Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 4875/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 3703/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Im Streit steht die Rechtmäßigkeit des Veranlagungsbescheids zum Gefahrtarif der Beklagten für die Jahre 2009 und 2010.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Zeitarbeit und seit 1. November 1990 im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen.
Mit Veranlagungsbescheid vom 24. Juni 2009 stufte die Beklagte die Klägerin in den ab 1. Januar 2009 geltenden Gefahrtarif ein, und zwar in Gefahrtarifstelle 31.1 mit der Unternehmensart Zeitarbeit - Beschäftigte im Dienstleistungsbereich und Stammpersonal - mit der Gefahrklasse 0,86 und in Gefahrtarifstelle 31.2 die Unternehmensart Zeitarbeit - Beschäftigte in allen anderen Bereichen - mit der Gefahrklasse 8,54. Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin, der eine Vielzahl von Zeitarbeitsnehmen vertritt, Widerspruch und brachte vor, es habe in den letzten zwei Jahrzehnten eine Vielzahl von gerichtlichen Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Gefahrtarife der Beklagten gegeben. Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts seien für die klagenden Unternehmen jeweils negativ ausgegangen. Allerdings sei festzustellen, dass in der Vielzahl der ergangenen Entscheidungen keine detaillierte Auseinandersetzung mit einzelnen Rechtsfragen erfolgt sei, sondern generell die Linie vertreten werde, das System der Beitragsveranlagung sei grundsätzlich nicht angreifbar. Im Rahmen einer Fragebogenaktion sei bekannt geworden, dass z.B. Banken und Versicherungen eine Beitragsbelastung von 0,11% der Lohnsumme zu tragen hätten, dem gegenüber liege die Quote bei der Klägerin bei etwa 4,5%. Dieses Missverhältnis zeige, dass die Beitragsbelastung der Zeitarbeitsunternehmen unverhältnismäßig und willkürlich sei. Weder das Bundessozialgericht noch das Bundesverfassungsgericht hätten zu dieser Frage Stellung genommen. Darüber hinaus habe er Informationen erhalten, nach denen die grundlegenden Angaben der Beklagten zu den Gefahrtarifen 1995, 1998 und 2001 falsch gewesen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Gefahrklassenberechnung der Gefahrtarifstelle 31 sei versicherungsmathematisch begründet und stehe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Sämtliche, zur Begründung des Widerspruchs vorgebrachten Argumente seien bereits vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (B 2 U 21/02 R) und vom 24. Februar 2004 (Az.: B 2 U 31/03 R) zum Gefahrtarif 1998 beschieden worden. Gleiches gelte für das Verhältnis Beitrag zu Entschädigungsleistungen (vgl. auch BVerfG Entscheidungen vom 3. Juli und 19. Juli 2007). Die unterschiedliche prozentuale Beteiligung verschiedener Unternehmensarten an den Ausgaben, die nicht auf reinen Unfallentschädigungen beruhen, rühre daher, dass Unternehmensarten mit hoher Gefahrklasse rechnerisch stärker als andere an den Gemeinkosten beteiligt seien. Eine deckungsgleiche Kalkulation ("Beitrag = erwarteter Schaden") sei wegen der §§ 152, 153 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nicht möglich.
Dagegen hat die Klägerin am 28. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Darin hat der Bevollmächtigte ausgeführt, die Beklagte habe 1995 600 Mio. DM Überschuss eingenommen, von dem ein Großteil aus überhöhten Beiträgen der Zeitarbeitsunternehmen herrühre, diese weder an die Mitgliedsunternehmen zurückbezahlt noch ordnungsgemäß verbucht. Vielmehr seien die Gelder größtenteils an einen neu gegründeten Pensionsfonds umgeleitet worden. Darüber hinaus habe es umfangreiche Geldgeschäfte mit der Commerzbank gegeben. Dies habe sich auch auf die Erstellung des Gefahrtarifs ausgewirkt. Auch wenn dies unmittelbar nur die Wirtschaftsjahre 1994 und 1995 betreffe, seien davon auch die Folgejahre berührt, da sie auf den Bilanzen der Vorjahre aufbauten. Dass der DGUV und das Bundesversicherungsamt die jeweiligen Rechnungsabschlüsse geprüft und genehmigt hätten, rechtfertige keine andere Beurteilung, da man die Mehreinnahmen gerade verschleiert und den Gerichten gefälschte Unterlagen vorgelegt habe. Ein Dr. J., der damals bei der Beklagten gearbeitet habe, habe ihm dies mitgeteilt. Dr. J., Herr E. und Dr. K. stünden als Zeugen zur Verfügung. Auch habe es 1995 erhebliche Probleme mit der Datenverarbeitung bei der Beklagten gegeben, was dazu geführt habe, dass die Gefahrklassen nicht hätten korrekt berechnet werden können. Dazu hat er ein Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10. Juni 2009 (Az.: S 1 U 139/08), betreffend den GT 1995 und die Klage abweisend, seinen Schriftsatz vom 20. Juli 2009 an das LSG Rheinland-Pfalz (Az.: L 2 U 260/08) sowie das gegen ihn vorgelegte Unterlassungsurteil des LG Hamburg vom 13. Februar 2009 (Geschäfts-Nr. 324 O 601/08), den Berufungsschriftsatz an das OLG Hamburg vom 25. Mai 2009 sowie die Erwiderung der Beklagten vom 2. Juli 2009 vorgelegt, ebenso sein Beschwerdeschreiben an das Bundesversicherungsamt und dessen Antwortschreiben vom 23. November 2009. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat weiter mitgeteilt, dass er am 3. Februar 2010 bei der Staatsanwaltschaft Bochum "Strafanzeige gegen Verantwortliche der Verwaltungsberufsgenossenschaft" wegen "Verdacht auf Prozessbetrug, Urkundenfälschung, uneidliche Falschaussage etc." sowie "dubioser Immobiliengeschäfte" gestellt habe und das entsprechende Schreiben vorgelegt. In dieser Anzeige hat er die bereits im Rahmen der Klagebegründung vorgetragenen Vorwürfe wiederholt.
Mit Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Veranlagungsbescheid vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2009 sei rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht beschwert. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in der Entscheidung im Verfahren S 6 U 4427/07 verwiesen. Die angebotenen Zeugenbeweise seien nicht zu erheben. Denn selbst bei einem Erfolg der Beweiserhebung habe dies keinen Einfluss auf die Aufstellung des Gefahrtarifs.
Gegen den am 15. Juli 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. August 2010 Berufung eingelegt, mit der der Bevollmächtigte das bisherige Vorbringen wiederholt. Er führt ergänzend aus, dass an den vor der Wiederanrufung erhobenen Einwänden gegen den Gefahrtarif nicht mehr festgehalten werde.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 2. Juni 2010 sowie den Bescheid vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2009 aufzuheben, hilfsweise die Beweise gemäß Anträgen im Schriftsatz vom 30.07.2010 zu erheben.
Für den Fall, dass diesen Anträgen nicht gefolgt wird, rügt er bereits jetzt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes der Amtsermittlung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid. Ergänzend wird vorgetragen, dass bei identisch vorgetragenem Sachverhalt bislang keines der angerufenen Sozialgerichte Anlass gesehen habe, Beweis zu erheben, da weder hinreichende Tatsachen noch konkrete Anhaltspunkte für den erhobenen schweren Vorwurf vorgetragen worden seien. Sie hat weiter mitgeteilt und die entsprechenden Entscheidungen vorgelegt, dass die eingeleiteten Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaften Duisburg (Az.: 741 Js 139/10) und Bochum (Az.: 37 Js 67/10) in zwei Fällen eingestellt worden sind (betreffend den Vorwurf Prozessbetrug, Urkundenfälschung, uneidliche Falschaussage).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten sowie das Vorbringen der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Der Veranlagungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Veranlagungsbescheid vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2009.
Rechtsgrundlage für diesen Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Dieser Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen. In ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Er ist nach Tarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII).
Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss dem Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (ab 1. Januar 2010 auch des Verwaltungsvermögens) nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürften Beiträge nur zur Zuführung von Betriebsmitteln erhoben werden (§ 152 Abs. 1 SGB VII). Berechnungsgrundlage für die Beiträge sind der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII).
Entsprechend dieser Kriterien hat die Beklagte die Klägerin zum Gefahrtarif 2009 veranlagt. Die vom Klägerbevollmächtigten nunmehr gegen den Veranlagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vorgebrachten Einwände vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat schon nicht dargetan, wie sich die behaupteten Mehreinnahmen der Beklagten auf die Gefahrklassenberechnung auswirken sollten. Diese berechnen sich aus dem Verhältnis der Entschädigungslasten zu den gezahlten Entgelten einer Tarifstelle während eines bestimmten Zeitraums. Die sich daraus ergebende Belastungsziffer ergibt die Gefahrklasse. Keiner dieser Faktoren ist jedoch von den behaupteten Mehreinnahmen auch nur annähernd betroffen. Darauf ist auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 29. Juni 2010 (Az.: L 3 U 261/08) auf Seiten 16 und 17 der Entscheidungsgründe sehr ausführlich eingegangen, worauf ergänzend verwiesen wird. Mit diesem Gesichtspunkt und der zugrunde liegenden rechtlichen Problematik hat sich der Klägerbevollmächtigte in keiner Weise auseinander gesetzt. Das Vorbringen, wonach 600 Mio. DM Mehreinnahmen "sehr wohl" auch den hier maßgeblichen Veranlagungsbescheid betreffen würden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte lediglich ausgeführt, dass "wenn es stimmt, dass die Beklagte in den Jahren 1995 und 1996 festgestellt hat, dass sie aufgrund der vorangegangenen Gefahrtarifumstellung 600 Mio. DM zu viel in der Kasse hatte, so hätte dies selbstverständlich zur Folge haben müssen, dass man die Berechnungsgrundlagen für die neuen Gefahrklassen hätte ändern müssen". Dieser Vortrag berücksichtigt nicht die für die Aufstellung des Gefahrtarifs und die Bildung der Gefahrklassen maßgeblichen Kriterien, wie sie bereits dargestellt worden sind, bzw. die Frage, wo überhaupt eine Mehreinnahme von 600 Mio. DM hätte relevant sein können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Senats in seinen Urteilen zwischen den Beteiligten, betreffend Beitragsbescheide ab 1997, vom 13. Dezember 2010 in den Verfahren L 1 U 4395/10, L 1 U 4396/10 und L 1 U 4676/10 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen Dr. J. und Anderer war mangels rechtlicher und tatsächlicher Bedeutung für das vorliegende Verfahren nicht nachzugehen. Darüber hinaus soll sich der angebotene Beweis auf Vorgänge beziehen, die die Wirtschaftsjahre 1994 und 1995 betreffen und damit weit vor Beginn des Zeitraums liegen, der für den Gefahrtarif 2009 von Bedeutung ist. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorbringt, dass diese Vorgänge "selbstverständlich" auch auf die Folgejahre Einfluss hätten, da "das Haushaltswesen und auch die Jahresabschlüsse jeweils auf das Vorjahr aufbauen", ist mit diesem Vorbringen weder hinreichend dargelegt noch substantiiert ein Zusammenhang der Wirtschaftsjahre 1994/1995 und dem Gefahrtarif 2009 vorgetragen. Es handelt sich um eine bloße Behauptung, für deren Richtigkeit der Klägerbevollmächtigte weder Beweis angeboten noch Unterlagen vorgelegt hat, die einen solchen Zusammenhang belegen könnten. Nur ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass bereits das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 13. Februar 2009 zutreffend ausgeführt hat, dass schon der Vortrag von behaupteten Mehreinnahmen in Höhe von 600 Mio. DM auch vor dem Hintergrund des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht hinreichend konkret ist. Soweit der Klägerbevollmächtigte im Berufungsverfahren vorträgt, der Umstand, dass das Oberlandesgericht Hamburg noch immer nicht über seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg entschieden habe, spreche für eine Sachentscheidung zu seinen Gunsten, handelt es sich um reine Spekulation, der nachzugehen der Senat keine Veranlassung hat.
Auch das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten gegenüber dem Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde war ohne Erfolg, wie dessen Schreiben vom 23. November 2009 belegt. So hat das Bundesversicherungsamt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich im Zuge der aufsichtsrechtlichen Prüfung keinerlei Hinweise auf Tatsachen ergeben hätten, die ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen der Beklagten bei der Aufstellung der Gefahrtarife begründet hätten. Anhaltspunkte, die belegen könnten, dass sich die Beklagte die Genehmigungen u.a. des Bundesversicherungsamtes "erschlichen" hat, hat offenbar auch das Bundesversicherungsamt dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten nicht entnehmen können. Soweit dafür Beweis angeboten worden ist, dass das Bundesversicherungsamt von "verschleierten Mehreinnahmen in Höhe von 600 Mio. DM" nichts gewusst hat bzw. den Gefahrtarif nicht genehmigt hätte, wären diesen Mehreinnahmen bekannt gewesen, können diese Behauptungen für wahr unterstellt werden.
Unsubstantiiert ist auch der Vortrag, Nacherhebungen der Beklagten seien unter anderem deshalb unzutreffend erfolgt, da ein ausreichendes Computerprogramm zur Datenauswertung nicht vorgelegen habe. Unabhängig von der fehlenden Relevanz für das vorliegende Verfahren hat das Bundessozialgericht bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2003 (B 2 U 21/03 R) zum Gefahrtarif 1998 ausgeführt (dem lagen Rügen des Klägerbevollmächtigten zugrunde, die Beklagte habe der Berechnung der Gefahrklassen unzureichendes Zahlenmaterial zugrunde gelegt), dass an der Festsetzung der Gefahrklassen keine rechtlichen Zweifel bestehen. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat in der zugrunde liegenden Entscheidung sehr ausführlich Bezug genommen auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. März 2001 (L 2 U 151/99), das auf alle vom Klägerbevollmächtigten nunmehr wiederholten Einwände nach einer ausführlichen Zeugenbefragung bereits eingegangen ist. Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat auch für das vorliegende Verfahren an. Im Übrigen hat der Klägerbevollmächtigte vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren L 3 U 261/08 ausweislich der Ausführungen auf Seite 21 der Entscheidung ausgeführt, es handle sich beim Vortrag, das Computerprogramm sei unzureichend gewesen, um eine bloße Vermutung. Auf dieser Grundlage war von einer Beweiserhebung ebenfalls abzusehen.
Soweit der Klägerbevollmächtigte zuletzt vorgetragen hat, dass er im März 2010 Strafanzeige gegen "Verantwortliche der Verwaltungsberufsgenossenschaft" u.a. wegen Verdacht auf Prozessbetrug, Urkundenfälschung, uneidliche Falschaussage etc. gestellt und diese auch vorgelegt hat, ist das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Duisburg mit Beschluss vom 10. August 2010 wegen Verjährung der zugrunde liegenden Vorwürfe eingestellt worden. Soweit dort noch ein weiteres staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, handelt es sich hierbei um Ermittlungen wegen der "diverser Immobiliengeschäfte", die bereits aus diesem Grund nicht mit der Erstellung des Gefahrtarifs 2009 der Beklagten in Zusammenhang stehen. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat mit Beschluss vom 8. September 2010 ein dort anhängiges Ermittlungsverfahren wegen der vom Klägerbevollmächtigten erhobenen Betrugsvorwürfe gegen einen Mitarbeiter der Beklagten, die der Klägerbevollmächtigte auf das selbe Vorbringen wie im vorliegenden Verfahren gestützt hat, eingestellt, da eine Täuschungshandlung nicht hat festgestellt werden können. Eines Eingehens des Gerichts auf den Aussetzungsbeschluss des Berichterstatters im 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts im Verfahren L 3 U 203/08 vom 29. Juli 2010 bedarf es deshalb nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Im Streit steht die Rechtmäßigkeit des Veranlagungsbescheids zum Gefahrtarif der Beklagten für die Jahre 2009 und 2010.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Zeitarbeit und seit 1. November 1990 im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen.
Mit Veranlagungsbescheid vom 24. Juni 2009 stufte die Beklagte die Klägerin in den ab 1. Januar 2009 geltenden Gefahrtarif ein, und zwar in Gefahrtarifstelle 31.1 mit der Unternehmensart Zeitarbeit - Beschäftigte im Dienstleistungsbereich und Stammpersonal - mit der Gefahrklasse 0,86 und in Gefahrtarifstelle 31.2 die Unternehmensart Zeitarbeit - Beschäftigte in allen anderen Bereichen - mit der Gefahrklasse 8,54. Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin, der eine Vielzahl von Zeitarbeitsnehmen vertritt, Widerspruch und brachte vor, es habe in den letzten zwei Jahrzehnten eine Vielzahl von gerichtlichen Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Gefahrtarife der Beklagten gegeben. Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts seien für die klagenden Unternehmen jeweils negativ ausgegangen. Allerdings sei festzustellen, dass in der Vielzahl der ergangenen Entscheidungen keine detaillierte Auseinandersetzung mit einzelnen Rechtsfragen erfolgt sei, sondern generell die Linie vertreten werde, das System der Beitragsveranlagung sei grundsätzlich nicht angreifbar. Im Rahmen einer Fragebogenaktion sei bekannt geworden, dass z.B. Banken und Versicherungen eine Beitragsbelastung von 0,11% der Lohnsumme zu tragen hätten, dem gegenüber liege die Quote bei der Klägerin bei etwa 4,5%. Dieses Missverhältnis zeige, dass die Beitragsbelastung der Zeitarbeitsunternehmen unverhältnismäßig und willkürlich sei. Weder das Bundessozialgericht noch das Bundesverfassungsgericht hätten zu dieser Frage Stellung genommen. Darüber hinaus habe er Informationen erhalten, nach denen die grundlegenden Angaben der Beklagten zu den Gefahrtarifen 1995, 1998 und 2001 falsch gewesen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Gefahrklassenberechnung der Gefahrtarifstelle 31 sei versicherungsmathematisch begründet und stehe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Sämtliche, zur Begründung des Widerspruchs vorgebrachten Argumente seien bereits vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (B 2 U 21/02 R) und vom 24. Februar 2004 (Az.: B 2 U 31/03 R) zum Gefahrtarif 1998 beschieden worden. Gleiches gelte für das Verhältnis Beitrag zu Entschädigungsleistungen (vgl. auch BVerfG Entscheidungen vom 3. Juli und 19. Juli 2007). Die unterschiedliche prozentuale Beteiligung verschiedener Unternehmensarten an den Ausgaben, die nicht auf reinen Unfallentschädigungen beruhen, rühre daher, dass Unternehmensarten mit hoher Gefahrklasse rechnerisch stärker als andere an den Gemeinkosten beteiligt seien. Eine deckungsgleiche Kalkulation ("Beitrag = erwarteter Schaden") sei wegen der §§ 152, 153 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nicht möglich.
Dagegen hat die Klägerin am 28. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Darin hat der Bevollmächtigte ausgeführt, die Beklagte habe 1995 600 Mio. DM Überschuss eingenommen, von dem ein Großteil aus überhöhten Beiträgen der Zeitarbeitsunternehmen herrühre, diese weder an die Mitgliedsunternehmen zurückbezahlt noch ordnungsgemäß verbucht. Vielmehr seien die Gelder größtenteils an einen neu gegründeten Pensionsfonds umgeleitet worden. Darüber hinaus habe es umfangreiche Geldgeschäfte mit der Commerzbank gegeben. Dies habe sich auch auf die Erstellung des Gefahrtarifs ausgewirkt. Auch wenn dies unmittelbar nur die Wirtschaftsjahre 1994 und 1995 betreffe, seien davon auch die Folgejahre berührt, da sie auf den Bilanzen der Vorjahre aufbauten. Dass der DGUV und das Bundesversicherungsamt die jeweiligen Rechnungsabschlüsse geprüft und genehmigt hätten, rechtfertige keine andere Beurteilung, da man die Mehreinnahmen gerade verschleiert und den Gerichten gefälschte Unterlagen vorgelegt habe. Ein Dr. J., der damals bei der Beklagten gearbeitet habe, habe ihm dies mitgeteilt. Dr. J., Herr E. und Dr. K. stünden als Zeugen zur Verfügung. Auch habe es 1995 erhebliche Probleme mit der Datenverarbeitung bei der Beklagten gegeben, was dazu geführt habe, dass die Gefahrklassen nicht hätten korrekt berechnet werden können. Dazu hat er ein Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10. Juni 2009 (Az.: S 1 U 139/08), betreffend den GT 1995 und die Klage abweisend, seinen Schriftsatz vom 20. Juli 2009 an das LSG Rheinland-Pfalz (Az.: L 2 U 260/08) sowie das gegen ihn vorgelegte Unterlassungsurteil des LG Hamburg vom 13. Februar 2009 (Geschäfts-Nr. 324 O 601/08), den Berufungsschriftsatz an das OLG Hamburg vom 25. Mai 2009 sowie die Erwiderung der Beklagten vom 2. Juli 2009 vorgelegt, ebenso sein Beschwerdeschreiben an das Bundesversicherungsamt und dessen Antwortschreiben vom 23. November 2009. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat weiter mitgeteilt, dass er am 3. Februar 2010 bei der Staatsanwaltschaft Bochum "Strafanzeige gegen Verantwortliche der Verwaltungsberufsgenossenschaft" wegen "Verdacht auf Prozessbetrug, Urkundenfälschung, uneidliche Falschaussage etc." sowie "dubioser Immobiliengeschäfte" gestellt habe und das entsprechende Schreiben vorgelegt. In dieser Anzeige hat er die bereits im Rahmen der Klagebegründung vorgetragenen Vorwürfe wiederholt.
Mit Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Veranlagungsbescheid vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2009 sei rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht beschwert. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in der Entscheidung im Verfahren S 6 U 4427/07 verwiesen. Die angebotenen Zeugenbeweise seien nicht zu erheben. Denn selbst bei einem Erfolg der Beweiserhebung habe dies keinen Einfluss auf die Aufstellung des Gefahrtarifs.
Gegen den am 15. Juli 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. August 2010 Berufung eingelegt, mit der der Bevollmächtigte das bisherige Vorbringen wiederholt. Er führt ergänzend aus, dass an den vor der Wiederanrufung erhobenen Einwänden gegen den Gefahrtarif nicht mehr festgehalten werde.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 2. Juni 2010 sowie den Bescheid vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2009 aufzuheben, hilfsweise die Beweise gemäß Anträgen im Schriftsatz vom 30.07.2010 zu erheben.
Für den Fall, dass diesen Anträgen nicht gefolgt wird, rügt er bereits jetzt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes der Amtsermittlung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid. Ergänzend wird vorgetragen, dass bei identisch vorgetragenem Sachverhalt bislang keines der angerufenen Sozialgerichte Anlass gesehen habe, Beweis zu erheben, da weder hinreichende Tatsachen noch konkrete Anhaltspunkte für den erhobenen schweren Vorwurf vorgetragen worden seien. Sie hat weiter mitgeteilt und die entsprechenden Entscheidungen vorgelegt, dass die eingeleiteten Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaften Duisburg (Az.: 741 Js 139/10) und Bochum (Az.: 37 Js 67/10) in zwei Fällen eingestellt worden sind (betreffend den Vorwurf Prozessbetrug, Urkundenfälschung, uneidliche Falschaussage).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten sowie das Vorbringen der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Der Veranlagungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Veranlagungsbescheid vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2009.
Rechtsgrundlage für diesen Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Dieser Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen. In ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Er ist nach Tarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII).
Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss dem Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (ab 1. Januar 2010 auch des Verwaltungsvermögens) nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürften Beiträge nur zur Zuführung von Betriebsmitteln erhoben werden (§ 152 Abs. 1 SGB VII). Berechnungsgrundlage für die Beiträge sind der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII).
Entsprechend dieser Kriterien hat die Beklagte die Klägerin zum Gefahrtarif 2009 veranlagt. Die vom Klägerbevollmächtigten nunmehr gegen den Veranlagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vorgebrachten Einwände vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat schon nicht dargetan, wie sich die behaupteten Mehreinnahmen der Beklagten auf die Gefahrklassenberechnung auswirken sollten. Diese berechnen sich aus dem Verhältnis der Entschädigungslasten zu den gezahlten Entgelten einer Tarifstelle während eines bestimmten Zeitraums. Die sich daraus ergebende Belastungsziffer ergibt die Gefahrklasse. Keiner dieser Faktoren ist jedoch von den behaupteten Mehreinnahmen auch nur annähernd betroffen. Darauf ist auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 29. Juni 2010 (Az.: L 3 U 261/08) auf Seiten 16 und 17 der Entscheidungsgründe sehr ausführlich eingegangen, worauf ergänzend verwiesen wird. Mit diesem Gesichtspunkt und der zugrunde liegenden rechtlichen Problematik hat sich der Klägerbevollmächtigte in keiner Weise auseinander gesetzt. Das Vorbringen, wonach 600 Mio. DM Mehreinnahmen "sehr wohl" auch den hier maßgeblichen Veranlagungsbescheid betreffen würden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte lediglich ausgeführt, dass "wenn es stimmt, dass die Beklagte in den Jahren 1995 und 1996 festgestellt hat, dass sie aufgrund der vorangegangenen Gefahrtarifumstellung 600 Mio. DM zu viel in der Kasse hatte, so hätte dies selbstverständlich zur Folge haben müssen, dass man die Berechnungsgrundlagen für die neuen Gefahrklassen hätte ändern müssen". Dieser Vortrag berücksichtigt nicht die für die Aufstellung des Gefahrtarifs und die Bildung der Gefahrklassen maßgeblichen Kriterien, wie sie bereits dargestellt worden sind, bzw. die Frage, wo überhaupt eine Mehreinnahme von 600 Mio. DM hätte relevant sein können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Senats in seinen Urteilen zwischen den Beteiligten, betreffend Beitragsbescheide ab 1997, vom 13. Dezember 2010 in den Verfahren L 1 U 4395/10, L 1 U 4396/10 und L 1 U 4676/10 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen Dr. J. und Anderer war mangels rechtlicher und tatsächlicher Bedeutung für das vorliegende Verfahren nicht nachzugehen. Darüber hinaus soll sich der angebotene Beweis auf Vorgänge beziehen, die die Wirtschaftsjahre 1994 und 1995 betreffen und damit weit vor Beginn des Zeitraums liegen, der für den Gefahrtarif 2009 von Bedeutung ist. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorbringt, dass diese Vorgänge "selbstverständlich" auch auf die Folgejahre Einfluss hätten, da "das Haushaltswesen und auch die Jahresabschlüsse jeweils auf das Vorjahr aufbauen", ist mit diesem Vorbringen weder hinreichend dargelegt noch substantiiert ein Zusammenhang der Wirtschaftsjahre 1994/1995 und dem Gefahrtarif 2009 vorgetragen. Es handelt sich um eine bloße Behauptung, für deren Richtigkeit der Klägerbevollmächtigte weder Beweis angeboten noch Unterlagen vorgelegt hat, die einen solchen Zusammenhang belegen könnten. Nur ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass bereits das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 13. Februar 2009 zutreffend ausgeführt hat, dass schon der Vortrag von behaupteten Mehreinnahmen in Höhe von 600 Mio. DM auch vor dem Hintergrund des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht hinreichend konkret ist. Soweit der Klägerbevollmächtigte im Berufungsverfahren vorträgt, der Umstand, dass das Oberlandesgericht Hamburg noch immer nicht über seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg entschieden habe, spreche für eine Sachentscheidung zu seinen Gunsten, handelt es sich um reine Spekulation, der nachzugehen der Senat keine Veranlassung hat.
Auch das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten gegenüber dem Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde war ohne Erfolg, wie dessen Schreiben vom 23. November 2009 belegt. So hat das Bundesversicherungsamt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich im Zuge der aufsichtsrechtlichen Prüfung keinerlei Hinweise auf Tatsachen ergeben hätten, die ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen der Beklagten bei der Aufstellung der Gefahrtarife begründet hätten. Anhaltspunkte, die belegen könnten, dass sich die Beklagte die Genehmigungen u.a. des Bundesversicherungsamtes "erschlichen" hat, hat offenbar auch das Bundesversicherungsamt dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten nicht entnehmen können. Soweit dafür Beweis angeboten worden ist, dass das Bundesversicherungsamt von "verschleierten Mehreinnahmen in Höhe von 600 Mio. DM" nichts gewusst hat bzw. den Gefahrtarif nicht genehmigt hätte, wären diesen Mehreinnahmen bekannt gewesen, können diese Behauptungen für wahr unterstellt werden.
Unsubstantiiert ist auch der Vortrag, Nacherhebungen der Beklagten seien unter anderem deshalb unzutreffend erfolgt, da ein ausreichendes Computerprogramm zur Datenauswertung nicht vorgelegen habe. Unabhängig von der fehlenden Relevanz für das vorliegende Verfahren hat das Bundessozialgericht bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2003 (B 2 U 21/03 R) zum Gefahrtarif 1998 ausgeführt (dem lagen Rügen des Klägerbevollmächtigten zugrunde, die Beklagte habe der Berechnung der Gefahrklassen unzureichendes Zahlenmaterial zugrunde gelegt), dass an der Festsetzung der Gefahrklassen keine rechtlichen Zweifel bestehen. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat in der zugrunde liegenden Entscheidung sehr ausführlich Bezug genommen auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. März 2001 (L 2 U 151/99), das auf alle vom Klägerbevollmächtigten nunmehr wiederholten Einwände nach einer ausführlichen Zeugenbefragung bereits eingegangen ist. Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat auch für das vorliegende Verfahren an. Im Übrigen hat der Klägerbevollmächtigte vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren L 3 U 261/08 ausweislich der Ausführungen auf Seite 21 der Entscheidung ausgeführt, es handle sich beim Vortrag, das Computerprogramm sei unzureichend gewesen, um eine bloße Vermutung. Auf dieser Grundlage war von einer Beweiserhebung ebenfalls abzusehen.
Soweit der Klägerbevollmächtigte zuletzt vorgetragen hat, dass er im März 2010 Strafanzeige gegen "Verantwortliche der Verwaltungsberufsgenossenschaft" u.a. wegen Verdacht auf Prozessbetrug, Urkundenfälschung, uneidliche Falschaussage etc. gestellt und diese auch vorgelegt hat, ist das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Duisburg mit Beschluss vom 10. August 2010 wegen Verjährung der zugrunde liegenden Vorwürfe eingestellt worden. Soweit dort noch ein weiteres staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, handelt es sich hierbei um Ermittlungen wegen der "diverser Immobiliengeschäfte", die bereits aus diesem Grund nicht mit der Erstellung des Gefahrtarifs 2009 der Beklagten in Zusammenhang stehen. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat mit Beschluss vom 8. September 2010 ein dort anhängiges Ermittlungsverfahren wegen der vom Klägerbevollmächtigten erhobenen Betrugsvorwürfe gegen einen Mitarbeiter der Beklagten, die der Klägerbevollmächtigte auf das selbe Vorbringen wie im vorliegenden Verfahren gestützt hat, eingestellt, da eine Täuschungshandlung nicht hat festgestellt werden können. Eines Eingehens des Gerichts auf den Aussetzungsbeschluss des Berichterstatters im 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts im Verfahren L 3 U 203/08 vom 29. Juli 2010 bedarf es deshalb nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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