Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 3200/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1238/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg).
Der 1975 geborene und seit 18.08.2006 verheiratete Kläger war vom 15.08.2001 bis zu seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 17.05.2009 als Diplom-Sportwissenschaftler beschäftigt. Vom 21.05.2007 bis 17.05.2009 - sein Sohn wurde am 18.05.2006 geboren - befand sich der Kläger in Elternzeit.
Am 17.03.2009 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 18.05.2009 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 12.05.2009 Alg ab 18.05.2009 für 360 Tage in Höhe von 30,37 EUR täglich (tägliches Bemessungsentgelt 100,80 EUR). Hierbei ging die Beklagte von einem nach der beruflichen Qualifikation des Klägers festgelegten fiktiven Arbeitsentgelt von 100,80 EUR (Qualifikationsgruppe 1) aus, weil auch innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungszeitraums (18.05.2007 bis 17.05.2009) nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorliegen würden. Mit Änderungsbescheid vom 30.05.2009 korrigierte die Beklagte die Höhe des monatlichen Alg (911,10 EUR anstatt 908,10 EUR).
Am 10.06.2009 legte der Kläger gegen diese Bescheide Widerspruch ein und machte ein höheres Alg geltend. Er habe Anspruch darauf, dass das Alg nach seinem letzten Jahresgehalt vor Beginn der Elternzeit bemessen werde. Das von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Einkommen sei erheblich niedriger als sein letztes monatliches Bruttoeinkommen von ca. 3100,00 EUR monatlich. Er sehe sich als den Anspruch auf Elternzeit nutzender Elternteil gegenüber Elternteilen, die den Anspruch auf Elternzeit nicht in Anspruch nehmen, benachteiligt und sehe hierdurch sein Grundrecht auf Schutz der Familie verletzt.
Am 23.06.2009 erging ein weiterer Änderungsbescheid, durch den sich an der fiktiven Bemessung des Arbeitsentgelts und der Höhe des Alg aber nichts änderte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Als Bemessungsentgelt sei zu Recht ein fiktives Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppe 1 zugrunde gelegt worden, weil auch im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen vom 18.05.2007 bis 17.05.2009 nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen seien. Diese Vorgehensweise sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Am 23.07.2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der er sich gegen die fiktive Bemessung des Arbeitsentgelts wandte und Alg auf der Grundlage seines letzten Jahresgehalts beanspruchte. Er machte geltend, dass die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen lückenhaft seien und gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstießen. Dadurch, dass er Elternzeit genommen habe, erhalte er erheblich weniger Alg als wenn er keine Elternzeit genommen hätte.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, die hier erfolgte fiktive Bemessung des Arbeitsentgelts verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und Art. 6 Abs. 1 GG. Das BSG habe in seinen Entscheidungen einen Verstoß gegen Verfassungsrecht verneint.
Mit Urteil vom 21.01.2010 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe als Bemessungsentgelt zu Recht ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, da ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden könne. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 6 Abs. 4 GG (Mutterschutz) sowie Art. 3 Abs. 1 GG verneinte das SG unter Hinweis auf die Entscheidungen des BSG vom 29.05.2008 (B 11a/7a AL 64/06 R und B 11a AL 23/07 R).
Gegen das ihm am 15.02.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.03.2010 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und vertritt die Auffassung, die hier von der Beklagten angewandten gesetzlichen Regelungen der §§ 130, 132 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) verstießen gegen das GG. Eine finanzielle Benachteiligung eines Elternteils, der sich entschließe, sich nach der Geburt des Kindes uneingeschränkt diesem zu widmen, gegenüber anderen Eltern, die neben der Betreuung des Kindes einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen, sei unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der die Familie in erster Linie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft schütze. Auch das Argument, der Gesetzgeber sei (richtig: nicht) gehalten, jede mit der Elternzeit zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen, greife zu kurz. Jede Familie, in der ein Kind heranwachse, verdiene die Fürsorge der Gemeinschaft. Dies müsse jedenfalls im Rahmen des Sozialrechts und der entsprechenden Leistungen gelten. Mit dem Gedanken des Sozialrechts sei es unvereinbar, dass eine Vollzeitbetreuung in ihrer Bedeutung nicht nur nicht anerkannt werde, sondern mit einer Diskriminierung einhergehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Mai 2009 und der Änderungsbescheide vom 30. Mai 2009 und 23. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 18. Mai 2009 bis 30. September 2009 höheres Arbeitslosengeld auf der Grundlage des von ihm vor der Elternzeit erzielten Arbeitsentgelts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe weder im einjährigen noch im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen wenigstens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt aufzuweisen. Auf die im angefochtenen Urteil erwähnten Urteile des BSG vom 29.05.2008 werde verwiesen. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die Bewilligung von Alg wegen Arbeitsaufnahme des Klägers ab 01.10.2009 aufgehoben worden ist.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen werden könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und diese Möglichkeit hier in Betracht komme. Der Kläger hat sich mit einem solchen Verfahren einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs.4 SGG durch Beschluss über die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 151 SGG) Berufung entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.05.2009, der Änderungsbescheid vom 30.05.2009 und der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordene Bescheid vom 23.06.2009 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2009, mit denen die Beklagte dem Kläger Alg ab 18.05.2009 für 360 Tage in Höhe von täglich 30,37 EUR bewilligt hat.
Der Kläger macht einen Anspruch auf höheres Alg auf der Grundlage des von ihm zuletzt erzielten Arbeitsentgelts geltend und begründet dies damit, dass die Beklagte das Alg in verfassungswidriger Weise fiktiv (hier nach Qualifikationsgruppe 1) und nicht nach den vor der Elternzeit liegenden Entgeltabrechnungszeiträumen bemessen habe. Die Beklagte macht geltend, dass die Berechnung des Alg nicht gegen höherrangiges Recht verstoße.
Die Beklagte hat hier das Alg zu Recht fiktiv nach § 132 Abs. 1 SGB III bemessen. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit 01.01.2005 geltenden - und im Hinblick auf das hier vom Kläger für die Zeit ab 18.05.2009 beantragte Alg anzuwendenden - Fassung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848) umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Nach näherer Maßgabe von § 130 Abs. 2 SGB III bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bestimmte Zeiten außer Betracht. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III).
Aus diesen Bestimmungen folgt, dass das vom Kläger vor der Elternzeit vom 21.05.2006 bis 20.05.2007 erzielte Arbeitsentgelt nicht als Bemessungsentgelt berücksichtigt werden kann. Die entsprechenden Entgeltabrechnungszeiträume liegen ganz überwiegend außerhalb des Bemessungsrahmens. Der Bemessungsrahmen endet im vorliegenden Fall am 17.05.2009, dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses - hier nach § 26 Abs. 2a SGB III - vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III). Hieraus ergibt sich ein regulärer Bemessungsrahmen vom 18.05.2008 bis 17.05.2009 und ein gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III erweiterter Bemessungsrahmen vom 18.05.2007 bis 17.05.2009. Auch im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen liegt kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vor, da der Kläger vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg am 18.05.2009 nur vom 18.05.2007 bis 20.05.2007 - und damit nur 3 Tage und nicht mehr als 150 Tage - versicherungspflichtig beschäftigt war. Eine zusätzliche Erweiterung des Bemessungsrahmens über zwei Jahre hinaus sehen die anzuwendenden Vorschriften (§§ 130 Abs. 3, 132 Abs. 1 SGB III) nicht vor (vgl. Urteil des BSG vom 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R).
Die Verkürzung des Bemessungsrahmens auf maximal zwei Jahre mit Wirkung ab 01.01.2005 bedeutet für den Kläger zwar eine Schlechterstellung gegenüber der bis 31.12.2004 geltenden Rechtslage. Innerhalb der letzten drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs (18.05.2006 bis 17.05.2009), die nach der früheren Regelung (§ 133 Abs. 4 SGB III aF) den zeitlichen Höchstrahmen für die Berücksichtigung früher erzielten Entgelts darstellten, hätte der Kläger nämlich ausreichende Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorzuweisen gehabt. Das gilt unabhängig davon, ob man dabei auf das bis zum 31.12.2004 geltende Recht (mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt) oder auf das seit 01.01.2005 geltende Recht (mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt) abstellt. Der Kläger hatte im früheren 3-jährigen Bemessungsrahmen 363 Tage (18.05.2006 bis 20.05.2007) Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt.
Dass das Arbeitsentgelt, das der Kläger vor der Elternzeit erzielt hat, nicht (mehr) als Bemessungsentgelt herangezogen wird, verstößt auch nicht gegen die Verfassung. Art. 6 Abs. 1 und 4 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG - diese Verfassungsbestimmungen kommen hier als mögliche Grundlage für das Begehren des Klägers in Betracht - sind hierdurch nicht verletzt. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Gemäß Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Ein konkreter Anspruch des Klägers darauf, dass hier nicht - wie in § 132 Abs. 1 SGB III vorgesehen - eine fiktive Bemessung des Alg erfolgen darf, sondern - im Unterschied zu anderen Arbeitslosen und in Abkehr von der gesetzlichen Konzeption, das Alg als Lohnersatzleistung an einem möglichst zeitnahen Lohnniveau auszurichten - der Bemessung des Alg (auch) länger - hier mehr als 2 Jahre - zurückliegende Entgeltzeiträume zugrunde gelegt werden müssen, ergibt sich aus den genannten Grundrechten nicht. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG sieht der Senat in der gesetzlichen Regelung nicht. Das BSG hat in seinen einschlägigen Urteilen vom 29.05.2008 (B 11a/7a AL 64/06 R und B 11a AL 23/07 R) einen Verfassungsverstoß aufgrund der §§ 130 Abs. 3, 132 Abs. 1 SGB III, die eine Erweiterung des Bemessungsrahmens über zwei Jahre hinaus nicht vorsehen, unter Darlegung der erwähnten verfassungsrechtlichen Aspekte, insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 4 sowie Art. 3 Abs. 1 GG, mit überzeugender Begründung verneint. Diese Rechtsprechung hat das BSG in seinem Urteil vom 21.07.2009 (B 7 AL 23/08 R) bestätigt. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des BSG an.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darin sieht, dass er durch die Inanspruchnahme der Elternzeit gegenüber anderen Eltern, die weiter einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, finanziell benachteiligt werde, folgt ihm der Senat nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber nicht gehalten, jede mit der Elternzeit zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen. Nach § 26 Abs. 2a SGB III ist der ein Kind bis zu dessen 3. Lebensjahr erziehende Elternteil in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, die Elternzeit dient also der Erfüllung der für einen Anspruch auf Alg gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III erforderlichen Anwartschaftszeit. Insoweit besteht mithin zwischen Elternzeit und versicherungspflichtiger Beschäftigung mit Anspruch auf Arbeitsentgelt kein Unterschied. Eine weitergehende Gleichstellung der Elternzeit Beanspruchenden mit versicherungspflichtig beschäftigten Eltern ist aus Art. 3 Abs. 1 und 6 GG verfassungsrechtlich nicht geboten. Es handelt sich um unterschiedliche Sachverhalte, die eine sachliche Differenzierung nach der (Dauer der) Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung erkennen lässt. Eine vom Gesetzgeber gleichheitswidrig, willkürlich getroffene Regelung liegt nicht vor (vgl. u. a. BSG, Urt. v. 29.05.2008, a. a. O.). Vielmehr liegt es im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Frage, ob und wie die Elternzeit die Höhe späterer Sozialleistungen beeinflusst, zu regeln.
Der Kläger war aufgrund seiner beruflichen Ausbildung zum Diplom-Sportwissensschaftler der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen. Hieraus folgt nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt von 100,80 EUR täglich (Bezugsgröße 2009: 30.240,00 EUR jährlich, geteilt durch 300). Auch die weitere Berechnung des Alg durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Bestimmungen in den §§ 129, 133 SGB III und führt zu dem von der Beklagten zutreffend bewilligten Alg von 30,37 EUR täglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg).
Der 1975 geborene und seit 18.08.2006 verheiratete Kläger war vom 15.08.2001 bis zu seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 17.05.2009 als Diplom-Sportwissenschaftler beschäftigt. Vom 21.05.2007 bis 17.05.2009 - sein Sohn wurde am 18.05.2006 geboren - befand sich der Kläger in Elternzeit.
Am 17.03.2009 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 18.05.2009 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 12.05.2009 Alg ab 18.05.2009 für 360 Tage in Höhe von 30,37 EUR täglich (tägliches Bemessungsentgelt 100,80 EUR). Hierbei ging die Beklagte von einem nach der beruflichen Qualifikation des Klägers festgelegten fiktiven Arbeitsentgelt von 100,80 EUR (Qualifikationsgruppe 1) aus, weil auch innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungszeitraums (18.05.2007 bis 17.05.2009) nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorliegen würden. Mit Änderungsbescheid vom 30.05.2009 korrigierte die Beklagte die Höhe des monatlichen Alg (911,10 EUR anstatt 908,10 EUR).
Am 10.06.2009 legte der Kläger gegen diese Bescheide Widerspruch ein und machte ein höheres Alg geltend. Er habe Anspruch darauf, dass das Alg nach seinem letzten Jahresgehalt vor Beginn der Elternzeit bemessen werde. Das von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Einkommen sei erheblich niedriger als sein letztes monatliches Bruttoeinkommen von ca. 3100,00 EUR monatlich. Er sehe sich als den Anspruch auf Elternzeit nutzender Elternteil gegenüber Elternteilen, die den Anspruch auf Elternzeit nicht in Anspruch nehmen, benachteiligt und sehe hierdurch sein Grundrecht auf Schutz der Familie verletzt.
Am 23.06.2009 erging ein weiterer Änderungsbescheid, durch den sich an der fiktiven Bemessung des Arbeitsentgelts und der Höhe des Alg aber nichts änderte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Als Bemessungsentgelt sei zu Recht ein fiktives Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppe 1 zugrunde gelegt worden, weil auch im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen vom 18.05.2007 bis 17.05.2009 nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen seien. Diese Vorgehensweise sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Am 23.07.2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der er sich gegen die fiktive Bemessung des Arbeitsentgelts wandte und Alg auf der Grundlage seines letzten Jahresgehalts beanspruchte. Er machte geltend, dass die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen lückenhaft seien und gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstießen. Dadurch, dass er Elternzeit genommen habe, erhalte er erheblich weniger Alg als wenn er keine Elternzeit genommen hätte.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, die hier erfolgte fiktive Bemessung des Arbeitsentgelts verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und Art. 6 Abs. 1 GG. Das BSG habe in seinen Entscheidungen einen Verstoß gegen Verfassungsrecht verneint.
Mit Urteil vom 21.01.2010 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe als Bemessungsentgelt zu Recht ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, da ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden könne. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 6 Abs. 4 GG (Mutterschutz) sowie Art. 3 Abs. 1 GG verneinte das SG unter Hinweis auf die Entscheidungen des BSG vom 29.05.2008 (B 11a/7a AL 64/06 R und B 11a AL 23/07 R).
Gegen das ihm am 15.02.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.03.2010 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und vertritt die Auffassung, die hier von der Beklagten angewandten gesetzlichen Regelungen der §§ 130, 132 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) verstießen gegen das GG. Eine finanzielle Benachteiligung eines Elternteils, der sich entschließe, sich nach der Geburt des Kindes uneingeschränkt diesem zu widmen, gegenüber anderen Eltern, die neben der Betreuung des Kindes einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen, sei unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der die Familie in erster Linie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft schütze. Auch das Argument, der Gesetzgeber sei (richtig: nicht) gehalten, jede mit der Elternzeit zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen, greife zu kurz. Jede Familie, in der ein Kind heranwachse, verdiene die Fürsorge der Gemeinschaft. Dies müsse jedenfalls im Rahmen des Sozialrechts und der entsprechenden Leistungen gelten. Mit dem Gedanken des Sozialrechts sei es unvereinbar, dass eine Vollzeitbetreuung in ihrer Bedeutung nicht nur nicht anerkannt werde, sondern mit einer Diskriminierung einhergehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Mai 2009 und der Änderungsbescheide vom 30. Mai 2009 und 23. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 18. Mai 2009 bis 30. September 2009 höheres Arbeitslosengeld auf der Grundlage des von ihm vor der Elternzeit erzielten Arbeitsentgelts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe weder im einjährigen noch im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen wenigstens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt aufzuweisen. Auf die im angefochtenen Urteil erwähnten Urteile des BSG vom 29.05.2008 werde verwiesen. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die Bewilligung von Alg wegen Arbeitsaufnahme des Klägers ab 01.10.2009 aufgehoben worden ist.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen werden könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und diese Möglichkeit hier in Betracht komme. Der Kläger hat sich mit einem solchen Verfahren einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs.4 SGG durch Beschluss über die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 151 SGG) Berufung entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.05.2009, der Änderungsbescheid vom 30.05.2009 und der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordene Bescheid vom 23.06.2009 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2009, mit denen die Beklagte dem Kläger Alg ab 18.05.2009 für 360 Tage in Höhe von täglich 30,37 EUR bewilligt hat.
Der Kläger macht einen Anspruch auf höheres Alg auf der Grundlage des von ihm zuletzt erzielten Arbeitsentgelts geltend und begründet dies damit, dass die Beklagte das Alg in verfassungswidriger Weise fiktiv (hier nach Qualifikationsgruppe 1) und nicht nach den vor der Elternzeit liegenden Entgeltabrechnungszeiträumen bemessen habe. Die Beklagte macht geltend, dass die Berechnung des Alg nicht gegen höherrangiges Recht verstoße.
Die Beklagte hat hier das Alg zu Recht fiktiv nach § 132 Abs. 1 SGB III bemessen. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit 01.01.2005 geltenden - und im Hinblick auf das hier vom Kläger für die Zeit ab 18.05.2009 beantragte Alg anzuwendenden - Fassung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848) umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Nach näherer Maßgabe von § 130 Abs. 2 SGB III bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bestimmte Zeiten außer Betracht. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III).
Aus diesen Bestimmungen folgt, dass das vom Kläger vor der Elternzeit vom 21.05.2006 bis 20.05.2007 erzielte Arbeitsentgelt nicht als Bemessungsentgelt berücksichtigt werden kann. Die entsprechenden Entgeltabrechnungszeiträume liegen ganz überwiegend außerhalb des Bemessungsrahmens. Der Bemessungsrahmen endet im vorliegenden Fall am 17.05.2009, dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses - hier nach § 26 Abs. 2a SGB III - vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III). Hieraus ergibt sich ein regulärer Bemessungsrahmen vom 18.05.2008 bis 17.05.2009 und ein gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III erweiterter Bemessungsrahmen vom 18.05.2007 bis 17.05.2009. Auch im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen liegt kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vor, da der Kläger vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg am 18.05.2009 nur vom 18.05.2007 bis 20.05.2007 - und damit nur 3 Tage und nicht mehr als 150 Tage - versicherungspflichtig beschäftigt war. Eine zusätzliche Erweiterung des Bemessungsrahmens über zwei Jahre hinaus sehen die anzuwendenden Vorschriften (§§ 130 Abs. 3, 132 Abs. 1 SGB III) nicht vor (vgl. Urteil des BSG vom 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R).
Die Verkürzung des Bemessungsrahmens auf maximal zwei Jahre mit Wirkung ab 01.01.2005 bedeutet für den Kläger zwar eine Schlechterstellung gegenüber der bis 31.12.2004 geltenden Rechtslage. Innerhalb der letzten drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs (18.05.2006 bis 17.05.2009), die nach der früheren Regelung (§ 133 Abs. 4 SGB III aF) den zeitlichen Höchstrahmen für die Berücksichtigung früher erzielten Entgelts darstellten, hätte der Kläger nämlich ausreichende Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorzuweisen gehabt. Das gilt unabhängig davon, ob man dabei auf das bis zum 31.12.2004 geltende Recht (mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt) oder auf das seit 01.01.2005 geltende Recht (mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt) abstellt. Der Kläger hatte im früheren 3-jährigen Bemessungsrahmen 363 Tage (18.05.2006 bis 20.05.2007) Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt.
Dass das Arbeitsentgelt, das der Kläger vor der Elternzeit erzielt hat, nicht (mehr) als Bemessungsentgelt herangezogen wird, verstößt auch nicht gegen die Verfassung. Art. 6 Abs. 1 und 4 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG - diese Verfassungsbestimmungen kommen hier als mögliche Grundlage für das Begehren des Klägers in Betracht - sind hierdurch nicht verletzt. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Gemäß Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Ein konkreter Anspruch des Klägers darauf, dass hier nicht - wie in § 132 Abs. 1 SGB III vorgesehen - eine fiktive Bemessung des Alg erfolgen darf, sondern - im Unterschied zu anderen Arbeitslosen und in Abkehr von der gesetzlichen Konzeption, das Alg als Lohnersatzleistung an einem möglichst zeitnahen Lohnniveau auszurichten - der Bemessung des Alg (auch) länger - hier mehr als 2 Jahre - zurückliegende Entgeltzeiträume zugrunde gelegt werden müssen, ergibt sich aus den genannten Grundrechten nicht. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG sieht der Senat in der gesetzlichen Regelung nicht. Das BSG hat in seinen einschlägigen Urteilen vom 29.05.2008 (B 11a/7a AL 64/06 R und B 11a AL 23/07 R) einen Verfassungsverstoß aufgrund der §§ 130 Abs. 3, 132 Abs. 1 SGB III, die eine Erweiterung des Bemessungsrahmens über zwei Jahre hinaus nicht vorsehen, unter Darlegung der erwähnten verfassungsrechtlichen Aspekte, insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 4 sowie Art. 3 Abs. 1 GG, mit überzeugender Begründung verneint. Diese Rechtsprechung hat das BSG in seinem Urteil vom 21.07.2009 (B 7 AL 23/08 R) bestätigt. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des BSG an.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darin sieht, dass er durch die Inanspruchnahme der Elternzeit gegenüber anderen Eltern, die weiter einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, finanziell benachteiligt werde, folgt ihm der Senat nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber nicht gehalten, jede mit der Elternzeit zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen. Nach § 26 Abs. 2a SGB III ist der ein Kind bis zu dessen 3. Lebensjahr erziehende Elternteil in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, die Elternzeit dient also der Erfüllung der für einen Anspruch auf Alg gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III erforderlichen Anwartschaftszeit. Insoweit besteht mithin zwischen Elternzeit und versicherungspflichtiger Beschäftigung mit Anspruch auf Arbeitsentgelt kein Unterschied. Eine weitergehende Gleichstellung der Elternzeit Beanspruchenden mit versicherungspflichtig beschäftigten Eltern ist aus Art. 3 Abs. 1 und 6 GG verfassungsrechtlich nicht geboten. Es handelt sich um unterschiedliche Sachverhalte, die eine sachliche Differenzierung nach der (Dauer der) Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung erkennen lässt. Eine vom Gesetzgeber gleichheitswidrig, willkürlich getroffene Regelung liegt nicht vor (vgl. u. a. BSG, Urt. v. 29.05.2008, a. a. O.). Vielmehr liegt es im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Frage, ob und wie die Elternzeit die Höhe späterer Sozialleistungen beeinflusst, zu regeln.
Der Kläger war aufgrund seiner beruflichen Ausbildung zum Diplom-Sportwissensschaftler der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen. Hieraus folgt nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt von 100,80 EUR täglich (Bezugsgröße 2009: 30.240,00 EUR jährlich, geteilt durch 300). Auch die weitere Berechnung des Alg durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Bestimmungen in den §§ 129, 133 SGB III und führt zu dem von der Beklagten zutreffend bewilligten Alg von 30,37 EUR täglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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