Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 3633/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2570/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Der 1972 geborene italienische Kläger bezieht von der Beklagten laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die in der Vergangenheit Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten waren (vgl. Urteil des Senats vom 19.05.2010 - L 3 AS 5779/09). Er bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 04.04.2004 in Höhe von wöchentlich 107,24 EUR (Bemessungsentgelt 230 EUR, Leistungsgruppe A/0). Mit Bescheid vom 19.04.2004 bewilligte ihm die Beklagte Alhi ab dem 05.04.2004 in Höhe von wöchentlich 89,60 EUR unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 215 EUR.
Am 14.04.2004 händigte die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Kellner bei "Ristorante Pizzeria B." in A. aus.
Am 23.04.2004 teilte "Ristorante Pizzeria B." mit, der Kläger habe sich bei ihr nicht gemeldet.
Mit Schreiben vom 06.05.2004 hörte die Beklagte den Kläger an. Dieser wies am 19.05.2004 darauf hin, er habe aufgrund von Sprachschwierigkeiten die Obliegenheit, sich bei der betreffenden Stelle zu bewerben, nicht verstanden.
Mit Bescheid vom 08.07.2004 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 19.04. bis 09.05.2004 fest, hob den Bewilligungsbescheid vom 19.04.2004 insoweit auf und verlangte vom Kläger im Zeitraum vom 19. bis 30.04.2004 überzahlte Alhi in Höhe von 153,60 EUR erstattet.
Mit Bescheid vom 13.07.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 10.05.2004 weiter in Höhe von wöchentlich 89,60 EUR unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 215 EUR.
Mit Schreiben vom "16.12.2008", bei der Beklagten am 15.12.2008 eingegangen, legte der Kläger "Widerspruch gegen ihre Bescheiden betreffenden Betrag des Alg I und Anhörung nach § 24 SGB X" ein und machte geltend, ihm sei in der Vergangenheit zu wenig Alg I/Alhi bezahlt worden. Mit Überprüfungsbescheid vom 09.01.2009 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger unter Abänderung der ergangenen Bewilligungsentscheidungen höhere Alhi/höheres Alg zu gewähren. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2009 (W 50/09) zurück. Rechtsmittel legte der Kläger hiergegen nicht ein.
Mit Schreiben vom 02.10.2009 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide vom 19.04. und 13.07.2004 und gegen den Sperrzeitbescheid vom 08.07.2004 ein. Zur Begründung machte er geltend, es sei ihm völlig unklar, weshalb seine Leistungen reduziert und nicht erhöht worden seien. Aufgrund seiner schwachen Sprachkenntnisse habe er von vorne herein nicht als Kellner, sondern nur als "Haushilfe" tätig sein können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2009 (W 906/09) verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide vom 19.04. und 13.07.2004 als unzulässig. Der Kläger habe die Widerspruchsfrist versäumt. Diese habe hinsichtlich des Bescheides vom 19.04.2004 am 24.05.2005 und in Bezug auf den Bescheid vom 13.07.2004 am 16.08.2004 geendet. Die Bescheide vom 19.04. und 13.07.2004 seien nämlich jeweils am selben Tag noch zur Post aufgegeben worden und gälten folglich am 22.04. bzw. 16.07.2004 als bekannt gegeben. Es seien keine Gründe erkennbar, die das Fristversäumnis rechtfertigen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ermöglichen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2009 verwarf die Beklagte auch den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 08.07.2004 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig (W 907/09). Die hiergegen erhobene Klage S 8 AL 3634/09 hat das Sozialgericht Ulm (SG) mit Urteil vom 24.03.2010 abgewiesen. Die vom Kläger daraufhin eingelegte Berufung L 3 AL 1548/10 hat der Senat mit Urteil vom 15.12.2010 als unzulässig verworfen.
Gegen die Bewilligungsbescheide vom 19.04. und 13.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 hat der Kläger am 12.10.2009 Klage zum SG erhoben und u.a. geltend gemacht, die Beklagte habe ihm für den Zeitraum von "April bis 18. Juli" zu Unrecht keine Alhi und im Übrigen "mindestens 1,73 EUR" zu wenig Alhi gezahlt.
Mit Urteil vom 20.05.2010 hat das SG aufgrund der mündlichen Verhandlung, bei der das SG den Dolmetscher C. hinzugezogen hat, die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger habe seinen Widerspruch vom 02.10.2009 mehr als fünf Jahre nach Erlass der angegriffenen Bescheide, mithin verspätet erhoben.
Gegen das ihm am 28.05.2010 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 31.05.2010 eingelegte Berufung. Zur Begründung trägt er u.a. vor, der vom SG in der mündlichen Verhandlung hinzugezogene Dolmetscher habe nicht nur unzutreffend übersetzt, sondern "keine Zulassung nach dem Gesetz" gehabt. Die Beklagte habe ihm zudem zu wenig Alhi gezahlt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Mai 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19. April und 13. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Oktober 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeiträume vom 05. bis 18. April sowie vom 10. Mai bis 31. Dezember 2004 mindestens um kalendertäglich 1,73 EUR höhere Arbeitslosenhilfe und ihm in dieser Höhe auch für den Zeitraum vom 19. April bis 09. Mai 2004 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I 2008, S. 417, 444f.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der erforderliche Beschwerdewert von 750 EUR wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war, ob der Kläger von der Beklagten zu Recht verlangt, ihm für die Zeiträume vom 05. bis 18.04. sowie vom 10.05. bis 31.12.2004 kalendertäglich 1,73 EUR (mithin insgesamt 432,50 EUR) höhere Alhi zu gewähren. Selbst wenn - bezogen auf den Zeitraum vom 19.04. bis 09.05.2004 - die vom Kläger darüber hinaus begehrte Alhi in Höhe von 305,13 EUR hinzugerechnet würde, ergäbe sich allenfalls ein Beschwerdewert von 737,63.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat (und sich dies auch nicht aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG ergibt), wäre richtiges Rechtsmittel gewesen, die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde anzufechten. Gleichwohl hat der Kläger ausdrücklich "Berufung" eingelegt.
Das ausdrücklich als Berufung erhobene Rechtsmittel ist nicht als Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Unabhängig davon, ob das eingelegte Rechtsmittel der erteilten Belehrung entspricht oder davon abweicht, ist nämlich für die Annahme kein Raum, der Erklärende habe ein anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen. Für den rechtskundig vertretenen Rechtsmittelkläger gilt insoweit nichts anderes wie für den - wie hier der Fall - nicht vertretenen (Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R -, Rn. 22, zit. nach Juris). Im Falle einer unzulässigen Berufung anstelle einer Nichtzulassungsbeschwerde käme eine Auslegung im Sinne des zulässigen Rechtsmittels allenfalls dann in Betracht, wenn außer der Bezeichnung alle übrigen Ausführungen für eine Beschwerde sprächen. Letzteres trifft hier aber nicht zu, da sich der Kläger auch inhaltlich gegen die aus seiner Sicht um kalendertäglich 1,73 EUR zu niedrig bewilligte Arbeitslosenhilfe wendet.
Demnach ist die Berufung des Klägers gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung des Klägers wäre aber auch nicht begründet. Die Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 19.04. und 13.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2009 sind bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Dies hat das SG zutreffend erkannt. Auf dessen Ausführungen im angefochtenen Urteil nimmt der Senat daher nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe die Bewilligungsbescheide vom 19.04. und 13.07.2004 seinerzeit nicht zeitnah erhalten, haben sich auch nicht im Berufungsverfahren ergeben. Entsprechendes gilt für seinen Vortrag im Verfahren S 8 AL 3634/09, er habe bereits im Sommer 2004 Widerspruch eingelegt. Nachweise hierfür hat er nicht vorlegen können. Eine Widerspruchseinlegung im Sommer 2004 ist auch nicht aus den Akten der Beklagten ersichtlich. Soweit der Kläger die Gewährung von Alhi auch für den Zeitraum vom 19.04. bis 09.05.2004 begehrt, steht dem die Bindungswirkung des Sperrzeitbescheides vom 08.07.2004 entgegen (vgl. Urteil des Senats vom 15.12.2010 - L 3 AL 1548/10).
Anders als der Kläger meint ist das Urteil des SG auch verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Insbesondere hat das SG den in der mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Dolmetscher C. nach Maßgabe des § 189 Gerichtsverfassungsgesetz vereidigt. Der Senat vermag sich auf der Grundlage der bloßen Behauptung des Klägers nicht davon zu überzeugen, der Dolmetscher habe "falsch" übersetzt. Der Tatbestand des SG-Urteils liefert nämlich Beweis für das mündliche Beteiligtenvorbringen (§§ 202 SGG, 314 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch, soweit im Urteil - wie hier - auf die Gerichtsakten, welche die Niederschrift vom 20.05.2010 enthalten, verwiesen wird (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 314 Rn. 1 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Der 1972 geborene italienische Kläger bezieht von der Beklagten laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die in der Vergangenheit Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten waren (vgl. Urteil des Senats vom 19.05.2010 - L 3 AS 5779/09). Er bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 04.04.2004 in Höhe von wöchentlich 107,24 EUR (Bemessungsentgelt 230 EUR, Leistungsgruppe A/0). Mit Bescheid vom 19.04.2004 bewilligte ihm die Beklagte Alhi ab dem 05.04.2004 in Höhe von wöchentlich 89,60 EUR unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 215 EUR.
Am 14.04.2004 händigte die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Kellner bei "Ristorante Pizzeria B." in A. aus.
Am 23.04.2004 teilte "Ristorante Pizzeria B." mit, der Kläger habe sich bei ihr nicht gemeldet.
Mit Schreiben vom 06.05.2004 hörte die Beklagte den Kläger an. Dieser wies am 19.05.2004 darauf hin, er habe aufgrund von Sprachschwierigkeiten die Obliegenheit, sich bei der betreffenden Stelle zu bewerben, nicht verstanden.
Mit Bescheid vom 08.07.2004 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 19.04. bis 09.05.2004 fest, hob den Bewilligungsbescheid vom 19.04.2004 insoweit auf und verlangte vom Kläger im Zeitraum vom 19. bis 30.04.2004 überzahlte Alhi in Höhe von 153,60 EUR erstattet.
Mit Bescheid vom 13.07.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 10.05.2004 weiter in Höhe von wöchentlich 89,60 EUR unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 215 EUR.
Mit Schreiben vom "16.12.2008", bei der Beklagten am 15.12.2008 eingegangen, legte der Kläger "Widerspruch gegen ihre Bescheiden betreffenden Betrag des Alg I und Anhörung nach § 24 SGB X" ein und machte geltend, ihm sei in der Vergangenheit zu wenig Alg I/Alhi bezahlt worden. Mit Überprüfungsbescheid vom 09.01.2009 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger unter Abänderung der ergangenen Bewilligungsentscheidungen höhere Alhi/höheres Alg zu gewähren. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2009 (W 50/09) zurück. Rechtsmittel legte der Kläger hiergegen nicht ein.
Mit Schreiben vom 02.10.2009 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide vom 19.04. und 13.07.2004 und gegen den Sperrzeitbescheid vom 08.07.2004 ein. Zur Begründung machte er geltend, es sei ihm völlig unklar, weshalb seine Leistungen reduziert und nicht erhöht worden seien. Aufgrund seiner schwachen Sprachkenntnisse habe er von vorne herein nicht als Kellner, sondern nur als "Haushilfe" tätig sein können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2009 (W 906/09) verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide vom 19.04. und 13.07.2004 als unzulässig. Der Kläger habe die Widerspruchsfrist versäumt. Diese habe hinsichtlich des Bescheides vom 19.04.2004 am 24.05.2005 und in Bezug auf den Bescheid vom 13.07.2004 am 16.08.2004 geendet. Die Bescheide vom 19.04. und 13.07.2004 seien nämlich jeweils am selben Tag noch zur Post aufgegeben worden und gälten folglich am 22.04. bzw. 16.07.2004 als bekannt gegeben. Es seien keine Gründe erkennbar, die das Fristversäumnis rechtfertigen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ermöglichen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2009 verwarf die Beklagte auch den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 08.07.2004 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig (W 907/09). Die hiergegen erhobene Klage S 8 AL 3634/09 hat das Sozialgericht Ulm (SG) mit Urteil vom 24.03.2010 abgewiesen. Die vom Kläger daraufhin eingelegte Berufung L 3 AL 1548/10 hat der Senat mit Urteil vom 15.12.2010 als unzulässig verworfen.
Gegen die Bewilligungsbescheide vom 19.04. und 13.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 hat der Kläger am 12.10.2009 Klage zum SG erhoben und u.a. geltend gemacht, die Beklagte habe ihm für den Zeitraum von "April bis 18. Juli" zu Unrecht keine Alhi und im Übrigen "mindestens 1,73 EUR" zu wenig Alhi gezahlt.
Mit Urteil vom 20.05.2010 hat das SG aufgrund der mündlichen Verhandlung, bei der das SG den Dolmetscher C. hinzugezogen hat, die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger habe seinen Widerspruch vom 02.10.2009 mehr als fünf Jahre nach Erlass der angegriffenen Bescheide, mithin verspätet erhoben.
Gegen das ihm am 28.05.2010 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 31.05.2010 eingelegte Berufung. Zur Begründung trägt er u.a. vor, der vom SG in der mündlichen Verhandlung hinzugezogene Dolmetscher habe nicht nur unzutreffend übersetzt, sondern "keine Zulassung nach dem Gesetz" gehabt. Die Beklagte habe ihm zudem zu wenig Alhi gezahlt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Mai 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19. April und 13. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Oktober 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeiträume vom 05. bis 18. April sowie vom 10. Mai bis 31. Dezember 2004 mindestens um kalendertäglich 1,73 EUR höhere Arbeitslosenhilfe und ihm in dieser Höhe auch für den Zeitraum vom 19. April bis 09. Mai 2004 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I 2008, S. 417, 444f.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der erforderliche Beschwerdewert von 750 EUR wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war, ob der Kläger von der Beklagten zu Recht verlangt, ihm für die Zeiträume vom 05. bis 18.04. sowie vom 10.05. bis 31.12.2004 kalendertäglich 1,73 EUR (mithin insgesamt 432,50 EUR) höhere Alhi zu gewähren. Selbst wenn - bezogen auf den Zeitraum vom 19.04. bis 09.05.2004 - die vom Kläger darüber hinaus begehrte Alhi in Höhe von 305,13 EUR hinzugerechnet würde, ergäbe sich allenfalls ein Beschwerdewert von 737,63.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat (und sich dies auch nicht aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG ergibt), wäre richtiges Rechtsmittel gewesen, die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde anzufechten. Gleichwohl hat der Kläger ausdrücklich "Berufung" eingelegt.
Das ausdrücklich als Berufung erhobene Rechtsmittel ist nicht als Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Unabhängig davon, ob das eingelegte Rechtsmittel der erteilten Belehrung entspricht oder davon abweicht, ist nämlich für die Annahme kein Raum, der Erklärende habe ein anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen. Für den rechtskundig vertretenen Rechtsmittelkläger gilt insoweit nichts anderes wie für den - wie hier der Fall - nicht vertretenen (Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R -, Rn. 22, zit. nach Juris). Im Falle einer unzulässigen Berufung anstelle einer Nichtzulassungsbeschwerde käme eine Auslegung im Sinne des zulässigen Rechtsmittels allenfalls dann in Betracht, wenn außer der Bezeichnung alle übrigen Ausführungen für eine Beschwerde sprächen. Letzteres trifft hier aber nicht zu, da sich der Kläger auch inhaltlich gegen die aus seiner Sicht um kalendertäglich 1,73 EUR zu niedrig bewilligte Arbeitslosenhilfe wendet.
Demnach ist die Berufung des Klägers gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung des Klägers wäre aber auch nicht begründet. Die Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 19.04. und 13.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2009 sind bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Dies hat das SG zutreffend erkannt. Auf dessen Ausführungen im angefochtenen Urteil nimmt der Senat daher nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe die Bewilligungsbescheide vom 19.04. und 13.07.2004 seinerzeit nicht zeitnah erhalten, haben sich auch nicht im Berufungsverfahren ergeben. Entsprechendes gilt für seinen Vortrag im Verfahren S 8 AL 3634/09, er habe bereits im Sommer 2004 Widerspruch eingelegt. Nachweise hierfür hat er nicht vorlegen können. Eine Widerspruchseinlegung im Sommer 2004 ist auch nicht aus den Akten der Beklagten ersichtlich. Soweit der Kläger die Gewährung von Alhi auch für den Zeitraum vom 19.04. bis 09.05.2004 begehrt, steht dem die Bindungswirkung des Sperrzeitbescheides vom 08.07.2004 entgegen (vgl. Urteil des Senats vom 15.12.2010 - L 3 AL 1548/10).
Anders als der Kläger meint ist das Urteil des SG auch verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Insbesondere hat das SG den in der mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Dolmetscher C. nach Maßgabe des § 189 Gerichtsverfassungsgesetz vereidigt. Der Senat vermag sich auf der Grundlage der bloßen Behauptung des Klägers nicht davon zu überzeugen, der Dolmetscher habe "falsch" übersetzt. Der Tatbestand des SG-Urteils liefert nämlich Beweis für das mündliche Beteiligtenvorbringen (§§ 202 SGG, 314 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch, soweit im Urteil - wie hier - auf die Gerichtsakten, welche die Niederschrift vom 20.05.2010 enthalten, verwiesen wird (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 314 Rn. 1 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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