L 9 R 2008/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 253/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2008/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2010 und der Bescheid vom 4. Dezember 2007 in Gestalt des Bescheides vom 20. November 2008 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2008 abgeändert.

Die Beklagte wird gemäß ihrem (Teil-)Anerkenntnis vom 14. Dezember 2010 verurteilt, die Zeit vom 13. Mai 1981 bis 13. April 1983 als weitere Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den Sohn St. vorzumerken.

Im Übrigen werden die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2010 zurückgewiesen und die weitergehende Klage als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Versicherungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung geltend.

Die 1945 geborene Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, war im Zeitraum vom 16. Februar 1970 bis 30. September 1977 mit Unterbrechungen (u. a. Schwangerschaft/Mutterschutz vom 1. April bis 8. Juli 1971 und 3. März bis 9. Juni 1973) in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihrer Rückkehr nach Griechenland im September 1977 wurden ihr auf ihren Antrag vom 2. Mai 1980 die von ihr (Arbeitnehmeranteil) entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mit Bescheid vom 31. Oktober 1980 erstattet.

1969 wurde ihre Tochter Sp. in P., Griechenland, geboren, 1971 ihre Tochter G. in D. und 1973 ihr Sohn St. ebenfalls in D ...

Im August 2007 beantragte die Klägerin die Anerkennung versicherungsrechtlicher Zeiten wegen Erziehung ihrer Kinder. Als frühere Wohnanschriften in der Bundesrepublik Deutschland gab sie die Adressen Sch. und H. 5 in D. an, wo sie die Kinder erzogen habe. Sie habe alle Kinder jeweils 10 Jahre erzogen und wohne seit 1977 wieder in Griechenland (P., P. 5).

Nach der Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt D. vom 27. November 2007 waren die Klägerin selbst vom 13. Februar 1970 bis 15. September 1977 (Wegzug nach Griechenland) und ihr Ehemann N. vom 16. Oktober 1969 bis 15. September 1977 (Wegzug nach Griechenland) unter der Anschrift H. 25, D., gemeldet. G. war nach dieser Auskunft nach ihrem Zuzug von P. vom 8. August 1975 bis 30. August 1976 (Wegzug nach Griechenland) in D. mit der Adresse H. 25 gemeldet. Bezüglich St. waren keine Meldedaten zu ermitteln. Ferner war nach dieser Auskunft Sp. (nach Zuzug von Nettetal) in D. vom 27. Mai 1992 an in der H. 259, vom 14. März 1994 an in der E. 51 und vom 25. Januar 1996 bis 22. Juni 1998 (Abmeldung von Amts wegen) in der R. 20 gemeldet.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2007 merkte die Beklagte die Zeiten vom 8. August 1975 bis 30. August 1976 sowie vom 16. September 1977 (dem Zeitpunkt der Rückkehr der Klägerin nach Griechenland) bis 12. Mai 1981 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (KBZ) für G. vor. Die Berücksichtigung weiterer Zeiten für eine Erziehung der drei Kinder lehnte sie ab, da die Kinder nicht gemeinsam mit der Mutter in Deutschland gemeldet gewesen seien und die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

Dagegen erhob die Klägerin am 4. Januar 2008 Widerspruch und machte geltend, ihre Kinder G. und St. seien in D. geboren und von ihr im Sch. und in der H. 5 erzogen worden. Auf den Hinweis auf die Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt D. und die Bitte, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass die Kinder in D. gewohnt hätten, z. B. Impfbücher, Meldebescheinigungen oder Bescheinigungen über den Besuch des Kindergartens bzw. der Schule, teilte die Klägerin mit, über entsprechende Unterlagen verfüge sie nicht.

Mit Bescheid vom 20. November 2008 merkte die Beklagte unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 4. Dezember 2007 für das Kind G. die Zeit vom 1. Juni bis 8. Juli 1971 als Kindererziehungszeit (KEZ) und die Zeit vom 13. Mai bis 8. Juli 1971 als weitere KBZ sowie für den Sohn St. die Zeit vom 1. Mai bis 9. Juni 1973 als KEZ und die Zeit vom 14. April bis 9. Juni 1973 als KBZ vor. Die Anerkennung weiterer Zeiten lehnte sie ab. Wegen der weiteren versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 20. November 2008 verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2007 in der Fassung des Bescheids vom 20. November 2008 zurück. Weitere versicherungsrechtliche Zeiten wegen Kindererziehung seien nicht anzuerkennen da es nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin die Kinder in einem weiteren Umfang, als anerkannt, erzogen habe.

Deswegen hat die Klägerin am 12. Januar 2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit welcher sie die Anerkennung weiteren Zeiten wegen Erziehung der Kinder G. und St. begehrt hat. Beide Kinder seien in Deutschland geboren und von ihr hier erzogen worden.

Auf Anfrage des SG, wer die Kinder zu den Zeiten betreut habe, in denen die Klägerin gearbeitet habe und die Bitte um Mitteilung, ob die Kinder einen Kindergarten in Deutschland besucht hätten, antwortete die Klägerin nicht.

Mit Urteil vom 23. Februar 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die gesetzlichen Grundlagen bezüglich derer auf die Darstellung im Widerspruchsbescheid verwiesen werde, seien hinsichtlich der geltend gemachten Zeiten nicht erfüllt. Es sei nicht feststellbar, dass die Klägerin ihre Kinder in den maßgeblichen Zeiträumen in der Bundesrepublik Deutschland erzogen und sich mit diesen tatsächlich gemeinsam hier aufgehalten habe. Entsprechende Nachweise habe die Klägerin nicht vorgelegt. Aus der Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt D. ergebe sich auch kein Hinweis, dass die Klägerin mit ihren Kindern in dieser Zeit in D. gewohnt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen.

Gegen das am 26. März 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. April 2010 Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin die Anerkennung der geltend gemachten Versicherungszeiten wegen Kindererziehung und ferner nun auch zusätzlich die Gewährung von Altersrente erstrebt. Eine weitere Begründung hat sie nicht abgegeben.

Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2010 ein Teilanerkenntnis abgegeben, mit welchem Sie die Zeit vom 13. Mai 1981 bis 13. April 1983 als weitere Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anerkannt hat.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 23. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 4. Dezember 2007 in der Fassung des Bescheids vom 20. November 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2008 zu verurteilen, weitere Zeiten wegen Kindererziehung für die Kinder G. und St. anzuerkennen, sowie die Beklagte außerdem zu verurteilen, ihr Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt im Übrigen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in ihrem Widerspruchsbescheid.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass eine Klage auf Gewährung von Rente mangels entsprechender Verwaltungsentscheidung unzulässig sein dürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Soweit die Klägerin die Vormerkung weiterer Versicherungszeiten wegen Kindererziehung begehrt, ist die Berufung nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässig. Soweit sie nun im Berufungsverfahren auch die Gewährung von Altersrente erstrebt, ist ihr Begehren unzulässig.

Soweit die Klägerin Altersrente begehrt, ist die Klage unzulässig, weil insofern eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung der Beklagten nicht ergangen ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei der von der Klägerin begehrten Rente handelt es sich um eine Leistung, die auf Grund eines Verwaltungsaktes zu erbringen ist. Nachdem ein solcher nicht ergangen ist, ist die Klage insoweit unzulässig.

Im Übrigen handelt es sich bei dem Begehren auf Gewährung von Rente um eine Klageänderung, die nach § 99 Abs. 1 SGG nur zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Hier hat sich die Beklagte auf dieses Begehren nicht eingelassen. Der Senat erachtet eine solche Klageänderung im Berufungsverfahren auch nicht für sachdienlich. Ferner ist diese über das Begehren vor dem SG hinausgehende Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente auch deshalb unzulässig, weil das Landessozialgericht für eine Entscheidung über eine im Berufungsverfahren erstmals erhobene Klage, jedenfalls wenn kein Fall des § 96 SGG (Ersetzung des angefochtenen Bescheids durch einen neuen Bescheid im Berufungsverfahren) vorliegt, nicht zuständig ist. Nachdem aus den vorstehenden Gründen die Klage auf Gewährung von Altersrente nicht zulässig ist, ist sie als unzulässig zu verwerfen und wird die Beklagte über den Rentenantrag durch gesonderten Bescheid zu entscheiden haben.

Das zulässige Begehren auf Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten wegen Kindererziehung ist teilweise und soweit von der Beklagten anerkannt begründet. Im Übrigen hat es keinen Erfolg.

Mit den angefochtenen Bescheiden sind bereits KEZen für G. vom 1. Juni bis 8. Juli 1971 und für St. vom 1. Mai bis 9. Juni 1973 sowie KBZen für G. vom 13. Mai bis 8. Juli 1971, 8. August 1975 bis 30. August 1976 sowie 16. September 1977 bis 12. Mai 1981 und für St. vom 14. April bis 9. Juni 1973 anerkannt. Damit sind insofern lediglich noch KEZen für G. vom 9. Juli 1971 bis 31. Mai 1972 und St. für 10. Juni 1973 bis 30. April 1974 sowie KBZen vom 9. Juli 1971 bis 13. April 1973, vom 10. Juni 1973 bis 7. August 1975, vom 31. August 1976 bis 15. September 1977 und vom 13. Mai 1981 bis 13. April 1983 strittig.

Nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2010 die Zeit vom 13. Mai 1981 bis 13. April 1983 als KBZ wegen Erziehung des Sohnes St. anerkannt und die Klägerin dieses Anerkenntnis nicht angenommen hat, hat der Senat die Beklagte entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verurteilt, so dass das Urteil insoweit keiner weiteren Begründung bedarf (§ 202 SGG i.V.m. §§ 307 Satz 1, 313b Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung).

Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Vormerkung weiterer KEZen oder KBZen.

Nach § 149 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind im Versicherungskonto Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind KEZen Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil wird eine KEZ angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 ist eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Die KEZ für ein - wie die Kinder der Klägerin - vor dem 01. Januar 1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt (§ 249 Abs. 1 SGB VI).

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine KBZ, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer KEZ auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 Satz 1 SGB VI). Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nur, soweit diese auch Pflichtbeitragszeiten sind (§ 57 Satz 2 SGB VI). Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder endet die letzte KBZ mit Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes.

Die vorgenannten Voraussetzungen für die Vormerkung weiterer KEZen und KBZen sind bei der Klägerin für die strittigen Zeiträume vor dem 16. September 1977 nicht erfüllt. Es ist nicht nachgewiesen, dass sie ihre Kinder in diesen Zeiträumen erzogen hat. Die Klägerin selbst war durchgängig von Februar 1970 bis 15. September 1977, dem Zeitpunkt ihres Wegzugs nach Griechenland, in D. mit der Adresse H. 25 gemeldet. Sie war auch in diesem Zeitraum - unterbrochen durch den Mutterschutz - versicherungspflichtig beschäftigt, weswegen zur Überzeugung des Senats feststeht, dass sie sich insoweit auch in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Ihre Kinder sind dagegen in den noch strittigen Zeiträumen nicht in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet gewesen. Da die Klägerin einer Erwerbstätigkeit nachging, nicht angab, wer die Kinder während ihrer Arbeitszeit betreut hat und sie auch keinerlei Unterlagen vorlegen konnte, aus denen sich ergibt, dass sich die Kinder in der Bundesrepublik Deutschland in den noch strittigen Zeiträumen aufgehalten haben, ist nicht nachgewiesen, dass die Kinder in diesen Zeiträumen von der Klägerin erzogen wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl G. als auch St. sich in Griechenland aufhielten. So ergibt sich aus der Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt D., dass G. am 8. August 1975 von Griechenland zugezogen und dann am 30. August 1976 (wieder) nach Griechenland verzogen ist.

Da somit nicht nachgewiesen ist, dass die Klägerin ihre Kinder in den strittigen Zeiträumen vor ihrer Rückkehr nach Griechenland erzogen hat, hat es die Beklagte insoweit zu Recht abgelehnt, diese Zeiten als KEZen und KBZen anzuerkennen.

Aus den vorstehenden Gründen ändert der Senat die Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG teilweise ab. Im Übrigen weist er die Berufung zurück und verwirft er die Klage als unzulässig. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung, wobei zu berücksichtigen war, dass die Klage nur zu einem ganz geringen Teil Erfolg hatte und dies unter Berücksichtigung der vorliegenden Zeiten auch nicht zu Rentenleistungen, über die hier nicht zu entscheiden war, führen dürfte.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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