Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 27 SO 472/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 535/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.09.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C, L zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 05.10.2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.09.2010 hat keinen Erfolg. Sie ist im Hinblick auf den Hauptantrag der Antragstellerin zulässig, jedoch nicht begründet und im Hinblick auf deren Hilfsantrag bereits unzulässig.
Die Beschwerde ist entgegen den Ausführungen der Beigeladenen in deren Beschwerdeerwiderung statthaft. Ein Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, da in der Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig wäre. Die Antragstellerin begehrt die (vorläufige) Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in gesetzlicher Höhe und die Übernahme rückständiger Energiekosten von der Antragsgegnerin sowie hilfsweise die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und die Übernahme rückständiger Energiekosten von der Beigeladenen. Daraus ergibt sich bei Zugrundelegung des Wertes der rückständigen Energiekosten von 431,91 EUR sowie der der Antragstellerin im Falle eines Obsiegens zustehenden monatlichen Leistungen nach dem SGB XII bzw. SGB II bei grundsätzlich unbeschränktem Leistungszeitraum offensichtlich ein den Wert von 750,00 EUR übersteigender Betrag.
Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zunächst Bezug auf die für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Auch der Senat erachtet das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht als hinreichend glaubhaft gemacht.
Auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Diese hat zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorgetragen, die Antragsgegnerin zwinge sie Leistungen der Beigeladenen zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, obwohl sie schwer erkrankt sei. Letzteres gehe eindeutig aus dem Bericht der Notfallambulanz des St. N-Hospitals vom April 2010 hervor. Aufgrund einer schweren Herzerkrankung habe sie bereits im letzten Jahr in der Uni-Klinik operiert werden sollen. Die Antragsgegnerin habe es unterlassen sie - ggf. vom Gesundheitsamt - untersuchen zu lassen. Daraus ergebe sich ein Grundrechtsverstoß. Der von ihr verlangte Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung sei zudem unzumutbar. Ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 05.10.2010 bis 31.10.2010 beigefügt.
Die Antragstellerin verkennt die Rechtslage. Sie hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auch im Beschwerdeverfahren aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht glaubhaft gemacht. Auch für den Senat ist aufgrund der von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich, dass sie aktuell nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist. Damit unterfällt sie jedoch grundsätzlich dem Leistungssystem des SGB II, welches - wie vom Sozialgericht bereits ausgeführt - den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich ausschließt (§ 21 Satz 1 SGB XII, § 5 Abs. 2 SGB II). Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin ergänzend vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 05.10.2010 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieses insbesondere bereits deshalb, weil der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht mit demjenigen der Erwerbsunfähigkeit in § 8 Abs. 1 SGB II gleichzusetzen ist. Trotz Aufforderung der Antragstellerin durch den Senat mit Schreiben vom 27.10.2010 zur weitergehenden Glaubhaftmachung ihres Beschwerdevorbringens sowie der Ankündigung einer weitergehenden Stellungnahme dieser mit Schreiben vom 16.11.2010 ist eine weitergehende Glaubhaftmachung nicht erfolgt. Der Senat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Antragstellerin kein weitergehendes Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens hat bzw. jedenfalls eine weitergehende Glaubhaftmachung nicht erfolgen kann oder soll. Auch ergeben sich für den Senat vor dem Hintergrund des Prozessverhaltens der Antragstellerin Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Ob ein solcher vorliegt, kann jedoch letztlich dahinstehen.
Der von der Antragstellerin gestellte Hilfsantrag stellt sich darüber hinaus bereits als unzulässig dar. Die Beigeladene hat die von der Antragstellerin ihr gegenüber auf Anregung der Antragsgegnerin beantragte Leistungsgewährung nach dem SGB II mit Bescheid vom 07.09.2010 gemäß §§ 60, 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) vollständig versagt. Dieser Bescheid hat zur Überzeugung des Senats gemäß § 77 SGG Bestandskraft erlangt. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 2 SGG ist jedoch, dass ein ggf. bereits erlassener diesbezüglicher Verwaltungsakte bisher keine Bestandskraft erlangt hat, d. h. gegen einen solchen Widerspruch eingelegt bzw. Anfechtungsklage erhoben wurde (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 86b, Rn. 26d, m.w.N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 11.06.2010 - B 12 AS 563/10 B ER -). Andernfalls steht die Bestandskraft des Bescheides jeglicher Entscheidung des Gerichts, auch einer solchen gegenüber einer Beigeladenen, entgegen.
Soweit die Antragstellerin nunmehr doch Leistungen der Beigeladenen in Anspruch nehmen möchte, ist sie gehalten, die von ihr mit Schreiben dieser vom 19.08.2010 konkretisierte und geforderte Mitwirkung nachzuholen und im Anschluss ggf. auf eine Entscheidung der Beigeladenen gemäß § 67 SGB I hinzuwirken. Diesbezüglich weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Antragstellerin die Nachholung der geforderten Mitwirkung grundsätzlich möglich ist.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren und ihr Rechtsanwalt C aus L beizuordnen, war aus den vorstehend ausgeführten Gründen ebenfalls abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehend ausgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 05.10.2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.09.2010 hat keinen Erfolg. Sie ist im Hinblick auf den Hauptantrag der Antragstellerin zulässig, jedoch nicht begründet und im Hinblick auf deren Hilfsantrag bereits unzulässig.
Die Beschwerde ist entgegen den Ausführungen der Beigeladenen in deren Beschwerdeerwiderung statthaft. Ein Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, da in der Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig wäre. Die Antragstellerin begehrt die (vorläufige) Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in gesetzlicher Höhe und die Übernahme rückständiger Energiekosten von der Antragsgegnerin sowie hilfsweise die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und die Übernahme rückständiger Energiekosten von der Beigeladenen. Daraus ergibt sich bei Zugrundelegung des Wertes der rückständigen Energiekosten von 431,91 EUR sowie der der Antragstellerin im Falle eines Obsiegens zustehenden monatlichen Leistungen nach dem SGB XII bzw. SGB II bei grundsätzlich unbeschränktem Leistungszeitraum offensichtlich ein den Wert von 750,00 EUR übersteigender Betrag.
Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zunächst Bezug auf die für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Auch der Senat erachtet das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht als hinreichend glaubhaft gemacht.
Auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Diese hat zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorgetragen, die Antragsgegnerin zwinge sie Leistungen der Beigeladenen zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, obwohl sie schwer erkrankt sei. Letzteres gehe eindeutig aus dem Bericht der Notfallambulanz des St. N-Hospitals vom April 2010 hervor. Aufgrund einer schweren Herzerkrankung habe sie bereits im letzten Jahr in der Uni-Klinik operiert werden sollen. Die Antragsgegnerin habe es unterlassen sie - ggf. vom Gesundheitsamt - untersuchen zu lassen. Daraus ergebe sich ein Grundrechtsverstoß. Der von ihr verlangte Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung sei zudem unzumutbar. Ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 05.10.2010 bis 31.10.2010 beigefügt.
Die Antragstellerin verkennt die Rechtslage. Sie hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auch im Beschwerdeverfahren aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht glaubhaft gemacht. Auch für den Senat ist aufgrund der von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich, dass sie aktuell nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist. Damit unterfällt sie jedoch grundsätzlich dem Leistungssystem des SGB II, welches - wie vom Sozialgericht bereits ausgeführt - den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich ausschließt (§ 21 Satz 1 SGB XII, § 5 Abs. 2 SGB II). Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin ergänzend vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 05.10.2010 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieses insbesondere bereits deshalb, weil der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht mit demjenigen der Erwerbsunfähigkeit in § 8 Abs. 1 SGB II gleichzusetzen ist. Trotz Aufforderung der Antragstellerin durch den Senat mit Schreiben vom 27.10.2010 zur weitergehenden Glaubhaftmachung ihres Beschwerdevorbringens sowie der Ankündigung einer weitergehenden Stellungnahme dieser mit Schreiben vom 16.11.2010 ist eine weitergehende Glaubhaftmachung nicht erfolgt. Der Senat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Antragstellerin kein weitergehendes Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens hat bzw. jedenfalls eine weitergehende Glaubhaftmachung nicht erfolgen kann oder soll. Auch ergeben sich für den Senat vor dem Hintergrund des Prozessverhaltens der Antragstellerin Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Ob ein solcher vorliegt, kann jedoch letztlich dahinstehen.
Der von der Antragstellerin gestellte Hilfsantrag stellt sich darüber hinaus bereits als unzulässig dar. Die Beigeladene hat die von der Antragstellerin ihr gegenüber auf Anregung der Antragsgegnerin beantragte Leistungsgewährung nach dem SGB II mit Bescheid vom 07.09.2010 gemäß §§ 60, 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) vollständig versagt. Dieser Bescheid hat zur Überzeugung des Senats gemäß § 77 SGG Bestandskraft erlangt. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 2 SGG ist jedoch, dass ein ggf. bereits erlassener diesbezüglicher Verwaltungsakte bisher keine Bestandskraft erlangt hat, d. h. gegen einen solchen Widerspruch eingelegt bzw. Anfechtungsklage erhoben wurde (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 86b, Rn. 26d, m.w.N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 11.06.2010 - B 12 AS 563/10 B ER -). Andernfalls steht die Bestandskraft des Bescheides jeglicher Entscheidung des Gerichts, auch einer solchen gegenüber einer Beigeladenen, entgegen.
Soweit die Antragstellerin nunmehr doch Leistungen der Beigeladenen in Anspruch nehmen möchte, ist sie gehalten, die von ihr mit Schreiben dieser vom 19.08.2010 konkretisierte und geforderte Mitwirkung nachzuholen und im Anschluss ggf. auf eine Entscheidung der Beigeladenen gemäß § 67 SGB I hinzuwirken. Diesbezüglich weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Antragstellerin die Nachholung der geforderten Mitwirkung grundsätzlich möglich ist.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren und ihr Rechtsanwalt C aus L beizuordnen, war aus den vorstehend ausgeführten Gründen ebenfalls abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehend ausgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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