L 12 AS 6115/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2349/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 6115/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Karlsruhe vom 15.11.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Gewährung höherer Leistungen zur Bestreitung der Kosten ihrer Unterkunft für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2006 in Höhe von 579,73 EUR monatlich.

Die Kläger beantragten erstmals am 1.4.2005 Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Sie legten zahlreiche Unterlagen zu Kreditverträgen und kapitalbildenden Lebensversicherungen vor. Danach hatten sie im Jahre 1994 zwei Darlehen mit Darlehenssummen von insgesamt 522.000,00 DM aufgenommen, die zu 90% ausgezahlt wurden. Darauf zahlten sie vierteljährlich im Voraus 6,4 % Zinsen und 1 % Tilgung jährlich. Bei Tilgungsaussetzung durch Lebensversicherungen wurde ein anfänglicher effektiver Jahreszins von 8,41 % vereinbart. Eine Lebensversicherung hatte der Kläger zur Sicherung eines der Darlehen in Höhe von 222.000,00 DM abgetreten. Desgleichen wurde das Guthaben aus einem laufenden Bausparvertrag zur Sicherung des Darlehens abgetreten. Aus einem Schreiben der A. L. Bauspar AG ergibt sich, dass im Jahr 2004 für Baudarlehen insgesamt Zinsen in Höhe von 18.339,00 EUR (= 1.528,25 EUR monatlich) gezahlt wurden. Davon entfielen 7831,96 EUR (= 652,67 EUR monatlich) auf ein erstes Darlehen, dessen Saldo am 31.12.2004 113.506,80 EUR betrug und 10.507,04 EUR auf ein zweites Darlehen mit einem Saldo von 153.387,56 EUR (= 875,59 EUR monatlich). Tilgungsleistungen wurden im Jahre 2004 nicht erbracht.

Die Kläger legten den Grundsteuerbescheid, die Berechnung der Wohngebäudeversicherung, den Abfallgebührenbescheid, eine Rechnung über Heizöl und Kontoauszüge sowie eine Zinsbescheinigung für ihr Bausparkonto vor.

Mit Bescheid vom 16.6.2005 bewilligte die Agentur für Arbeit den Klägern Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Den eingelegten Widerspruch wies die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 23.7.2005 zurück.

Mit Bescheid vom 17.6.2005 bewilligte der Beklagte ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Form der Kosten für Unterkunft in Höhe von 1.489,11 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte er Schuldzinsen in Höhe von 1.336,23 EUR, Grundsteuer in Höhe von 26,70 EUR, Gebäudeversicherung in Höhe von 26,18 EUR, Heizkosten in Höhe von 70,51 EUR abzüglich Warmwasserpauschale von 17,00 EUR und Kosten für Wasser/Abwasser/Müll in Höhe von 46,19 EUR. Gleichzeitig wies er die Kläger darauf hin, dass ab 1.1.2006 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden könnten. Für die Kläger seien Mietkosten in Höhe von 435,00 EUR plus Nebenkosten in Höhe von 74,80 EUR und Heizkosten in Höhe von 54,00 EUR bei einer Wohnungsgröße von maximal 75 m² angemessen. Die Kläger wurden aufgefordert, sich so schnell wie möglich um eine Senkung der Kosten zu bemühen. Nach einer Übergangszeit bis 30.9.2005 würden nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in der vorgenannten Höhe übernommen.

Mit Bescheid vom 21.9.2005 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.238,80 EUR. Sie erkannte insofern Kosten der Unterkunft in Höhe von 563,80 EUR an.

Dagegen erhob der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 13.10.2005 Widerspruch mit der Begründung, dass Kosten für Unterkunft in Höhe von 1.921,00 EUR plus 70,51 EUR für Heizkosten zu berücksichtigen seien. Er bewohne zusammen mit seiner Tochter und seiner Ehefrau ein Eigenheim mit einer Größe von 124 m² Wohnfläche. Wohneigentum gelte bis zu einer Fläche von 130 m² als angemessen. Der Beklagte habe deshalb zu Unrecht nur 75 m² als angemessen angesehen. Es müssten neben den Kosten der Unterkunft (Steuern, Versicherungen, Gebühren usw.) auch Schuldzinsen berücksichtigt werden wie es der Beklagte auch bisher getan habe. Außerdem müssten die monatlichen Raten für Lebensversicherungen und den Bausparvertrag übernommen werden, zumindest als vorläufiges Darlehen, um zu verhindern, dass die Kläger verpflichtet seien, ihr Haus zu verkaufen. Diese Verpflichtungen beliefen sich auf monatlich insgesamt 468,40 EUR. Die vom Beklagten veranschlagten angemessenen Kosten seien nicht richtig berechnet, weil eine entsprechende Wohnung in B., W., K. und Umgebung nicht zu finden sei. Unabhängig davon überstiegen die Kosten eines Umzugs die finanziellen Möglichkeiten der Kläger. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legten sie eine geänderte Zinsfestschreibungsvereinbarung mit der A. L. Bauspar AG vor. Danach betrug die Darlehenssumme im September 2005 153.387,56 EUR. Es sollten nur noch 3,77 % Zinsen und eine Tilgung von 1 % jährlich gezahlt werden. Vierteljährlich seien deshalb 1.829,15 EUR zu zahlen. Das entspricht 4,77 % der Darlehenssumme. Allein die Zinsen entsprechend dieser Vereinbarung betrugen 5.782,71 EUR jährlich (= 481,89 EUR monatlich).

Mit Schreiben vom 18.1.2006 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass hier die Kosten der Unterkunft und die Frage, ob verwertbares Vermögen in Form des Hauseigentums vorhanden sei, miteinander verquickt worden seien. Der Beklagte verlange nicht, dass die Kläger ihr Hauseigentum verwerteten, sondern gewähre nur diejenigen Leistungen zur Sicherung der Kosten der Unterkunft, die bei einer angemessenen Mietwohnung zu leisten wären.

Die Kläger wiesen darauf hin, dass Wohnraum zu den vom Beklagten für Mietzahlungen veranschlagten Kosten in K. und Umgebung nicht zu finden sei.

Der Beklagte führte darauf eine Internetrecherche durch, in deren Verlauf er mehrere Wohnungen von 75 m² oder weniger Grundfläche fand, die unterhalb des von ihm veranschlagten Preises lagen. Er teilte den Klägern mit, dass er die angemessenen Kosten aufgrund des Mietspiegels des IVD für den Raum K. ermittelt habe. Nach seiner Auffassung seien bereits die Zinsleistungen höher als die angemessenen Kosten.

Die Kläger legten daraufhin einen Auszug aus den Immobilienanzeigen der lokalen Zeitung mit angestrichenen Annoncen vor, bei denen sie wegen einer Mietwohnung angerufen hätten. Dort seien Hartz-IV-Empfänger jeweils unerwünscht gewesen. Die markierten Annoncen waren fast ausnahmslos mit dem Vermerk "keine HT", "keine Tiere" oder "kein Hund" gekennzeichnet und waren zum größten Teil mehr als 75 m² groß.

Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 30.3.2006 bewilligte der Beklagte den Klägern bis zum 31.12.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung - ohne Tilgungsleistungen - in Höhe von 1.228,53 EUR und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die vom Kläger als Kosten der Unterkunft geltend gemachten Zinsbelastungen in Höhe von 1.336,24 EUR seien nicht angemessen. Als angemessenen seien nur diejenigen Kosten anzuerkennen, die bei Anmietung angemessenen Wohnraums entstünden.

Dagegen erhoben die Kläger vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage.

In der mündlichen Verhandlung am 15.11.2007 haben die Beteiligten einen Teilvergleich dahingehend geschlossen, dass der Beklagte sich verpflichtet hat, für den streitigen Zeitraum weitere 85,00 EUR Kosten der Unterkunft zu gewähren. Die Kläger haben ihre Klage im Übrigen aufrecht erhalten.

Mit Urteil vom 17.11.2007 wies das SG die Klage ab. Den Klägern stünden keine höheren Kosten der Unterkunft für die Zeit von Januar bis März 2006 zu. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang überstiegen, seien sie nach Satz 2 als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft zugrunde zu legen, solange nicht möglich oder nicht zumutbar sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die tatsächlichen Aufwendungen müssten danach nur übernommen werden, soweit diese angemessen seien. Überstiegen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, komme eine Übernahme nur unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten sei ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Leistungsträger kein Beurteilungsspielraum zukomme. Bei Mietwohnungen sei die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der angemessenen Wohnungsgröße und dem noch angemessenen Mietzins je m² zu ermitteln. Bei selbst bewohnten Eigenheimen sei ein Mietzins nicht zu zahlen, deshalb komme nur die Berücksichtigung von Schuldzinsen und Nebenkosten

Das bedeute jedoch nicht, dass der Beklagte Schuldzinsen stets und in voller Höhe zu übernehmen habe. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beschränke den Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft auf die angemessene Höhe. Angemessen sei dabei entgegen der vom Kläger im Verwaltungsverfahrens geäußerten Ansicht nicht die Höhe der Kosten, die für ein Eigenheim anfalle, das nach § 12 SGB II nicht als Vermögen zu verwerten sei. Zutreffend sei, dass nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II das Haus der Kläger nicht als Vermögen zu verwerten ist, weil es die vom Bundessozialgericht aufgestellten Kriterien für ein angemessenes Eigenheim erfülle. Es habe eine Wohnfläche von 124 m² für den Haushalt der Kläger, der drei Personen umfasse, und liege damit unter der maßgeblichen Grenze von 130 m². Der Verwertungsschutz habe aber keinen Einfluss auf die Höhe des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Er bewirke, dass die Kläger nicht verpflichtet werden könnten, zunächst ihr Haus zu verkaufen, um den Erlös für ihren Lebensunterhalt zu verwenden. Der Vermögensschutz des §.12 SGB II führe nur dazu, dass den Klägern nicht fehlende Hilfebedürftigkeit wegen vorhandenen Vermögens entgegen gehalten werden könne. Sie seien deshalb wegen fehlenden verwertbaren Vermögens als dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II zu behandeln. Den Klägern sei wegen des Verwertungsschutzes Leistungen zu gewähren, aber nicht in einer Höhe, die ihnen uneingeschränkt die Erhaltung des Grund- und Hausbesitzes sichere.

Die Angemessenheit der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung richte sich allein nach § 22 SGB II. Rechtlicher Anknüpfungspunkt sei der vom Hilfeempfänger für die Unterkunft aufzubringende Geldbetrag. Ob die Aufwendungen für eine Miet- oder eine Eigentumswohnung erbracht würden, habe nach Wortlaut und Systematik des § 22 SGB II keine Bedeutung. Die Gegenansicht, die nach der Art der Befriedigung des Wohnbedarfs (Miete oder Eigenheim) differenziert, übersieht, dass damit eine Ungleichbehandlung einhergeht, die sich vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nicht rechtfertigen lasse. Sei aber der rechtliche Anknüpfungspunkt nach § 22 SGB II die tatsächliche Höhe der Aufwendungen, könne bei der Beurteilung ob diese angemessen seien, nicht zwischen Kosten für Mietwohnungen und solchen für Wohneigentum differenziert werden. Der Gefahr, dass ein Eigentümer bei Hilfsbedürftigkeit dadurch verpflichtet werde, sofort sein Eigentum zu verwerten, werde damit begegnet, dass für eine Übergangszeit auch über die angemessenen Kosten hinausgehende Zahlungen für höchstens sechs Monate geleistet würden. Dass damit Wohneigentümer, die im Zeitpunkt des Beginns der Hilfebedürftigkeit bereits Kredite abgezahlt haben, ein gewisser Vorteil gegenüber solchen Eigentümern eingeräumt werde, die noch am Anfang der Abzahlung stehen, stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

Nach diesen Kriterien seien die angemessenen Kosten auch für Hauseigentümer in Höhe der für Mietwohnungen angemessenen Kosten zu ermitteln. Das habe der Beklagte getan. Angemessen seien im Bereich um den Wohnort der Kläger in S. und Umgebung Wohnungen mit einer Grundfläche bis zu 75 m² und einem Höchstpreis von 435 EUR Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten und Heizung. Wohnungen in dieser Art und Größe seien auf dem einschlägigen Wohnungsmarkt vorhanden, wie sowohl der Beklagte durch Recherchen im Internet als auch die Kläger nach Durchsicht der einschlägigen Wochenzeitungen festgestellt hätten. Soweit die Kläger vorgetragen hätten, dass sie keine von diesen Wohnungen anmieten konnten, weil überall Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht willkommen gewesen seien, sei dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Die Kläger hätten vielmehr jedes der einschlägigen Wohnungsangebote mit dem Vermerk "kein Haustier", "kein Hund" oder "kein HT" gekennzeichnet. Das bedeute, dass nicht die Tatsache, dass die Kläger Leistungen nach dem SGB II erhielten, ausschlaggebend für die Ablehnung eines Mietvertragsangebots gewesen sei, sondern vielmehr die Tatsache, dass sie einen Hund hätten. Es sei den Klägern aber zuzumuten, ihren Hund an eine tierliebende Person abzugeben, um ihre monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger beim LSG Baden-Württemberg Berufung eingelegt und im wesentlichen vorgetragen, es seien die anfallenden Schuldzinsen und Nebenkosten für ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 124 m² als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen, auch habe den Klägern im streitbefangenen Zeitraum eine bedarfsgerechte und kostengünstige Wohnung nicht zur Verfügung gestanden.

Die Kläger beantragen, das Urteil des SG Karlsruhe vom 15.11.2007 und den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 21.9.2005 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 30.3.2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1.1.2006 bis 31.3.2006 weitere Leistungen zur Sicherung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 579,73 EUR monatlich zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von den Klägern beantragte Übernahme der anfallenden Schuldzinsen und Nebenkosten ihres Eigenheims als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass bei den Klägern die Voraussetzungen für die darüberhinausgehende Übernahme nicht vorliegen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend ist noch auszuführen, dass auch im Berufungsverfahren ein Anspruch auf die begehrten Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht nachgewiesen ist. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, hat der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es, den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Diese droht - im Falle einer angemieteten Wohnung - im Falle der Nichtzahlung von Miete (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 03. März 2009 – B 4 AS 37/08 R – Juris RdNr. 24). Regelmäßig übernahmefähig sind danach die Mietkosten, wobei es in der Regel ausreichend ist, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Gleiches gilt im Grunde für die angemessenen Kosten des selbst genutzten Wohnungseigentums (dazu u.a. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 70/08 R -, zitiert nach juris; Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, SozR 4-4200 § 12 Nr. 10). Zur Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II ist die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (insbesondere die Werte nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung - WoFG – i.V.m. den landesrechtlichen Bestimmungen; vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R – in juris und SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 - und B 7b AS 18/06 R, in juris und NDV-RD 2007, 34). Dies hat der Beklagte in zutreffender Weise getan. Die Kläger begehren für die Bemessung der Höhe der Unterkunftskosten die Berücksichtigung einer Wohnungsgröße, die nach § 12 SGB II geschütztes Vermögen darstellt. Der Schutz eines entsprechend großen Eigenheimes bedingt aber nicht automatisch die Bemessung der Kosten für dieses Eigenheim unter Berücksichtigung von dessen tatsächlicher Fläche. Das würde den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 GG) verletzen. Das BSG hat im Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R- festgestellt, dass die Angemessenheit des Hausgrundstücks i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für das Haus i.S. des § 22 SGB II indiziert. Bei der Angemessenheitsprüfung der Kosten eines Eigenheims im Rahmen des § 22 SGB II sind nicht die für Hauseigentum, sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen zu berücksichtigen. Abzustellen ist für die Angemessenheit der Aufwendungen auf Wohnungen im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen im räumlichen Bereich, der den Vergleichsmaßstab bildet. Der Eigentümer ist ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich auf Grund unangemessen hoher Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann - vgl. hierzu auch das Urteil des BSG vom 27.02.2008 (B 14/7b AS 70/06 R). Dies steht nicht im Wertungswiderspruch zum Verwertungsausschluss des § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Zweck dieser Regelung ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt.

Der Beklagte hat auch in zutreffender Weise zusätzlich zur angemessenen Wohnraumgröße die angemessene Miete pro Quadratmeter berechnet. Ein Mietspiegel für einzelne Teilorte im Landkreis K. wurde bisher noch nicht erstellt. Um aktuelle und ortsbezogene Daten zum Mietpreisniveau zu erhalten, werden im Landkreis die im Kreisgebiet gebräuchlichen Anzeigenblätter, Veröffentlichungen im Internet, vorhandene Daten und Erhebungen in den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden und ein Vergleich mit dem Mietpreisspiegel des IVD herangezogen. Der aktuelle IVD Preisspiegel für den Raum K. weist einen Quadratmeterpreis-Preis für einfache bis normale Wohnungen von 4,80 EUR - 6,40 EUR aus. Dies entspricht - ausgehend von einer angemessenen Wohnungsgröße von 75 m² - einer Grundmiete von 360,00 EUR bis 480,00 EUR. Die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz in der Fassung bis 31.12.2008 weist für die Gemeinde Stutensee (Mietstufe III) einen Höchstbetrag bezüglich Grundmiete in Höhe von 435,00 EUR aus, was bei gleicher Rechengrundlage einem Quadratmeterpreis-Preis von 5,80 EUR entspricht. Auf diese Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG kann dann als Maßstab der Angemessenheit der Unterkunftskosten abgestellt werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab nicht gebildet werden kann (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -).

Dieser vom Beklagten als angemessen eingestufter Quadratmeterpreis liegt im Vergleich mit dem aktuellen IVD Preisspiegel für den Raum K. im optimalen Bereich und stellt insofern einen realistischen Wert dar. Es kann davon ausgegangen werden, dass es den Klägern möglich gewesen wäre, eine Wohnung in seiner Wohngemeinde, insbesondere im hier maßgeblichen, untersten Sektor des Wohnungsmarktes, zu finden. Das angeführte Datenmaterial erfüllt die vom Bundessozialgericht vorgegebenen Anforderungen und ist geeignet, als Maßstab für die Beurteilung der "Angemessenheit" im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II herangezogen zu werden. Die vom Berufungsbeklagten berücksichtigten, angemessenen Unterkunftskosten der Berufungskläger lagen im streitgegenständlichen Zeitraum und in der Folge im Rahmen der nach obigen Kriterien ermittelten Durchschnittswerte für Wohnungen/ Häuser in der Wohnortgemeinde des Berufungsklägers, welche einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen.

Der Senat sieht es auch nicht als nachgewiesen an, dass die Kläger tatsächlich an einer alternativen Unterkunft interessiert waren. Eine intensive, nachhaltige Wohnungssuche konnte nicht nachgewiesen werden. Erstmals mit Schriftsatz vom 08.03.2006 wurden kopierte Zeitungsausschnitte vorgelegt. Es wurde mitgeteilt, dass der Berufungskläger sich bei den gekennzeichneten Wohnungsgebern telefonisch erkundigte und mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er Hatz IV-Empfänger sei. Ein Nachweis über Anfragen bei Wohnungen sowie Reaktionen der Wohnungsgeber sind nicht dokumentiert. Die vom Berufungskläger eingereichten Zeitungsausschnitte (AS 162-177) mit den Vermerken "kein HT", "kein Haustier" oder "kein Hund" lassen erkennen, dass zwar gesucht wurde. Wegen der Tierhaltung konnte kein konkretes Wohnungsangebot unterbreitet werden. Die Anbahnung eines Mietverhältnisses ist eventuell bereits daran gescheitert, dass der Berufungskläger einen Hund besitzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved