Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 3117/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5252/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Nach Abtrennung des Verfahrensteils, die vom Antragsteller zugleich mit der Beschwerdeschrift vom 2. November 2010 geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung betreffend, ist vorliegend nur noch über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 26. Oktober 2010 zu befinden.
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das SG den mit Schreiben vom 31. August 2010 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der angefochtene Beschluss lässt Verfahrensfehler nicht erkennen. Der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen die Bestimmung des § 105 SGG verfängt schon deswegen nicht, weil die vorgenannte Regelung auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG keine Anwendung findet. Hierauf ist der Antragsteller bereits im Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2009 - L 7 SO 4607/09 ER-B - hingewiesen worden.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG). Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 124 Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164); eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn - bei Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags - sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und 26. Januar 2009 - L 7 SO 78/09 ER -). Die Anordnungsvoraussetzungen, d.h. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.).
Vorliegend kann dahinstehen, ob das im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstrebte Begehren des Antragstellers auf Leistungen der Eingliederungshilfe mit Blick auf bestandkräftig gewordene Entscheidungen der Antragsgegnerin, beispielweise den Bescheid vom 30. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 sowie den Bescheid vom 11. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2006, bereits nicht statthaft ist. Dem Verlangen des Antragstellers mangelt es jedenfalls an den Anordnungsvoraussetzungen. Schon der Anordnungsgrund, nämlich die besondere Dringlichkeit der Sache, ist nicht dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Dies hat das SG im angefochtenen Beschluss zu Recht dargetan. Dem Antragsteller kann deshalb beim gegenwärtigen Erkenntnisstand ein Abwarten bis zur Klärung der erhobenen Ansprüche im Hauptsacheverfahren, das unter dem Az. S 9 SO 3116/10 beim SG bereits anhängig ist, angesonnen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Nach Abtrennung des Verfahrensteils, die vom Antragsteller zugleich mit der Beschwerdeschrift vom 2. November 2010 geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung betreffend, ist vorliegend nur noch über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 26. Oktober 2010 zu befinden.
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das SG den mit Schreiben vom 31. August 2010 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der angefochtene Beschluss lässt Verfahrensfehler nicht erkennen. Der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen die Bestimmung des § 105 SGG verfängt schon deswegen nicht, weil die vorgenannte Regelung auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG keine Anwendung findet. Hierauf ist der Antragsteller bereits im Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2009 - L 7 SO 4607/09 ER-B - hingewiesen worden.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG). Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 124 Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164); eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn - bei Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags - sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und 26. Januar 2009 - L 7 SO 78/09 ER -). Die Anordnungsvoraussetzungen, d.h. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.).
Vorliegend kann dahinstehen, ob das im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstrebte Begehren des Antragstellers auf Leistungen der Eingliederungshilfe mit Blick auf bestandkräftig gewordene Entscheidungen der Antragsgegnerin, beispielweise den Bescheid vom 30. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 sowie den Bescheid vom 11. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2006, bereits nicht statthaft ist. Dem Verlangen des Antragstellers mangelt es jedenfalls an den Anordnungsvoraussetzungen. Schon der Anordnungsgrund, nämlich die besondere Dringlichkeit der Sache, ist nicht dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Dies hat das SG im angefochtenen Beschluss zu Recht dargetan. Dem Antragsteller kann deshalb beim gegenwärtigen Erkenntnisstand ein Abwarten bis zur Klärung der erhobenen Ansprüche im Hauptsacheverfahren, das unter dem Az. S 9 SO 3116/10 beim SG bereits anhängig ist, angesonnen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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