Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 3386/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5335/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 11. August 2010 geltenden Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbs. SGG (in der vorstehenden Fassung) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Hiernach ist die Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes für den Rechtsmittelführer; dieser bestimmt sich danach, was ihm - ausgehend von den dort zuletzt gestellten Anträgen - durch die erstinstanzliche Entscheidung versagt worden ist und von ihm mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B - sowie die unter den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Beschlüsse vom 15. Oktober 2010 - L 7 SO 3644/10 ER-B und L 7 SO 3719/10 ER-B - (jeweils m.w.N)). Mit seinem am 21. September 2010 beim Sozialgericht Mannheim (SG) eingegangenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Antragsteller sinngemäß verlangt - insoweit folgt der Senat im Rahmen des § 123 SGG der Auslegung seines Begehrens durch das SG im angefochtenen Beschluss vom 29. Oktober 2010 -, dass die Antragsgegnerin zu den mit Bescheid vom 1. Juni 2010 (Widerspruchsbescheid vom 15. September 2010) für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 433,42 Euro (hierin enthalten Heizkosten von monatlich 112,00 Euro) einstweilen weitere 32,00 Euro monatlich zuzahle; umgerechnet auf zwölf Monate gemäß dem in den vorgenannten Bescheiden verfügten Bewilligungszeitraum ergibt dies einen Betrag von 384,00 Euro. Es liegt auf der Hand, dass damit der entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht wird. Ebenso wenig ist die Zeitgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (Leistungen für mehr als ein Jahr) überschritten.
Nach allem ist die Beschwerde des Antragstellers nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbs. SGG ausgeschlossen. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der vorgenannten Verfahrensnorm bestehen nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 - (juris)); denn das Grundgesetz garantiert grundsätzlich weder einen Instanzenzug noch ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen verwehrt, ein nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Sonach kann im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine - summarische - Sachprüfung des Begehrens des Antragstellers nicht erfolgen. Auf die fehlende Statthaftigkeit der Beschwerde ist der Antragsteller im Übrigen bereits vom SG im angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 11. August 2010 geltenden Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbs. SGG (in der vorstehenden Fassung) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Hiernach ist die Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes für den Rechtsmittelführer; dieser bestimmt sich danach, was ihm - ausgehend von den dort zuletzt gestellten Anträgen - durch die erstinstanzliche Entscheidung versagt worden ist und von ihm mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B - sowie die unter den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Beschlüsse vom 15. Oktober 2010 - L 7 SO 3644/10 ER-B und L 7 SO 3719/10 ER-B - (jeweils m.w.N)). Mit seinem am 21. September 2010 beim Sozialgericht Mannheim (SG) eingegangenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Antragsteller sinngemäß verlangt - insoweit folgt der Senat im Rahmen des § 123 SGG der Auslegung seines Begehrens durch das SG im angefochtenen Beschluss vom 29. Oktober 2010 -, dass die Antragsgegnerin zu den mit Bescheid vom 1. Juni 2010 (Widerspruchsbescheid vom 15. September 2010) für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 433,42 Euro (hierin enthalten Heizkosten von monatlich 112,00 Euro) einstweilen weitere 32,00 Euro monatlich zuzahle; umgerechnet auf zwölf Monate gemäß dem in den vorgenannten Bescheiden verfügten Bewilligungszeitraum ergibt dies einen Betrag von 384,00 Euro. Es liegt auf der Hand, dass damit der entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht wird. Ebenso wenig ist die Zeitgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (Leistungen für mehr als ein Jahr) überschritten.
Nach allem ist die Beschwerde des Antragstellers nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbs. SGG ausgeschlossen. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der vorgenannten Verfahrensnorm bestehen nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 - (juris)); denn das Grundgesetz garantiert grundsätzlich weder einen Instanzenzug noch ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen verwehrt, ein nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Sonach kann im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine - summarische - Sachprüfung des Begehrens des Antragstellers nicht erfolgen. Auf die fehlende Statthaftigkeit der Beschwerde ist der Antragsteller im Übrigen bereits vom SG im angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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