Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 2991/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 2976/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.03.2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente im Streit.
Der 1949 geborene Kläger, der als Dreher arbeitet, leidet unter anderem an einer von der Beklagten mit Bescheid vom 26.04.1993 anerkannten Lärmschwerhörigkeit nach der Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Als Folge der Berufskrankheit (BK) wurde eine knapp geringgradige Schwerhörigkeit beiderseits anerkannt. Nach dem der Anerkennung zugrundeliegenden Gutachten des HNO-Arztes Dr. M. vom 18.09.1992 habe unter Berücksichtigung des Tonaudiogramms eine durch die BK bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 von Hundert (v.H.) vorgelegen. Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht.
Der Kläger erhielt im Jahr 2001 eine beidseitige Versorgung mit Hörgeräten. In einem Gutachten vom 20.03.2004 gab der HNO-Arzt Dr. R. nach der Drei-Frequenzen-Tabelle (Röser, 1980) einen Hörverlust rechts mit 40 % und links mit 45 % an. Im Sprachaudiogramm habe sich nach dem gewichteten Gesamtwortverstehen sowohl rechts als auch links ein Hörverlust von 30 % ergeben. Ohrgeräusche und Schwindelgefühle habe der Kläger ebenso wie bei der Begutachtung im Jahr 1992 verneint. Es bestehe unter Berücksichtigung des Tonaudiogramms rechts eine gering- bis mittelgradige und links eine knapp mittelgradige Schwerhörigkeit, für die eine MdE um 15 v.H. anzunehmen sei. Mit Bescheid vom 20.04.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente mit der Begründung ab, dass die berufsbedingte MdE lediglich 15 v.H. betrage.
Der HNO-Arzt Dr. Z. stellte in einem Gutachten vom 22.01.2008 eine leichte Progredienz der Verschlechterung des Hörvermögens des Klägers insbesondere im Hochtonbereich fest, welche sich im für die Bemessung der MdE maßgeblichen Sprachaudiogramm jedoch kaum auswirke. Erstmalig hat der Kläger in dieser Begutachtung ein zeitweises Ohrgeräusch angegeben, das während der Begutachtung aber nicht vorgelegen habe. Nach der Tabelle von Bönninghaus und Röser bestehe sprachaudiometrisch beidseits ein Hörverlust von 30 %, und tonaudiometrisch nach der Tabelle Röser von 1980 ein beidseitiger Hörverlust von 40 %. Trotz der leichten Progredienz sei bei einem Hörverlust von 30 % im Sprachaudiogramm nach wie vor von einer berufsbedingten MdE um 15 v.H. auszugehen.
Mit Bescheid vom 12.02.2008 verneinte die Beklagte weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente, bot jedoch gleichzeitig die Übernahme der Kosten für die wegen der Erkrankung erforderlichen Hilfsmittel und Heilbehandlung (Hörgeräte) an.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 27.02.2008 Widerspruch ein, da er von einer wesentlichen Verschlechterung seiner Schwerhörigkeit ausgehe. Der behandelnde HNO-Arzt Dr. s. habe bereits im Jahr 2004 im Tonaudiogramm einen Hörverlust in Höhe von 40 % rechts bzw. 50 % links festgestellt, wovon das Gutachten des Dr. Z. erheblich abweiche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, wozu sie auf das Gutachten von Dr. Z. Bezug nahm. Maßgebend für die Bestimmung des Hörverlustes sei die sprachaudiometrische Untersuchung, wonach weiterhin lediglich eine MdE um 15 v.H. vorliege. Auch dem Gutachten des Dr. R. aus dem Jahre 2004 sei zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine höhere MdE als 15 v.H. vorgelegen habe.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 08.09.2008 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Im Auftrag des SG hat der HNO-Arzt Dr. Z. am 30.04.2009 ein Gutachten erstellt, in welchem eine nennenswerte weitere Verschlechterung des Hörvermögens des Klägers verneint worden ist. Das Sprachaudiogramm habe einen maximalen Hörverlust von beidseits 20 % ergeben, nach der Drei-Frequenzmethode liege ein prozentualer Hörverlust von 15 % rechts und 10 % links vor. Weiterhin belaufe sich die MdE lediglich auf 15 v.H ... Die zeitweise nachweisbaren Ohrgeräusche des Klägers lägen eher im Tief- und Mittel-Frequenzbereich und seien daher nicht typisch für eine lärminduzierte Störung. Eine zusätzlich feststellbare mittelohrbedingte Schwerhörigkeit sei ebenfalls lärmunabhängig.
Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat der HNO-Arzt Dr. l. am 10.11.2009 ein weiteres Gutachten erstellt. Hierin ist nach den Tabellen von Bönninghaus, Röser und Feldmann ein Hörverlust von rechts 30 % und links 70 % und ein Hörverlust aus dem Sprachaudiogramm von rechts 30 % und links 50 % angegeben, woraus eine MdE um 20 v.H. resultiere. Die von dem Vorgutachter Dr. Z. festgestellten mittelohrbedingten Schwerhörigkeitsanteile seien bei der erneuten Untersuchung nicht mehr erkennbar gewesen. Dr. Z. werde dahingehend zugestimmt, dass die gelegentlich auftretenden Ohrgeräusche nicht in Zusammenhang mit der berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit stünden.
Die Beklagte hat hierzu eine beratungsärztliche Stellungnahme der HNO-Ärztin Dr. B. vom 03.12.2009 vorgelegt. Anders als die zuvor erstellten Gutachten weise das Gutachten von Dr. l. die Besonderheit auf, dass in seinen Befunden vom 09.10.2009 der Tonhörverlust beträchtlich größer als der Sprachhörverlust gewesen sei, was unüblich sei und die Frage nach der Angabe überschwelliger Werte aufwerfe. Außerdem seien bei Dr. l. erstmalig auch für eine Lärmschwerhörigkeit untypische tiefe Senken rechts bei 1 kHz festgestellt worden, die von der lärmbedingten Hochtonsenke deutlich getrennt erschienen seien. Hörverluste im Frequenzbereich um 1 kHz verursachten zwar eine deutliche Einschränkung des Sprachgehörs, seien jedoch nicht typisch für eine Lärmschwerhörigkeit. Die ungleichmäßige Verschlechterung des Hörvermögens mit einer deutlich stärkeren Ausprägung im linken Ohr sei ebenfalls völlig untypisch für eine Lärmschwerhörigkeit. Schließlich sei der von Dr. l. festgestellte weitere Hörverlust in der seit der vorigen Begutachtung vergangenen Zeit untypisch für die Lärmexposition, welcher der Kläger ausgesetzt gewesen sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.03.2010 abgewiesen und sich hierbei auf die Feststellungen des Dr. Z. und die Ausführungen der Beratungsärztin Dr. B. gestützt. Das Urteil des SG ist den Klägerbevollmächtigten am 27.05.2010 zugestellt worden.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 28.06.2010 (Montag) beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Dem Gutachten des Dr. l. sei zu folgen, da dieses schlüssig und überzeugend begründe, weshalb beim Kläger eine weitere Fortschreitung des berufsbedingten Hörverlustes vorliege. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SG der Einschätzung des Gutachters Dr. Z. den Vorzug gegenüber den Feststellungen des Gutachters Dr. l. gegeben habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.03.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seiner als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit eine Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beruft sich auf die Einschätzung ihrer Beratungsärztin Dr. B. sowie das Gutachten von Dr. Z ...
Die Beklagte hat im Klageverfahren zwei aktualisierte Audiogramme des Klägers vom 27.07.2010 vorgelegt, welche im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (G 20) erstellt worden sind.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des SG und des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente besteht nicht, weil aus der als BK anerkannten Lärmschwerhörigkeit des Klägers keine MdE um wenigstens 20 v.H. resultiert.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze der MdE zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wobei die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen sind, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 v.H. mindern (§ 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII).
Beim Kläger ist eine Lärmschwerhörigkeit nach der Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV anerkannt (Bescheid der Beklagten vom 26.04.1993). Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), d.h. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BSGE 1, 174, 178; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22). Für die Bewertung einer unfallbedingten MdE kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die BK-Folgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet (BSG, Urt. vom 26.06.1985 - 2 RU 60/84 -, in: SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23 m.w.N.; BSG, Urt. vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R -, in: HVBG-Info 2001, 499). Die Sachkunde des ärztlichen Sachverständigen bezieht sich in erster Linie darauf, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Folgen der BK beeinträchtigt sind. Schlüssige ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind zwar bedeutsame Anhaltspunkte, besitzen aber keine bindende Wirkung, auch wenn sie eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE darstellen (BSG, Beschluss vom 22.08.1989 - 2 BU 101/89 -, in: HVBG-Info 1989 S. 2268). Bei der Bewertung der MdE sind schließlich auch die in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen oder versicherungsmedizinischen Schrifttum ausgearbeiteten Erfahrungssätze zu beachten, um eine gerechte und gleiche Bewertung der zahlreichen Parallelfälle der täglichen Praxis zu gewährleisten.
Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente beim Kläger nicht vor. Der Senat stützt sich hierzu ebenso wie das SG auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. Z. und Dr. B ... Dem Gutachten des Dr. l. kann bereits deswegen nicht gefolgt werden, weil seine MdE-Beurteilung im maßgeblichen Sprachaudiogramm eine Hörverschlechterung im Tiefton-Bereich von 1 kHz berücksichtigt, die nach dem aktuellen Konsens in der medizinischen Wissenschaft nicht auf eine Lärmexposition zurückgeführt werden kann (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 326 ff., 331; vgl. die Stellungnahme von Dr. B. vom 03.12.2009). Auch Dr. l. weist in seinem Gutachten darauf hin, dass die typische Lärmschwerhörigkeit eine Hochtonschwerhörigkeit ist. Weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen waren insoweit nicht veranlasst, weil die von den anderen Gutachtern nicht festgestellte Senke im Tonaudiogramm bei 1 kHz, ihr Vorliegen unterstellt, nicht der Lärmexposition zugeschrieben werden könnte.
Auch aufgrund der weiteren von Dr. B. genannten Kritikpunkte erscheint das Gutachten von Dr. Z. bei weitem überzeugender. Das von Dr. l. erstellte Tonaudiogramm überzeugt bereits deswegen nicht, weil es ganz erheblich schlechter ausfällt als das Sprachaudiogramm, was die Frage nach der Angabe eines überhöhten Tonhörverlusts durch den Kläger in der Begutachtungssituation aufwirft. Zwar ist das Sprachgehör des Lärmgeschädigten in der Regel verglichen mit demjenigen anderer Innenohrgeschädigter relativ gut, doch ist die Höhe der von Dr. l. festgestellten Abweichung der beiden Messmethoden nicht üblich (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 339; "Königsteiner Merkblatt", Januar 1996).
Zudem hat Dr. l. eine für einen lärmbedingten Tonhörverlust unübliche einseitige Verschlechterung des Hörvermögens auf dem linken Ohr festgestellt. Die Lärmschwerhörigkeit weist jedoch im Tonaudiogramm grundsätzlich ein symmetrisches Bild auf (sog. Symmetrieregel, Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S. 335; vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 12.05.2010 - L 2 U 316/09 -).
Auch bezüglich dieser Feststellungen war indes eine weitere Begutachtung von Amts wegen nicht veranlasst. Denn die vorgenannten Feststellungen des Dr. l. würden, ihre Richtigkeit unterstellt, wegen ihres BK-untypischen Erscheinungsbildes nicht auf die Lärmexposition zurückgeführt werden können, sondern müssten einem anderen Geschehen als der beruflichen Lärmbelastung zugeordnet werden.
Ein Fortschreiten der Schwerhörigkeit des Klägers aufgrund der beruflichen Lärmeinwirkung ist zudem deswegen nicht anzunehmen, weil der Kläger nach der Betriebslärmanalyse des Dr. G. vom 16.12.2003 (Bl. 94 der Verwaltungsakte) zuletzt nur einem grenzwertigen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2009 - L 31 U 441/08 -) Lärm von 86 db(A) ausgesetzt war und unter Berücksichtigung des von dem Kläger bestätigten regelmäßigen Tragens von Gehörschutz seit dem Jahr 2001 (vgl. Bl. 4 im Gutachten von Dr. Z.) derzeit eine weitere Verschlechterung des Hörvermögens bzw. Progredienz der Lärmschwerhörigkeit aufgrund beruflicher Einflüsse nicht hinreichend wahrscheinlich ist (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 329).
Demnach ist entsprechend den schlüssigen Ausführungen des Dr. Z. weiterhin von einer MdE um lediglich 15 v.H. auszugehen. Die Höhe der MdE bemisst sich entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten maßgeblich nach dem Sprachaudiogramm (Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, M 2301 S. 35). Deswegen hat Dr. Z. auch zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Ausführungen des Dr. s., welcher im Jahr 2004 aufgrund einer Tonaudiometrie eine höhere MdE angenommen hat, nicht den Anforderungen an eine gutachtlichen Bewertung entsprechen. Ausgehend von einem berufsbedingten Hörverlust von maximal 30 % im Sprachaudiogramm (Gutachten von Dr. Z.) bzw. von 20 % sind die Voraussetzungen für die Annahme einer MdE um wenigstens 20 v.H. nicht erfüllt (Königsteiner Merkblatt, Januar 1996, S. 26 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente im Streit.
Der 1949 geborene Kläger, der als Dreher arbeitet, leidet unter anderem an einer von der Beklagten mit Bescheid vom 26.04.1993 anerkannten Lärmschwerhörigkeit nach der Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Als Folge der Berufskrankheit (BK) wurde eine knapp geringgradige Schwerhörigkeit beiderseits anerkannt. Nach dem der Anerkennung zugrundeliegenden Gutachten des HNO-Arztes Dr. M. vom 18.09.1992 habe unter Berücksichtigung des Tonaudiogramms eine durch die BK bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 von Hundert (v.H.) vorgelegen. Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht.
Der Kläger erhielt im Jahr 2001 eine beidseitige Versorgung mit Hörgeräten. In einem Gutachten vom 20.03.2004 gab der HNO-Arzt Dr. R. nach der Drei-Frequenzen-Tabelle (Röser, 1980) einen Hörverlust rechts mit 40 % und links mit 45 % an. Im Sprachaudiogramm habe sich nach dem gewichteten Gesamtwortverstehen sowohl rechts als auch links ein Hörverlust von 30 % ergeben. Ohrgeräusche und Schwindelgefühle habe der Kläger ebenso wie bei der Begutachtung im Jahr 1992 verneint. Es bestehe unter Berücksichtigung des Tonaudiogramms rechts eine gering- bis mittelgradige und links eine knapp mittelgradige Schwerhörigkeit, für die eine MdE um 15 v.H. anzunehmen sei. Mit Bescheid vom 20.04.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente mit der Begründung ab, dass die berufsbedingte MdE lediglich 15 v.H. betrage.
Der HNO-Arzt Dr. Z. stellte in einem Gutachten vom 22.01.2008 eine leichte Progredienz der Verschlechterung des Hörvermögens des Klägers insbesondere im Hochtonbereich fest, welche sich im für die Bemessung der MdE maßgeblichen Sprachaudiogramm jedoch kaum auswirke. Erstmalig hat der Kläger in dieser Begutachtung ein zeitweises Ohrgeräusch angegeben, das während der Begutachtung aber nicht vorgelegen habe. Nach der Tabelle von Bönninghaus und Röser bestehe sprachaudiometrisch beidseits ein Hörverlust von 30 %, und tonaudiometrisch nach der Tabelle Röser von 1980 ein beidseitiger Hörverlust von 40 %. Trotz der leichten Progredienz sei bei einem Hörverlust von 30 % im Sprachaudiogramm nach wie vor von einer berufsbedingten MdE um 15 v.H. auszugehen.
Mit Bescheid vom 12.02.2008 verneinte die Beklagte weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente, bot jedoch gleichzeitig die Übernahme der Kosten für die wegen der Erkrankung erforderlichen Hilfsmittel und Heilbehandlung (Hörgeräte) an.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 27.02.2008 Widerspruch ein, da er von einer wesentlichen Verschlechterung seiner Schwerhörigkeit ausgehe. Der behandelnde HNO-Arzt Dr. s. habe bereits im Jahr 2004 im Tonaudiogramm einen Hörverlust in Höhe von 40 % rechts bzw. 50 % links festgestellt, wovon das Gutachten des Dr. Z. erheblich abweiche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, wozu sie auf das Gutachten von Dr. Z. Bezug nahm. Maßgebend für die Bestimmung des Hörverlustes sei die sprachaudiometrische Untersuchung, wonach weiterhin lediglich eine MdE um 15 v.H. vorliege. Auch dem Gutachten des Dr. R. aus dem Jahre 2004 sei zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine höhere MdE als 15 v.H. vorgelegen habe.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 08.09.2008 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Im Auftrag des SG hat der HNO-Arzt Dr. Z. am 30.04.2009 ein Gutachten erstellt, in welchem eine nennenswerte weitere Verschlechterung des Hörvermögens des Klägers verneint worden ist. Das Sprachaudiogramm habe einen maximalen Hörverlust von beidseits 20 % ergeben, nach der Drei-Frequenzmethode liege ein prozentualer Hörverlust von 15 % rechts und 10 % links vor. Weiterhin belaufe sich die MdE lediglich auf 15 v.H ... Die zeitweise nachweisbaren Ohrgeräusche des Klägers lägen eher im Tief- und Mittel-Frequenzbereich und seien daher nicht typisch für eine lärminduzierte Störung. Eine zusätzlich feststellbare mittelohrbedingte Schwerhörigkeit sei ebenfalls lärmunabhängig.
Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat der HNO-Arzt Dr. l. am 10.11.2009 ein weiteres Gutachten erstellt. Hierin ist nach den Tabellen von Bönninghaus, Röser und Feldmann ein Hörverlust von rechts 30 % und links 70 % und ein Hörverlust aus dem Sprachaudiogramm von rechts 30 % und links 50 % angegeben, woraus eine MdE um 20 v.H. resultiere. Die von dem Vorgutachter Dr. Z. festgestellten mittelohrbedingten Schwerhörigkeitsanteile seien bei der erneuten Untersuchung nicht mehr erkennbar gewesen. Dr. Z. werde dahingehend zugestimmt, dass die gelegentlich auftretenden Ohrgeräusche nicht in Zusammenhang mit der berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit stünden.
Die Beklagte hat hierzu eine beratungsärztliche Stellungnahme der HNO-Ärztin Dr. B. vom 03.12.2009 vorgelegt. Anders als die zuvor erstellten Gutachten weise das Gutachten von Dr. l. die Besonderheit auf, dass in seinen Befunden vom 09.10.2009 der Tonhörverlust beträchtlich größer als der Sprachhörverlust gewesen sei, was unüblich sei und die Frage nach der Angabe überschwelliger Werte aufwerfe. Außerdem seien bei Dr. l. erstmalig auch für eine Lärmschwerhörigkeit untypische tiefe Senken rechts bei 1 kHz festgestellt worden, die von der lärmbedingten Hochtonsenke deutlich getrennt erschienen seien. Hörverluste im Frequenzbereich um 1 kHz verursachten zwar eine deutliche Einschränkung des Sprachgehörs, seien jedoch nicht typisch für eine Lärmschwerhörigkeit. Die ungleichmäßige Verschlechterung des Hörvermögens mit einer deutlich stärkeren Ausprägung im linken Ohr sei ebenfalls völlig untypisch für eine Lärmschwerhörigkeit. Schließlich sei der von Dr. l. festgestellte weitere Hörverlust in der seit der vorigen Begutachtung vergangenen Zeit untypisch für die Lärmexposition, welcher der Kläger ausgesetzt gewesen sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.03.2010 abgewiesen und sich hierbei auf die Feststellungen des Dr. Z. und die Ausführungen der Beratungsärztin Dr. B. gestützt. Das Urteil des SG ist den Klägerbevollmächtigten am 27.05.2010 zugestellt worden.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 28.06.2010 (Montag) beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Dem Gutachten des Dr. l. sei zu folgen, da dieses schlüssig und überzeugend begründe, weshalb beim Kläger eine weitere Fortschreitung des berufsbedingten Hörverlustes vorliege. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SG der Einschätzung des Gutachters Dr. Z. den Vorzug gegenüber den Feststellungen des Gutachters Dr. l. gegeben habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.03.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seiner als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit eine Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beruft sich auf die Einschätzung ihrer Beratungsärztin Dr. B. sowie das Gutachten von Dr. Z ...
Die Beklagte hat im Klageverfahren zwei aktualisierte Audiogramme des Klägers vom 27.07.2010 vorgelegt, welche im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (G 20) erstellt worden sind.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des SG und des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente besteht nicht, weil aus der als BK anerkannten Lärmschwerhörigkeit des Klägers keine MdE um wenigstens 20 v.H. resultiert.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze der MdE zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wobei die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen sind, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 v.H. mindern (§ 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII).
Beim Kläger ist eine Lärmschwerhörigkeit nach der Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV anerkannt (Bescheid der Beklagten vom 26.04.1993). Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), d.h. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BSGE 1, 174, 178; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22). Für die Bewertung einer unfallbedingten MdE kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die BK-Folgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet (BSG, Urt. vom 26.06.1985 - 2 RU 60/84 -, in: SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23 m.w.N.; BSG, Urt. vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R -, in: HVBG-Info 2001, 499). Die Sachkunde des ärztlichen Sachverständigen bezieht sich in erster Linie darauf, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Folgen der BK beeinträchtigt sind. Schlüssige ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind zwar bedeutsame Anhaltspunkte, besitzen aber keine bindende Wirkung, auch wenn sie eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE darstellen (BSG, Beschluss vom 22.08.1989 - 2 BU 101/89 -, in: HVBG-Info 1989 S. 2268). Bei der Bewertung der MdE sind schließlich auch die in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen oder versicherungsmedizinischen Schrifttum ausgearbeiteten Erfahrungssätze zu beachten, um eine gerechte und gleiche Bewertung der zahlreichen Parallelfälle der täglichen Praxis zu gewährleisten.
Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente beim Kläger nicht vor. Der Senat stützt sich hierzu ebenso wie das SG auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. Z. und Dr. B ... Dem Gutachten des Dr. l. kann bereits deswegen nicht gefolgt werden, weil seine MdE-Beurteilung im maßgeblichen Sprachaudiogramm eine Hörverschlechterung im Tiefton-Bereich von 1 kHz berücksichtigt, die nach dem aktuellen Konsens in der medizinischen Wissenschaft nicht auf eine Lärmexposition zurückgeführt werden kann (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 326 ff., 331; vgl. die Stellungnahme von Dr. B. vom 03.12.2009). Auch Dr. l. weist in seinem Gutachten darauf hin, dass die typische Lärmschwerhörigkeit eine Hochtonschwerhörigkeit ist. Weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen waren insoweit nicht veranlasst, weil die von den anderen Gutachtern nicht festgestellte Senke im Tonaudiogramm bei 1 kHz, ihr Vorliegen unterstellt, nicht der Lärmexposition zugeschrieben werden könnte.
Auch aufgrund der weiteren von Dr. B. genannten Kritikpunkte erscheint das Gutachten von Dr. Z. bei weitem überzeugender. Das von Dr. l. erstellte Tonaudiogramm überzeugt bereits deswegen nicht, weil es ganz erheblich schlechter ausfällt als das Sprachaudiogramm, was die Frage nach der Angabe eines überhöhten Tonhörverlusts durch den Kläger in der Begutachtungssituation aufwirft. Zwar ist das Sprachgehör des Lärmgeschädigten in der Regel verglichen mit demjenigen anderer Innenohrgeschädigter relativ gut, doch ist die Höhe der von Dr. l. festgestellten Abweichung der beiden Messmethoden nicht üblich (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 339; "Königsteiner Merkblatt", Januar 1996).
Zudem hat Dr. l. eine für einen lärmbedingten Tonhörverlust unübliche einseitige Verschlechterung des Hörvermögens auf dem linken Ohr festgestellt. Die Lärmschwerhörigkeit weist jedoch im Tonaudiogramm grundsätzlich ein symmetrisches Bild auf (sog. Symmetrieregel, Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S. 335; vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 12.05.2010 - L 2 U 316/09 -).
Auch bezüglich dieser Feststellungen war indes eine weitere Begutachtung von Amts wegen nicht veranlasst. Denn die vorgenannten Feststellungen des Dr. l. würden, ihre Richtigkeit unterstellt, wegen ihres BK-untypischen Erscheinungsbildes nicht auf die Lärmexposition zurückgeführt werden können, sondern müssten einem anderen Geschehen als der beruflichen Lärmbelastung zugeordnet werden.
Ein Fortschreiten der Schwerhörigkeit des Klägers aufgrund der beruflichen Lärmeinwirkung ist zudem deswegen nicht anzunehmen, weil der Kläger nach der Betriebslärmanalyse des Dr. G. vom 16.12.2003 (Bl. 94 der Verwaltungsakte) zuletzt nur einem grenzwertigen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2009 - L 31 U 441/08 -) Lärm von 86 db(A) ausgesetzt war und unter Berücksichtigung des von dem Kläger bestätigten regelmäßigen Tragens von Gehörschutz seit dem Jahr 2001 (vgl. Bl. 4 im Gutachten von Dr. Z.) derzeit eine weitere Verschlechterung des Hörvermögens bzw. Progredienz der Lärmschwerhörigkeit aufgrund beruflicher Einflüsse nicht hinreichend wahrscheinlich ist (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 329).
Demnach ist entsprechend den schlüssigen Ausführungen des Dr. Z. weiterhin von einer MdE um lediglich 15 v.H. auszugehen. Die Höhe der MdE bemisst sich entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten maßgeblich nach dem Sprachaudiogramm (Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, M 2301 S. 35). Deswegen hat Dr. Z. auch zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Ausführungen des Dr. s., welcher im Jahr 2004 aufgrund einer Tonaudiometrie eine höhere MdE angenommen hat, nicht den Anforderungen an eine gutachtlichen Bewertung entsprechen. Ausgehend von einem berufsbedingten Hörverlust von maximal 30 % im Sprachaudiogramm (Gutachten von Dr. Z.) bzw. von 20 % sind die Voraussetzungen für die Annahme einer MdE um wenigstens 20 v.H. nicht erfüllt (Königsteiner Merkblatt, Januar 1996, S. 26 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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