L 19 AS 1409/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 1346/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1409/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.08.2010 geändert. Der Klägerin wird ab dem 12.07.2010 für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 12.07.2010 - Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht - hat die von der Klägerin eingeleitete Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist.

Nach Auswertung des Akteninhalts ist eine weitere Abklärung des Sachverhalts zur Klärung der Frage geboten, ob die Klägerin innerhalb der Widerspruchsfrist gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 13.10.2009 Widerspruch eingelegt hat. Die Klägerin hat im Klageverfahren (erstmals) substantiert unter Beweisantritt vorgetragen, dass ihr Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 13.10.2009 von ihrer Mutter verfasst und von ihrem Onkel am 16.10.2009 bei der Beklagten abgegeben wurde. Nach Aktenlage liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird (vgl. zum Verbot der Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren: BVerfG Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - m.w.N.). Allein die Tatsache, dass ein Widerspruch der Klägerin aus Oktober 2009 in den Akten der Beklagten nicht auffindbar und eine Vorsprache des Onkels der Klägerin in den Verbis-Vermerken betreffend die Klägerin nicht vermerkt ist, schließt eine positive Beweiswürdigung zu Gunsten der Klägerin nach Vernehmung der beiden von der Klägerin benannten Zeugen - auch unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Beweislast - nicht aus.

Soweit das Sozialgericht die Erforderlichkeit einer weiteren Beweiserhebung mit der Begründung verneint hat, dass Streitgegenstand des Verfahrens nur die Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch der Klägerin vom 12.04.2010 sei und hinsichtlich des von der Klägerin im Klageverfahren behaupteten Widerspruchs aus Oktober 2009 ggf. ein weiteres Widerspruchsverfahren bei der Beklagten anhängig sei, ist das Sozialgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass die "wiederholte" Widerspruchseinlegung durch eine Beteiligte ein weiteres Widerspruchsverfahren einleitet, wenn die Beklagte über einen zuvor eingelegten Widerspruch noch keine Entscheidung getroffen hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit Schreiben vom 06.04.2010 nicht erneut Widerspruch eingelegt. Sie hat in dem Schreiben vielmehr auf ihren zuvor eingelegten Widerspruch ausdrücklich Bezug genommen und diesen "wiederholt". Auch hat die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 20.05.2010 eine Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 13.10.2009 getroffen, wobei sie davon ausgegangen ist, dass der Widerspruch bei ihr erst am 12.04.2010 eingegangen ist.

Die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen genügt ungeachtet ihres Ergebnisses bereits, um eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist offen, ob der Eingliederungsverwaltungsakt vom 13.10.2009 zumindest insoweit rechtswidrig ist, als er rückwirkend für die Zeit vom 16.06. bis 15.10.2009 - Bekanntgabe des Verwaltungsakts vom 13.10.2009 durch Zustellung - für die Klägerin Pflichten begründet hat. Mithin bietet die Klage gegen den Ausgangsbescheid zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO), sodass ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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