L 19 AS 1918/10 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 44 AS 3836/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1918/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.11.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Übernahme der rückständigen Mitgliedsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 4.106,20 EUR und Gewährung von Krankenversicherungsschutz ab dem 01.08.2010 entsprechend den Regelungen des SGB II.

Bis zum 31.07.2006 bezog der Antragsteller Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Antragsgegnerin. Für den Fortbewilligungszeitraum versagte diese dem Antragsteller die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) (Bescheid vom 06.10.2006, Widerspruchbescheid vom 14.02.2007). Gegen die Versagung der Leistungen erhob der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Düsseldorf, S 44 AS 74/07. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.10.2006 zu gewähren, blieb erfolglos (Sozialgericht Düsseldorf Beschluss vom 02.02.2007 - S 44 AS 136/06 ER -; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.06.2007 - L 9 B 39/07 AS ER -). Am 02.04.2007 erhob der Antragsteller Untätigkeitsklage wegen der Nichtbescheidung seines Antrags vom 12.12.2006 beim Sozialgericht Düsseldorf, S 44 AS 93/07.

Ab dem 01.08.2006 ist der Antragsteller freiwilliges Mitglied bei der O BKK. Durch Bescheid vom 13.08.2008 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2009 stellte die O BKK das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen rückständiger Mitgliedsbeiträge fest. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass vom Ruhen des Leistungsanspruchs Leistungen ausgenommen sind, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage, S 9 KR 54/09. Das Verfahren ist in Hinblick auf das Verfahren S 44 AS 74/07 ruhend gestellt worden.

Am 13.10.2009 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf, S 44 AS 204/09 ER, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, seine rückständigen Beitragszahlungen zur Krankenversicherung bis zum 30.06.2009 in Höhe von 1.422,98 EUR zu übernehmen und ihm die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.07.2009 zu bewilligen. Durch Beschluss vom 15.06.2010 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.08.2010 - L 7 AS 1069/10 B ER -; Beschluss vom 25.09.2010 - L 7 AS 1467/10 B ER RG -).

Am 01.06.2010 beantragt der Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf, S 44 AS 2170/10 ER, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten seine rückständigen Mitgliedsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 3.116,96 EUR zu übernehmen und ihm Krankenversicherungsschutz ab dem 01.06.2010 entsprechend den Regelungen des SGB II zu bewilligen. Durch Beschluss vom 15.06.2010 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.08.2010 - L 7 AS 1073/10 B ER -; Beschluss vom 27.09.2010 - L 7 AS 1468/10 B ER RG -).

Am 01.10.2010 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, seine rückständigen Mitgliedsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 4.106,20 EUR zu übernehmen und ihm Krankenversicherungsschutz ab dem 01.08.2010 entsprechend den Regelungen des SGB II zu bewilligen.

Er hat ausgeführt, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht die Fortbewilligung der Leistungen ab dem 01.08.2006 auf die Vorschrift des § 66 SGB I gestützt habe. Das Sozialgericht habe über seine Klage gegen den Versagungsbescheid bislang noch nicht entschieden. Wegen der Weigerung der Antragsgegnerin, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, sei ein Beitragsrückstand in Höhe von insgesamt 4.106,20 EUR bei der O BKK entstanden. Insoweit bestehe bei ihm eine unmittelbare Notlage.

Zur Stützung seines Begehrens hat er den Bescheid der O BKK vom 25.09.2010 vorgelegt, in dem eine Gesamtforderung in Höhe von 4.106,20 EUR (3.043,02 EUR Beitrag + 1.055,00 EUR Säumniszuschlag + 8,18 EUR Mahngebühr) zum 20.09.2010 nach § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) festgesetzt wird. In einem weiteren Schreiben vom 25.09.2010 teilt die O BKK dem Antragsteller mit, dass seine Leistungsansprüche unverändert ruhen. Das Ruhen ende erst dann, wenn alle rückständigen Beiträge und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt seien.

Durch Beschluss vom 02.11.2010 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag abgelehnt. Hinsichtlich der begehrten Sicherung des Krankenversicherungsschutzes sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er durch weiteres Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile erleide. Das Ruhen des Leistungsanspruchs bei der O BKK führe nicht zur Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung, da die Krankenversicherung nach § 16 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) trotz des Ruhens des Leistungsanspruchs verpflichtet sei, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich seien, zu erbringen. Damit sei ein Krankenversicherungsschutz des Antragstellers auf einem Mindestniveau gesichert, was grundsätzlich einen einstweiligen Rechtsschutz nicht gebiete. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung stehe für das Gericht auch fest, dass beim Antragsteller keine Hilfebedürftigkeit im Sinne von §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II bestehe. Es bestünden erhebliche Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Darüber hinaus sei die Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers ungeklärt.

Gegen den am 04.11.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 08.11.2010 Beschwerde eingelegt.

Er verfolgt sein Begehren weiter. Er hat sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005 berufen und ausgeführt, das Sozialgericht habe den Begriff der Glaubhaftmachung verkannt.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Der von dem Antragsteller am 01.10.20010 erneut gestellt Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unzulässig. Dem Antrag des Antragstellers steht die Rechtskraft des unanfechtbaren Beschlusses des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.08.2010 - L 7 AS 1069/10 B ER - entgegen mit dem der Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes auf Übernahme der Beitragsrückstände bei der O BKK und Gewährung von Krankenversicherungsschutz nach dem SGB II ab dem 01.07.2009 abgelehnt worden ist.

Beschlüsse, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehen, erwachsen, sofern kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, gleichgültig ob sie dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen, in materieller Rechtskraft (siehe hierzu Beschlüsse des Senat vom 22.06.2009 - L 19 B 126/09 AS ER - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen und vom 10.03.2008 - L 19 B 139/07 AS ER -, LSG Baden Württemberg Beschluss vom 08.09.2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn 45). Auch im einstweiligen Anordnungsverfahren besteht ein Bedürfnis durch das Institut der materiellen Rechtskraft einem fortgesetzten Streit unter den Beteiligten über denselben Streitgegenstand entgegenzuwirken, die Belastungen der Gericht zu vermeiden sowie der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.2009 - L 19 B 126/09 AS ER - m.w.N.). Nachdem der Beschluss des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 13.08.2010 - L 7 AS 1069/10 B ER - unanfechtbar geworden ist, steht daher dessen Rechtskraft dem erneuten Antrag des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Beitragsrückstände und Gewährung von Krankenversicherungsschutz ab dem 01.08.2010 entsprechend den Regelungen des SGB II entgegen.

Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder eine veränderte Rechtslage vorliegt, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen, ist ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig (LSG Baden Württemberg Beschluss vom 08.09.2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - m.w.N). Solche Änderungen werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren sein Vorbringen in dem Verfahren L 7 AS 1073/10 ER wiederholt; die beiden Beschwerdebegründungen sind im Wortlaut identisch. Das am 01.10.2010 eingeleitete Rechtschutzverfahren fußt auf dem demselben Lebenssachverhalt - nicht abgeschlossenes Klageverfahren hinsichtlich des Versagensbescheides vom 06.10.2006 i.d.F. des Widerspruchbescheides vom 14.02.2007 bzw. Nichtbescheidung des Antrags vom 21.12.2006 sowie Feststellung des Ruhens des Leistungsanspruchs wegen Beitragsrückstände durch die O BKK -. Erst nach Abschluss des Verfahrens L 7 AS 1073/10 ER eingetretene Tatsachen hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sie ergeben sich auch nicht aus dem Sachverhalt. Die entscheidungserhebliche Normlage hat sich nicht geändert.

Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass das Sozialgericht zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Hinblick auf den nach § 16 Abs. 3a SGB V während des Ruhens eines Leistungsanspruchs bestehenden Krankenversicherungsschutzes des Antragstellers verneint hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die erstinstanzlichen Ausführungen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Deshalb ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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