann - der Gerichtsbescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung - damit am 27. Juni 2010 zu laufen und endete am Montag, den 26. Juli 2010. Die Berufung ist jedoch erst am 27. Juli 2010 beim Landessozialgericht eingegangen, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist. Die Berufungsschrift ist zwar mit 22. Juli 2010 datiert, der Briefumschlag trägt jedoch den Poststempel des Montag, 26. Juli 2010 21:00 Uhr. Damit kann nicht entkräftet oder widerlegt werden, dass die Berufungsschrift erst am Montag, 26. Juli 2010 zur Post gegeben worden ist. Am selben Tag konnte sie nach den allgemein bekannten Umständen des üblichen Postlaufs nicht mehr beim Gericht eingehen.
Hinweise für fehlendes Verschulden als Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 Abs. 1 SGG) sind nicht ersichtlich. Sie sind seitens des Klägers auch nach dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 12. August 2010 nicht geltend gemacht worden. Die Eltern des Klägers, in Reutlingen wohnhaft, hätten zum Beispiel zur Vermeidung der Verfristung die Berufungsschrift in den Briefkasten des SG einlegen können. Diese Möglichkeit wurde nicht genutzt.
Eine Sachprüfung ist dem Senat nach alledem verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf einen höheren Zuschuss für den Einbau eines Treppenlifts als wohnumfeldverbessernde Maßnahme.
Der am 1999 geborene Kläger, über seinen Vater Mitglied der Beklagten in der Pflegeversicherung, leidet an Muskeldystrophie vom Typ Duchenne. Nach dem Gutachten der Pflegefachkraft Frau G. vom 07. August 2009 konnte er seit etwa zwei Jahren nicht mehr selbstständig Treppensteigen. Vom geschätzten täglichen Pflegeaufwand für die Grundpflege von 122 Minuten entfielen auf die Mobilität 63 Minuten, hiervon wiederum Gehen 30, Treppensteigen sechs und Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung elf Minuten. Der Vater legte das Angebot der L. Li. und A. GmbH, K., vom 30. September 2009 über die Lieferung eines Treppenlifts mit Montage und Inbetriebnahme mit einem Endpreis von EUR 7.473,00 (nach Abzug von Skonto EUR 7.248,81) vor. Mit Schreiben vom 05. Oktober 2009 an die Beklagte machte der Vater geltend, er halte die Voraussetzungen des Urteils (Beschlusses) des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - für gegeben. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 19. Oktober 2009 den nach § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vorgesehenen Höchstbetrag für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds in Höhe von EUR 2.557.00. Die Zuschüsse dürften diesen Betrag je Maßnahme nicht übersteigen.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Vater darauf hin, dass der Bruder des Klägers als weiterer Pflegefall mit gleicher Erkrankung auf das Hilfsmittel angewiesen sein werde. Auf den Beschluss des BVerfG sei nochmals zu verweisen. Die Rechnung für die gesamten Kosten werde der Beklagten zukommen. In Anspruch genommen werde ein gebrauchtes Modell derselben Firma zum Gesamtpreis von brutto EUR 5.500,00 (Auftragsbestätigung vom 29. Oktober 2009). Der Einbau werde am 10. November 2009 erfolgen.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2009. Nach § 40 Abs. 4 SGB XI dürften Zuschüsse einen Betrag in Höhe von EUR 2.557,00 je Maßnahme nicht übersteigen. Mit diesem höchstmöglichen Betrag sei der Treppenlift bezuschusst worden. Der Widerspruchsausschuss sehe keine Möglichkeit, dem Widerspruch stattzugeben.
Mit der am 11. Januar 2010 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er vertrat weiterhin die Auffassung, aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfe sich die Beklagte nicht auf den genannten Höchstbetrag beschränken. Die Verantwortung der gesetzlichen Krankenversicherung für Leben und körperliche Unversehrtheit lasse bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung die notwendige Mindestversorgung fordern. In Situationen des vorliegenden Krankheitsbildes führe die Höchstbetragsregelung zu extremen Ungerechtigkeiten. Sie werde dem grundrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht gerecht. Auch der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt. Ggf. sei die Sache dem BVerfG zur Prüfung vorzulegen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Zu verfassungsrechtlichen Fragen könne sie sich nicht äußern. Auf die Gesetzesbegründung sei zu verweisen.
Durch Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2010 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, der Maximalbetrag von EUR 2.557,00 je Maßnahme dürfe nicht überstiegen werden. Der Beschluss des BVerfG vom 06. Dezember 2005 und die diesen konkretisierende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beziehe sich nur auf neue ärztliche Behandlungsmethoden für lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten. Diese Erwägungen könnten hierher nicht übertragen werden. Die Schwierigkeiten bezüglich der räumlichen Gegebenheiten der Wohnung seien keine vergleichbar notstandsähnliche Situation.
Der Gerichtsbescheid ist laut Zustellungsurkunde den Eltern des Klägers am Samstag, 26. Juni 2010 um 6:51 Uhr zugestellt worden. Mit unter dem 22. Juli 2010 datiertem Schriftsatz hat der Vater beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Der als einfacher Brief frankierte Briefumschlag trägt den Poststempel vom Montag, 26. Juli 2010 21:00 Uhr des Briefzentrums 72 (Reutlingen). Er ist laut Eingangsstempel am Dienstag, 27. Juli 2010 beim Landessozialgericht eingegangen. In der Sache ist für den Kläger weiter vorgetragen worden, die einschlägige bundesgesetzliche Norm müsse einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterworfen werden. Sollte auch die Berufungsinstanz die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilen, müsse der weitere Verfahrensweg eingeleitet werden können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2009 zu verurteilen, einen weiteren Zuschuss von EUR 2.943,00 zu zahlen, hilfsweise die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist wiederum auf den gesetzlichen Höchstbetrag.
Auf den Hinweis des Senats vom 12. August 2010, die Berufung sei offenkundig verfristet und Hinderungsgründe seien ggf. geltend zu machen, haben sich die Eltern des Klägers nicht geäußert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i. V. mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils, dem nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG der Gerichtsbescheid gleichsteht, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2010 ist den Eltern des Klägers gemäß urkundlichem Vermerk des Postzustellers am Samstag, 26. Juni 2010 um 6:51 Uhr durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt worden. Die einmonatige Berufungsfrist begann - der Gerichtsbescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung - damit am 27. Juni 2010 zu laufen und endete am Montag, den 26. Juli 2010. Die Berufung ist jedoch erst am 27. Juli 2010 beim Landessozialgericht eingegangen, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist. Die Berufungsschrift ist zwar mit 22. Juli 2010 datiert, der Briefumschlag trägt jedoch den Poststempel des Montag, 26. Juli 2010 21:00 Uhr. Damit kann nicht entkräftet oder widerlegt werden, dass die Berufungsschrift erst am Montag, 26. Juli 2010 zur Post gegeben worden ist. Am selben Tag konnte sie nach den allgemein bekannten Umständen des üblichen Postlaufs nicht mehr beim Gericht eingehen.
Hinweise für fehlendes Verschulden als Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 Abs. 1 SGG) sind nicht ersichtlich. Sie sind seitens des Klägers auch nach dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 12. August 2010 nicht geltend gemacht worden. Die Eltern des Klägers, in Reutlingen wohnhaft, hätten zum Beispiel zur Vermeidung der Verfristung die Berufungsschrift in den Briefkasten des SG einlegen können. Diese Möglichkeit wurde nicht genutzt.
Eine Sachprüfung ist dem Senat nach alledem verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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