S 180 SF 1755/09 E

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
180
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 180 SF 1755/09 E
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts vom 27. Mai 2009 (Az. S 137 AS 1./08 ER) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer legte im Juli 2008 namens der drei Antragsteller Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin ein, durch den ihr Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgelehnt worden war. Die Ablehnung hatte das Sozialgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragsteller als polnische Staatsangehörige keine Leistungsberechtigte nach dem SGB II seien. In dem Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg fand am 14.10.2008 ein Erörterungstermin statt, der mit dem Abschluss eines von der Berichterstatterin angeregten Vergleichs endete. Im Rahmen des Erörterungstermins gewährte das LSG den Antragstellern für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers als Rechtsanwalt.

Mit Schriftsatz vom 02. März 2009 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung seiner Vergütung nach folgender Berechnung:

Verfahrensgebühr nach Nr. 3204, 1008 VV RVG 644,80 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr nach Nr. 1007 VV RVG 250,00 EUR Dokumentenpauschale, 126 Fotokopien Nr. 7000 VV RVG 36,40 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG 35,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Summe netto 1.186,20 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 225,38 EUR Fahrtkosten Nr. 7004 VV RVG 6,50 EUR Gesamtbetrag 1.418,08 EUR.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 737,21 EUR fest. Dabei legte sie folgende Berechnung zugrunde:

Verfahrensgebühr nach Nr. 3501, 1008 VV RVG 208,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3515 VV RVG 100,00 EUR Einigungsgebühr nach Nr. 1007 VV RVG 250,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7004 VV RVG 6,50 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG 35,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 117,71 EUR Gesamtbetrag 737,21 EUR.

Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin u. a. aus, dass die Verfahrensgebühr sich nach Nr. 3501 VV RVG richte, da Nrn. 3200 ff. VV RVG nur für bestimmte Beschwerden gälten. Die Beschwerde über die Zurückweisung der einstweiligen Anordnung sei dort nicht aufgeführt. Nach den Kriterien des § 14 RVG sei für die Verfahrensgebühr der Betrag von 130,00 EUR billig, wobei die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 78 EUR wegen Mehraufwand bei zwei weiteren Auftraggebern hinzukäme. Hinsichtlich der Terminsgebühr nach Nr. 3515 VV RVG sei von einer leicht über dem Mittelwert liegenden Gebühr auszugehen. Die Einigungsgebühr könne antragsgemäß festgesetzt werden, da Nr. 1007 VV RVG für alle Rechtsmittelverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens Anwendung finde. Die beantragte Dokumentenpauschale sei nicht festzusetzen. Der Rechtsanwalt müsse sein Ermessen ausüben und dürfe nicht kurzerhand die gesamte Akte ablichten lassen. Bei der Durchsicht der Kopien sei festgestellt worden, dass ab einer bestimmten Blattzahl die gesamte Akte fotokopiert worden sei, darunter auch viele nicht ausgefüllte Antragsformulare. Da das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, komme eine Erstattungspflicht nicht in Betracht.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Erinnerung vom 18. Juni 2009, die hier am selben Tag eingegangen ist. Der Erinnerungsführer meint, unter Geltung der Gebührenrahmen der Nrn. 3501, 3515 VV RVG sei es unbillig nur die Mittelgebühr bzw. die um 30 % erhöhte Mittelgebühr in Ansatz zu bringen. Das entspreche nicht annähernd dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Die Antragsteller hätten sich in einer schweren Notlage befunden, so dass der Ausgang des Verfahrens für sie beinahe von existenzieller Bedeutung gewesen sei. Bei einem Termin, der über zwei Stunden gedauert habe und sorgfältig vorbereitet worden sei, sei eine Terminsgebühr von nur 100,00 EUR völlig unangemessen. Es sei eine rechtlich äußerst schwierige Angelegenheit gewesen, in der er alle Besprechungen in polnischer Sprache geführt habe. Sowohl für die Verfahrens- als auch die Terminsgebühr sei die Höchstgebühr anzusetzen. Zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit sei auch die Ablichtung der nicht ausgefüllten Antragsformulare erforderlich gewesen. Jedenfalls sei es unzulässig, wenn das Gericht Auslagen, die es nur teilweise für erforderlich halte, überhaupt nicht erstatte. Aus § 46 Abs. 1 RVG ergebe sich, dass dann wenigstens die für nötig befundenen Auslagen zu vergüten seien.

Der Erinnerungsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die zulässige Erinnerung vom 18. Juni 2009, hier eingegangen am selben Tag, ist nicht begründet. Im angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind im Ergebnis zu Recht keine höheren Gebühren und Auslagen festgesetzt worden.

Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Personen gehört. Da die Antragsteller zu dem Kreis der Personen nach § 183 SGG zählen und das GKG somit nicht anwendbar ist, entstehen hier Betragsrahmengebühren.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 RVG.

Unter Beachtung der Bemessenskriterien des § 14 Abs. 1 RVG ist hier die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nrn. 3501, 1008 VV RVG in Höhe von 208,00 EUR nicht zu beanstanden. Die darüber hinausgehende Forderung des Erinnerungsführers ist unbillig.

Im Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist zutreffend auf Nr. 3501 VV RVG als dem einschlägigen Gebührentatbestand für die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens vor dem Landessozialgericht abgestellt worden (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.05.2008, L 20 B 139/07; LSG Hessen, Beschluss v. 25.05.2009, L 2 SF 50/09 E; SG Lüneburg, Beschluss v. 24.03.2009, S 12 SF 55/09 E; zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de; SG Berlin, Beschluss v. 30. April 2009, S 164 SF 78/09 E , unveröffentlicht; vgl. auch BSG, Beschluss v. 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R Rn. 20, zitiert nach juris). Ein Fall von Nr. 3204 VV RVG, wie im Vergütungsfestsetzungsantrag vom Erinnerungsführer angenommen, liegt nicht vor. Aus dem Wortlaut von Nr. 3501 VV RVG und der Systematik des RVG ergibt sich, dass vorliegend eine Anwendung von Nr. 3204 VV nicht in Betracht kommt (überzeugend: LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Insbesondere gehört die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu den "bestimmten Beschwerden" im Sinne des Teil 3 Abschnitt 2. des RVG, die dort abschließend aufgezählt werden. Die Regelungen im 2. Abschnitt des 3. Teils gelten damit nur für die dort in der Vorbemerkung ausdrücklich genannten Beschwerden; im Übrigen bleibt es bei den Regelungen im Abschnitt 5 (vgl. Vorbemerkung 3.5 vor Abschnitt 5). Zu den im 2. Abschnitt des 3. Teils aufgezählten Beschwerden gehören Beschwerdeverfahren vor dem LSG nicht. Bei Nr. 3501 VV RVG handelt es sich insoweit um eine Spezialregelung für sozialgerichtliche Beschwerdeverfahren, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen. Zudem würde bei Zugrundelegung der Nr. 3204 VV RVG kein Anwendungsbereich für die Regelung in Nr. 3501 1. Alt. VV RVG verbleiben und die Vorschrift bei Beschwerdeverfahren damit leer laufen.

Innerhalb des Gebührenrahmens der entstandenen Betragsrahmengebühr nach Nrn. 3501, 1008 VV RVG ist zutreffend keine höhere Gebühr als 208,00 EUR festgesetzt worden. Die Bewertungen im angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss zu Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen sind Fehler bei der Bestimmung der billigen Gebühr nicht ersichtlich. Die Kammer kann ebenfalls nicht erkennen, dass nach den Bemessenskriterien des § 14 RVG hier, wie vom Erinnerungsführer beantragt, die jeweiligen Höchstgebühren festzusetzen wären. Diese müssen solchen Verfahren vorbehalten bleiben, in denen zumindest der weit überwiegende Teil der Bewertungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG deutlich überdurchschnittlich sind. Das ist hier nicht der Fall. Denn jedenfalls die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller als SGB II-Leistungsempfänger waren weit unterdurchschnittlich. Die Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit ist als weit überdurchschnittlich einzuschätzen, nicht jedoch der Umfang der Anwaltstätigkeit. Der Bevollmächtigte hatte sich mit dem ablehnenden Beschluss sowie den Einwänden des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren auseinanderzusetzen. Dabei beschränkte sich sein Vortrag im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen auf die Darlegung und Glaubhaftmachung der Ausübung der selbständigen Tätigkeit durch den Antragsteller zu 2). Die Anwaltstätigkeit war damit zwar überdurchschnittlich umfangreich. Dies allerdings nicht in einem solchen Ausmaß, das die Höchstgebühr rechtfertigt. Schließlich ist auch kein besonderes Haftungsrisiko des Bevollmächtigten ersichtlich.

Dem Erinnerungsführer ist jedoch darin zu folgen, dass für die Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV RVG hier die Höchstgebühr von 160,00 EUR anzusetzen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Erörterungstermin vom 14.10.2008 über zwei Stunden gedauert und damit überdurchschnittlich lang war. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass in sozialgerichtlichen Verfahren regelmäßig eine Terminsdauer von 30-45 Minuten dem Durchschnitt entspricht (SG Berlin, Beschluss v. 22.01.2010, S 165 SF 1315/09 E, zitiert nach juris und sozialgerichtsbarkeit.de). Die benannten Bemessenskriterien des § 14 Abs. 1 RVG sind ebenfalls deutlich überdurchschnittlich. Im Termin erfolgte eine ausführliche Anhörung der beiden erwachsenen Antragsteller, es war zudem eine Auseinandersetzung mit der schwierigen und uneinheitlichen Rechtsprechung zu den Leistungsausschlüssen im SGB II bei EU-Bürgern aus den osteuropäischen EU-Mitgliedsstaaten erforderlich. Hinzu kam die Prüfung des vom Gericht angeregten Vergleichsvorschlags. Zu berücksichtigen ist auch die überragende Bedeutung der streitigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Antragsteller. Insgesamt erscheint der Kammer trotz der unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf die außergewöhnlich lange Terminsdauer in einem schwierigen Verfahren die Festsetzung der Höchstgebühr gerechtfertigt.

Dennoch führt die Festsetzung der Höchstgebühr für die Terminsgebühr nicht zu einer höheren Vergütung. Denn die Einigungsgebühr ist ausgehend von Nr. 1006 VV RVG und nur in Höhe von 190,00 EUR festzusetzen, so dass die höhere Terminsgebühr hier im Ergebnis nicht zu einer höheren Vergütung führt. Unstreitig ist eine Einigungsgebühr angefallen, da die Beteiligten in dem Erörterungstermin vom 14.10.2008 zur Beendigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben. Im Gegensatz zum Erinnerungsführer und der Ansicht im Beschluss geht die Kammer allerdings davon aus, dass hier der Gebührentatbestand Nr. 1006 VV RVG und nicht Nr. 1007 VV RVG anwendbar ist. Nr. 1007 VV RVG gilt nur für den Fall, dass über den Gegenstand ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist. Dagegen ist Nr. 1006 VV RVG anwendbar, wenn über den Gegenstand ein sonstiges gerichtliches Verfahren anhängig ist. Damit ist Nr. 1007 VV RVG ausweislich Wortlaut und Systematik eine Spezialregelung für Einigungen oder Erledigungen in Berufungs- oder Revisionsverfahren. Eine Beschwerde in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist aber weder eine Berufung noch eine Revision. Nr. 1007 VV RVG kann hier auch nicht analog angewandt werden. Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Aus der Parallelvorschrift zu den gerichtskostenpflichtigen Verfahren in Nr. 1004 Absatz 1 VV RVG ist zu folgern, dass dem Gesetzgeber der Ausschluss von Beschwerdeverfahren bewusst gewesen ist. Denn in dieser Vorschrift hat er ausdrücklich geregelt, dass der höhere Gebührensatz im Falle einer Einigung oder Erledigung für bestimmte Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren (Vorb. 3.2.1 und 3.2.2) gelten soll (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Nr. 1003, 1004 Rn. 55). Da bei dem im gleichen Abschnitt des RVG geregelten Nr. 1007 VV RVG eine vergleichbare Ausnahmeregelung fehlt, kann jedenfalls für die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden (vgl. aber Müller-Rabe in: a. a. O., Nr. 1005-1007 Rn. 5, der für die Nichtzulassungsbeschwerden nach §§ 145, 160a SGG Nr. 1007 VV RVG für anwendbar hält).

Als billige Einigungsgebühr ist hier die Mittelgebühr von 190,00 EUR anzusetzen. Insoweit ist festzustellen, dass der Erinnerungsführer ebenfalls - wenngleich unter Zugrundelegung von Nr. 1007 VV RVG - von einem durchschnittlichen Verfahren ausgegangen ist. Der im Termin geschlossene Vergleich weist keine Besonderheiten auf. Er ist nicht besonders kompliziert oder umfangreich. Der Inhalt des Prozessvergleichs wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls auf Vorschlag der Berichterstatterin mit dem Vertreter des Antragsgegners im Erörterungstermin vereinbart. Die Anforderungen an die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss des gerichtlichen Vergleichs sind somit als durchschnittlich zu bewerten. Der hohen Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber stehen deren schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber, vgl. die obigen Ausführungen. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für die Festsetzung einer höheren Gebühr geltend gemacht oder ersichtlich. Daher ist bezüglich der Einigungsgebühr von der Mittelgebühr auszugehen.

Schließlich kann der Erinnerungsführer nicht die Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus dem von ihm eingesehenen Verwaltungsvorgang geltend machen. Nach Nr. 7000 Ziff. 1.a) VV RVG kann eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt werden, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.

Was zur Bearbeitung der Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Prozessbevollmächtigten, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr. Dabei ist die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen und eine kleinliche Handhabung bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihrer Notwendigkeit im Hinblick auf die Entwicklung des gegenwärtigen Rechtsverkehrs zu vermeiden (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Nr. 7000 Rn. 22 m. w. N.).

Ausgehend von diesen Grundätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ablichtung der geltend gemachten 126 Seiten aus der Verwaltungs- und Gerichtsakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Zwar dürfte entgegen der Begründung im Beschluss die Anfertigung von Kopien der nicht ausgefüllten Antragsformulare grundsätzlich nicht zu beanstanden sein. Zutreffend weist der Erinnerungsführer insoweit darauf hin, dass diese Kopien erforderlich waren, weil nur so nachzuvollziehen war, dass insoweit keine Angaben durch die Mandanten gemacht worden waren. Allerdings hat der Erinnerungsführer sich offensichtlich keine Gedanken darüber gemacht, welche Kopien notwendig sind und welche nicht. Denn er hat sämtliche Schriftstücke, die sich in dem Verwaltungs- und Gerichtsvorgang befanden, abgelichtet oder ablichten lassen. Darunter sind auch einige Schreiben, die sowohl aus der Verwaltungs- als auch aus der Gerichtsakte und damit doppelt kopiert worden sind (u. a. Schreiben des Vermieters und zum Widerspruchsvorgang). Soweit der Erinnerungsführer darauf verweist, dass hier zumindest die aus Sicht des Gerichts notwendigen Fotokopien zu berücksichtigen seien, kann er damit nicht gehört werden. Es ist in einer solchen Situation nicht Aufgabe des Gerichts, die notwendigen Fotokopien von den insgesamt geltend gemachten Fotokopien abzuziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2006, Az.: 7 E 1339/05, zitiert nach juris). Voraussetzung für die Anerkennung von Fotokopierkosten im Festsetzungsverfahren ist nach Nr. 7000 Ziff. 1a) VV RVG, dass der Beteiligte Tatsachen darlegt, aus denen sich schlüssig die Notwendigkeit der Kopien für eine sachgerechte Prozessführung ergibt. Hieran fehlt es vorliegend. Diese Verpflichtung der Kostengläubiger zur Darlegung und Glaubhaftmachung der Umstände, die die Gebotenheit der Anfertigung von Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache belegen, dürfen sie nicht auf das Gericht abwälzen. Daher waren die Fotokopierkosten insgesamt nicht berücksichtigungsfähig.

Aus dem vom Erinnerungsführer angeführte § 46 Abs. 1 RVG folgt hier nichts anderes. Denn bezüglich der Erstattung von Kopierkosten ist Nr. 7000 VV RVG die speziellere Regelung, so dass § 46 Abs. 1 RVG nicht zur Anwendung kommt. Zudem käme man auch unter Anwendung von § 46 Abs. 1 RVG zu keinem anderen Ergebnis. Denn er sieht die Erstattung von Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts nur für den Fall vor, dass sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren. Insoweit trifft den Rechtsanwalt somit ebenfalls die Pflicht die Erforderlichkeit des Anfalls von Auslagen darzulegen. Dieser Verpflichtung ist der Erinnerungsführer, wie oben dargelegt, hier nicht nachgekommen.

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft, vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2008, L 1 B 60/08 SF AL.
Rechtskraft
Aus
Saved