Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 5267/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5438/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der ausgezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) streitig.
Die 1964 geborene Antragstellerin zu 1 bezieht seit April 2007 Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), zuvor bezog sie Leistungen nach dem SGB II. Ihre 1990 (Antragsteller zu 2) und 1994 (Antragsteller zu 3 und 4) geborenen Kinder beziehen seit April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragsteller bewohnen eine 88 qm große Wohnung in O ... Die Kaltmiete beläuft sich auf 700 EUR zuzüglich 50 EUR Betriebskostenvorauszahlung. Hinzu kommen Energiekosten für Gas von 123 EUR und Heizstrom von 83 EUR.
Am 9. November 2009 erhob die Antragstellerin zu 1 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage und begehrte die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen "von 2005 bis heute in voller Höhe" (anhängig unter S 3 AS 2029/10).
Mit vier Bescheiden vom 12. November 2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern zu 2 bis 4 Leistungen für einzelne Zeiträume als Zuschuss, insgesamt vom 3. März 2008 bis 28. Februar 2010. Zuvor waren die Leistungen teilweise als Darlehen gewährt worden. Die Widersprüche der Antragstellerin zu 1 wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 12., 14. und 15. Januar 2010 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 1. März 2010 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern zu 2 bis 4 Leistungen für den Zeitraum 1. März bis 31. August 2010. Mit Änderungsbescheiden vom 10. März 2010 wurden den Antragstellern für Februar und März bis August 2010 höhere Leistungen bewilligt, da der Antragsteller zu 2 kein Kindergeld mehr erhielt. Die Abschläge für Gas, Heizstrom und Haushaltsstrom wurden - wie bereits zuvor - direkt an den Energieversorger ( ...) überwiesen.
Mit Bescheid vom 23. August 2010 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern zu 2 bis 4 Leistungen für den Zeitraum 1. September 2010 bis 28. Februar 2011. Die Abschlagszahlungen für Energiekosten wurden wie zuvor direkt an die ... überwiesen.
Am 26. August 2010 hat die Antragstellerin zu 1 beim SG Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie Leistungen für sich und ihre Kinder begehrt. Da sie sich in einer finanziellen Notlage befinde, müsse die Antragsgegnerin sofortige Leistungen gewähren, damit sie wenigstens einen Teil der aufgelaufenen Schulden begleichen könne.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 abgelehnt und ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Das Vorbringen der Antragsteller sei zum Einen als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung und zum Anderen als Antrag auf einstweilige Anordnung auszulegen. Die Antragsteller begehrten laut Antragsschrift die Gewährung von Leistungen und deren sofortige Auszahlung. Da die Antragsteller zu 2 bis 4 bereits Leistungen erhielten, gehe es ihnen nach verständiger Würdigung um die Direktüberweisung an die ... Es könne mithin nur darum gehen, die Direktzahlungen an die ... zu verhindern und die Auszahlung an sie selbst zu erreichen. Die nach § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu treffende Entscheidung helfe den Antragstellern allein nicht weiter, da damit noch keine Leistungsgewährung an sie selbst verbunden wäre, weshalb zugleich die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs nach § 86b Abs. 2 SGG zu bejahen sei.
Der Antrag der Antragsteller zu 2 bis 4 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG sei nicht statthaft. Die Entscheidung des Antragsgegners, einen Teil der Leistungen direkt an den Energieversorger zu zahlen, sei zumindest ein konkludenter Verwaltungsakt. Die Antragsteller zu 2 bis 4 hätten jedoch gegen die Bescheide vom 10. März 2010 und 23. August 2010 keinen Widerspruch erhoben. Mangels Widerspruch komme somit weder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung noch deren Feststellung in Betracht. Auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz könne nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. August 2010 ausgelegt werden. Ein Bezug zu diesem Bescheid sei nicht hergestellt worden. Der Antragstellerin zu 1 sei ausweislich der Verwaltungsakten hinreichend bekannt, dass gegen Bewilligungsbescheide die Möglichkeit des Widerspruchs bestehe, sie habe auch bereits früher mehrfach Widerspruch eingelegt.
Der daneben gestellte Antrag auf eine einstweilige Anordnung sei ebenfalls unzulässig, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Voraussetzung eines zulässigen Antrags sei, dass der Antragsteller zunächst sein Begehren beim Antragsgegner vorbringe und dort einen entsprechenden Antrag stelle. Die Antragsteller zu 2 bis 4 hätten jedoch versäumt zu beantragen, dass die Energieabschläge nicht mehr an die ... ausbezahlt würden. Hierauf könne auch nicht mit dem Argument der besonderen Eilbedürftigkeit verzichtet werden, denn die Antragsteller müssten den von der Antragsgegnerin gezahlten Betrag ohnehin selbst an die ... erbringen. Desweiteren scheitere der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG an der mittlerweile eingetretenen Bestandskraft der Bescheide vom 10. März und 23. August 2010. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu vollständigen Leistungsauszahlung an die Antragsteller komme wegen der nach § 77 SGG bestehenden Bindungswirkung nicht mehr in Betracht.
Der Antrag der Antragstellerin zu 1 scheitere insgesamt an der fehlenden Antragsbefugnis. Die Antragstellerin zu 1 erhalte Leistungen nach dem SGB XII. Die Bescheide der Antragsgegnerin richteten sich ausschließlich an die Antragsteller zu 2 bis 4. Eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin zu 1 sei daher offensichtlich ausgeschlossen.
Hiergegen richtet sich die am 23. November 2010 eingelegte Beschwerde der Antragsteller.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegt worden, sie ist auch statthaft und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 172 Abs. 1, 3 Nr. 1 SGG). Die Beschwerde ist indes in der Sache unbegründet, das SG hat die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Das SG hat die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für das Begehren der Antragsteller dargelegt und mit zutreffender Begründung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und weist die Beschwerde aus diesen Gründen zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der ausgezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) streitig.
Die 1964 geborene Antragstellerin zu 1 bezieht seit April 2007 Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), zuvor bezog sie Leistungen nach dem SGB II. Ihre 1990 (Antragsteller zu 2) und 1994 (Antragsteller zu 3 und 4) geborenen Kinder beziehen seit April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragsteller bewohnen eine 88 qm große Wohnung in O ... Die Kaltmiete beläuft sich auf 700 EUR zuzüglich 50 EUR Betriebskostenvorauszahlung. Hinzu kommen Energiekosten für Gas von 123 EUR und Heizstrom von 83 EUR.
Am 9. November 2009 erhob die Antragstellerin zu 1 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage und begehrte die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen "von 2005 bis heute in voller Höhe" (anhängig unter S 3 AS 2029/10).
Mit vier Bescheiden vom 12. November 2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern zu 2 bis 4 Leistungen für einzelne Zeiträume als Zuschuss, insgesamt vom 3. März 2008 bis 28. Februar 2010. Zuvor waren die Leistungen teilweise als Darlehen gewährt worden. Die Widersprüche der Antragstellerin zu 1 wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 12., 14. und 15. Januar 2010 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 1. März 2010 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern zu 2 bis 4 Leistungen für den Zeitraum 1. März bis 31. August 2010. Mit Änderungsbescheiden vom 10. März 2010 wurden den Antragstellern für Februar und März bis August 2010 höhere Leistungen bewilligt, da der Antragsteller zu 2 kein Kindergeld mehr erhielt. Die Abschläge für Gas, Heizstrom und Haushaltsstrom wurden - wie bereits zuvor - direkt an den Energieversorger ( ...) überwiesen.
Mit Bescheid vom 23. August 2010 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern zu 2 bis 4 Leistungen für den Zeitraum 1. September 2010 bis 28. Februar 2011. Die Abschlagszahlungen für Energiekosten wurden wie zuvor direkt an die ... überwiesen.
Am 26. August 2010 hat die Antragstellerin zu 1 beim SG Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie Leistungen für sich und ihre Kinder begehrt. Da sie sich in einer finanziellen Notlage befinde, müsse die Antragsgegnerin sofortige Leistungen gewähren, damit sie wenigstens einen Teil der aufgelaufenen Schulden begleichen könne.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 abgelehnt und ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Das Vorbringen der Antragsteller sei zum Einen als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung und zum Anderen als Antrag auf einstweilige Anordnung auszulegen. Die Antragsteller begehrten laut Antragsschrift die Gewährung von Leistungen und deren sofortige Auszahlung. Da die Antragsteller zu 2 bis 4 bereits Leistungen erhielten, gehe es ihnen nach verständiger Würdigung um die Direktüberweisung an die ... Es könne mithin nur darum gehen, die Direktzahlungen an die ... zu verhindern und die Auszahlung an sie selbst zu erreichen. Die nach § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu treffende Entscheidung helfe den Antragstellern allein nicht weiter, da damit noch keine Leistungsgewährung an sie selbst verbunden wäre, weshalb zugleich die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs nach § 86b Abs. 2 SGG zu bejahen sei.
Der Antrag der Antragsteller zu 2 bis 4 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG sei nicht statthaft. Die Entscheidung des Antragsgegners, einen Teil der Leistungen direkt an den Energieversorger zu zahlen, sei zumindest ein konkludenter Verwaltungsakt. Die Antragsteller zu 2 bis 4 hätten jedoch gegen die Bescheide vom 10. März 2010 und 23. August 2010 keinen Widerspruch erhoben. Mangels Widerspruch komme somit weder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung noch deren Feststellung in Betracht. Auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz könne nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. August 2010 ausgelegt werden. Ein Bezug zu diesem Bescheid sei nicht hergestellt worden. Der Antragstellerin zu 1 sei ausweislich der Verwaltungsakten hinreichend bekannt, dass gegen Bewilligungsbescheide die Möglichkeit des Widerspruchs bestehe, sie habe auch bereits früher mehrfach Widerspruch eingelegt.
Der daneben gestellte Antrag auf eine einstweilige Anordnung sei ebenfalls unzulässig, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Voraussetzung eines zulässigen Antrags sei, dass der Antragsteller zunächst sein Begehren beim Antragsgegner vorbringe und dort einen entsprechenden Antrag stelle. Die Antragsteller zu 2 bis 4 hätten jedoch versäumt zu beantragen, dass die Energieabschläge nicht mehr an die ... ausbezahlt würden. Hierauf könne auch nicht mit dem Argument der besonderen Eilbedürftigkeit verzichtet werden, denn die Antragsteller müssten den von der Antragsgegnerin gezahlten Betrag ohnehin selbst an die ... erbringen. Desweiteren scheitere der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG an der mittlerweile eingetretenen Bestandskraft der Bescheide vom 10. März und 23. August 2010. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu vollständigen Leistungsauszahlung an die Antragsteller komme wegen der nach § 77 SGG bestehenden Bindungswirkung nicht mehr in Betracht.
Der Antrag der Antragstellerin zu 1 scheitere insgesamt an der fehlenden Antragsbefugnis. Die Antragstellerin zu 1 erhalte Leistungen nach dem SGB XII. Die Bescheide der Antragsgegnerin richteten sich ausschließlich an die Antragsteller zu 2 bis 4. Eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin zu 1 sei daher offensichtlich ausgeschlossen.
Hiergegen richtet sich die am 23. November 2010 eingelegte Beschwerde der Antragsteller.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegt worden, sie ist auch statthaft und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 172 Abs. 1, 3 Nr. 1 SGG). Die Beschwerde ist indes in der Sache unbegründet, das SG hat die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Das SG hat die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für das Begehren der Antragsteller dargelegt und mit zutreffender Begründung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und weist die Beschwerde aus diesen Gründen zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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