L 5 RJ 127/94-W 97

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 J 482/92
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 RJ 127/94-W 97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 1994 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der 1941 geborene Kläger hat am 23. April 1960 die Facharbeiterprüfung als Rohrinstallateur/Gas-Wasser abgelegt und im erlernten Beruf bis 31. Dezember 1989 gearbeitet. Anschließend war er arbeitsunfähig und wurde im August 1990 wegen eines Bandscheibenvorfalles bei L4/L5 im U -Krankenhaus operiert. Danach gewährte ihm die Beklagte eine Anschlussheilbehandlung in der Klinik B vom 11. September bis 22. Oktober 1990, aus der er als arbeitsunfähig mit vollschichtigem Leistungsvermögen für allenfalls leichte Arbeiten in wechselnder Haltung unter Vermeidung von Zwangshaltungen, häufigem Knien, Bücken und Lasten über 10 bis 15 kg entlassen wurde. Umschulungsmaßnahmen oder die Vermittlung eines geeigneten Tätigkeitsfeldes wurden empfohlen. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1991 erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger erforderlichenfalls berufsfördernde Leistungen in Form einer Eingliederungshilfe zu gewähren, nachdem die Arbeitsverwaltung Umschulungsmaßnahmen als ungeeignet und die Aussichten auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz ohne finanzielle Förderung des Arbeitgebers als gering beurteilt hatte.

Am 12. September 1991 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ermittelte in seinem Versicherungskonto 393 Beitragsmonate, davon 40 in der Zeit vom 1. September 1986 bis 31. August 1991, und zog medizinische Unterlagen über die stationären Behandlungen des Klägers sowie Gutachten des MDK bei. Deren Auswertung führte zu der prüfärztlichen Einschätzung des Dr. K vom 24. Oktober 1991, dass der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Haltung ohne häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, Bewältigen von Lasten sowie Gefährdung durch Kälte und Nässe auf dem gehobenen allgemeinen und allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1992 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der §§ 1246, 1247 Reichsversicherungsordnung - RVO -. Zwar könne er unter Berücksichtigung der medizinischen Feststellungen nicht mehr in seinem erlernten Facharbeiterberuf als Rohrleger arbeiten, er sei aber noch zumutbar z.B. auf Tätigkeiten als Qualitätskontrolleur, Messprüfer oder Werkstattschreiber verweisbar.

Mit der am 15. April 1992 erhobenen Klage hat der Kläger, der am 1. März 1992 eine Tätigkeit als Bote in der Poststelle des Finanzamtes Schöneberg aufgenommen hat, sein Rentenbegehren weiterverfolgt und geltend gemacht, er könne wohl unstreitig in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten. Für die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten sei er fachlich bzw. gesundheitlich ungeeignet. Anderweitige Verweisungstätigkeiten seien weder benannt, noch sonst ersichtlich. Zu berücksichtigen sei, dass er seit 1962 ständig als Obermonteur mit Vorgesetztenfunktionen tätig gewesen sei, wie sich aus den Zeugnissen seiner beiden Arbeitgeber ergebe. Seine derzeitige Botentätigkeit bestehe aus Hilfsarbeiten, so dass er hierauf nicht zumutbar verweisbar sei.

Das Sozialgericht hat Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers Dr. D (Arzt für Orthopädie) und Dr. P (Arzt für Innere Krankheiten) erhalten und ein chirurgisches Sachverständigengutachten von Dr. B eingeholt. In seinem Gutachten vom 3. März 1993, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Sachverständige einen Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation mit leichten verbleibenden Restbeschwerden sowie eine leichte Leber- und Fettstoffwechselstörung bei erheblichem alimentär bedingten Übergewicht diagnostiziert. Das Leistungsvermögen des Klägers hat der Gutachter dahingehend eingeschätzt, dass er noch vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Feuchtigkeit, Zugluft und Kälte sowie einseitiger körperlicher Belastung, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Lasten über 15 kg verrichten könne. Tätigkeiten unter Zeitdruck könnten nur mit diesen Einschränkungen zugemutet werden. In festgelegtem Arbeitsrhythmus, an laufenden Maschinen sowie in Wechsel- oder Nachtschicht sei der Kläger einsetzbar. Seine geistigen Fähigkeiten seien ausbildungs- und altersentsprechend. Besonderheiten für den Weg zur Arbeit seien nicht zu berücksichtigen, die üblichen Pausen reichten aus.

Ferner hat das Gericht Arbeitgeberauskünfte von der Firma M und der Firma S eingeholt, bei denen der Kläger von 1962 bis 1982 bzw. 1982 bis 1989 beschäftigt gewesen ist. Auf die erteilten Auskünfte und Zeugnisse wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Über die derzeitige Botentätigkeit des Klägers hat die Oberfinanzdirektion B Auskunft erteilt. Danach dauert die Einweisung in die Aufgaben eines Boten grundsätzlich einige Wochen, die Entlohnung erfolgt nach Lohngruppe 2 des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G -.

Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass der Kläger lediglich als Facharbeiter entsprechend der zweiten Stufe im Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts einzustufen sei. Er könne noch auf Tätigkeiten als Materialausgeber, Lagerverwalter oder Qualitätskontrolleur verwiesen werden. Hierzu hat das Sozialgericht auf in anderen Verfahren eingeholte berufskundliche Auskünfte verwiesen und die Beklagte mit Urteil vom 12. Juli 1994 unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger ab 1. Oktober 1991 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Gericht im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet. Der Kläger habe Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 1246 RVO, der hier gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch -SGB- VI noch anzuwenden sei. Auszugehen sei von seinem bisherigen Beruf als Rohrleger mit Vorgesetztenfunktion, den er in seinem Berufsleben nach den Arbeitgeberauskünften und Zeugnissen überwiegend ausgeübt habe. Es hindere seinen Berufsschutz in der obersten Gruppe des Mehrstufenschemas mit der Folge einer Verweisbarkeit nur auf Facharbeitertätigkeiten keineswegs, wenn er von seinem letzten Arbeitgeber in einer Phase wirtschaftlicher Schwierigkeiten ohne größere Bauvorhaben auch einmal nicht mit Vorgesetztenfunktionen eingesetzt worden sei. Er sei von diesem auch einem Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion entsprechend entlohnt worden, was sich aus einem Vergleich der vor und nach den ab 1. April 1989 geltenden tarifvertraglichen Regelungen ergebe. Diese bisherige, körperlich mittelschwere Tätigkeit könne der Kläger mit dem medizinisch festgestellten Leistungsvermögen nicht mehr ausüben. Es seien aber auch keine anderen, gegebenenfalls auch berufsfremden Facharbeitertätigkeiten ersichtlich, die der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen nach einer Anlernzeit von höchstens drei Monaten ausüben könne.

Gegen das ihr am 24. August 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. September 1994 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 22. Juli 1995 begründet hat. Ihrer Auffassung nach sei infolge mangelnder Sachaufklärung durch das Gericht offen geblieben, ob der Kläger nach seiner letzten Tätigkeit bei der Firma S als Obermonteur (vgl. Zeugnis vom 3. November 1990) oder lediglich als Gas-Wasser-Installateur (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 17. Oktober 1992) zu beurteilen sei. Entscheidend sei, welche Arbeiten der Tätigkeit das Gepräge gegeben hätten. Eine nur gelegentliche bauleitende Ausführung größerer Bauvorhaben sei nicht geeignet, einen Berufsschutz des Klägers als Obermonteur zu begründen. Seine tarifliche Eingruppierung sei ebenfalls nicht bekannt, sondern nur seine tatsächliche Entlohnung.

Auch sei die Feststellung des Gerichts, dass es keine zumutbaren Verweisungstätigkeiten für den Kläger gebe, nicht hinreichend begründet. Der Kläger könne aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen bei der Ausarbeitung von Angeboten für Heizungs- und Sanitäranlagen beratend mitwirken und sei auch als Fachberater bzw. Auftragssachbearbeiter im Sanitär- und Heizungsbaufachhandel einsetzbar. Die vom Sozialgericht angegebenen Auskünfte betreffend eine Tätigkeit als Qualitätskontrolleur seien nicht nachprüfbar, weil das genannte Aktenzeichen nicht stimme. Die in diesem Zusammenhang im Verfahren - S 25 J 527/86 - eingeholten Auskünfte stützten dagegen eher ihren Standpunkt.

Mit Schreiben vom 2. Februar 1996 hat der Senat darauf hingewiesen, dass nach seinem gegen die hiesige Beklagte ergangenen Urteil vom 28.Juli 1995 - L 5 J 18/95 - für einen Gas-Wasser-Installateur, der in jenem Verfahren unstreitig keine Vorgesetztenfunktion hatte und nur noch leichte Arbeiten verrichten konnte, keine Verweisungsmöglichkeiten gesehen worden sind, insbesondere nicht auf eine Tätigkeit als Bote. Nachdem die Beklagte sich hierzu und zur Frage der Weiterführung der Berufung nicht geäußert hat, ist das Verfahren im Dezember 1996 als erledigt angesehen worden.

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 1997 hat die Beklagte das Verfahren zunächst ohne Begründung wieder aufgenommen und eine Ablichtung ihres Bescheides vom 16. Mai 1997 überreicht, mit dem sie dem Kläger in vorläufiger Ausführung des erstinstanzlichen Urteils Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. August 1994 bewilligt hat, die seitdem fortlaufend gezahlt worden ist. Wegen der Höhe des anzurechnenden Einkommens gelangt die Rente allerdings seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr zur Auszahlung (Bescheid vom 29. November 2000).

Mit Schreiben vom 17. Februar 1998 hat die Beklagte sodann geltend gemacht, es sei bisher nicht ausreichend geklärt, ob der Kläger seinen bisherigen Beruf als Gas-Wasser-Installateur tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Erst wenn dies nach den noch erforderlichen weiteren Feststellungen zu verneinen sei, stelle sich die Frage nach der beruflichen Einstufung des Klägers, der von ihr weiterhin lediglich als Facharbeiter im Sinne der zweiten Gruppe des Mehrstufenschemas angesehen werde. Als solcher könne er zumutbar auf angelernte Tätigkeiten und solche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die tarifvertraglich wie angelernte eingestuft seien. Entgegen der Auffassung des Senats komme deshalb als Verweisungstätigkeit eventuell auch die vom Kläger derzeit ausgeübte Beschäftigung als Bote in Betracht, bei der aufgrund ihrer tarifvertraglichen Eingruppierung in die Lohngruppe 2 des BMT-G zu vermuten sei, dass sie qualitativ den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für diese Lohngruppe entspreche. Diese seien bezeichnet als Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich sei.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2001 hat sich die Beklagte der Einschätzung angeschlossen, dass der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion genießt, seine bisherige hochqualifizierte Tätigkeit nicht mehr ausüben und auf seine jetzige Botentätigkeit nicht verwiesen werden kann. Nach ihrer Auffassung kann er jedoch noch als Fachberater in einer Fachfirma für Heizungsinstallation, als Auftragssachbearbeiter für Heizungs- und Sanitäranlagen oder als Haustechniker in einer Wohnungsbaugesellschaft bzw. einem größeren Betrieb eingesetzt werden.

Zu den so bezeichneten Verweisungstätigkeiten hat der Senat berufskundliche Auskünfte vom Gesamtverband Gebäudetechnik e.V. sowie von der Innung Sanitär/Heizung/Klempner/Klima B eingeholt, die keine zumutbare Einsatzmöglichkeit des Klägers in den genannten Bereichen gesehen haben. Wegen der Begründung wird auf die Schreiben vom 14. Mai und 16. Mai 2001 verwiesen.

Die Beklagte hat diese Auskünfte als unvollständig und nicht verwertbar angesehen, da bei ihrer Erteilung nicht bekannt gewesen sei, dass beim Kläger gegen „ein längeres Verweilen in den einzelnen Haltungsarten ärztlicherseits nichts einzuwenden sei“. Nach ihrer Auffassung sei der Kläger aber auch als Haus- und Maschinenmeister einsetzbar, wie sich aus Funktionsbeschreibungen entsprechender Tätigkeiten im Hauptgebäude der LVA Berlin und zweier Rehabilitationskliniken ergebe. Der Senat hat hierzu darauf hingewiesen, dass nach früheren, der Beklagten bekannten Ermittlungen die Tätigkeit eines Hausmeisters eine Einarbeitungszeit von mehr als 3 Monaten erfordere.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Renten- und Reha-Akten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger ab 1. Oktober 1991 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat und der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1992 entsprechend zu ändern ist.

Der vom Kläger im September 1991 bei der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, den er im Klageverfahren nur noch im Hinblick auf Berufsunfähigkeit weiterverfolgt hat, richtet sich gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch nach § 1246 RVO.

Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesungen ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst dabei alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Bei der Prüfung von Berufsunfähigkeit ist von der Tätigkeit auszugehen, die der Kläger zuletzt versicherungspflichtig als Hauptberuf ausgeübt hat, das ist seine Beschäftigung als Gas-Wasser-Installateur bei der Firma S. Nach der Arbeitgeberauskunft vom 17. Oktober 1992 war der Kläger als „Facharbeiter mit abgeschlossener Ausbildung“ tätig und tariflich eingestuft. Sein Arbeitsentgelt betrug stündlich 22,70 DM, monatlich 3.700,-- DM bei einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden. In dieser Auskunft fehlt in der Tat jeder Hinweis auf eine Vorgesetztenfunktion des Klägers. Allerdings wird er im von diesem Arbeitgeber am 3. November 1990 ausgestellten Zeugnis als „Obermonteur“ bezeichnet, der auf den Baustellen stets selbständig und zur vollsten Zufriedenheit gearbeitet und Baubesprechungen mit den Auftraggebern sachlich fundiert geführt habe. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat dieser Arbeitgeber zudem die Angaben des Klägers bestätigt, dass er während seiner dortigen Tätigkeit auch größere Bauvorhaben ausgeführt habe, bei denen ihm dann bis zu drei Mann, gelernte und ungelernte Kräfte, unterstellt gewesen seien. Das bescheinigte letzte Arbeitsentgelt lag noch über dem der - höchsten - Lohngruppe VII für Obermonteure nach den ab 1. April 1989 geltenden einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für „Altverträge“. Die Fähigkeit zur Ausübung von Vorgesetztenfunktionen gegenüber auch mehreren Facharbeitern hat der Kläger zweifellos gehabt, wie sich aus der Auskunft und dem Zeugnis seines vorherigen Arbeitgebers M ergibt, in denen er als Obermonteur, Bauleiter und Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber bis zu sechs Kolonnen à zwei bis drei Mann (ein Facharbeiter sowie ein bis zwei Helfer) bezeichnet worden ist, der aufgrund seiner langjährigen und fundierten Berufserfahrung auch mit der Anleitung der Monteure betraut worden sei. Der Kläger ist bei einer Gesamtschau dieser Auskünfte auch in seiner letzten Tätigkeit bei der Firma S als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. als „besonders hoch qualifizierter Facharbeiter“ anzusehen, der der ersten Gruppe im Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts zuzuordnen ist (vgl. Urteil des BSG vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 63/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 144). Zu Recht billigt ihm inzwischen auch die Beklagte Berufsschutz auf der höchsten Stufe zu.

In seinem bisherigen Beruf ist der Kläger - auch das nunmehr unstreitig - nicht mehr einsetzbar, denn die Tätigkeit eines Gas-Wasser-Installateurs ist auch in der Ausgestaltung als Obermonteur ausweislich der Arbeitgeberauskünfte mit zumindest mittelschwerer körperlicher Arbeit verbunden, zu der der Kläger nach den medizinischen Feststellungen zum Abschluss der Anschlussheilbehandlung, der prüfärztlichen Einschätzung sowie dem Gutachten von Dr. B keinesfalls ständig, sondern allenfalls gelegentlich in der Lage ist. Zu beachten ist auch, dass der Kläger nur noch in geschlossenen Räumen ohne Gefährdung durch Feuchtigkeit, Zugluft und Kälte einsetzbar ist, was eine Tätigkeit auf Baustellen zumindest einschränkt. Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung im bisherigen Beruf war auch im Verlauf der Anschlussheilbehandlung und im weiteren Reha-Verfahren nicht gesehen worden, weshalb die Beklagte dem Kläger ja auch eine Eingliederungshilfe für eine leidensgerechte andere Tätigkeit angeboten hat.

Das Unvermögen, im bisherigen Beruf weiterzuarbeiten, führt jedoch nicht ohne weiteres zur Annahme von Berufsunfähigkeit im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO. Vielmehr ist eine Verweisung auf andere Tätigkeiten zulässig, die dem Versicherten fachlich, sozial und gesundheitlich zumutbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, darf der Versicherte zur Vermeidung eines erheblichen sozialen Abstiegs lediglich auf Tätigkeiten derselben oder der nächst niedrigeren Gruppe innerhalb des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die für eine vollwertige Ausübung der Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten muss der Versicherte bereits besitzen oder sich - unter Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse - in einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten aneignen können (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 30. September 1987 - 5b RJ 20/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 147).

Danach kommen für den Kläger, der Berufsschutz als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion genießt, als Verweisungsberuf nur Facharbeitertätigkeiten in Betracht (vgl. Urteil des BSG vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 63/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 144), d.h. solche, die eine Ausbildung von mehr als zwei Jahren in einem anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen. Die von ihm seit März 1992 ausgeübte Botentätigkeit bei der Oberfinanzdirektion, für die nur eine Einweisung von wenigen Wochen erforderlich war, scheidet damit ohne weiteres als Verweisungstätigkeit aus, was nunmehr auch die Beklagte eingeräumt hat.

Dem Kläger gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten auf Facharbeiterniveau, die seinen fachlichen Fähigkeiten entsprechen oder von ihm nach höchstens dreimonatiger Einarbeitung ausgeübt werden können, sind nicht ersichtlich.

Die von der Beklagten zunächst benannten Verweisungstätigkeiten scheiden u.a. deshalb aus, weil es sich um Anlerntätigkeiten handelt (Wertstattschreiber, Materialausgeber/Lagerverwalter) bzw. die erforderliche Einarbeitungszeit zu lang ist (Güteprüfer, Qualitätskontrolleur, Arbeitsvorberater/Arbeitsplaner). Dies geht aus den vom Sozialgericht bzw. der Beklagten selbst in das vorliegende Verfahren eingeführten berufskundlichen Auskünften aus anderen Verfahren hervor.

Auch die weiteren von der Beklagten benannten Tätigkeiten kommen für den Kläger nicht in Betracht, wie die vom Senat durchgeführten berufskundlichen Ermittlungen ergeben haben.

Eine Tätigkeit als Auftragssachbearbeiter für Heizungs- und Sanitäranlagen - die es nach Auskunft der Innung Sanitär/Heizung/Klempner/Klima im Handwerk so nicht gibt - wird im industriellen Bereich nach Angaben des Gesamtverbandes Gebäudetechnik e.V. ausschließlich im Sitzen ausgeübt. Weshalb die Beklagte die Auskünfte als „unvollständig und nicht verwertbar“ ansieht, ist nicht nachvollziehbar. Zwar war bei der gerichtlichen Anfrage in der Tat nicht mitgeteilt worden, dass beim Kläger „gegen ein längeres Verweilen in den einzelnen Haltungsarten ärztlicherseits nichts einzuwenden“ sei. Dieser Hinweis im Gutachten des Dr. B schließt sich jedoch an seine Grundaussage an, dass der Kläger nur im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen arbeiten soll. Zu dieser Einschätzung waren auch schon die Reha-Klinik und der Prüfarzt Dr. K gelangt. Eine ausschließlich sitzende Tätigkeit kann dem Kläger deshalb nicht angesonnen werden.

Als Fachberater in einer Fachfirma für Heizungsinstallationen ist der Kläger ebenfalls nicht einsetzbar. Zum einen erfolgt diese Tätigkeit nach den berufskundlichen Auskünften überwiegend im Gehen und Stehen, nicht jedoch im Sitzen, zum anderen fehlen dem Kläger dafür die erforderlichen Fachkenntnisse. Im Handwerksbereich wird die Fachberatung vom Betriebsinhaber bzw. angestellten Meistern, Ingenieuren oder Technikern durchgeführt. Nach Einschätzung der Innung könnte der Kläger trotz seiner qualifizierten beruflichen Erfahrung das notwendige Fachwissen nicht innerhalb von drei Monaten erwerben. Auch der Gesamtverband Gebäudetechnik geht davon aus, dass qualifizierte Beratung und Angebotserstellung im Bereich der Gebäudetechnik regelmäßig nicht durch Monteure erfolgen. Dass Tätigkeiten im Großhandel für das Installationsgewerbe wegen der erforderlichen kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Zusatzausbildung von mehr als drei Monaten als Verweisungstätigkeit für einen Gas-Wasser-Installateur nicht in Betracht kommen und wegen der Länge der verkaufkundlichen Einarbeitungszeit auch ein Einsatz als Fachkraft in Heimwerkerläden/Baumärkten ausscheidet, hat der erkennende Senat im Übrigen bereits in seinem Urteil vom 18. Juli 1995 - L 5 J 18/95 - entschieden, auf das er die Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren mehrfach hingewiesen hat.

Als Haustechniker in der Wohnungswirtschaft würde der Kläger zwar im Wechsel der drei Haltungsarten arbeiten können, die bei ihm darüber hinaus zu berücksichtigenden qualitativen Leistungseinschränkungen stünden einer solchen Tätigkeit jedoch entgegen, wie die Auskünfte des Gesamtverbandes Gebäudetechnik und der Innung ergeben haben, weil die dabei gestellten Anforderungen volle körperliche Einsatzfähigkeit erfordern. Dem Kläger dürften darüber hinaus auch die fachlichen Kenntnisse fehlen, um eine solche Tätigkeit nach höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeit vollwertig verrichten zu können.

Dies gilt auch für die von der Beklagten schließlich noch genannte Verweisungstätigkeit als Hausmeister/Maschinenmeister. Zwar ist für eine solche Tätigkeit eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung nicht generell erforderlich, sondern nur der Nachweis von Erfahrungen in handwerklichen Berufen (vgl. z.B. die von der Beklagten überreichte Beschreibung der Stellenanforderungen für den in ihrem Hauptgebäude beschäftigten Haus- und Maschinenmeister). Die relativ lange Einarbeitungszeit ergibt sich jedoch aus den Erfordernissen des konkreten Aufgabengebietes. Nach umfangreichen Ermittlungen des Landessozialgerichts Berlin, die der Beklagten aus dem gegen sie ergangenen Urteil vom 11. September 1990 - L 8 J 21/89 - bekannt sind und ihr auch in diversen anderen Verfahren entgegen gehalten wurden, beträgt die Einarbeitungszeit für Hausmeister im öffentlichen Dienst drei bis sechs Monate, in der Regel sechs Monate. Die individuelle Verschiedenheit der Einarbeitungsdauer beruht auf der unterschiedlichen Größe der Dienstgebäude und weiteren Kriterien wie Technik des Hauses, Aufsicht über Reinigungspersonal und/oder Pförtner und Hausarbeiter sowie auf der Bereitschaft, sich u.a. mit diversen Dienstvorschriften vertraut zu machen. Vielfalt und Umfang der Arbeitsaufgaben, die ein Haus- und Maschinenmeister im Hauptgebäude der Beklagten sowie in den von ihr angegebenen beiden Reha-Kliniken wahrzunehmen hat, bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der insoweit keine einschlägigen Vorkenntnisse hat, sich in längstens drei Monaten mit den Erfordernissen einer solchen Tätigkeit vertraut machen könnte.

Weitere Verweisungstätigkeiten sind weder benannt noch sonst ersichtlich. Damit ist der Kläger berufsunfähig, wobei die maßgeblichen gesundheitlichen Einschränkungen nach dem Gutachten des Dr. B seit Stellung des Rentenantrages im September 1991 bestehen. Da er bezogen auf diesen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 1246 Abs. 1 RVO erfüllt hat, wie sich aus den im Tatbestand angegebenen Versicherungszeiten ergibt, steht ihm gemäß § 1290 RVO ab 1. Oktober 1991 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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