L 19 AS 1990/10 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AS 3740/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1990/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 08.10.2010 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ab 16.09.2010 bis 28.02.2011, längsten bis einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 287,20 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin zur Hälfte. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren ab 04.10.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet.

Gründe:

I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung ist teilweise begründet.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d. h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Das Gericht bestimmt dabei im freien Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Der Ermessensspielraum bezieht sich auf die Gestaltung der Anordnung, so dass es regelmäßig ein Minus gegenüber der beantragten Leistung zusprechen kann, sofern hierdurch der Regelungszweck nicht gefährdet wird (vgl. LSG NRW Beschluss vom 30.01.2009 - L 19 B 14/09 AS ER - m.w.N.).

Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht.

Die Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) liegen in der Person des Antragstellers vor. Der Antragsteller ist 57 Jahre alt (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Seine Erwerbsfähigkeit ist gegeben (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II). Des weiteren ist der Antragsteller nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (Nr. 2) und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält (Nr. 3). Der Antragsteller verfügt über kein eigenes Einkommen und Vermögen, das die Angemessenheitsgrenzen des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II überschreitet. Insoweit nimmt der Senat auf die erstinstanzlichen Gründe Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auch nicht durch die Anrechnung des Einkommens und Vermögens von Frau C auf seinen Hilfebedarf nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II entfallen. Es ist hinreichend glaubhaft, dass zwischen dem Antragsteller und Frau C keine Einstandsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II und damit keine Bedarfsgemeinschaft besteht. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, vorliegend des Antragstellers, eine Person, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein solcher wechselseitiger Wille wird u.a. nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II i.d. ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3a SGB II vor, trägt ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger die objektive Beweislast für das Vorliegen des Gegenteils. Will ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger die gesetzliche Vermutung widerlegen, muss er damit einen Beweis dahingehend erbringen, dass entweder die von der Vermutungsregelung vorausgesetzten Hinweistatsachen nicht vorliegen oder aber andere Hinweistatsachen vorliegen, die die Vermutung entkräften, es sei der wechselseitige Wille vorhanden, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dahinstehen kann vorliegend, ob § 7 Abs. 3a SGB II nur eine Vermutungsregelung hinsichtlich des von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II geforderten wechselseitigen Einstandswillen der Partner trifft oder sich auch auf das in § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II geforderte Tatbestandsmerkmal des "Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt" (so anscheinend BSG Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R -) erstreckt. Jedenfalls setzt das Eingreifen der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II voraus, dass zwischen den Partnern zumindest eine Wohngemeinschaft (vgl. zum Begriff der Wohngemeinschaft: BSG Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R - Rn 22) besteht. Denn zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II ist ein gemeinsames Wohnen, d. h. die gemeinsame Nutzung einer Wohnung (vgl. BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 - Rn 18 und vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R - Rn 22, vgl. auch zum Erfordernis des Bestehens einer Wohngemeinschaft bei einer Haushaltsgemeinschaft i.S.v. § 9 Abs. 5 SGB II: BSG Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R - Rn 15 ).

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte nutzen der Antragsteller und Frau C im Haus S 0, E, keine gemeinsame Wohnung. Nach derzeitiger Aktenlage handelt es sich bei dem Haus S 0, E, dessen Alleineigentümerin Frau C ist, um ein Mehrfamilienhaus, in dem sich drei voneinander räumlich getrennte, in sich abgeschlossen Wohnung befinden. Daher kann allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller und Frau C dieses Haus zu Wohnzwecken nutzen, nicht geschlossen werden, dass sie eine "gemeinsame" Wohnung haben. Ein gemeinsames Wohnen ist zumindest dadurch gekennzeichnet, dass die Bewohner gemeinsam Räume, deren Nutzung zur selbständigen Lebensführung zwingend erforderlich ist, wie z. B. Küche, Bad, Flur, nutzen. Vorliegend bewohnen der Antragsteller und Frau C zwei voneinander räumlich getrennte, in sich abgeschlossene Wohnungen in dem Haus S 0, E. Es sind keine gravierende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei der Wohnung in der 1. Etage rechts des Hauses S 0, E um eine "Scheinwohnung" des Antragstellers handelt, die von ihm nicht genutzt wird. Nach Angaben des Antragstellers im Verfahren S 22 AS 1457/10 ER, wonach seine Wohnung über eine Küche, Bad, Wohn- und Esszimmer und einem Schlafzimmer verfügt, sind die Räumlichkeiten in der 1. Etage rechts des Hauses S 0, E geeignet, zu Wohnzwecken zu dienen und dem Antragsteller eine eigenständige Haushaltsführung, d. h. selbständige Lebensführung, zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Außendienstes der Antragstellerin beim angemeldeten Hausbesuches am 06.08.2010, wonach die vom Antragsteller genutzten Räumlichkeiten von den übrigen Wohneinheiten im Haus S 0, E räumlich getrennt sind, über einen eigenen Zugang erreichbar sind, mit einem Briefkasten und Klingel gekennzeichnet sind und "normalüblich bewohnt und eingerichtet" wirken, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller diese Wohnung nicht zu Wohnzwecken und zur eigenständigen Haushaltsführung nutzt. Auch ergeben sich aus den Bekundungen des Antragstellers und von Frau C im Verfahren S 22 AS 1457/10 ER sowie den Feststellungen des Außendienstes vom 06.08.2010 keine Gesichtspunkte dafür, dass Frau C zusammen mit dem Antragsteller die Wohnung im 1. Obergeschoss rechts des Hauses zu Wohnzwecken nutzt. Vielmehr geht auch die Antragsgegnerin davon aus, dass die Wohnung im Erdgeschoss der Hauses S 0, von Frau C bewohnt wird. Des weiteren hat der Antragsteller die Wohnung im 1. Obergeschoss rechts des Hauses angemietet. Die Vereinbarungen aus dem schriftlichen Mietvertrag vom 16.05.2004 sind von den Vertragsparteien auch schon vor der Antragstellung bei der Antragsgegnerin im Dezember 2009 tatsächlich umgesetzt worden. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszügen aus 2009 ergibt sich, dass der Antragsteller die vertraglich vereinbarte Miete von 400,00 EUR an Frau C am Anfang des jeweiligen Monats - anscheinend per Dauerauftrag - regelmäßig überwiesen hat. Nach den vorlegten Nebenkostenabrechnungen aus den Jahren 2005 - 2009 hat Frau C in ihrer Eigenschaft als Vermieterin jährlich eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung entsprechend den Vorgaben im Mietvertrag erstellt, wobei auch eine Abrechnung des Verbrauchs an Heizöl erfolgt ist. Mithin ist das Einkommen und das Vermögen von Frau C als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nicht auf den Hilfebedarf des Antragstellers nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II anrechnbar.

Jedoch bestehen gravierende Anhaltspunkte dafür, dass Frau C den Antragsteller finanziell unterstützt. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass zwischen dem Antragsteller und der Frau C wirtschaftliche Verflechtungen - gemeinsame Nutzung beider Kraftfahrzeuge, gemeinsame Nutzung einer Telefonanlage, keine getrennte Stromversorgung - bestehen, die den Rückschluss auf ein zumindest teilweises gemeinsames Wirtschaften zulassen. Insbesondere hat der Antragsteller weder gegenüber der Antragsgegnerin noch im erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, wie die Kosten hinsichtlich der gemeinsam genutzten Gegenstände zwischen ihm und Frau C abgerechnet werden bzw. wie die Abrechnung der Haushaltsstromkosten konkret erfolgt. Auch die Bekundungen von Frau C im Verfahren S 22 AS 1457/10 ER sind insoweit unergiebig. Soweit sie sich dahingehend eingelassen hat, dass die Abrechnung der Haushaltstromkosten mit der jährlichen Nebenkostenabrechnungen erfolgt, trifft dies nicht zu. In den dem Senat vorgelegten Nebenkostenabrechnungen werden keine Kosten für Haushaltstrom abgerechnet. Die aus dem gemeinsamen Wirtschaften erlangten geldwerten Vorteile sind dem Antragsteller als Unterstützungsleistungen von Frau C zuzurechnen.

Der Umfang der finanziellen Unterstützungsleistungen von Frau C, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB II als Unterstützungsleistungen auf den Hilfebedarf des Antragstellers anrechnbar sind, ist nach derzeitigem Verfahrensstand nicht bestimmbar und bedarf im Hauptsacheverfahren der weiteren Aufklärung. Ein völliger Fortfall des Hilfebedarfs des Antragstellers, der sich zumindest auf 359,00 EUR (Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II) beläuft, durch die Unterstützungsleistungen von Frau C erscheint aber nicht als wahrscheinlich.

Einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung von Leistungen vor Antragstellung bei Gericht am 16.09.2010 hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des auch hier befassten Senats ist ein Anordnungsgrund für das auf Nachzahlung von Geldleistungen für die Vergangenheit gerichtete Begehren regelmäßig nicht gegeben. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, d. h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden (LSG NRW Beschluss vom 07.04.2009 - L 19 B 114/09 AS ER - m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht ersichtlich.

Des weiteren hat der Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung nicht glaubhaft gemacht. Insoweit nimmt der Senat auf die erstinstanzlichen Gründe Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Im Hinblick auf die unklare Höhe der Unterstützungsleistungen von Frau C macht der Senat von dem ihm nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. § 938 ZPO zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Antragsteller auf 80% der Regelleistung, d. h. auf 287,20 EUR festsetzt. Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin wird auf den Ablauf der Klagefrist gegen den aufgrund des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Ablehnungsbescheid vom 18.08.2010 zu erlassenden Widerspruchsbescheid begrenzt. Bei der Begrenzung der Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf sechs Monate hat sich der Senat an § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II orientiert. Danach sollen Leistungen für jeweils sechs Monate im Voraus erbracht werden. Da die Antragsgegnerin die Leistung im vorliegenden Fall ohne zeitliche Begrenzung ab dem 01.01.2010 abgelehnt hat, ist in einem Hauptsacheverfahren über den Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit zu befinden (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 - 7b AS 14/06 R -).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist begründet.

Die im erstinstanzlichen Verfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Erfolgsaussicht insoweit geboten, als ein Anordnungsanspruch und -grund hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II bestanden hat.

Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch außerstande gewesen, die Kosten der Prozessführung im erstinstanzlichen Verfahren aufzubringen, so dass die Prozesskostenhilfe ab dem 04.10.2010 - den Tag der Vorlage eines bewilligungsreifen Prozesskostenhilfeantrags - zu bewilligen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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