L 8 SB 4602/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SB 4775/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 4602/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 16.08.2010 ist zulässig, insbesondere ist sie gem. § 172 Abs. 1 SGG, statthaft, da die vorliegende Beschwerde nicht nach § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Senat weist sie aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück. Die auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Dr. D. vom 06.03.2008 und Prof. Dr. W. vom 11.03.2008 waren für die gerichtliche Entscheidung des Rechtsstreites nicht von wesentlicher Bedeutung und haben auch keine zusätzlichen, für die Sachaufklärung bedeutsamen Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv nicht gefördert, weshalb es nicht ermessengerecht ist, die Kosten dieser Begutachtungen ganz oder teilweise auf die Staatskasse zu übernehmen. Dr. D. und Prof. Dr. W. haben vielmehr die Ansicht des Beklagten und die vom SG von Amts wegen einholten Gutachten im Wesentlichen bestätigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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