L 10 U 5603/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 U 5491/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5603/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.11.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Auszahlung einer ihr von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 05.11.2009 zuerkannten monatlichen Witwenbeihilfe in Höhe von 174,72 EUR. Zugleich allerdings rechnet die Antragsgegnerin in diesem Bescheid vom 05.11.2009 mit einem von ihr gegenüber der Antragstellerin behaupteten Erstattungsanspruch im Zusammenhang mit einer zuvor gezahlten einmaligen Witwenbeihilfe auf, wobei die Antragstellerin u.a. gegen diese Aufrechnung Widerspruch einlegte, dem insoweit aufschiebende Wirkung zukommt (feststellender Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15.01.2010, S 20 U 6002/09 ER, bestätigt durch Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.04.2010, L 2 U 494/10 ER-B); zwischenzeitlich ist der Widerspruch zurückgewiesen worden und Klage anhängig.

Nachdem die Antragsgegnerin keine Zahlungen leistet, hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von rund 174 EUR monatlich begehrt. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 19.11.2010 abgelehnt und unter Darstellung der Rechtsgrundlage für das Begehren (§ 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ausgeführt, die Antragstellerin habe trotz Aufforderung nicht dargelegt, welche wesentlichen Nachteile ihr drohen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 26.11.2010 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Den wesentlichen Nachteil sieht sie darin, dass ihr laufende Leistungen vorenthalten werden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend die Rechtsgrundlage für die hier von der Antragstellerin begehrte Regelungsanordnung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für deren Erlass nicht vorliegen, weil der Antragstellerin keine wesentlichen Nachteile drohen und somit kein Anordnungsgrund vorliegt. Der Senat weist deshalb die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, sodass diese Entscheidung keiner weiteren Begründung bedarf.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG geforderten wesentlichen Nachteile nicht schon darin liegen, dass Leistungen vorenthalten werden. Denn dies ist ohnehin Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung der hier begehrten Art. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) neben einem Anordnungsanspruch auch ein Anordnungsgrund Voraussetzung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 86b SGG Rdnr. 27, auch zum Nachfolgenden). Dabei betrifft der Anordnungsanspruch das materielle Recht, dessen sich der Antragsteller berühmt (hier also den bescheidmäßig festgesetzten Zahlungsanspruch), der Anordnungsgrund bezieht sich auf die Erforderlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, nämlich die Abwendung wesentlicher Nachteile. Dies zeigt, dass selbst bei bestehendem Anordnungsanspruch, also materiell-rechtlichem Zahlungsanspruch, auf einen Anordnungsgrund nicht, jedenfalls nicht gänzlich verzichtet werden kann (Keller, a.a.O., Rdnr. 29 m.w.N.). Die Antragstellerin hat indessen auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihr durch das Abwarten des Ausgangs der anhängigen Klage wesentliche Nachteile entstehen würden; angesichts der Höhe des in Rede stehenden Zahlungsanspruches sind solche Nachteile auch nicht zwingend anzunehmen. Darüber hinaus hat der Senat bedacht, dass die Antragstellerin mit der einmaligen Beihilfe bereits Zahlungen der Antragsgegnerin erhielt, wobei der Antragstellerin materiell-rechtlich keinesfalls beide Leistungen (einmalige und laufende Beihilfe) zustehen können; vielmehr wird die laufende Beihilfe anstelle der einmaligen Beihilfe erbracht (§ 71 Abs. 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Im Ergebnis stellt sich die Situation der Antragstellerin so dar, dass sie materiell-rechtlich und wirtschaftlich - bis zur Höhe der Einmalzahlung und nur so weit reicht die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung - die ihr zustehenden Leistungen bereits erhielt. Auch wenn dies ein Obsiegen der Klägerin im Rechtsstreit nicht ausschließt mit der Folge eines doppelten Leistungsbezuges, stellt sich bis dahin ihr Begehren eher als Ausnutzen einer formalen Rechtsposition denn als Durchsetzen materieller Leistungsansprüche dar. Vor diesem Hintergrund gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass es der Klägerin zuzumuten ist, den Ausgang des Rechtsstreits abzuwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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