L 2 AS 3213/10 ZVW

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 942/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3213/10 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren beim BSG; diese außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der Reparaturkosten seines Pkw, von Mietwagenkosten sowie weiterer damit zusammenhängender Aufwendungen aus einem Vollstreckungsverfahren.

Der am 1950 geborene Kläger und seine Ehefrau stehen seit Januar 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Leistung bezogen sie zunächst von der Arbeitsgemeinschaft SGB II D. an der Donau (ARGE D.). Nach ihrem Zuzug am 4. Januar 2007 nach F. im Landkreis Rastatt beziehen sie seitdem Arbeitslosengeld II (ALG II) von der Beklagten.

Am 1. Februar 1999 hatte der Kläger bei der Gemeinde S. zum 26. Januar 1999 ein Gewerbe für die Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen angemeldet. Die Aufnahme dieser selbständigen Tätigkeit wurde seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Überbrückungsgeld gefördert. Vom 3. Februar bis 2. August 2003 erfolgte eine erneute Förderung der vom Kläger durchgeführten Vermittlungstätigkeit bezüglich Versicherungen und Bausparverträgen durch Überbrückungsgeld. Am 27. Juli 2004 meldete der Kläger bei der Gemeinde B. zum 19. Juli 2004 ein Gewerbe für eine Tätigkeit gem. der Erlaubnis nach § 34 c Ziff. 2.1 Gewerbeordnung (GewO) vom 19. Juli 2004: Immobilien, Finanzierungen und Fonds an. Seinen Angaben zufolge arbeitete er hierbei seit 1. Oktober 2005 ausschließlich mit der FG-Finanzservice AG in H. zusammen. Die ARGE D. hatte die Ausübung dieser selbstständigen Tätigkeit mit Einstiegsgeld in Höhe von 186,60 EUR monatlich für die Dauer vom 1. März bis 31. August 2005 gefördert (Bescheid vom Mai 2005). Eine Verlängerung dieser Förderung wurde abgelehnt, weil keine Nachweise über Einkommen eingereicht worden seien und deshalb nicht davon auszugehen gewesen sei, dass die Hilfebedürftigkeit mit dieser selbständigen Tätigkeit hätte überwunden werden können (Bescheid vom 19. Dezember 2005). Auf seinen Antrag am 10. November 2006 bei der ARGE D., seine Arbeitsaufnahme im Hotel T. ab 1. Dezember 2006 zu fördern, bewilligte die ARGE D. mit Bescheid vom 30. November 2006 Übergangsbeihilfe von 1.000,00 EUR; außerdem erhielt der Kläger Umzugskostenbeihilfe für den Umzug nach F. in Höhe von 4.500,00 EUR. Am 7. März 2007 meldete der Kläger bei der Gemeinde F. zum 1. März 2007 ein Gewerbe für die Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen und für Tätigkeiten gem. der Erlaubnis nach § 34 c Nr. 2.1 GewO vom 19. Juli 2004: Immobilien, Finanzierungen und Fonds an. In der Gewerbe-Anmeldung vom 7. März 2007 gab er dabei unter "früherer Betriebsstätte" Hauptstr. 9 in 89429 B.an und unter Ziff. 23/24 (Neuerrichtung/Übernahme) kreuzte er "Wiedereröffnung nach Verlegung in einen anderen Meldebezirk" an. Mit Schreiben vom 30. April 2007 an die Unternehmensberatung G. B. - diese wurde von der Beklagten als fachkundige Stelle zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers herangezogen - legte der Kläger einen Business-Plan vom 29. April 2007, eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau sowie einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan vor. Dabei war der Business-Plan vom 29. April 2007 identisch mit dem Business-Plan vom 4. Mai 2005, den der Kläger bei der ARGE D. im Zuge der Beantragung von Einstiegsgeld eingereicht hatte. In der Folge gab der Kläger zu seinem Antrag auf Bewilligung von Einstiegsgeld noch an, dass er seit dem 1. Oktober 2005 ausschließlich für die FG-Finanzservice AG in H. tätig sei und dass es sich am Standort F. um eine Neugründung im Hinblick auf seine Selbständigkeit handele, da er seine früheren Kunden nicht habe mitnehmen können. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 an den Kläger teilte die Unternehmensberatung B.mit, sie seien von der Beklagten beauftragt, nur bei Neugründungen eine fachkundige Stellungnahme abzugeben; im Falles des Klägers handele es sich nicht um eine Neugründung, weshalb eine fachkundige Stellungnahme nicht notwendig sei. Mit Bescheid vom 30. Mai 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Einstiegsgeld mit der Begründung ab, eine neue Existenzgründung liege nicht vor. Frühere Förderungen seien zudem erfolglos gewesen. Anhaltspunkte für einen diesmaligen Erfolg einer weiteren Förderung der selbständigen Tätigkeit des Klägers lägen nicht vor. Den am 4. Juni 2007 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 zurück.

Mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2008 hatte das Sozialgericht Karlsruhe (SG) die diesbezügliche Klage (S 15 AS 3478/07) abgewiesen. Mit rechtskräftigem Urteil des Senats vom 17. Dezember 2008 (L 2 AS 4691/08) wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Opel Meriva mit dem amtlichen Kennzeichen DLG - JX 16 (Erstzulassung 19. Juli 2004). Mit Fax vom 15. November 2007 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass sein Pkw ihm erst nach einer umfassenden Wartung und Reparatur wieder zur Verfügung stünde; für beides fehle das Geld. Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten teilte dem Kläger darauf hin mit Fax vom 16. November 2007 mit, falls sich der Kläger um Stellenangebote bewerben wolle, werde er versuchen, für die Wartung/Reparatur des Pkw eine Lösung zu finden. Mit Antrag vom 9. Dezember 2007 begehrte der Kläger die Gewährung eines Darlehens von ca. 600 EUR für die Reparatur seines Pkw. Das Fahrzeug weise derzeit einige Probleme auf. Da er einige im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit angebahnten Geschäfte bald abschließen wolle, benötige er das Geld schnell, da die Reparatur einen Tag brauche. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2007 mahnte der Kläger die Entscheidung seines Antrages an und bezifferte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf ca. 800 EUR. Er wolle die angebahnten Geschäfte möglichst bald - noch in diesem Jahr bis zum 20. Dezember 2007 - zu einem Abschluss bringen; deshalb werde das Darlehen vorher benötigt. Nach einem telefonischen Kontakt am 18. Dezember 2007 legte der Kläger mit Fax vom 19. Dezember 2007 einen Kostenvoranschlag der Fa. M. vom gleichen Tag über die voraussichtlichen Kosten der Reparatur seines Pkw in Höhe von 1182,21 EUR vor. Er wies darauf hin, dass er am Wochenende einige Kundentermine in der Nähe von Freiburg wahrzunehmen habe und im günstigsten Fall daraus eine Provision von 3000 EUR, im ungünstigsten Fall eine Provision in Höhe der Hälfte dieses Betrags erwarten könne. Ein weiterer Kundentermin finde in der Nähe seines Wohnortes statt; er erwarte eine Provision von mindestens 1500 EUR. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Gewährung eines Darlehens könne in der beantragten Weise nicht erfolgen; er habe einen Kostenvoranschlag über die tatsächliche Höhe der Reparaturkosten vorzulegen. Die von ihm angeführten Geschäfte seien zu konkretisieren nach Geschäftspartner und voraussichtlichem Abschlußort. Am 21. Dezember 2007 beauftragte der Kläger die Fa. M. mit der Reparatur seines Pkw (vgl. Rechnung vom 22. Dezember 2007). Die Reparatur wurde am 22. Dezember 2007 durchgeführt; die Reparaturkosten betrugen 1221,37 EUR. In dem Zeitraum 19. Dezember 2007 bis 2. Januar 2008 mietete der Kläger einen Ersatzwagen bei der Fa. M. an. Hierfür wurden ihm mehrere Rechnungen in Höhe von 24,80 EUR, 148,80 EUR, 24,80 EUR und schließlich 124 EUR gestellt. Mit Fax vom 20. Januar 2008 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er von der Anwaltskanzlei Hafen und Kemptner mit Datum 18. Januar 2008 eine kostenpflichtige Mahnung über die Hauptforderung der Fa. M. von 1543,77 EUR erhalten habe; die vorgerichtlichen Mahnkosten wurden mit 10 EUR beziffert, Verzugszinsen bis 1. Februar 2008 mit 6,07 EUR. Des Weiteren habe er Kosten der Beauftragung der Anwaltskanzlei in Höhe von 229,55 EUR zu übernehmen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass eine abschließende Entscheidung über die darlehensweise Übernahme der Reparaturkosten seines Pkw noch nicht habe getroffen werden können; er wurde gebeten anzugeben, ob die von ihm angeführten Geschäfte tatsächlich abgeschlossen worden und bereits Provisionen geleistet worden seien und ggfs. in welcher Höhe und an welchem Tag Zahlungen bei ihm eingegangen seien. Mit Bescheid vom 12. Februar 2008 lehnte die Beklagte die darlehensweise Übernahme der Reparaturkosten des Pkws des Klägers in Höhe von 1221,37 EUR, der Mietwagenkosten in Höhe von 322,40 EUR und die durch den Zahlungsverzug entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen in Höhe von 245,72 EUR ab. Ein unabweisbarer Bedarf gem. § 23 Abs. 1 SGB II sei nicht gegeben. Nachweise darüber, mit wem er im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit Geschäfte habe abschließen wollen und wohin er dazu hätte fahren müssen, habe er nicht vorgelegt. Über evtl. bereits erzielte Provision habe er keine Angaben gemacht. Er habe keinen Nachweis darüber geführt, dass er in der Vergangenheit im Zusammenarbeit mit der FG-Finanz-Service AG Geschäfte abgeschlossen habe bzw. in Zukunft Geschäfte abschließen und daraus Einkommen erzielen werde. Gem. §§ 16 ff. SGB II käme eine darlehensweise Übernahme der Reparaturkosten nur in Betracht, wenn die Reparatur im Zusammenhang mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot notwendig werde. Dies habe im Falle des Klägers nicht zugetroffen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 zurückgewiesen.

Bereits am 21. Februar 2008 hatte der Kläger beim SG im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Beklagten zur darlehensweisen Zahlung von 1892,44 EUR (Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Aufwendung durch Zahlungsverzug) begehrt. Einen nochmaligen diesbezüglichen Antrag stellte der Kläger am 3. März 2008 beim SG. Nach Verbindung dieser beiden Verfahren (S 11 AS 778/08 ER und S 11 AS 943/08 ER) hatte das SG mit Beschluss vom 25. März 2008 die Anträge abgelehnt. Die hiergegen am 14. April 2008 beim SG erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 29. August 2008 (L 2 AS 2191/08 ER-B) zurück.

Am 3. März 2008 hat der Kläger beim SG Klage erhoben. Er benötige den Pkw allgemein für die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit. Seine Ehefrau habe an einer von der Beklagten vorgesehenen Maßnahme in B. teilnehmen sollen. Aufgrund der ungünstigen öffentlichen Verkehrsverbindungen habe sie dazu den Pkw benutzen wollen. Im Übrigen machten gesundheitliche Gründe von ihm und seiner Ehefrau die Vorhaltung eines Pkw erforderlich. Seine Ehefrau sei Diabetikerin Typ I, weshalb immer wieder Arztbesuche notwendig seien, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln beschwerlich seien, da der Fahrplan sehr eingeschränkt und nur Busverbindungen in den frühen Morgenstunden, Mittags und nach Feierabend vorhanden seien. Er selbst leide unter Herzrhythmusstörungen und müsse deshalb öfters und regelmäßig zum Arzt. Schließlich fehlten Einkaufsmöglichkeiten am Wohnort.

Mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Übernahme der Reparaturkosten sowie der mit der Reparatur des Pkws in Zusammenhang stehenden Kosten als Mobilitätshilfe käme nicht in Betracht, da diese ausschließlich für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gewährt werden könnte; der Kläger übe jedoch eine selbständige Tätigkeit als Finanzberater aus. Eine darlehensweise Übernahme dieser Kosten in dem Fall, dass ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden könne, komme nicht in Betracht; Kraftfahrzeugkosten einschließlich Reparatur seien nicht von Regelleistungen umfasst.

Gegen diesen ihm per Postzustellungsurkunde am 29.Oktober 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. November 2008 schriftlich beim LSG Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im Klageverfahren und in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwiesen und diese wiederholt. Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Mit Urteil vom 28. Januar 2009 hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Aktenzeichen: L 2 AS 5252/08). Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. den Vorschriften des SGB III. Nach den §§ 53 bis 55 SGB III könnten Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden. Vorliegend fehle es an der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, da der Kläger selbstständig tätig sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Kosten der Autoreparatur und der Mietwagenkosten nach § 23 Abs. 1 Satz1 SGB II, denn Kraftfahrzeugkosten einschließlich der Reparatur seien nicht von der Regelleistung umfasst.

Auf die vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassene Revision (B 4 AS 63/09 R) des Klägers hat dieses das Urteil des Senats vom 28. Januar 2009 mit Urteil vom 1. Juni 2010 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zutreffend habe das LSG entschieden, dass sich ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Kostenübernahme nicht aus § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. dem Katalog der SGB III-Leistungen gebe, weil sich hieraus im Bereich der Grundsicherung keine Leistungen zur Sicherung einer selbstständigen Tätigkeit herleiten lassen. Zutreffend habe das LSG auch entschieden, dass die Aufwendungen für die Reparatur des PKW und die Anmietung eines Wagens nicht in Gestalt eines Darlehens gemäß § 23 Abs.1 Satz 1 SGB II beansprucht werden könnten. Der geltend gemachte Bedarf sei nicht von der Regelleistung umfasst; Aufwendungen für den Erwerb und die Haltung eines Kraftfahrzeuges rechneten nicht zu den von der Regelleistung umfassten Bedarfen. Im Übrigen handele es sich auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, da die allgemeine Mobilität des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch anderweitig sichergestellt werden könne. Für das Begehren des Klägers komme als Anspruchsgrundlage jedoch die Generalklausel des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Betracht. Nach dieser Vorschrift könnten über die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich seien. Als "weitere Leistung" im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II kämen auch Leistungen zur Fortsetzung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Betracht, wenn sie zur Eingliederung erforderlich seien und der Leistungsempfänger zum Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gehöre. Feststellungen zu den Voraussetzungen dieser Regelung habe das LSG nicht getroffen.

Der Kläger verfolgt sein Begehren im Berufungsverfahren weiter. Er verweist darauf, dass er im Dezember 2007 einige wichtige und interessante Termine gehabt habe, aus denen sich aufgrund der damaligen Situation der potenziell vorhandenen Kunden Umsätze und damit Provisionen hätten ergeben können, wenn er die Kunden hätte besuchen können. Allein aus dem Kontakt mit einem Kunden für den Umfang seines geplanten Vorsorge-Paketes sei eine Provision von ca. 3.000,00 EUR zu erwarten gewesen. Bei einem anderen Kunden sei es um die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie gegangen; auch hier sei eine Provision von bis zu 15.000,00 EUR und in zwei weiteren Fällen seien Provisionen von bis zu 1.000,00 EUR bzw. 1.500,00 EUR im Raume gestanden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 24. Oktober 2008 und unter Abänderung des Bescheids vom 12. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2008 zu verurteilen, 1. die Reparaturkosten seines Kraftfahrzeugs in Höhe von 1.221,27 EUR sowie die Mietwagenkosten in Höhe von 322,40 EUR als Zuschuss und 2. die seit dem 18. Januar 2008 durch Zahlungsverzug entstandenen Kosten in Höhe von 245,72 EUR zuzüglich der in der Zwischenzeit durch den Zahlungsverzug entstandenen weiteren Kosten als Zuschuss zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten (sechs Bände), die Akte des SG (S 15 AS 942/08), der beigezogenen SG-Akten (S 11 AS 778/08 ER, S 11 AS 943/08 ER), der Berufungsakten des Senats (L 2 AS 5252/08, L 2 AS 3213/10), der beigezogenen Akte des LSG (L 2 AS 2191/08 ER-B) und der Akte des BSG (B 4 AS 63/09 R) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs.1 SGG eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Übernahme der Reparaturkosten seines PKWs, der im Zeitraum 19. Dezember 2007 bis 2. Januar 2008 angefallenen Mietwagenkosten sowie der in diesem Zusammenhang entstandenen außergerichtlichen Kosten aufgrund eines Vollstreckungsverfahrens als Leistung zur Eingliederung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II. Die diesbezüglich vom Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 2009 vertretene Rechtsauffassung hat das BSG in seinem Urteil vom 1. Juni 2010 ausdrücklich bestätigt. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 28. Januar 2009 verwiesen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf darlehensweise Übernahme der von ihm geltend gemachten Aufwendungen nach § 23 Abs.1 Satz 1 SGB II. Auch diesbezüglich hat das BSG ausdrücklich der Begründung des Senats in seinem Urteil vom 28. Januar 2009 zugestimmt. Deshalb verweist der Senat auch insoweit auf seine Entscheidungsgründe im Urteil vom 28. Januar 2009 und sieht von einer Wiedergabe zur Vermeidung von Wiederholungen ab.

Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen, die ihm durch die Reparatur seines PKW und die Anmietung eines Mietwagens entstanden sind gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift können über die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich sind. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. enthielt eine Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art, für die die nicht abschließend in Satz 2 der Vorschrift aufgeführten Einzelleistungen die Rolle von Hauptbeispielen erfüllen. Als "weitere Leistungen" im Sinn des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II kommen dabei auch Leistungen zur Fortsetzung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Betracht, wenn sie zur Eingliederung erforderlich sind und die Leistungsempfänger zum Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gehören (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr.1). Der Kläger ist zwar erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs.1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs.1 SGB II und hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II. Allerdings fehlt es an der tatbestandlichen Voraussetzung der Erforderlichkeit der begehrten Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben. Die Erforderlichkeit einer Eingliederungsleistung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II beurteilt sich nach den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II. Diese sind zwar für sich nicht anspruchsbegründend, stecken aber als programmatische Kernaussagen und Grundsätze den Leistungsrahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab (BT-Drucks. 15/1516 S.50, 51). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Erforderlichkeit in diesem Sinne kann nur bejaht werden, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann (BSG SozR 4-4200 §16 Nr. 1; BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 63/09 R -). Diese Prognose wiederum setzt eine Plausibilitätsprüfung voraus und deshalb ein schlüssiges Konzept, wie aus der in Aussicht genommenen Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werden soll (vgl. BSG a.a.O.). Nur wenn also die beabsichtigte Tätigkeit eine konkrete und realistische Möglichkeit auf wirtschaftlichen Erfolg von einiger Dauer bot und die Instandsetzung des PKW ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zieles darstellt, ist der Weg zu einer Ermessensentscheidung darüber eröffnet, ob und in welchem Umfang eine Kostenübernahme erfolgen kann. Die vom Kläger seit 1. Oktober 2005 in Selbstständigkeit ausgeübte Vermittlung der ihm ausschließlich von der FG Finanz-Service AG zur Verfügung gestellten Finanzprodukte bietet zur Überzeugung des Senats nicht die konkrete und realistische Möglichkeit auf wirtschaftlichen Erfolg von einiger Dauer und damit die Erwartung, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers endet und er dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert werden kann.

Der Kläger "versucht" seit 1999 mit einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Bereits dreimal wurde seine selbständige Tätigkeit - 1999 und 2003 durch die Gewährung von Überbrückungsgeld nach dem SGB III, 2005 durch die Gewährung von Einstiegsgeld - mit ihrem Sinn und Zweck nach vergleichbaren bzw. gleichen Leistungen gefördert, um die Hilfebedürftigkeit zu überwinden und selbst durch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Alle diesbezüglich vom Kläger unternommen Anläufe sind gescheitert, und es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es bei einer erneuten Förderung anders wäre. Der Kläger selbst hat angegeben, dass er bis 11. Oktober 2005 keine Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit hatte und dass er im Jahre 2006 lediglich einen Umsatz - nicht Ertrag - von 3.000,00 EUR erzielt hat; im Jahre 2007 hat er durch seine selbständige Tätigkeit keine Einnahmen erzielt. Dabei lassen auch die Begründungen des Klägers für seinen "Misserfolg" in der Vergangenheit nicht erkennen, dass es bei einer erneuten Förderung der selbständigen Tätigkeit des Klägers durch die Gewährung von Einstiegsgeld dieses Mal zu einer wirtschaftlich tragfähigen Existenz kommen würde. Soweit der Kläger für das Jahr 1999 darauf abhebt, dass der Aufbau einer wirtschaftlich tragfähigen selbständigen Existenz daran gescheitert sei, dass ihm damals gewährtes Überbrückungsgeld in einem laufenden Unterhaltsverfahren als Berechnungsgrundlage des von ihm zu zahlenden Unterhalts herangezogen worden sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, welcher Zusammenhang dabei zu seinem geschäftlichen Misserfolg bestehen soll. Völlig unabhängig von dem laufenden Unterhaltsverfahren hätte sich der Kläger während des Zeitraumes der Förderung seiner selbständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld bemühen können und müssen, diese zu einer künftig seinen Lebensunterhalt sichernden beruflichen Existenz auszubauen. Das Aufgeben dieser Bemühung aufgrund eines laufenden Unterhaltsverfahrens bringt den Senat jedoch zu der Überzeugung, dass der Kläger nicht mit dem notwendigen Einsatz den Aufbau seiner selbständigen Tätigkeit betrieben hat. Die Begründung des Klägers für sein berufliches Scheitern im Jahre 2003 bestärkt den Senat in dieser Überzeugung. Damals habe er seine selbständige Tätigkeit aufgeben müssen, da er sich auf die Zusage eines Bezirkdirektors der Volksfürsorge Versicherungen verlassen habe, dort als freier Mitarbeiter tätig sein zu können; diese Zusage sei jedoch von der Volksfürsorge-Zentrale nicht bestätigt worden. Bei dem zu erwartenden und erforderlichen Engagement bei dem Aufbau einer beruflichen Existenz als "Finanzdienstmakler" wäre es jedoch zu erwarten gewesen, dass der Kläger nicht ausschließlich passiv die Einhaltung dieser Zusage abwartet, sondern alsbald Bemühungen entfaltet, andere Vertragspartner zu gewinnen, deren Finanzprodukte er hätte vertreiben können. Diesbezüglich hat der Kläger jedoch während des gesamten Verfahrens keinerlei Angaben gemacht. Auch seine Begründung für den Misserfolg seiner selbständigen Tätigkeit im Jahre 2005 - er habe lediglich 3 bis 4 Finanzprodukte seinen Kunden anbieten können - bestärkt den Senat in seiner Überzeugung, dass es dem Kläger am erforderlichen Einsatz im Hinblick auf seine selbständige Tätigkeit über den gesamten Zeitraum seit 1999 gefehlt hat. Denn naheliegend wäre gewesen, sich um weitere Vertragspartner zu bemühen, um die "Produktpalette" entsprechend zu erweitern; aber auch diesbezüglich hat der Kläger keinerlei Bemühungen entfaltet; jedenfalls hat er über solche keine Angaben gemacht. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass auch bei einer derart beschränkten "Produktpalette" das eine oder andere "Geschäft" zustande gekommen wäre, aber auch dies war offenbar nicht der Fall. Im übrigen arbeitet der Kläger seit 1. Oktober 2005 ausschließlich mit der FG Finanz-Service AG in H. zusammen und vermittelt die ihm zur Verfügung gestellten Finanzprodukte, ohne dass erkennbar wäre, dass es ihm während dieses Zeitraumes von über 3 Jahren gelungen wäre, seine selbständige Tätigkeit wirtschaftlich erfolgreich zu gestalten. Der langjährige Misserfolg des Klägers beim Aufbau einer wirtschaftlich tragfähigen Existenz und seine dafür gegebenen Begründungen führen letztlich zu dem Schluss, dass es dem Kläger während des gesamten Zeitraumes an dem erforderlichen Einsatz und an einem tragfähigen Geschäftskonzept gefehlt hat.

Dass die vom Kläger beabsichtigte selbstständige Tätigkeit als Makler von Finanzprodukten keine konkrete und realistische Möglichkeit auf wirtschaftlichen Erfolg von einiger Dauer bot, gilt auch im engeren Zusammenhang mit den vom Kläger behaupteten Kundenterminen und den daraus zu erwartenden Provisionen, die in den Zeitraum der Reparatur seines PKWs am 22. Dezember 2007 und in den Zeitraum der Anmietung eines PKWs vom 19. Dezember 2007 bis 2. Januar 2008 gefallen sein sollen. Obwohl die darauf bezogene Prüfung des Senats eines "Eingliederungserfolgs mit hinreichender Sicherheit" voraussetzt, dass der Kläger im Rahmen der ihn nach § 103 Abs.1 2. Halbsatz SGG treffenden Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts durch das LSG Nachweise über die von ihm ausgeübten selbstständigen Tätigkeiten erbringt und der Kläger dazu auch mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Juli 2010 aufgefordert worden ist, hat er es abgelehnt, zu den von ihm behaupteten Kundenterminen Konkretes vorzutragen oder gar zu belegen, was eine Nachprüfung seitens des Senats im Hinblick auf die Voraussetzung der Erforderlichkeit der begehrten ergänzenden Eingliederungsleistungen nicht zulässt. Auf die gerichtliche Aufforderung zu genauen Angaben und Belegen zu seiner selbstständigen Tätigkeit 2007 bis 2009 hat der Kläger nur in allgemeiner Weise auf "wichtige und interessante Termine im Dezember 2007, aus denen sich aufgrund der damaligen Situation der potenziellen und vorhandenen Kunden Umsätze und damit Provision hätten ergeben können", verwiesen. Des Weiteren hat er lediglich angegeben, dass "allein aus dem Kontakt mit einem Kunden für den Umfang eines geplanten Vorsorge-Paketes eine Provision von ca. 3.000,00 EUR zu erwarten gewesen wäre" und bei einem "anderen Kunden im Hinblick auf die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie eine Provision von einigen tausend Euro im Raume gestanden hätte"; später noch dahin ergänzt, dass in diesem Falle Provisionen bis zu 15.000,00 EUR im Raume gestanden hätten und in zwei weiteren Fällen noch Beträge bis zu 1.000,00 EUR bzw. 1.500,00 EUR. Mit der Begründung, er würde das Vertrauensverhältnis zu seinen Kunden verletzen, hat er sich geweigert, Namen und Anschriften von vorhandenen und potenziellen Kunden anzugeben. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung nun doch seine Bereitschaft bekundete, die Kunden zu benennen, führt dies zu keinem günstigeren Ergebnis. Denn auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass tatsächlich entsprechende Abschlüsse bei diesen Terminen möglich waren, bleibt festzuhalten, dass es letztlich nicht zu den Abschlüssen kam und auch keineswegs feststeht, ob es bei Wahrnehmung der Termine durch den Kläger jeweils zu einem Abschluss gekommen wäre. Außerdem hat der Kläger im Übrigen keinerlei konkrete Angaben zur Höhe seiner Umsätze bzw. Provisionen, zum Umfang seiner Kundenaquisition und zu Kundenterminen bezogen auf den Zeitraum 2007 bis 2009 als solchen gemacht. Denn auch wenn man entsprechend seinen Einlassungen davon ausgeht, dass er im Jahr 2008 von März bis ca. Oktober aufgrund eines Beinbruches im Rollstuhl saß und deshalb nicht als Finanzberater tätig sein konnte, erklärt dies nicht, weshalb der Kläger im Übrigen für das Jahr 2007 und Anfang 2008 sowie Ende 2008 und das Jahr 2009 auch nicht im Ansatz konkretere Angaben zum Umfang seiner selbstständigen Tätigkeit machen konnte. Deshalb kommt der Senat bei einer Beurteilung der "Tragfähigkeit" der selbstständigen Tätigkeit des Klägers im Dezember 2007 zu dem gleichen Ergebnis, welches er bereits zur selbstständigen Tätigkeit des Klägers seit 1999 gewonnen hat, nämlich dem, dass von Anfang an und durchgehend nie die konkrete und realistische Möglichkeit eines wirtschaftlichen Erfolgs von einiger Dauer bestanden hat. Im Übrigen ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die Nichtübernahme der Reparaturkosten seines PKWs durch die Beklagte einer Wahrnehmung der Kundentermine im Dezember 2007 entgegengestanden haben soll, wo doch der Kläger in dem Zeitraum 19. Dezember 2007 bis 2. Januar 2008 - und damit im vom Kläger behaupteten fraglichen Zeitraum - über ein Ersatzfahrzeug ("Mietwagen Werkstattersatz") verfügt hat, das ihm die Wahrnehmung der Kundentermine ermöglicht haben müsste. Wenn es sich, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, lediglich um ein Ersatzfahrzeug gehandelt habe, das er nur im näheren Umfeld um F. habe nutzen dürfen, nicht jedoch zur Wahrnehmung der von ihm angeführten Termine im Dezember 2007 in der Nähe von Heidenheim bzw. D. mit einfacher Wegstrecke von ca. 250 km, hätte es doch nahe gelegen mit der Werkstatt eine größere Kilometerreichweite zu vereinbaren, um die nach dem Vortrag des Klägers so lukrativen Termine mit möglichen Provisionen in Höhe von insgesamt 20.500 EUR wahrzunehmen. Bei Provisionen in dieser Größenordnung wären die möglichen zusätzlichen Mietwagenkosten aufgrund der höheren Kilometerzahl auf jeden Fall gerechtfertigt gewesen. Ganz abgesehen davon, dass es vielleicht auch möglich gewesen wäre mehrere Termine zeitlich zusammenzulegen um die Fahrtkosten zu reduzieren. Trotzdem ist es nicht zu diesen Kundenkontakten gekommen bzw. hat sich aus diesen keinerlei Provision für den Kläger ergeben.

II.

Auch der erneut vom Kläger am 2. November 2010 per E-Mail gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war mangels Erfolgsaussicht aus den oben genannten Gründen abzulehnen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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