Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 3916/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 353/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29.12.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer ErwE. minderungsrente.
Die am 1958 geborene Klägerin ist gelernte Bürokauffrau. Zuletzt war sie im Dezember 1994 versicherungspflichtig in diesem Beruf beschäftigt. Seither ist sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.
Ein erster Rentenantrag der Klägerin vom Mai 2003 wurde abgelehnt. Zwar ging die Beklagte auf der Grundlage des internistischen Gutachtens von Dr. E. sowie beigezogener medizinischer Unterlagen vom Vorliegen eines Zustands nach einem Schienbein- und Schlüsselbeinbruch (Unfall im Jahr 2001) jeweils rechts mit noch bestehenden subjektiven Restbeschwerden, einer Überempfindlichkeit gegen Nickel(II)sulfat, Hydrochinon, Kaliumdicyanoaurat, Polymethylnethacrylat und Titan sowie Allergien gegenüber Paraben Mix und Di-n-Butylphthalat aus. Jedoch sah sie die Klägerin in der Lage, mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sowie Arbeiten einer Bürokauffrau mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auch mit ihrer deswegen erhobenen Klage beim Sozialgericht Mannheim (S 7 RJ 3208/04) und ihrer Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 7 R 3586/05) blieb die Klägerin erfolglos (zuletzt Berufungsurteil vom 13.12.2007).
Am 13.03.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2008 ab, wobei sie nach Beiziehung eines Befundberichts des behandelnden Arztes für Innere Medizin Dr. B. sowie eines Arztbriefes der Psychotherapeutin Dr. Sch. zusätzlich vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, einer chronischen Schmerzstörung und einer Schilddrüsenvergrößerung ausging. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2008 zurück. Dabei stützte sie sich auf ein zusätzlich eingeholtes Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie M. , der eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und schizoiden Anteilen, differentialdiagnostisch eine Zwangsstörung, diagnostiziert aber gleichwohl berufliche Tätigkeiten - auch als Bürokauffrau - unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig für möglich erachtet hatte.
Deswegen hat die Klägerin am 28.11.2008 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Das SG hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen beim Radiologen Dr. B. , beim Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. F. , bei der Frauenärztin Dr. K. , beim Hautarzt Dr. M. und bei Prof. Dr. Sch. (Hautklinik des Universitätsklinikums H. ) eingeholt. Dr. F. hat hinsichtlich der Zeit ab März 2008 nur von einer einmaligen Behandlung wegen Schmerzen in den Beinen berichtet und nach dem Kenntnisstand seiner letzten Untersuchung vom Dezember 2007 keine Bedenken gegen eine Tätigkeit als Bürokauffrau oder generell von leichten Arbeiten im Umfang von sechs Stunden täglich geäußert. Die Frauenärztin Dr. K. hat lediglich Vorstellungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Rezepten und einer Routinekrebsvorsorgeuntersuchung aufgeführt. Dr. M. hat mitgeteilt, die Klägerin sei nur zwei Mal ohne pathologischen Hautbefund in seiner Praxis gewesen. Nach ihren Angaben sei am ehesten von einer atopischen Reaktion der Haut an den Händen auszugehen. Ein feuchtes Arbeitsmilieu sei zu meiden, beim erlernten Beruf (Bürokauffrau) handle es sich um eine geeignete Tätigkeit, die ohne Einschränkungen ausgeübt werden könne. Prof. Dr. Sch. hat ausgeführt, bei Untersuchungen im Oktober 2008 und Februar 2009 hätten Typ-IV-Sensibilisierungen auf Kaliumdichromat, Kolophonium, Nickel(II)sulfat und ein mitgebrachtes Folienstück nachgewiesen werden können, deren klinische Relevanz jedoch jeweils als fraglich eingeordnet worden sei. Ein direkter Hautkontakt mit den Allergenen sei zu vermeiden, eine Tätigkeit als Bürokauffrau im Umfang von sechs Stunden täglich sei vertretbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.12.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Dabei hat es sich insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen M. sowie die eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen gestützt. Die behandelnden Ärzte hätten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Gesundheitseinschränkungen einschließlich der klinisch fraglich relevanten Typ-IV-Sensibilisierungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin hätten. Diese Einschätzung werde durch die Angabe der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen M. , ehrenamtlich - mit Handschuhen - leichte Bürotätigkeiten für Hilfebedürftige im Sinne der Nachbarschaftshilfe zu verrichten, gestützt. Dr. M. habe den Beruf der Kauffrau sogar gerade als geeigneten Beruf bezeichnet. Auch die vom Sachverständigen M. diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (Differentialdiagnose: Zwangsstörung) steht einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit nicht entgegen. Aus der Anamnese im Gutachten gehe hervor, dass die Klägerin in der Lage sei, einen geregelten Tagesablauf zu bewältigen, über Sozialkontakte verfüge, regelmäßig größere Wanderungen unternehme, täglich eine halbe Stunde schwimmen gehe und regelmäßig Zeitung lese. Auf orthopädischem Fachgebiet seien keine rentenrelevanten Gesundheitseinschränkungen zu erkennen. Ferner mangle es an Arztberichten bzw. weiteren Angaben zur Objektivierung des vorgetragenen Schmerzsyndroms.
Gegen den ihr am 31.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21.01.2010 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die von Prof. Dr. Sch. benannten Allergene seien in Büromaterialien weit verbreitet. Der Kontakt mit diesen Stoffen könne nicht vermieden werden. Dr. M. habe ihre Allergien überhaupt nicht berücksichtigt. In ihrem Privatleben meide sie die Allergene weitgehend und arbeite nur ca. eine Stunde pro Woche am Computer. Ihre Nachbarschaftshilfe, die mehr Beraterfunktion habe, sei weit von einer Vollzeittätigkeit entfernt. Aus finanziellen Gründen wandere sie derzeit nur an den zehn Minuten entfernt liegenden See. Bei der Agentur für Arbeit sei sie nur noch als eingeschränkt vermittelbar geführt. Sie stehe wegen einer Osteoporose und eines Schmerzsyndroms der rechten Schulter und des rechten Beins bei Dres. Sch./B. und wegen einer angeborenen Hornhautverkrümmung beim Universitätsklinikum Mannheim in Behandlung. Bei der Diplompsychologin Dietz-Lewes mache sie eine Verhaltenstherapie. Es seien weitere Gutachten einzuholen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29.12.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2008 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte sieht keine Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchten Renten dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für keine der in Betracht kommenden Renten erfüllt, weil sie leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen und auch eine Tätigkeit als Bürokauffrau noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist zum Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren anzumerken, dass ihre Behauptung, wegen ihrer Allergien keine Büroarbeiten verrichten zu können, durch die schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Prof. Dr. Sch. gerade nicht bestätigt wird. Prof. Dr. Sch. hat trotz der Typ-IV-Sensibilisierungen auf Kaliumdichromat, Kolophonium, Nickel(II)sulfat und ein von der Klägerin mitgebrachtes Folienstück eine Tätigkeit als Bürokauffrau ausdrücklich für zumutbar erachtet. Die klinische Relevanz der Sensibilisierungen ist - so Prof. Dr. Sch. ausdrücklich und anhand der Wiedergabe der allergologischen Diagnostik bei den Epicutantestungen vom Oktober 2008 und Februar 2009 konkret nachvollziehbar - fraglich. Soweit die Klägerin hinsichtlich der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. M. die Außerachtlassung ihrer Allergien kritisiert hatte, hat dem das SG gerade durch die zusätzliche Befragung von Prof. Dr. Sch. Rechnung getragen. Da zu den von der Klägerin in den Vordergrund gerückten dermatologischen Probleme die zwei behandelnden Ärzte befragt wurden, die jeweils keine Bedenken gegen eine berufliche Tätigkeit der Klägerin hatten, besteht für eine weitere Amtsermittlung durch Einholung eines Fachgutachtens keinerlei Veranlassung.
Dies gilt auch soweit die Klägerin zuletzt Gutachten wegen einer nachgewiesenen Osteoporose und einer Hornhautverkrümmung gewünscht hat. Die Klägerin hat keine die berufliche Leistungsfähigkeit konkret beeinträchtigenden Funktionsbehinderungen benannt, die mit diesen Erkrankungen verbunden sein sollen. Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Funktionsbeeinträchtigungen sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht schon der gegenüber dem Gutachter M. von der Klägerin geschilderte Tagesablauf. Demnach ist die Klägerin in der Lage, ausführlich die Zeitung zu lesen, sogar die Aktienkurse. Sie bewältigt ihren Haushalt und geht in ihrer Freizeit gerne wandern und schwimmen. Ferner kümmert sie sich im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe um das Ausfüllen von Formularen etc. Dies spricht klar gegen eine rentenrelevante Sehstörung und auch gegen sonstige rentenrelevante körperliche Beeinträchtigungen. Auch das von der Klägerin geltend gemachte Schmerzsyndrom, das von den sachverständigen Zeugen im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal erwähnt worden ist, lässt sich damit jedenfalls nicht im rentenrelevanten Ausmaß nachvollziehen.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren noch auf die Durchführung einer Verhaltenstherapie hingewiesen hat, entspricht dies genau der Therapieempfehlung, die der Gutachter M. für sinnvoll erachtete. Die Therapie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin an einer psychiatrischen Erkrankung leidet. Diese ist jedoch, wie sich wiederum aus dem geschilderten Tagesablauf, der von verschiedensten sozialen Kontakten, bis hin zu Gruppenwanderungen geprägt ist, ergibt, nicht so gravierend, dass damit ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen verbunden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer ErwE. minderungsrente.
Die am 1958 geborene Klägerin ist gelernte Bürokauffrau. Zuletzt war sie im Dezember 1994 versicherungspflichtig in diesem Beruf beschäftigt. Seither ist sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.
Ein erster Rentenantrag der Klägerin vom Mai 2003 wurde abgelehnt. Zwar ging die Beklagte auf der Grundlage des internistischen Gutachtens von Dr. E. sowie beigezogener medizinischer Unterlagen vom Vorliegen eines Zustands nach einem Schienbein- und Schlüsselbeinbruch (Unfall im Jahr 2001) jeweils rechts mit noch bestehenden subjektiven Restbeschwerden, einer Überempfindlichkeit gegen Nickel(II)sulfat, Hydrochinon, Kaliumdicyanoaurat, Polymethylnethacrylat und Titan sowie Allergien gegenüber Paraben Mix und Di-n-Butylphthalat aus. Jedoch sah sie die Klägerin in der Lage, mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sowie Arbeiten einer Bürokauffrau mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auch mit ihrer deswegen erhobenen Klage beim Sozialgericht Mannheim (S 7 RJ 3208/04) und ihrer Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 7 R 3586/05) blieb die Klägerin erfolglos (zuletzt Berufungsurteil vom 13.12.2007).
Am 13.03.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2008 ab, wobei sie nach Beiziehung eines Befundberichts des behandelnden Arztes für Innere Medizin Dr. B. sowie eines Arztbriefes der Psychotherapeutin Dr. Sch. zusätzlich vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, einer chronischen Schmerzstörung und einer Schilddrüsenvergrößerung ausging. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2008 zurück. Dabei stützte sie sich auf ein zusätzlich eingeholtes Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie M. , der eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und schizoiden Anteilen, differentialdiagnostisch eine Zwangsstörung, diagnostiziert aber gleichwohl berufliche Tätigkeiten - auch als Bürokauffrau - unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig für möglich erachtet hatte.
Deswegen hat die Klägerin am 28.11.2008 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Das SG hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen beim Radiologen Dr. B. , beim Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. F. , bei der Frauenärztin Dr. K. , beim Hautarzt Dr. M. und bei Prof. Dr. Sch. (Hautklinik des Universitätsklinikums H. ) eingeholt. Dr. F. hat hinsichtlich der Zeit ab März 2008 nur von einer einmaligen Behandlung wegen Schmerzen in den Beinen berichtet und nach dem Kenntnisstand seiner letzten Untersuchung vom Dezember 2007 keine Bedenken gegen eine Tätigkeit als Bürokauffrau oder generell von leichten Arbeiten im Umfang von sechs Stunden täglich geäußert. Die Frauenärztin Dr. K. hat lediglich Vorstellungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Rezepten und einer Routinekrebsvorsorgeuntersuchung aufgeführt. Dr. M. hat mitgeteilt, die Klägerin sei nur zwei Mal ohne pathologischen Hautbefund in seiner Praxis gewesen. Nach ihren Angaben sei am ehesten von einer atopischen Reaktion der Haut an den Händen auszugehen. Ein feuchtes Arbeitsmilieu sei zu meiden, beim erlernten Beruf (Bürokauffrau) handle es sich um eine geeignete Tätigkeit, die ohne Einschränkungen ausgeübt werden könne. Prof. Dr. Sch. hat ausgeführt, bei Untersuchungen im Oktober 2008 und Februar 2009 hätten Typ-IV-Sensibilisierungen auf Kaliumdichromat, Kolophonium, Nickel(II)sulfat und ein mitgebrachtes Folienstück nachgewiesen werden können, deren klinische Relevanz jedoch jeweils als fraglich eingeordnet worden sei. Ein direkter Hautkontakt mit den Allergenen sei zu vermeiden, eine Tätigkeit als Bürokauffrau im Umfang von sechs Stunden täglich sei vertretbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.12.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Dabei hat es sich insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen M. sowie die eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen gestützt. Die behandelnden Ärzte hätten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Gesundheitseinschränkungen einschließlich der klinisch fraglich relevanten Typ-IV-Sensibilisierungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin hätten. Diese Einschätzung werde durch die Angabe der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen M. , ehrenamtlich - mit Handschuhen - leichte Bürotätigkeiten für Hilfebedürftige im Sinne der Nachbarschaftshilfe zu verrichten, gestützt. Dr. M. habe den Beruf der Kauffrau sogar gerade als geeigneten Beruf bezeichnet. Auch die vom Sachverständigen M. diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (Differentialdiagnose: Zwangsstörung) steht einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit nicht entgegen. Aus der Anamnese im Gutachten gehe hervor, dass die Klägerin in der Lage sei, einen geregelten Tagesablauf zu bewältigen, über Sozialkontakte verfüge, regelmäßig größere Wanderungen unternehme, täglich eine halbe Stunde schwimmen gehe und regelmäßig Zeitung lese. Auf orthopädischem Fachgebiet seien keine rentenrelevanten Gesundheitseinschränkungen zu erkennen. Ferner mangle es an Arztberichten bzw. weiteren Angaben zur Objektivierung des vorgetragenen Schmerzsyndroms.
Gegen den ihr am 31.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21.01.2010 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die von Prof. Dr. Sch. benannten Allergene seien in Büromaterialien weit verbreitet. Der Kontakt mit diesen Stoffen könne nicht vermieden werden. Dr. M. habe ihre Allergien überhaupt nicht berücksichtigt. In ihrem Privatleben meide sie die Allergene weitgehend und arbeite nur ca. eine Stunde pro Woche am Computer. Ihre Nachbarschaftshilfe, die mehr Beraterfunktion habe, sei weit von einer Vollzeittätigkeit entfernt. Aus finanziellen Gründen wandere sie derzeit nur an den zehn Minuten entfernt liegenden See. Bei der Agentur für Arbeit sei sie nur noch als eingeschränkt vermittelbar geführt. Sie stehe wegen einer Osteoporose und eines Schmerzsyndroms der rechten Schulter und des rechten Beins bei Dres. Sch./B. und wegen einer angeborenen Hornhautverkrümmung beim Universitätsklinikum Mannheim in Behandlung. Bei der Diplompsychologin Dietz-Lewes mache sie eine Verhaltenstherapie. Es seien weitere Gutachten einzuholen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29.12.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2008 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte sieht keine Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchten Renten dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für keine der in Betracht kommenden Renten erfüllt, weil sie leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen und auch eine Tätigkeit als Bürokauffrau noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist zum Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren anzumerken, dass ihre Behauptung, wegen ihrer Allergien keine Büroarbeiten verrichten zu können, durch die schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Prof. Dr. Sch. gerade nicht bestätigt wird. Prof. Dr. Sch. hat trotz der Typ-IV-Sensibilisierungen auf Kaliumdichromat, Kolophonium, Nickel(II)sulfat und ein von der Klägerin mitgebrachtes Folienstück eine Tätigkeit als Bürokauffrau ausdrücklich für zumutbar erachtet. Die klinische Relevanz der Sensibilisierungen ist - so Prof. Dr. Sch. ausdrücklich und anhand der Wiedergabe der allergologischen Diagnostik bei den Epicutantestungen vom Oktober 2008 und Februar 2009 konkret nachvollziehbar - fraglich. Soweit die Klägerin hinsichtlich der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. M. die Außerachtlassung ihrer Allergien kritisiert hatte, hat dem das SG gerade durch die zusätzliche Befragung von Prof. Dr. Sch. Rechnung getragen. Da zu den von der Klägerin in den Vordergrund gerückten dermatologischen Probleme die zwei behandelnden Ärzte befragt wurden, die jeweils keine Bedenken gegen eine berufliche Tätigkeit der Klägerin hatten, besteht für eine weitere Amtsermittlung durch Einholung eines Fachgutachtens keinerlei Veranlassung.
Dies gilt auch soweit die Klägerin zuletzt Gutachten wegen einer nachgewiesenen Osteoporose und einer Hornhautverkrümmung gewünscht hat. Die Klägerin hat keine die berufliche Leistungsfähigkeit konkret beeinträchtigenden Funktionsbehinderungen benannt, die mit diesen Erkrankungen verbunden sein sollen. Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Funktionsbeeinträchtigungen sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht schon der gegenüber dem Gutachter M. von der Klägerin geschilderte Tagesablauf. Demnach ist die Klägerin in der Lage, ausführlich die Zeitung zu lesen, sogar die Aktienkurse. Sie bewältigt ihren Haushalt und geht in ihrer Freizeit gerne wandern und schwimmen. Ferner kümmert sie sich im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe um das Ausfüllen von Formularen etc. Dies spricht klar gegen eine rentenrelevante Sehstörung und auch gegen sonstige rentenrelevante körperliche Beeinträchtigungen. Auch das von der Klägerin geltend gemachte Schmerzsyndrom, das von den sachverständigen Zeugen im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal erwähnt worden ist, lässt sich damit jedenfalls nicht im rentenrelevanten Ausmaß nachvollziehen.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren noch auf die Durchführung einer Verhaltenstherapie hingewiesen hat, entspricht dies genau der Therapieempfehlung, die der Gutachter M. für sinnvoll erachtete. Die Therapie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin an einer psychiatrischen Erkrankung leidet. Diese ist jedoch, wie sich wiederum aus dem geschilderten Tagesablauf, der von verschiedensten sozialen Kontakten, bis hin zu Gruppenwanderungen geprägt ist, ergibt, nicht so gravierend, dass damit ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen verbunden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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