Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 3 U 1/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 95/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Verletztengeldes.
Der 1966 geborene und seinerzeit als Blechner beschäftigte Kläger erlitt am 10. April 2006 einen Arbeitsunfall, als er beim Absteigen von einem Dach auf einer Leiterstufe abrutschte und sich beim Sturz auf das linke Handgelenk eine Luxationsfraktur zuzog.
Nach sechswöchiger krankheitsbedingter Entgeltfortzahlung bewilligte die Krankenkasse des Klägers mit Bescheid vom 6. Juni 2006 vom 23. Mai 2006 an Verletztengeld i.H.v. kalendertäglich 64,06 EUR. Hierbei legte sie – ausgehend von den Entgeltbescheinigungen des Arbeitgebers vom 22. Mai 2006 – für den Bemessungszeitraum vom 1. bis zum 31. März 2006 insgesamt 23 Arbeitstage, einen arbeitsvertraglichen Stundenlohn von 15,50 EUR (Arbeitsvertrag vom 12. August 2002), eine tägliche Arbeitszeit von 7,5 Stunden sowie eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde und errechnete ein (fiktives) Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 2.699,67 EUR (7,5 Stunden x 23 Tage x 15,50 EUR + 25,92 EUR vermögenswirksame Leistungen). Hieraus ermittelte sie ein tägliches Regelentgelt von 89,43 EUR (2.699,67 EUR: 172,5 Stunden [23 x 7,5] x 40 Stunden: 7 Tage), addierte 6,62 EUR täglich für Einmalzahlungen (2.381,78 EUR Urlaubs- und Weihnachtsgeld: 360) und ermittelte aus den sich so ergebenden 96,05 EUR ein kalendertägliches Verletztengeld von 76,84 EUR (80 % von 96,05 EUR). Dem stellte sie einen Nettolohn von 1.933,72 EUR gegenüber (2.699,67 EUR - 184,16 EUR Lohnsteuer - 581,79 EUR Sozialversicherungsbeiträge) und leitete hieraus den kalendertäglich gewährten Zahlbetrag ab (1.933,72 EUR: 172,5 Stunden x 40 Stunden: 7 Tage).
Hiergegen erhob der Kläger am 19. Juni 2006 Widerspruch und machte geltend, dass zu Unrecht von einer arbeitstäglichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden ausgegangen worden sei. Lediglich während der Winterzeit von Dezember bis März liege diese bei 7,5 Stunden; in den Sommermonaten April bis November fielen 8,5 Stunden täglich sowie regelmäßig Überstunden an. Deshalb sei bei der Berechnung auch nicht der Monat März 2006, sondern der Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 heranzuziehen, womit sich ein Betrag von 117,08 EUR ergebe (Summe der monatlichen Bruttoentgelte Januar bis Dezember 2005: 360). Der bei 80 % dieses Regelentgelts liegende tägliche Leistungssatz belaufe sich demnach auf 93,67 EUR.
Unter dem 19. Juni 2006 leitete die Krankenkasse den Widerspruch an die Beklagte weiter. Auf deren entsprechende Anfrage teilte der Arbeitgeber des Klägers mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 mit, die Winterarbeitszeit laufe mit einer täglichen Dauer von 7,5 Stunden vom 1. Dezember des jeweiligen Jahres bis zum 31. März des Folgejahres und die Sommerarbeitszeit mit einer täglichen Dauer von 8,5 Stunden vom 1. April bis zum 30. November des jeweiligen Jahres.
Daraufhin half die Beklagte dem Widerspruch mit Bescheid vom 7. November 2006 teilweise ab. Sie legte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40,83 Stunden zugrunde ([7,5 Stunden x 5 Tage x 4 Monate + 8,5 Stunden x 5 Tage x 8 Monate]: 12 Monate) und errechnete daraus ein kalendertägliches Verletztengeld i.H.v. 65,39 EUR (1.933,72 EUR: 172,5 Stunden x 40,83 Stunden: 7 Tage). Als Regelentgelt stellte sie einen Betrag von 91,29 EUR gegenüber (2.699,67 EUR: 172,5 Stunden x 40,83 Stunden: 7 Tage), addierte hierzu wiederum 6,62 EUR (s.o.) und bildete aus der sich so ergebenden Zwischensumme von 97,91 EUR ein 80 %iges Verletztengeld i.H.v. 78,33 EUR. Überstunden könnten dagegen nicht berücksichtigt werden. Diese seien nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig geleistet worden seien. Regelmäßigkeit sei dann gegeben, wenn mindestens während der letzten abgerechneten drei Monate vor der Arbeitsunfähigkeit Überstunden ohne längere Unterbrechungen getätigt worden seien. Seien während eines dieser Monate keine Überstunden angefallen, liege eine längere Unterbrechung vor. Habe der Versicherte im Zeitraum von sechs aufeinander folgenden Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nur in einem Monat keine Überstunden geleistet und beruhe dies auf von ihm nicht zu vertretenden Umständen, käme ebenfalls die Berücksichtigung von Überstunden in Betracht. Der Kläger habe von Januar bis März 2006 jedoch an keinem Tag Überstunden geleistet. Auch von Oktober 2005 bis März 2006 seien lediglich in zwei Monaten (Oktober und November 2006) Überstunden angefallen. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus § 35 Abs. 4 und 5 der Satzung der Beklagten, da diese Regelungen eine nicht kontinuierliche Arbeitsverrichtung und -vergütung voraussetzten. Entsprechendes treffe auf den Kläger nicht zu.
Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2006 als unbegründet zurück.
Am 17. Januar 2007 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Dessau Klage erhoben und an seiner Ansicht festgehalten. Wegen der Witterungsabhängigkeit seiner Arbeit leiste er ausschließlich im Sommer Überstunden. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstandes verstoße gegen die Satzungsregelung des § 35 Abs. 5.
Mit Urteil vom 27. August 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Verletztengeldberechnung der Beklagten – entsprechend dem Teilabhilfebescheid – nicht zu beanstanden sei.
Gegen das am 1. September 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Oktober 2008 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und gerügt, dass das SG ebenso wie die Beklagte hinsichtlich der Überstunden nur auf einen auf sechs Monate vor der Arbeitsunfähigkeit verlängerten Betrachtungszeitraum abgestellt habe. Dies werde der Besonderheit seines Arbeitsverhältnisses nicht gerecht, da dann nur die Monate Oktober und November 2005 erfasst seien. Auszugehen sei von einem zwölfmonatigen Berechnungszeitraum. Die Billigkeitsregelung des § 35 Abs. 5 der Satzung der Beklagten sehe insoweit ebenfalls keine Begrenzung vor.
Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. August 2008 aufzuheben, den Bescheid vom 6. Juni 2006 in der Fassung des Teilabhilfebescheides der Beklagten vom 7. November 2006 sowie der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 23. Mai 2006 an Verletztengeld i.H.v. 93,67 EUR kalendertäglich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem ihre Entscheidung bestätigenden Urteil des SG an.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) sowie auch ansonsten zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid vom 6. Juni 2006, zu dessen Erlass die Krankenkasse nach § 189 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) i.V.m. Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes (abgedruckt etwa bei Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, Stand Juli 2010, Anhang 5.1) ermächtigt war, in der Fassung des Teilabhilfebescheides der Beklagten vom 7. November 2006 sowie der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2006 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat die Höhe seines Verletztengeldanspruchs ohne erhebliche Rechtsfehler berechnet.
Die Berechnung des Verletztengeldes richtet sich vorliegend nach § 47 Abs. 1 SGB VII in den Fassungen des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I, 594) sowie des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I, 1971) i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in den Fassungen des Gesetzes zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 1. November 1996 (BGBl. I, 1631), des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 (BGBl. I, 688) sowie des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes (s.o.). Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erhalten Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 SGB V mit der Maßgabe, dass das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII). Das Verletztengeld beträgt 80 vH des Regelentgeltes und darf das in Anwendung von § 47 Abs. 1 und 2 SGB V berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII). Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist Arbeitseinkommen bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Einkommens zugrunde zu legen. § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII regelt weiter, dass die Satzung bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorsehen kann, die sicherstellen, dass das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
§ 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB V bestimmt, dass für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen ist, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt hiernach der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach der zuvor dargestellten Berechnungsmethode ermittelten Arbeitsentgelt hinzuzurechen (§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V).
Diese rechtlichen Vorgaben hat die Beklagte ohne entscheidende Rechenfehler umgesetzt und das Verletztengeld des Klägers mit 65,39 EUR kalendertäglich bemessen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn sie zu seinen Gunsten 40,83 Stunden als regelmäßige wöchentliche Arbeitsstunden i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V angesetzt und nicht die sich entsprechend der in den Lohnabrechnungen der Monate Januar bis März 2006 (vgl. zum insoweit maßgeblichen Bezugszeitraum von drei Monaten KassKomm-Höfler, Stand Januar 2010, § 47 SGB V, Rn. 23 a und 24, m.w.N.) ausgewiesenen 165, 150 sowie 172,5 Stunden ergebenden 37,5 Stunden (165 + 150 + 172,5: 13) in die Berechnung eingestellt hat. Das Arbeitsentgelt des Klägers wurde im Unfallzeitpunkt monatlich berechnet, und der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor seinem Arbeitsunfall am 10. April 2006 war der März 2006. In diesem Monat erzielte der Kläger als Blechner ein – hochgerechnetes – Arbeitsentgelt von 2.699,67 EUR brutto (7,5 Stunden tägliche Arbeitszeit x 23 Tage x 15,50 EUR Stundenlohn + 25,92 EUR vermögenswirksame Leistungen) und 1.933,72 EUR netto (2.699,67 EUR - 184,16 EUR Lohnsteuer - 581,79 EUR Sozialversicherungsbeiträge). Ausgehend vom monatlichen Bruttoentgelt ergibt sich in Anwendung von § 47 Abs. 2 SGB V ein kalendertägliches Regelentgelt von 97,91 EUR (2.699,67 EUR: 172,5 Stunden x 40,83 Stunden: 7 Tage + 6,62 täglicher Einmalzahlungsanteil); davon 80 % sind 78,33 EUR. Unter Berücksichtigung des Nettoentgelts von 1.933,72 EUR liegt die sich daraus für das Verletztengeld ergebende Grenze (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V) bei kalendertäglich 65,39 EUR (1.933,72 EUR: 172,5 Stunden x 40,83 Stunden: 7 Tage). Gegen diese Berechnung hat der Kläger auch keine Einwände erhoben.
Entgegen seiner Ansicht ist der gesetzlich festgelegte Bemessungszeitraum nicht über einen Kalendermonat hinaus auszudehnen.
Zunächst ist die Berechnung des Verletztengeldes nach dem durchschnittlichen jährlichen Arbeitseinkommen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht möglich. Diese Vorschrift, die für die Ermittlung des Regelentgelts auf das Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abstellt, ist eine Sonderregelung zur Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Regelentgelts. Im Gegensatz zum – hier zu beurteilenden – Arbeitsentgelt (vgl. § 14 SGB IV) ist Arbeitseinkommen nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielte Gewinn. Da der Kläger ausschließlich Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung erzielt hat, ist § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht anwendbar. Diese Norm betrifft mit anderen Worten nur diejenigen Fälle, in denen Arbeitnehmer zusätzlich Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. März 2002 – B 2 U 13/01 R – juris; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 47 Rn. 8).
Eine Berechnung des Verletztengeldes gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i.V.m. § 35 Abs. 4 und 5 Satz 1 der zum 1 Mai 2005 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten (abrufbar unter: http://www.bgbau.de/d/pages/wir/satzung/index.html) scheidet ebenfalls aus. Die Beklagte hat zwar von der ihr eingeräumten Satzungsermächtigung Gebrauch gemacht und in § 35 Abs. 4 ihrer Satzung geregelt, dass bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung für die Berechnung des Regelentgelts die Verhältnisse aus den letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus hat sie in § 35 Abs. 5 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass das Regelentgelt nach billigem Ermessen festzustellen ist, wenn die nach Abs. 4 berechnete Höhe des Regelentgelts nicht der Entgeltersatzfunktion des Verletztengeldes und der Stellung des Verletzten im Erwerbsleben entspricht. Der Kläger erfüllt jedoch schon nicht die Grundvoraussetzung für die Anwendung der Billigkeitsregelung des § 35 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Beklagten. Erforderlich für eine über die Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 4 der Satzung gegebenenfalls in Betracht zu ziehende weitere Ausdehnung des für die Berechnung des Regelentgelts maßgeblichen Bemessungszeitraums ist nämlich zunächst eine "nicht kontinuierliche Arbeitsverrichtung und -vergütung".
Mit dieser Satzungsformulierung hat die Beklagte tatbestandlich den gesetzlichen Wortlaut von § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, der seinerseits identisch mit demjenigen von § 47 Abs. 3 SGB V ist, übernommen. Eine nicht kontinuierliche Arbeitsverrichtung und -vergütung im Sinne dieser Regelungen liegt vor, wenn erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Schwankungen sowohl hinsichtlich der Arbeitsverrichtung als auch der Arbeitsvergütung gegeben sind. Eine nicht kontinuierliche Arbeitsverrichtung kann etwa bei der Teilung von Arbeitsplätzen (Stellenteilung oder Job sharing; siehe BT-Drucks. 11/2337, S. 181) oder bei anderen Arten nicht gleichförmiger, schwankender oder variabler Arbeitsverrichtung, wie z.B. bei Jahresarbeitsverträgen, Sabbatjahren, Saisonarbeit oder Arbeit auf Abruf in Betracht kommen. Entscheidend ist der Wechsel von Zeiten tatsächlicher Beschäftigung und tatsächlicher Nichtbeschäftigung. Zur nicht kontinuierlichen Arbeitsverrichtung muss eine nicht kontinuierliche Arbeitsvergütung hinzutreten, was aus dem verbindenden "und" folgt. Maßgeblich hierfür sind Zeiten ohne Arbeitsentgeltzahlung trotz fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Die Zahlung von Akkord-, Leistungs- oder Schichtentgelten genügt nicht (näher hierzu BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 2 U 1/08 R – Breith. 2010, 345; KassKomm-Höfler, a.a.O., § 47 SGB V, Rn. 27 a; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 47 Rn. 9).
Ausgehend hiervon ist beim Kläger schon keine unregelmäßige Arbeitsverrichtung gegeben; jedenfalls lag keine kumulativ erforderliche diskontinuierliche Bezahlung vor. Während der gesamten Geltungsdauer seines Arbeitsvertrages war er verpflichtet, seine Arbeitskraft beständig zur Verfügung zu stellen. Eine Gleichsetzung mit ungleichförmigen bzw. variablen Arbeitsmodellen (s.o.) scheidet schon deshalb aus. Überdies ist auch keine diskontinuierliche Vergütung, wie sie etwa bei reinen Provisionsgestaltungen vorkommen kann, ersichtlich.
Dass schließlich allein die etwaige Leistung von Überstunden in vorangegangenen Monaten keine Ausweitung des für die Berechnung des Regelentgelts von § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V vorgegebenen monatlichen Bemessungszeitraums auf die letzten drei bzw. sechs Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder gar – wie vom Kläger begehrt – das Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt, hat das BSG bereits im Urteil vom 5. März 2002 (s.o.) klargestellt. Davon abzugehen sieht der Senat keine Veranlassung.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Verletztengeldes.
Der 1966 geborene und seinerzeit als Blechner beschäftigte Kläger erlitt am 10. April 2006 einen Arbeitsunfall, als er beim Absteigen von einem Dach auf einer Leiterstufe abrutschte und sich beim Sturz auf das linke Handgelenk eine Luxationsfraktur zuzog.
Nach sechswöchiger krankheitsbedingter Entgeltfortzahlung bewilligte die Krankenkasse des Klägers mit Bescheid vom 6. Juni 2006 vom 23. Mai 2006 an Verletztengeld i.H.v. kalendertäglich 64,06 EUR. Hierbei legte sie – ausgehend von den Entgeltbescheinigungen des Arbeitgebers vom 22. Mai 2006 – für den Bemessungszeitraum vom 1. bis zum 31. März 2006 insgesamt 23 Arbeitstage, einen arbeitsvertraglichen Stundenlohn von 15,50 EUR (Arbeitsvertrag vom 12. August 2002), eine tägliche Arbeitszeit von 7,5 Stunden sowie eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde und errechnete ein (fiktives) Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 2.699,67 EUR (7,5 Stunden x 23 Tage x 15,50 EUR + 25,92 EUR vermögenswirksame Leistungen). Hieraus ermittelte sie ein tägliches Regelentgelt von 89,43 EUR (2.699,67 EUR: 172,5 Stunden [23 x 7,5] x 40 Stunden: 7 Tage), addierte 6,62 EUR täglich für Einmalzahlungen (2.381,78 EUR Urlaubs- und Weihnachtsgeld: 360) und ermittelte aus den sich so ergebenden 96,05 EUR ein kalendertägliches Verletztengeld von 76,84 EUR (80 % von 96,05 EUR). Dem stellte sie einen Nettolohn von 1.933,72 EUR gegenüber (2.699,67 EUR - 184,16 EUR Lohnsteuer - 581,79 EUR Sozialversicherungsbeiträge) und leitete hieraus den kalendertäglich gewährten Zahlbetrag ab (1.933,72 EUR: 172,5 Stunden x 40 Stunden: 7 Tage).
Hiergegen erhob der Kläger am 19. Juni 2006 Widerspruch und machte geltend, dass zu Unrecht von einer arbeitstäglichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden ausgegangen worden sei. Lediglich während der Winterzeit von Dezember bis März liege diese bei 7,5 Stunden; in den Sommermonaten April bis November fielen 8,5 Stunden täglich sowie regelmäßig Überstunden an. Deshalb sei bei der Berechnung auch nicht der Monat März 2006, sondern der Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 heranzuziehen, womit sich ein Betrag von 117,08 EUR ergebe (Summe der monatlichen Bruttoentgelte Januar bis Dezember 2005: 360). Der bei 80 % dieses Regelentgelts liegende tägliche Leistungssatz belaufe sich demnach auf 93,67 EUR.
Unter dem 19. Juni 2006 leitete die Krankenkasse den Widerspruch an die Beklagte weiter. Auf deren entsprechende Anfrage teilte der Arbeitgeber des Klägers mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 mit, die Winterarbeitszeit laufe mit einer täglichen Dauer von 7,5 Stunden vom 1. Dezember des jeweiligen Jahres bis zum 31. März des Folgejahres und die Sommerarbeitszeit mit einer täglichen Dauer von 8,5 Stunden vom 1. April bis zum 30. November des jeweiligen Jahres.
Daraufhin half die Beklagte dem Widerspruch mit Bescheid vom 7. November 2006 teilweise ab. Sie legte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40,83 Stunden zugrunde ([7,5 Stunden x 5 Tage x 4 Monate + 8,5 Stunden x 5 Tage x 8 Monate]: 12 Monate) und errechnete daraus ein kalendertägliches Verletztengeld i.H.v. 65,39 EUR (1.933,72 EUR: 172,5 Stunden x 40,83 Stunden: 7 Tage). Als Regelentgelt stellte sie einen Betrag von 91,29 EUR gegenüber (2.699,67 EUR: 172,5 Stunden x 40,83 Stunden: 7 Tage), addierte hierzu wiederum 6,62 EUR (s.o.) und bildete aus der sich so ergebenden Zwischensumme von 97,91 EUR ein 80 %iges Verletztengeld i.H.v. 78,33 EUR. Überstunden könnten dagegen nicht berücksichtigt werden. Diese seien nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig geleistet worden seien. Regelmäßigkeit sei dann gegeben, wenn mindestens während der letzten abgerechneten drei Monate vor der Arbeitsunfähigkeit Überstunden ohne längere Unterbrechungen getätigt worden seien. Seien während eines dieser Monate keine Überstunden angefallen, liege eine längere Unterbrechung vor. Habe der Versicherte im Zeitraum von sechs aufeinander folgenden Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nur in einem Monat keine Überstunden geleistet und beruhe dies auf von ihm nicht zu vertretenden Umständen, käme ebenfalls die Berücksichtigung von Überstunden in Betracht. Der Kläger habe von Januar bis März 2006 jedoch an keinem Tag Überstunden geleistet. Auch von Oktober 2005 bis März 2006 seien lediglich in zwei Monaten (Oktober und November 2006) Überstunden angefallen. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus § 35 Abs. 4 und 5 der Satzung der Beklagten, da diese Regelungen eine nicht kontinuierliche Arbeitsverrichtung und -vergütung voraussetzten. Entsprechendes treffe auf den Kläger nicht zu.
Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2006 als unbegründet zurück.
Am 17. Januar 2007 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Dessau Klage erhoben und an seiner Ansicht festgehalten. Wegen der Witterungsabhängigkeit seiner Arbeit leiste er ausschließlich im Sommer Überstunden. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstandes verstoße gegen die Satzungsregelung des § 35 Abs. 5.
Mit Urteil vom 27. August 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Verletztengeldberechnung der Beklagten – entsprechend dem Teilabhilfebescheid – nicht zu beanstanden sei.
Gegen das am 1. September 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Oktober 2008 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und gerügt, dass das SG ebenso wie die Beklagte hinsichtlich der Überstunden nur auf einen auf sechs Monate vor der Arbeitsunfähigkeit verlängerten Betrachtungszeitraum abgestellt habe. Dies werde der Besonderheit seines Arbeitsverhältnisses nicht gerecht, da dann nur die Monate Oktober und November 2005 erfasst seien. Auszugehen sei von einem zwölfmonatigen Berechnungszeitraum. Die Billigkeitsregelung des § 35 Abs. 5 der Satzung der Beklagten sehe insoweit ebenfalls keine Begrenzung vor.
Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. August 2008 aufzuheben, den Bescheid vom 6. Juni 2006 in der Fassung des Teilabhilfebescheides der Beklagten vom 7. November 2006 sowie der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 23. Mai 2006 an Verletztengeld i.H.v. 93,67 EUR kalendertäglich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem ihre Entscheidung bestätigenden Urteil des SG an.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) sowie auch ansonsten zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid vom 6. Juni 2006, zu dessen Erlass die Krankenkasse nach § 189 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) i.V.m. Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes (abgedruckt etwa bei Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, Stand Juli 2010, Anhang 5.1) ermächtigt war, in der Fassung des Teilabhilfebescheides der Beklagten vom 7. November 2006 sowie der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2006 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat die Höhe seines Verletztengeldanspruchs ohne erhebliche Rechtsfehler berechnet.
Die Berechnung des Verletztengeldes richtet sich vorliegend nach § 47 Abs. 1 SGB VII in den Fassungen des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I, 594) sowie des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I, 1971) i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in den Fassungen des Gesetzes zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 1. November 1996 (BGBl. I, 1631), des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 (BGBl. I, 688) sowie des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes (s.o.). Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erhalten Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 SGB V mit der Maßgabe, dass das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII). Das Verletztengeld beträgt 80 vH des Regelentgeltes und darf das in Anwendung von § 47 Abs. 1 und 2 SGB V berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII). Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist Arbeitseinkommen bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Einkommens zugrunde zu legen. § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII regelt weiter, dass die Satzung bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorsehen kann, die sicherstellen, dass das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
§ 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB V bestimmt, dass für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen ist, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt hiernach der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach der zuvor dargestellten Berechnungsmethode ermittelten Arbeitsentgelt hinzuzurechen (§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V).
Diese rechtlichen Vorgaben hat die Beklagte ohne entscheidende Rechenfehler umgesetzt und das Verletztengeld des Klägers mit 65,39 EUR kalendertäglich bemessen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn sie zu seinen Gunsten 40,83 Stunden als regelmäßige wöchentliche Arbeitsstunden i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V angesetzt und nicht die sich entsprechend der in den Lohnabrechnungen der Monate Januar bis März 2006 (vgl. zum insoweit maßgeblichen Bezugszeitraum von drei Monaten KassKomm-Höfler, Stand Januar 2010, § 47 SGB V, Rn. 23 a und 24, m.w.N.) ausgewiesenen 165, 150 sowie 172,5 Stunden ergebenden 37,5 Stunden (165 + 150 + 172,5: 13) in die Berechnung eingestellt hat. Das Arbeitsentgelt des Klägers wurde im Unfallzeitpunkt monatlich berechnet, und der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor seinem Arbeitsunfall am 10. April 2006 war der März 2006. In diesem Monat erzielte der Kläger als Blechner ein – hochgerechnetes – Arbeitsentgelt von 2.699,67 EUR brutto (7,5 Stunden tägliche Arbeitszeit x 23 Tage x 15,50 EUR Stundenlohn + 25,92 EUR vermögenswirksame Leistungen) und 1.933,72 EUR netto (2.699,67 EUR - 184,16 EUR Lohnsteuer - 581,79 EUR Sozialversicherungsbeiträge). Ausgehend vom monatlichen Bruttoentgelt ergibt sich in Anwendung von § 47 Abs. 2 SGB V ein kalendertägliches Regelentgelt von 97,91 EUR (2.699,67 EUR: 172,5 Stunden x 40,83 Stunden: 7 Tage + 6,62 täglicher Einmalzahlungsanteil); davon 80 % sind 78,33 EUR. Unter Berücksichtigung des Nettoentgelts von 1.933,72 EUR liegt die sich daraus für das Verletztengeld ergebende Grenze (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V) bei kalendertäglich 65,39 EUR (1.933,72 EUR: 172,5 Stunden x 40,83 Stunden: 7 Tage). Gegen diese Berechnung hat der Kläger auch keine Einwände erhoben.
Entgegen seiner Ansicht ist der gesetzlich festgelegte Bemessungszeitraum nicht über einen Kalendermonat hinaus auszudehnen.
Zunächst ist die Berechnung des Verletztengeldes nach dem durchschnittlichen jährlichen Arbeitseinkommen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht möglich. Diese Vorschrift, die für die Ermittlung des Regelentgelts auf das Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abstellt, ist eine Sonderregelung zur Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Regelentgelts. Im Gegensatz zum – hier zu beurteilenden – Arbeitsentgelt (vgl. § 14 SGB IV) ist Arbeitseinkommen nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielte Gewinn. Da der Kläger ausschließlich Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung erzielt hat, ist § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht anwendbar. Diese Norm betrifft mit anderen Worten nur diejenigen Fälle, in denen Arbeitnehmer zusätzlich Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. März 2002 – B 2 U 13/01 R – juris; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 47 Rn. 8).
Eine Berechnung des Verletztengeldes gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i.V.m. § 35 Abs. 4 und 5 Satz 1 der zum 1 Mai 2005 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten (abrufbar unter: http://www.bgbau.de/d/pages/wir/satzung/index.html) scheidet ebenfalls aus. Die Beklagte hat zwar von der ihr eingeräumten Satzungsermächtigung Gebrauch gemacht und in § 35 Abs. 4 ihrer Satzung geregelt, dass bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung für die Berechnung des Regelentgelts die Verhältnisse aus den letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus hat sie in § 35 Abs. 5 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass das Regelentgelt nach billigem Ermessen festzustellen ist, wenn die nach Abs. 4 berechnete Höhe des Regelentgelts nicht der Entgeltersatzfunktion des Verletztengeldes und der Stellung des Verletzten im Erwerbsleben entspricht. Der Kläger erfüllt jedoch schon nicht die Grundvoraussetzung für die Anwendung der Billigkeitsregelung des § 35 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Beklagten. Erforderlich für eine über die Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 4 der Satzung gegebenenfalls in Betracht zu ziehende weitere Ausdehnung des für die Berechnung des Regelentgelts maßgeblichen Bemessungszeitraums ist nämlich zunächst eine "nicht kontinuierliche Arbeitsverrichtung und -vergütung".
Mit dieser Satzungsformulierung hat die Beklagte tatbestandlich den gesetzlichen Wortlaut von § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, der seinerseits identisch mit demjenigen von § 47 Abs. 3 SGB V ist, übernommen. Eine nicht kontinuierliche Arbeitsverrichtung und -vergütung im Sinne dieser Regelungen liegt vor, wenn erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Schwankungen sowohl hinsichtlich der Arbeitsverrichtung als auch der Arbeitsvergütung gegeben sind. Eine nicht kontinuierliche Arbeitsverrichtung kann etwa bei der Teilung von Arbeitsplätzen (Stellenteilung oder Job sharing; siehe BT-Drucks. 11/2337, S. 181) oder bei anderen Arten nicht gleichförmiger, schwankender oder variabler Arbeitsverrichtung, wie z.B. bei Jahresarbeitsverträgen, Sabbatjahren, Saisonarbeit oder Arbeit auf Abruf in Betracht kommen. Entscheidend ist der Wechsel von Zeiten tatsächlicher Beschäftigung und tatsächlicher Nichtbeschäftigung. Zur nicht kontinuierlichen Arbeitsverrichtung muss eine nicht kontinuierliche Arbeitsvergütung hinzutreten, was aus dem verbindenden "und" folgt. Maßgeblich hierfür sind Zeiten ohne Arbeitsentgeltzahlung trotz fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Die Zahlung von Akkord-, Leistungs- oder Schichtentgelten genügt nicht (näher hierzu BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 2 U 1/08 R – Breith. 2010, 345; KassKomm-Höfler, a.a.O., § 47 SGB V, Rn. 27 a; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 47 Rn. 9).
Ausgehend hiervon ist beim Kläger schon keine unregelmäßige Arbeitsverrichtung gegeben; jedenfalls lag keine kumulativ erforderliche diskontinuierliche Bezahlung vor. Während der gesamten Geltungsdauer seines Arbeitsvertrages war er verpflichtet, seine Arbeitskraft beständig zur Verfügung zu stellen. Eine Gleichsetzung mit ungleichförmigen bzw. variablen Arbeitsmodellen (s.o.) scheidet schon deshalb aus. Überdies ist auch keine diskontinuierliche Vergütung, wie sie etwa bei reinen Provisionsgestaltungen vorkommen kann, ersichtlich.
Dass schließlich allein die etwaige Leistung von Überstunden in vorangegangenen Monaten keine Ausweitung des für die Berechnung des Regelentgelts von § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V vorgegebenen monatlichen Bemessungszeitraums auf die letzten drei bzw. sechs Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder gar – wie vom Kläger begehrt – das Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt, hat das BSG bereits im Urteil vom 5. März 2002 (s.o.) klargestellt. Davon abzugehen sieht der Senat keine Veranlassung.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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