Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 U 6002/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5199/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22.09.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend dargelegt, dass die von der Antragstellerin beantragte Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 15.01.2010, S 20 U 6002/09 ER über die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.11.2009 nicht möglich ist, weil dieser Beschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Senat weist die - von der Antragstellerin nicht begründete - Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend dargelegt, dass die von der Antragstellerin beantragte Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 15.01.2010, S 20 U 6002/09 ER über die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.11.2009 nicht möglich ist, weil dieser Beschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Senat weist die - von der Antragstellerin nicht begründete - Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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