Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
180
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 180 SF 2185/09 E
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts vom 11. August 2009 (Az. S 50 SO 1 /06) wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Erinnerungsgegnerin steht unter gesetzlicher Betreuung. Sie wird im Rahmen der Betreuung vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, der zugleich Rechtsanwalt ist. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst u. a. auch Behördenangelegenheiten. Durch Schreiben vom 30. Mai 2006 wurde durch den Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2006 Widerspruch eingelegt. In dem Schreiben, das im Namen des Bevollmächtigten und mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" unterschrieben ist, wird der Briefkopf der Anwaltskanzlei verwendet. Zur Begründung des Widerspruchs wurde mit einem Satz darauf verwiesen, dass offensichtlich das Anerkenntnis vor dem Sozialgericht nicht beachtet worden sei.
Durch Beschluss des Sozialgerichts vom 11.02.2009 wurde die Beklagte zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin verpflichtet.
Am 13. Februar 2009 beantragte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 666,40 Euro. Der Prozessbevollmächtigte berechnete dabei wie folgt: Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG 150,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 106,40 EUR Gesamtbetrag 666,40 EUR.
Mit Beschluss vom 11. August 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 630,70 EUR fest. Dabei legte sie folgende Berechnung zugrunde: Vorverfahren Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG 120,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 26,60 EUR Summe 166,60 EUR.
Klageverfahren Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 74,10 EUR Summe 464,10 EUR Gesamtbetrag 630,70 EUR.
Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin u. a. aus, dass die von dem Prozessbevollmächtigten/Betreuer für das Widerspruchsverfahren geltend gemachten Kosten erstattungsfähig seien. Das ergebe sich aus der Kommentierung zum Betreuungsrecht, wonach der Rechtsanwalt als Betreuer seine Dienste nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen könne, wenn originär anwaltliche Dienstleistungen erbracht würden, bei denen ein Laie als Betreuer Rechtsrat eingeholt hätte. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 120,00 EUR könne nicht gefordert werden, da die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig gewesen sei.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Erinnerung vom 15. September 2009, die hier am selben Tag eingegangen ist. Der Erinnerungsführer meint, Vorverfahrenskosten seien nicht festzusetzen. Der Bevollmächtigte habe im Rahmen des im Widerspruchsverfahren durchgeführten Schriftwechsels ausnahmslos Bezug auf die Aufgaben als Betreuer genommen. Eine Vertretung des Betreuten durch einen Rechtsanwalt habe zu Beginn des Verfahrens klar und deutlich nach außen erkennbar dargestellt zu werden. Hier habe sich der Rechtsanwalt erst in der Klageschrift als Betreuer und Prozessbevollmächtigten benannt. Dem Widerspruchsschreiben sei eine Beauftragung als Rechtsanwalt nicht zu entnehmen. Es sei unbillig, wenn in solchen Fällen einem Betreuer und Rechtsanwalt erst im Nachhinein ein Vergütungsanspruch entstehe, während der Anwalt im Fall des Unterliegens bei einem nicht leistungsfähigen Betreuten auf eine Gebührenabrechnung verzichten müsse.
Die Erinnerungsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Ihr Bevollmächtigter meint, dass er in seinen Schreiben immer die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" angebe und sich daraus unschwer entnehmen lasse, dass er auch in dieser Funktion Ansprüche seiner Klienten geltend mache. Nach § 1835 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) könne der Betreuer seinem Betreuten Ansprüche gesondert in Rechnung stellen, die er in seiner weiteren Funktion bearbeite. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies ein Nachteil für die Gegenseite sei.
II.
Die zulässige Erinnerung vom 15.09.2009 ist nicht begründet. Der Erinnerungsführer hat auch die festgesetzten Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Der angefochtene Beschluss ist daher nicht zu beanstanden.
Der Erinnerungsführer wendet zu Unrecht ein, dass vorliegend die Erstattung von Vorverfahrenskosten durch ihn nicht geschuldet ist. Es ist anerkannt, dass auch ein Rechtsanwalt, der zugleich Betreuer eines Rechtsbehelfsführers ist, seine originären Tätigkeiten als Rechtsanwalt nach § 1835 Abs. 3 BGB gesondert abrechnen kann (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 04.03.2009, L 5 B 2325/08 AS PKH, zitiert nach juris). Nach Ansicht der Kammer setzt diese Abrechnungsmöglichkeit und somit auch die Erstattung nach § 197 Abs. 1 SGG voraus, dass der Anwaltsbetreuer hinreichend deutlich macht, in einer bestimmten Angelegenheit als Rechtsanwalt tätig zu werden (vgl. SG Berlin, Beschluss v. 02.09.2010, S 127 SF 332/09 E; Beschluss v. 26.07.2010, S 180 SF 1443/09 E; zitiert nach juris und sozialgerichtsbarkeit.de). Es ist jedenfalls dann von einem Tätigwerden als Rechtsanwalt auszugehen, wenn er einen Widerspruch oder eine Klage unter Verwendung des Briefkopfs seiner Anwaltskanzlei für einen Betreuten erhebt und hierbei das jeweilige Schreiben mit "Rechtsanwalt" bzw. "Rechtsanwältin" unterzeichnet. Dies war hier der Fall, da der Bevollmächtigte bei der Widerspruchserhebung seinen Anwaltsbriefkopf verwendet und mit "Rechtsanwalt" unterzeichnet hatte.
Der Vortrag des Erinnerungsführers kann nicht überzeugen. Die Kammer geht nach den vorstehenden Grundsätzen davon aus, dass eine hinreichende Offenlegung des Tätigwerdens als Rechtsanwalt erfolgt ist. Darüber hinaus bedarf es jedenfalls für die Tätigkeit in einem Widerspruchs- und Klageverfahren nicht eines expliziten Hinweises auf die Vertretung in der Eigenschaft als Rechtsanwalt. Denn hierbei handelt es sich um spezifische Dienstgeschäfte von Rechtsanwälten, die sie typischerweise nur unter Heranziehung ihrer juristischen Fachkenntnisse ausüben können. Wenn der Behörde die Betreuerstellung und die Rechtsanwaltseigenschaft des Vertreters bekannt sind, liefe eine Verpflichtung des betreuenden Rechtsanwalts zur ausdrücklichen Anzeige der Vertretung als Rechtsanwalt zumindest in einem Rechtsbehelfsverfahren auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Formalismus hinaus. Im Übrigen wäre die Forderung nach einer expliziten Anzeige der Vertretung der Rechtsanwaltstätigkeit bereits bei Einlegung des Widerspruchs mit §§ 1908i Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB nicht vereinbar. Denn es ist allgemein anerkannt, dass der Anwaltsbetreuer, der berufsmäßig tätig wird, ein Wahlrecht hat, ob er seine außergerichtlichen spezifischen Tätigkeiten nach Betreuungsrecht oder nach § 1835 Abs. 3 BGB als Rechtsanwalt vergüten lassen will (vgl. u. a. OLG München, Beschluss v. 08.07.2008, 33 Wx 119/07; OLG Hamm, Beschluss v. 25.01.2007, 15 W 311/06; Bienwald in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1835 Rn. 39). Würde mit dem Erinnerungsführer aber für die Tätigkeit in einem Widerspruchsverfahren eine Festlegung des Anwaltsbetreuers bereits im Vorhinein gefordert, wäre das nach §§ 1908i Abs. 1, 1835 BGB bestehende Wahlrecht insoweit aufgehoben.
Einem etwaigen missbräuchlichen Tätigwerden des Anwaltsbetreuers kann, wie auch in anderen Verfahren, durch die Behörde im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Kostenentscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts begegnet werden (§ 63 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 SGB X; vgl. Roos in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 63 Rn. 27). Bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung kann ein missbräuchliches Verhalten ebenfalls ausnahmsweise zum Entfallen des Anspruchs auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten führen (vgl. SG Berlin, Beschluss v. 08.11.2010, S 164 SF 808/09 E; Beschluss v. 10.09.2010, S 164 SF 7005/10 E; zitiert nach juris und sozialgerichtsbarkeit.de). Ein solches missbräuchliches Tätigwerden des Rechtsanwalts ist vorliegend weder behauptet worden noch sonst ersichtlich.
Die Festsetzung der beantragten Kosten des Vorverfahrens ist somit nicht zu beanstanden. Die Erinnerung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer und 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin eine eigenständige Kostenentscheidung auch im Erinnerungsverfahren für notwendig, und zwar aus den z. B. in den Beschlüssen der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 - grundsätzlich dargelegten Gründen.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Der Erinnerungsführer hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Erinnerungsgegnerin steht unter gesetzlicher Betreuung. Sie wird im Rahmen der Betreuung vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, der zugleich Rechtsanwalt ist. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst u. a. auch Behördenangelegenheiten. Durch Schreiben vom 30. Mai 2006 wurde durch den Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2006 Widerspruch eingelegt. In dem Schreiben, das im Namen des Bevollmächtigten und mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" unterschrieben ist, wird der Briefkopf der Anwaltskanzlei verwendet. Zur Begründung des Widerspruchs wurde mit einem Satz darauf verwiesen, dass offensichtlich das Anerkenntnis vor dem Sozialgericht nicht beachtet worden sei.
Durch Beschluss des Sozialgerichts vom 11.02.2009 wurde die Beklagte zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin verpflichtet.
Am 13. Februar 2009 beantragte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 666,40 Euro. Der Prozessbevollmächtigte berechnete dabei wie folgt: Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG 150,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 106,40 EUR Gesamtbetrag 666,40 EUR.
Mit Beschluss vom 11. August 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 630,70 EUR fest. Dabei legte sie folgende Berechnung zugrunde: Vorverfahren Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG 120,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 26,60 EUR Summe 166,60 EUR.
Klageverfahren Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 74,10 EUR Summe 464,10 EUR Gesamtbetrag 630,70 EUR.
Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin u. a. aus, dass die von dem Prozessbevollmächtigten/Betreuer für das Widerspruchsverfahren geltend gemachten Kosten erstattungsfähig seien. Das ergebe sich aus der Kommentierung zum Betreuungsrecht, wonach der Rechtsanwalt als Betreuer seine Dienste nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen könne, wenn originär anwaltliche Dienstleistungen erbracht würden, bei denen ein Laie als Betreuer Rechtsrat eingeholt hätte. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 120,00 EUR könne nicht gefordert werden, da die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig gewesen sei.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Erinnerung vom 15. September 2009, die hier am selben Tag eingegangen ist. Der Erinnerungsführer meint, Vorverfahrenskosten seien nicht festzusetzen. Der Bevollmächtigte habe im Rahmen des im Widerspruchsverfahren durchgeführten Schriftwechsels ausnahmslos Bezug auf die Aufgaben als Betreuer genommen. Eine Vertretung des Betreuten durch einen Rechtsanwalt habe zu Beginn des Verfahrens klar und deutlich nach außen erkennbar dargestellt zu werden. Hier habe sich der Rechtsanwalt erst in der Klageschrift als Betreuer und Prozessbevollmächtigten benannt. Dem Widerspruchsschreiben sei eine Beauftragung als Rechtsanwalt nicht zu entnehmen. Es sei unbillig, wenn in solchen Fällen einem Betreuer und Rechtsanwalt erst im Nachhinein ein Vergütungsanspruch entstehe, während der Anwalt im Fall des Unterliegens bei einem nicht leistungsfähigen Betreuten auf eine Gebührenabrechnung verzichten müsse.
Die Erinnerungsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Ihr Bevollmächtigter meint, dass er in seinen Schreiben immer die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" angebe und sich daraus unschwer entnehmen lasse, dass er auch in dieser Funktion Ansprüche seiner Klienten geltend mache. Nach § 1835 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) könne der Betreuer seinem Betreuten Ansprüche gesondert in Rechnung stellen, die er in seiner weiteren Funktion bearbeite. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies ein Nachteil für die Gegenseite sei.
II.
Die zulässige Erinnerung vom 15.09.2009 ist nicht begründet. Der Erinnerungsführer hat auch die festgesetzten Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Der angefochtene Beschluss ist daher nicht zu beanstanden.
Der Erinnerungsführer wendet zu Unrecht ein, dass vorliegend die Erstattung von Vorverfahrenskosten durch ihn nicht geschuldet ist. Es ist anerkannt, dass auch ein Rechtsanwalt, der zugleich Betreuer eines Rechtsbehelfsführers ist, seine originären Tätigkeiten als Rechtsanwalt nach § 1835 Abs. 3 BGB gesondert abrechnen kann (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 04.03.2009, L 5 B 2325/08 AS PKH, zitiert nach juris). Nach Ansicht der Kammer setzt diese Abrechnungsmöglichkeit und somit auch die Erstattung nach § 197 Abs. 1 SGG voraus, dass der Anwaltsbetreuer hinreichend deutlich macht, in einer bestimmten Angelegenheit als Rechtsanwalt tätig zu werden (vgl. SG Berlin, Beschluss v. 02.09.2010, S 127 SF 332/09 E; Beschluss v. 26.07.2010, S 180 SF 1443/09 E; zitiert nach juris und sozialgerichtsbarkeit.de). Es ist jedenfalls dann von einem Tätigwerden als Rechtsanwalt auszugehen, wenn er einen Widerspruch oder eine Klage unter Verwendung des Briefkopfs seiner Anwaltskanzlei für einen Betreuten erhebt und hierbei das jeweilige Schreiben mit "Rechtsanwalt" bzw. "Rechtsanwältin" unterzeichnet. Dies war hier der Fall, da der Bevollmächtigte bei der Widerspruchserhebung seinen Anwaltsbriefkopf verwendet und mit "Rechtsanwalt" unterzeichnet hatte.
Der Vortrag des Erinnerungsführers kann nicht überzeugen. Die Kammer geht nach den vorstehenden Grundsätzen davon aus, dass eine hinreichende Offenlegung des Tätigwerdens als Rechtsanwalt erfolgt ist. Darüber hinaus bedarf es jedenfalls für die Tätigkeit in einem Widerspruchs- und Klageverfahren nicht eines expliziten Hinweises auf die Vertretung in der Eigenschaft als Rechtsanwalt. Denn hierbei handelt es sich um spezifische Dienstgeschäfte von Rechtsanwälten, die sie typischerweise nur unter Heranziehung ihrer juristischen Fachkenntnisse ausüben können. Wenn der Behörde die Betreuerstellung und die Rechtsanwaltseigenschaft des Vertreters bekannt sind, liefe eine Verpflichtung des betreuenden Rechtsanwalts zur ausdrücklichen Anzeige der Vertretung als Rechtsanwalt zumindest in einem Rechtsbehelfsverfahren auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Formalismus hinaus. Im Übrigen wäre die Forderung nach einer expliziten Anzeige der Vertretung der Rechtsanwaltstätigkeit bereits bei Einlegung des Widerspruchs mit §§ 1908i Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB nicht vereinbar. Denn es ist allgemein anerkannt, dass der Anwaltsbetreuer, der berufsmäßig tätig wird, ein Wahlrecht hat, ob er seine außergerichtlichen spezifischen Tätigkeiten nach Betreuungsrecht oder nach § 1835 Abs. 3 BGB als Rechtsanwalt vergüten lassen will (vgl. u. a. OLG München, Beschluss v. 08.07.2008, 33 Wx 119/07; OLG Hamm, Beschluss v. 25.01.2007, 15 W 311/06; Bienwald in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1835 Rn. 39). Würde mit dem Erinnerungsführer aber für die Tätigkeit in einem Widerspruchsverfahren eine Festlegung des Anwaltsbetreuers bereits im Vorhinein gefordert, wäre das nach §§ 1908i Abs. 1, 1835 BGB bestehende Wahlrecht insoweit aufgehoben.
Einem etwaigen missbräuchlichen Tätigwerden des Anwaltsbetreuers kann, wie auch in anderen Verfahren, durch die Behörde im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Kostenentscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts begegnet werden (§ 63 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 SGB X; vgl. Roos in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 63 Rn. 27). Bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung kann ein missbräuchliches Verhalten ebenfalls ausnahmsweise zum Entfallen des Anspruchs auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten führen (vgl. SG Berlin, Beschluss v. 08.11.2010, S 164 SF 808/09 E; Beschluss v. 10.09.2010, S 164 SF 7005/10 E; zitiert nach juris und sozialgerichtsbarkeit.de). Ein solches missbräuchliches Tätigwerden des Rechtsanwalts ist vorliegend weder behauptet worden noch sonst ersichtlich.
Die Festsetzung der beantragten Kosten des Vorverfahrens ist somit nicht zu beanstanden. Die Erinnerung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer und 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin eine eigenständige Kostenentscheidung auch im Erinnerungsverfahren für notwendig, und zwar aus den z. B. in den Beschlüssen der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 - grundsätzlich dargelegten Gründen.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved