Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 3634/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1548/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten festgestellten Sperrzeit streitig.
Der 1972 geborene italienische Kläger bezieht von der Beklagten laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die in der Vergangenheit Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten waren (vgl. Urteil des Senats vom 19.05.2010 - L 3 AS 5779/09). Nach Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (Alg I) am 04.04.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19.04.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 05.04.2004 in Höhe von wöchentlich 89,60 EUR unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 215 EUR.
Am 14.04.2004 händigte die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Kellner bei "Ristorante Pizzeria A. B." in C. aus.
Am 23.04.2004 teilte "Ristorante Pizzeria A. B." mit, der Kläger habe sich bei ihr nicht gemeldet.
Mit Schreiben vom 06.05.2004 hörte die Beklagte den Kläger an. Dieser wies am 19.05.2004 darauf hin, er habe aufgrund von Sprachschwierigkeiten die Obliegenheit, sich bei der betreffenden Stelle zu bewerben, nicht verstanden.
Mit Bescheid vom 08.07.2004 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 19.04. bis 09.05.2004 fest, hob den Bewilligungsbescheid vom 19.04.2004 insoweit auf und verlangte vom Kläger im Zeitraum vom 19. bis 30.04.2004 überzahlte Alhi in Höhe von 153,60 EUR erstattet.
Mit Bescheid vom 13.07.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 10.05.2004 weiter in Höhe von wöchentlich 89,60 EUR unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 215 EUR.
Mit Schreiben vom "16.12.2008", bei der Beklagten am 15.12.2008 eingegangen, legte der Kläger "Widerspruch gegen ihre Bescheiden betreffenden Betrag des Alg I und Anhörung nach § 24 SGB X" ein und machte geltend, ihm sei in der Vergangenheit zu wenig Alg I/Alhi bezahlt worden. Mit Überprüfungsbescheid vom 09.01.2009 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger unter Abänderung der ergangenen Bewilligungsentscheidungen höhere Alhi/höheres Alg I zu gewähren. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2009 (W 50/09) zurück. Rechtsmittel legte der Kläger hiergegen nicht ein.
Mit Schreiben vom 02.10.2009 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide vom 19.04. und 13.07.2004 und gegen den Sperrzeitbescheid vom 08.07.2004 ein. Zur Begründung machte er geltend, es sei ihm völlig unklar, weshalb seine Leistungen reduziert und nicht erhöht worden seien. Aufgrund seiner schwachen Sprachkenntnisse habe er von vorne herein nicht als Kellner, sondern nur als "Haushilfe" tätig sein können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2009 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 08.07.2004 als unzulässig (W 907/09). Der Widerspruch sei verspätet eingegangen. Der Bescheid vom 08.07.2004 sei nämlich noch am selben Tag bei der Post aufgegeben worden und gelte als am 11.07.2004 bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist habe daher am 11.08.2004 geendet. Es seien keine Gründe erkennbar, die das Fristversäumnis rechtfertigen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ermöglichen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2009 (W 906/09) verwarf die Beklagte auch den Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide vom 19.04. und 13.07.2004 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig. Die hiergegen erhobene Klage S 14 AL 3633/09 hat das Sozialgericht Ulm (SG) mit Urteil vom 20.05.2010 abgewiesen. Die vom Kläger daraufhin eingelegte Berufung L 3 AL 2570/10 hat der Senat mit Urteil vom 15.12.2010 als unzulässig verworfen.
Gegen den Sperrzeitbescheid vom 08.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 hat der Kläger am 12.10.2010 Klage zum SG erhoben und geltend gemacht, schon im Juli oder August 2004 Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 08.07.2004 eingelegt zu haben. Unterlagen habe er hierüber allerdings keine mehr. Im Übrigen habe die Beklagte die Sperrzeit auch zu Unrecht verhängt.
Mit Urteil vom 24.03.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger habe seinen Widerspruch vom 02.10.2009 mehr als fünf Jahre nach Erlass des angegriffenen Bescheides vom 08.07.2004, mithin verspätet erhoben. Gegen die Behauptung des Klägers, er habe schon im Juli oder August 2004 Widerspruch erhoben, spreche insbesondere, dass er die Sache mehr als fünf Jahre lang auf sich habe beruhen lassen, während er wegen anderer offener Fragen den Kontakt mit der Beklagten immer wieder mit Nachdruck gesucht habe.
Gegen das ihm am 01.04.2010 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger noch am selben Tag eingelegte Berufung. Zur Begründung trägt er vor, das Urteil des SG sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Kammervorsitzende habe dieses nämlich nicht unterzeichnet. Im Übrigen sei auch die Abschrift der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 24.03.2010 nicht unterzeichnet worden. Darüber hinaus hätten aber auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrzeit nicht vorgelegen. Einen Vermittlungsvorschlag hinsichtlich einer Stelle als Kellner bei "Ristorante Pizzeria A. B." in C. habe er nämlich gar nicht erhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. März 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Oktober 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I 2008, S. 417, 444f.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der erforderliche Beschwerdewert von 750 EUR wird, wie das SG zutreffend erkannt hat, vorliegend nicht erreicht. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war, ob die Beklagte mit Sperrzeitbescheid vom 13.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2009 zu Recht die Bewilligung von Alhi in Höhe von 89,60 EUR wöchentlich für die Zeit vom 19.04. bis 09.05.2004 aufgehoben hat. Mithin ist der Kläger durch das klageabweisende Urteil in Höhe von 268,80 EUR beschwert. Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, wäre es dem Kläger unbenommen gewesen, entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil binnen eines Monats nach Zustellung die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde anzufechten. Gleichwohl hat der Kläger ausdrücklich "Berufung" eingelegt.
Das ausdrücklich als Berufung erhobene Rechtsmittel ist auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Im sozialgerichtlichen Verfahren scheidet nämlich die Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in das zulässige wegen der allen anfechtbaren Entscheidungen beizufügenden Rechtsmittelbelehrung (für Urteile vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG) grundsätzlich aus; durch die Belehrung sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels weitgehend ausgeschlossen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R -, Rn. 19, zit. nach Juris).
Unabhängig davon, ob das eingelegte Rechtsmittel der erteilten Belehrung entspricht oder davon abweicht, ist für die Annahme kein Raum, der Erklärende habe ein anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er das in der Belehrung genannte Rechtsmittel für das richtige gehalten bzw. bewusst ein anderes gewählt hat (BSG, a.a.O.). Für den rechtskundig vertretenen Rechtsmittelkläger gilt insoweit nichts anderes wie für den - wie hier der Fall - nicht vertretenen (BSG a.a.O., Rn. 22). Im Falle einer unzulässigen Berufung anstelle einer Nichtzulassungsbeschwerde käme eine Auslegung im Sinne des zulässigen Rechtsmittels allenfalls dann in Betracht, wenn außer der Bezeichnung alle übrigen Ausführungen für eine Beschwerde sprächen. Letzteres trifft hier aber nicht zu, da sich der Kläger auch inhaltlich gegen die verhängte Sperrzeit wendet.
Demnach ist die Berufung des Klägers gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten festgestellten Sperrzeit streitig.
Der 1972 geborene italienische Kläger bezieht von der Beklagten laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die in der Vergangenheit Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten waren (vgl. Urteil des Senats vom 19.05.2010 - L 3 AS 5779/09). Nach Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (Alg I) am 04.04.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19.04.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 05.04.2004 in Höhe von wöchentlich 89,60 EUR unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 215 EUR.
Am 14.04.2004 händigte die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Kellner bei "Ristorante Pizzeria A. B." in C. aus.
Am 23.04.2004 teilte "Ristorante Pizzeria A. B." mit, der Kläger habe sich bei ihr nicht gemeldet.
Mit Schreiben vom 06.05.2004 hörte die Beklagte den Kläger an. Dieser wies am 19.05.2004 darauf hin, er habe aufgrund von Sprachschwierigkeiten die Obliegenheit, sich bei der betreffenden Stelle zu bewerben, nicht verstanden.
Mit Bescheid vom 08.07.2004 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 19.04. bis 09.05.2004 fest, hob den Bewilligungsbescheid vom 19.04.2004 insoweit auf und verlangte vom Kläger im Zeitraum vom 19. bis 30.04.2004 überzahlte Alhi in Höhe von 153,60 EUR erstattet.
Mit Bescheid vom 13.07.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 10.05.2004 weiter in Höhe von wöchentlich 89,60 EUR unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 215 EUR.
Mit Schreiben vom "16.12.2008", bei der Beklagten am 15.12.2008 eingegangen, legte der Kläger "Widerspruch gegen ihre Bescheiden betreffenden Betrag des Alg I und Anhörung nach § 24 SGB X" ein und machte geltend, ihm sei in der Vergangenheit zu wenig Alg I/Alhi bezahlt worden. Mit Überprüfungsbescheid vom 09.01.2009 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger unter Abänderung der ergangenen Bewilligungsentscheidungen höhere Alhi/höheres Alg I zu gewähren. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2009 (W 50/09) zurück. Rechtsmittel legte der Kläger hiergegen nicht ein.
Mit Schreiben vom 02.10.2009 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide vom 19.04. und 13.07.2004 und gegen den Sperrzeitbescheid vom 08.07.2004 ein. Zur Begründung machte er geltend, es sei ihm völlig unklar, weshalb seine Leistungen reduziert und nicht erhöht worden seien. Aufgrund seiner schwachen Sprachkenntnisse habe er von vorne herein nicht als Kellner, sondern nur als "Haushilfe" tätig sein können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2009 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 08.07.2004 als unzulässig (W 907/09). Der Widerspruch sei verspätet eingegangen. Der Bescheid vom 08.07.2004 sei nämlich noch am selben Tag bei der Post aufgegeben worden und gelte als am 11.07.2004 bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist habe daher am 11.08.2004 geendet. Es seien keine Gründe erkennbar, die das Fristversäumnis rechtfertigen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ermöglichen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2009 (W 906/09) verwarf die Beklagte auch den Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide vom 19.04. und 13.07.2004 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig. Die hiergegen erhobene Klage S 14 AL 3633/09 hat das Sozialgericht Ulm (SG) mit Urteil vom 20.05.2010 abgewiesen. Die vom Kläger daraufhin eingelegte Berufung L 3 AL 2570/10 hat der Senat mit Urteil vom 15.12.2010 als unzulässig verworfen.
Gegen den Sperrzeitbescheid vom 08.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 hat der Kläger am 12.10.2010 Klage zum SG erhoben und geltend gemacht, schon im Juli oder August 2004 Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 08.07.2004 eingelegt zu haben. Unterlagen habe er hierüber allerdings keine mehr. Im Übrigen habe die Beklagte die Sperrzeit auch zu Unrecht verhängt.
Mit Urteil vom 24.03.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger habe seinen Widerspruch vom 02.10.2009 mehr als fünf Jahre nach Erlass des angegriffenen Bescheides vom 08.07.2004, mithin verspätet erhoben. Gegen die Behauptung des Klägers, er habe schon im Juli oder August 2004 Widerspruch erhoben, spreche insbesondere, dass er die Sache mehr als fünf Jahre lang auf sich habe beruhen lassen, während er wegen anderer offener Fragen den Kontakt mit der Beklagten immer wieder mit Nachdruck gesucht habe.
Gegen das ihm am 01.04.2010 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger noch am selben Tag eingelegte Berufung. Zur Begründung trägt er vor, das Urteil des SG sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Kammervorsitzende habe dieses nämlich nicht unterzeichnet. Im Übrigen sei auch die Abschrift der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 24.03.2010 nicht unterzeichnet worden. Darüber hinaus hätten aber auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrzeit nicht vorgelegen. Einen Vermittlungsvorschlag hinsichtlich einer Stelle als Kellner bei "Ristorante Pizzeria A. B." in C. habe er nämlich gar nicht erhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. März 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Oktober 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I 2008, S. 417, 444f.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der erforderliche Beschwerdewert von 750 EUR wird, wie das SG zutreffend erkannt hat, vorliegend nicht erreicht. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war, ob die Beklagte mit Sperrzeitbescheid vom 13.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2009 zu Recht die Bewilligung von Alhi in Höhe von 89,60 EUR wöchentlich für die Zeit vom 19.04. bis 09.05.2004 aufgehoben hat. Mithin ist der Kläger durch das klageabweisende Urteil in Höhe von 268,80 EUR beschwert. Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, wäre es dem Kläger unbenommen gewesen, entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil binnen eines Monats nach Zustellung die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde anzufechten. Gleichwohl hat der Kläger ausdrücklich "Berufung" eingelegt.
Das ausdrücklich als Berufung erhobene Rechtsmittel ist auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Im sozialgerichtlichen Verfahren scheidet nämlich die Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in das zulässige wegen der allen anfechtbaren Entscheidungen beizufügenden Rechtsmittelbelehrung (für Urteile vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG) grundsätzlich aus; durch die Belehrung sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels weitgehend ausgeschlossen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R -, Rn. 19, zit. nach Juris).
Unabhängig davon, ob das eingelegte Rechtsmittel der erteilten Belehrung entspricht oder davon abweicht, ist für die Annahme kein Raum, der Erklärende habe ein anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er das in der Belehrung genannte Rechtsmittel für das richtige gehalten bzw. bewusst ein anderes gewählt hat (BSG, a.a.O.). Für den rechtskundig vertretenen Rechtsmittelkläger gilt insoweit nichts anderes wie für den - wie hier der Fall - nicht vertretenen (BSG a.a.O., Rn. 22). Im Falle einer unzulässigen Berufung anstelle einer Nichtzulassungsbeschwerde käme eine Auslegung im Sinne des zulässigen Rechtsmittels allenfalls dann in Betracht, wenn außer der Bezeichnung alle übrigen Ausführungen für eine Beschwerde sprächen. Letzteres trifft hier aber nicht zu, da sich der Kläger auch inhaltlich gegen die verhängte Sperrzeit wendet.
Demnach ist die Berufung des Klägers gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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