Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 47 SO 225/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 81/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit seiner Klage vom 24.11.2006 wendet sich der Kläger inhaltlich gegen einen Bescheid der Beklagten zu 1) vom 22.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten zu 2) vom 20.10.2006, mit welchem die Beklagten die gegenüber dem Kläger erfolgte Bewilligung von Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von 100,00 EUR für den Monat Mai 2006 und in Höhe von 533,95 EUR für den Monat Juni 2006 (insgesamt 633,95 EUR) aufgehoben und vom Kläger die Erstattung dieser Leistungen gefordert haben.
Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf den zutreffenden Tatbestand des angegriffenen Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2009.
Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2009 ist dem Kläger am 07.01.2010 zugestellt worden.
Am 05.02.2010 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2009 eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Sozialgericht sei bei seiner Entscheidung irrtümlich von einem Streitwert von 633,95 EUR ausgegangen. Tatsächlich belaufe sich der Streitwert auf 100,00 EUR für Mai 2006, 533,85 EUR für Juni 2006 und 533,85 EUR für den Zeitraum 01.05.2006 bis 30.06.2006, d. h. insgesamt auf 1.297,90 EUR. Das Sozialgericht habe die von ihm gemachten Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen sowie die diesbezüglich eingereichten Unterlagen und Belege fehlerhaft ausgewertet und falsche Schlüsse daraus gezogen. Es habe ihn "willkürlich mit frei erfundenen verleumderischen Unwahrheiten um seine Rechte gebracht".
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die ebenfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, verwiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Diese ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands erreicht vorliegend nicht den Berufungsstreitwert, den § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG seit dem 01.04.2008 mit 750,00 EUR beziffert. Dieser findet auf alle ab dem 01.04.2008 eingelegten Beschwerden Anwendung (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 04.07.2008 - L 19 AL 31/08 - m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 14.05.2008 - L 9 B 85/08 AS ER - m.w.N.). Maßgeblich ist vorliegend, der von den Beklagten vom Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid geforderte Aufhebungs- und Erstattungsbetrag von insgesamt 633,95 EUR für den Zeitraum Mai und Juni 2006. Ausschließlich diesen betrifft der streitgegenständliche Bescheid. Soweit der Kläger demgegenüber darauf hinweist, dass der Streitwertbestimmung ein Betrag von insgesamt 1.297,90 EUR zugrunde zulegen sei, folgt der Senat dem nicht. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist grundsätzlich danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144, Rn. 14, m.w.N.; Frehse in: Jansen, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 144, Rn. 8, m.w.N.; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, 1. Auflage 2009, § 144, Rn. 18). Zwar erfolgte die streitgegenständliche Rücknahmeentscheidung der Beklagten vor dem Hintergrund dem Kläger im Mai und Juni 2006 zugeflossener Einnahmen. Diese haben die Beklagten bedarfsmindernd bei der Leistungsgewährung berücksichtigt und eine eingetretene Überzahlung mit dem streitgegenständlichen Bescheid rückabgewickelt. Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich jedoch nicht unter Berücksichtigung dieser Forderungen, sondern im Hinblick auf den Wert der Erstattungsforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Nur gegen diese wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Zwar ist bei der Berechnung des Beschwerdewerts grundsätzlich von der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers auszugehen. Dieses gilt jedoch dann nicht, wenn offensichtlich ist, dass der Streitwert missbräuchlich auf einen über 750,00 EUR hinausgehenden Betrag gewählt worden ist, um den Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu überschreiten (LSG NRW, Urteil vom 05.03.2003 - L 12 AL 154/02 -; Frehse in: Jansen, a.a.O., § 144, Rn. 8), denn der Wert des Beschwerdegegenstands darf nicht willkürlich durch überhöhte Wertangaben eines in diesem Umfang offensichtlich nicht bestehenden Anspruchs erreicht werden (Bundessozialgericht (BSG), Breithaupt 1980, S. 1007; BSG, SGb 1990, S. 298; Frehse in: Jansen, a.a.O., § 144, Rn. 8, m.w.N.). Dieses wäre zur Überzeugung des Senats jedoch der Fall, wenn mit dem Kläger von einem den Wert von 633,95 EUR übersteigenden Berufungsstreitwert ausgegangen würde. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt vor diesem Hintergrund zur Überzeugung des Senats ausschließlich 633,95 EUR.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da entgegen dem Vorbringen des Klägers keine der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG erfüllt ist.
Die Berufung ist danach nur zuzulassen, wenn
1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
3.ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Erforderlich für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 28; Landessozialgericht Bayern, Beschluss vom 30.11.2006 - L 11 AS 216/06 NZB - Rn. 20). Ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen, so fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung (LSG NRW, Beschluss vom 26.03.2010 - L 6 B 110/09 AS NZB - Rn. 15).
Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ist hier die Klärung einer Rechtsfrage, die von allgemeinem Interesse ist, nicht zu erwarten. Nach welchen gesetzlichen Vorgaben sich die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen nach dem SGB XII richtet, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt. Im Hinblick auf die Anrechnung dem Kläger im Mai und Juni 2006 zugeflossener Einnahmen ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen. Auch wendet sich der Kläger, soweit für den Senat aufgrund seiner Beschwerdebegründung ersichtlich, ausschließlich gegen die vom Sozialgericht vorgenommene Beweiswürdigung im Hinblick auf sein Einkommen und Vermögen. Diesbezüglich handelt es sich jedoch um eine typische Einzelfallentscheidung.
Aus dem gleichen Grund besteht keine Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Die sozialgerichtliche Entscheidung weicht nicht von der Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten höherinstanzlichen Gerichte ab, sondern legt die Erkenntnisse aus diesen seiner Entscheidung zugrunde.
Es liegt auch kein wesentlicher, die Entscheidung ggf. beeinflussender Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Der Kläger hat das Vorliegen eines solchen nicht behauptet. Auch ist ein solcher für den Senat nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Rahmen seiner zu diesem sowie weiteren gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze darauf hinweist, dass das Sozialgericht verschiedene Urteile nach einer nur kurzen Beratung der Kammer gefasst habe und die Urteilstexte bereits zuvor festgestanden hätten, vermag der Senat auch darin keinen Verfahrensfehler zu erkennen. Die Zeitspanne, die die Kammer für ihre abschließende geheime Beratung vor Urteilsverkündung aufwendet, lässt grundsätzlich keine Rückschlüsse auf deren Qualität zu und lässt relevante Verfahrensfehler vorliegend nicht erkennen. §§ 61 Abs. 2, 132 SGG i. V. m. §§ 192 bis 197 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) schreiben lediglich vor, dass Urteile nach geheimer Beratung zu verkünden sind. An der Einhaltung dieser Voraussetzungen durch das Sozialgericht hat der Senat keine Zweifel. Dass darüber hinaus vor einer abschließenden Beratung durch die Kammer bereits schriftliche Urteilsentwürfe vorlagen, stellt sich ebenfalls nicht als Verfahrensfehler dar.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde dann nicht erfolgreich sein kann, wenn diese nach Zulassung die Berufung unverzüglich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet zurückzuweisen wäre (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - L 7 SO 2173/06 NZB -). In diesem Fall beruht die Entscheidung regelmäßig nicht auf etwaigen Verfahrensfehlern (Leitherer in: Mayer-Ladewig, a.a.O., § 144, Rn. 35). Dieses wäre zur Überzeugung des Senats vorliegend der Fall. Die Abweisung der Klage durch das Sozialgericht stellt sich nach Aktenlage aus den vorstehend dargestellten Gründen auch inhaltlich als zutreffend dar.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Gründe:
I.
Mit seiner Klage vom 24.11.2006 wendet sich der Kläger inhaltlich gegen einen Bescheid der Beklagten zu 1) vom 22.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten zu 2) vom 20.10.2006, mit welchem die Beklagten die gegenüber dem Kläger erfolgte Bewilligung von Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von 100,00 EUR für den Monat Mai 2006 und in Höhe von 533,95 EUR für den Monat Juni 2006 (insgesamt 633,95 EUR) aufgehoben und vom Kläger die Erstattung dieser Leistungen gefordert haben.
Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf den zutreffenden Tatbestand des angegriffenen Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2009.
Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2009 ist dem Kläger am 07.01.2010 zugestellt worden.
Am 05.02.2010 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2009 eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Sozialgericht sei bei seiner Entscheidung irrtümlich von einem Streitwert von 633,95 EUR ausgegangen. Tatsächlich belaufe sich der Streitwert auf 100,00 EUR für Mai 2006, 533,85 EUR für Juni 2006 und 533,85 EUR für den Zeitraum 01.05.2006 bis 30.06.2006, d. h. insgesamt auf 1.297,90 EUR. Das Sozialgericht habe die von ihm gemachten Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen sowie die diesbezüglich eingereichten Unterlagen und Belege fehlerhaft ausgewertet und falsche Schlüsse daraus gezogen. Es habe ihn "willkürlich mit frei erfundenen verleumderischen Unwahrheiten um seine Rechte gebracht".
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die ebenfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, verwiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Diese ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands erreicht vorliegend nicht den Berufungsstreitwert, den § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG seit dem 01.04.2008 mit 750,00 EUR beziffert. Dieser findet auf alle ab dem 01.04.2008 eingelegten Beschwerden Anwendung (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 04.07.2008 - L 19 AL 31/08 - m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 14.05.2008 - L 9 B 85/08 AS ER - m.w.N.). Maßgeblich ist vorliegend, der von den Beklagten vom Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid geforderte Aufhebungs- und Erstattungsbetrag von insgesamt 633,95 EUR für den Zeitraum Mai und Juni 2006. Ausschließlich diesen betrifft der streitgegenständliche Bescheid. Soweit der Kläger demgegenüber darauf hinweist, dass der Streitwertbestimmung ein Betrag von insgesamt 1.297,90 EUR zugrunde zulegen sei, folgt der Senat dem nicht. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist grundsätzlich danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144, Rn. 14, m.w.N.; Frehse in: Jansen, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 144, Rn. 8, m.w.N.; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, 1. Auflage 2009, § 144, Rn. 18). Zwar erfolgte die streitgegenständliche Rücknahmeentscheidung der Beklagten vor dem Hintergrund dem Kläger im Mai und Juni 2006 zugeflossener Einnahmen. Diese haben die Beklagten bedarfsmindernd bei der Leistungsgewährung berücksichtigt und eine eingetretene Überzahlung mit dem streitgegenständlichen Bescheid rückabgewickelt. Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich jedoch nicht unter Berücksichtigung dieser Forderungen, sondern im Hinblick auf den Wert der Erstattungsforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Nur gegen diese wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Zwar ist bei der Berechnung des Beschwerdewerts grundsätzlich von der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers auszugehen. Dieses gilt jedoch dann nicht, wenn offensichtlich ist, dass der Streitwert missbräuchlich auf einen über 750,00 EUR hinausgehenden Betrag gewählt worden ist, um den Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu überschreiten (LSG NRW, Urteil vom 05.03.2003 - L 12 AL 154/02 -; Frehse in: Jansen, a.a.O., § 144, Rn. 8), denn der Wert des Beschwerdegegenstands darf nicht willkürlich durch überhöhte Wertangaben eines in diesem Umfang offensichtlich nicht bestehenden Anspruchs erreicht werden (Bundessozialgericht (BSG), Breithaupt 1980, S. 1007; BSG, SGb 1990, S. 298; Frehse in: Jansen, a.a.O., § 144, Rn. 8, m.w.N.). Dieses wäre zur Überzeugung des Senats jedoch der Fall, wenn mit dem Kläger von einem den Wert von 633,95 EUR übersteigenden Berufungsstreitwert ausgegangen würde. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt vor diesem Hintergrund zur Überzeugung des Senats ausschließlich 633,95 EUR.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da entgegen dem Vorbringen des Klägers keine der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG erfüllt ist.
Die Berufung ist danach nur zuzulassen, wenn
1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
3.ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Erforderlich für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 28; Landessozialgericht Bayern, Beschluss vom 30.11.2006 - L 11 AS 216/06 NZB - Rn. 20). Ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen, so fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung (LSG NRW, Beschluss vom 26.03.2010 - L 6 B 110/09 AS NZB - Rn. 15).
Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ist hier die Klärung einer Rechtsfrage, die von allgemeinem Interesse ist, nicht zu erwarten. Nach welchen gesetzlichen Vorgaben sich die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen nach dem SGB XII richtet, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt. Im Hinblick auf die Anrechnung dem Kläger im Mai und Juni 2006 zugeflossener Einnahmen ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen. Auch wendet sich der Kläger, soweit für den Senat aufgrund seiner Beschwerdebegründung ersichtlich, ausschließlich gegen die vom Sozialgericht vorgenommene Beweiswürdigung im Hinblick auf sein Einkommen und Vermögen. Diesbezüglich handelt es sich jedoch um eine typische Einzelfallentscheidung.
Aus dem gleichen Grund besteht keine Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Die sozialgerichtliche Entscheidung weicht nicht von der Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten höherinstanzlichen Gerichte ab, sondern legt die Erkenntnisse aus diesen seiner Entscheidung zugrunde.
Es liegt auch kein wesentlicher, die Entscheidung ggf. beeinflussender Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Der Kläger hat das Vorliegen eines solchen nicht behauptet. Auch ist ein solcher für den Senat nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Rahmen seiner zu diesem sowie weiteren gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze darauf hinweist, dass das Sozialgericht verschiedene Urteile nach einer nur kurzen Beratung der Kammer gefasst habe und die Urteilstexte bereits zuvor festgestanden hätten, vermag der Senat auch darin keinen Verfahrensfehler zu erkennen. Die Zeitspanne, die die Kammer für ihre abschließende geheime Beratung vor Urteilsverkündung aufwendet, lässt grundsätzlich keine Rückschlüsse auf deren Qualität zu und lässt relevante Verfahrensfehler vorliegend nicht erkennen. §§ 61 Abs. 2, 132 SGG i. V. m. §§ 192 bis 197 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) schreiben lediglich vor, dass Urteile nach geheimer Beratung zu verkünden sind. An der Einhaltung dieser Voraussetzungen durch das Sozialgericht hat der Senat keine Zweifel. Dass darüber hinaus vor einer abschließenden Beratung durch die Kammer bereits schriftliche Urteilsentwürfe vorlagen, stellt sich ebenfalls nicht als Verfahrensfehler dar.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde dann nicht erfolgreich sein kann, wenn diese nach Zulassung die Berufung unverzüglich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet zurückzuweisen wäre (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - L 7 SO 2173/06 NZB -). In diesem Fall beruht die Entscheidung regelmäßig nicht auf etwaigen Verfahrensfehlern (Leitherer in: Mayer-Ladewig, a.a.O., § 144, Rn. 35). Dieses wäre zur Überzeugung des Senats vorliegend der Fall. Die Abweisung der Klage durch das Sozialgericht stellt sich nach Aktenlage aus den vorstehend dargestellten Gründen auch inhaltlich als zutreffend dar.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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