Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 R 446/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 226/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung sowie einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige anstatt der seit dem 1. Juni 2007 (mit Abschlägen) bezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit streitig.
Der am ... 1947 geborene Kläger durchlief nach dem Zehnte-Klasse-Schulabschluss von September 1963 bis August 1965 erfolgreich eine Ausbildung zum Maschinenbauer. Danach war er als Bohrer und Reparaturschlosser beschäftigt, bevor er von November 1966 bis April 1968 seinen Wehrdienst absolvierte. Von Mai 1968 bis Mai 1975 arbeitete er erneut als Reparaturschlosser und studierte im Rahmen eines Abendstudiums Maschinenbau und Elektrotechnik, ohne einen Abschluss zu erzielen. Im Anschluss daran war er bis zum 31. Mai 1985 bei der Berufsfeuerwehr D. tätig. Vom 1. Juni 1985 bis zum 13. Juli 1991 arbeitete er im Erdgasleitungsbau. Anschließend übte er bis Oktober 2003 verschiedene Tätigkeiten als Paketverteiler bei der Post, als Installateur, Dachdecker, Monteur, Schlosser, Bauleiter im Fassadenbau sowie Angestellter im Krankentransport und Rettungswesen aus. Vom 25. August 2003 bis zum 10. Oktober 2003 war er als Heizungsmonteur beschäftigt und danach arbeitslos. Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung übte der Kläger vom 7. September 2004 bis zum 31. Juli 2005 bei der Ausbausanierung und Restaurierung (A&R) L. N. GmbH in D. aus. Ausweislich des Arbeitsvertrages war er als "Schlosser/Installateur" eingestellt worden. Aufgrund eines Arbeitsunfalls war er bereits ab dem 17. Februar 2005 arbeitsunfähig erkrankt. Nach dem Bezug von Verletztengeld erhielt er vom 1. August 2005 bis zum 30. März 2006 Arbeitslosengeld und danach bis zum 31. Mai 2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Am 27. März 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In dem hierzu erstellten Befundbericht des Chefarztes Dr. Z., Klinik für Unfall- und Handchirurgie im Städtischen Klinik D., vom 30. März 2006 sind als Diagnosen eine Schultergelenksluxation links sowie eine Ruptur der Rotatorenmanschette links genannt. Beigefügt ist das erste Rentengutachten vom 29. August 2005 für die Holz-Berufsgenossenschaft (Holz-BG). Danach seien als Unfallfolgen nach der Ausrenkung des linken Schultergelenkes eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes, eine Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne des linken Schultergelenks sowie eine Kraftminderung der Schultergürtelmuskulatur links verblieben. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werde zunächst 20 v. H. und auf Dauer voraussichtlich 10 v. H. betragen.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie/Chirotherapie Dr. O. vom 6. Juli 2006 ein. Dieser stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers folgende Diagnosen: Impingement-Syndrom nach Schulter-Luxation links und Läsion der Rotatorenmanschette. Cervicobrachial-Syndrom bei Osteochondrose und Spondylose. Chronisches Lumbalsyndrom bei Osteochondrose und Spondylose. Mäßige, vor allem retropatellare Gonarthrose beidseits. Mediale Bandschwäche des rechten unteren Sprunggelenkes. Die körperliche und berufliche Belastbarkeit des Klägers sei deutlich und glaubhaft eingeschränkt. Schultergürtelbelastende oder überlastende Arbeiten, vor allem über Kopf, sowie alle schweren körperlichen Arbeiten, insbesondere schweres Heben, Tragen oder Transportieren sowie Arbeiten in vor- oder überwiegender Bück-/Beugehaltung könnten vom Kläger nicht mehr verlangt werden. Auch kniegelenksbelastende Tätigkeiten, Arbeiten mit häufigem Treppen-, Gerüste- oder Leitersteigen sowie Arbeiten auf unebenem oder glitschigem Untergrund seien ausgeschlossen. Weiterhin vollschichtig einsetzbar sei der Kläger für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von stehender, gehender und sitzender Haltung.
Mit Bescheid vom 8. August 2006 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zwar sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch ein schmerzhaftes Gelenk- und Wirbelsäulenleiden, den Zustand nach Schulterausrenkung links und ein Übergewicht eingeschränkt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er aber noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich erbringen. Hiergegen legte der Kläger am 23. August 2006 Widerspruch ein, ohne diesen zunächst zu begründen.
Am 15. Februar 2007 beantragte der Kläger ferner die Bewilligung einer Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige sowie eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Die Beklagte holte eine Auskunft der Ausbausanierung und Restaurierung L. N. GmbH vom 27. Februar 2007 ein. Danach sei der Kläger mit der Installation und Reparatur von Heizungsanlagen sowie mit Montage- bzw. Schlosserarbeiten betraut gewesen. Er habe mittelschwere Arbeiten (bis 15 kg) mit häufigem Heben und Tragen in gelegentlichem Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen verrichtet. Der Kläger habe Facharbeiten mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren ausgeführt und sei als Facharbeiter nach der Entgeltgruppe 3 des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit entlohnt worden. Nach dem Entgeltgruppenverzeichnis des genannten Tarifvertrages ist die Entgeltgruppe 3 für Tätigkeiten vorgesehen, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufsausbildung vermittelt werden; diese Kenntnisse und Fertigkeiten könnten auch durch mehrjährige Tätigkeitserfahrung in der Entgeltgruppe 2 erworben werden. Der Kläger hat daraufhin im Widerspruchsverfahren vorgetragen, letztmalig bei der E. Firma M. als Bau- bzw. Montageleiter eingesetzt gewesen zu sein. Dieses Arbeitsverhältnis habe rund eineinhalb Jahre angedauert und habe am 10. August 2001 geendet. Seither sei er entweder branchenfremd oder – wie zuletzt – als "einfacher" Heizungsmonteur eingestellt worden. Er habe sich unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse und wegen seines fortgeschrittenen Alters von dem "alten" Beruf lösen müssen. Im Bewusstsein der Aussichtslosigkeit, in die zuvor erreichte berufliche Position zurückkehren zu können, habe er u.a. die letzte Tätigkeit als Schlosser und Installateur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juni 2007; der Altersrente lag ein Zugangsfaktor von 0,82 zugrunde. Ebenfalls mit Bescheid vom 21. Mai 2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige ab, da weder die Schwerbehinderteneigenschaft noch Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorlägen. Die Beklagte hat wiederum ausgeführt, beim Kläger liege ein schmerzhaftes Gelenk- und Wirbelsäulenleiden, der Zustand nach Schulterausrenkung links sowie ein Übergewicht vor; Ausführungen zum Berufsschutz und zu Verweisungstätigkeiten enthält der Bescheid nicht.
Hiergegen legte der Kläger am 5. Juni 2007 Widerspruch ein mit der Begründung, es sei nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine körperlichen Einbußen keine Beruf- oder Erwerbsunfähigkeit bedingten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. August 2006 als unbegründet zurück. Sie hielt daran fest, der Kläger sei weder voll bzw. teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen könne der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, häufiges Bücken, häufige Überkopfarbeiten sowie ohne häufiges Klettern und Steigen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Es sei von dem Hauptberuf als Schlosser/Installateur auszugehen, der in die Gruppe der oberen Angelernten einzuordnen sei. Diese Einstufung resultiere aus der Tatsache, dass der Kläger nach der Entgeltgruppe 3 bezahlt worden sei. Hierin seien Mitarbeiter erfasst gewesen, die sich ihre Kenntnisse und Fähigkeiten nur durch Berufserfahrung angeeignet hätten. Als Facharbeiter hätte er mindestens die Entlohnung in der Entgeltgruppe 4 erzielen müssen. Insoweit sei er auf andere Anlernberufe und hervorgehobene ungelernte Arbeiten verweisbar. Insbesondere sei ihm die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte oder in Verwaltungsgebäuden oder des Maschinenführers medizinisch und sozial zumutbar.
Ebenfalls unter dem 24. Juli 2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Mai 2007 als unbegründet zurück. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähige zu. Der Kläger sei nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt; es sei lediglich ein GdB von 20 festgestellt. Nach dem medizinischen Beweisergebnis sei der Kläger noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Berufsunfähig sei er nicht, da er als Schlosser/Installateur auf die Verweisungstätigkeiten des Pförtners an der Nebenpforte oder in Verwaltungsgebäuden und des Maschinenführers gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar sei.
Mit den am Montag, dem 27. August 2007, beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klagen hat der Kläger sein Ziel auf Bewilligung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung und auf Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen aufgrund von Berufsunfähigkeit weiterverfolgt. Mit Beschluss vom 21. November 2007 hat das Sozialgericht beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger hat an seiner Einschätzung festgehalten, berufsunfähig zu sein. Soweit die Beklagte daran angeknüpft habe, dass er in seiner letzten Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 3 des Entgeltrahmentarifvertrages Zeitarbeit entlohnt worden sei, hat er geltend gemacht, untertariflich bezahlt worden zu sein. Er habe den ihm tatsächlich zustehenden Tariflohn nicht geltend gemacht, um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren. Er habe als Schlosser/Installateur sämtliche Arbeiten verrichtet, die eine Lehrzeit von drei Jahren vorausgesetzt hätten. Er habe sich aber bei Vertragsabschluss nicht in einer Position befunden, die es ihm gestattet hätte, um die zutreffende Eingruppierung zu streiten. Hätte er den vorformulierten Vertrag nicht unterschrieben, wäre er mit Sicherheit arbeitslos geblieben und hätte wohl die Verhängung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit riskiert.
Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte von dem Praktischen Arzt Dr. L. und von Dr. Z. eingeholt. Dr. Z. hat das zweite Rentengutachten über den Kläger vom 20. August 2007 zu den Akten gereicht, wonach die durch die Unfallfolgen hervorgerufene MdE nunmehr 10 v. H. betrage und von einem Endzustand auszugehen sei. Dr. L., der den Kläger von 1998 bis zum 20. November 2006 behandelte, hat in seinem Bericht vom 6. Januar 2008 als Diagnosen eine Struma diffusa, eine Osteochondrosis der Wirbelsäule, insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) mit rezidivierenden akuten Beschwerden sowie eine arterielle Hypertonie genannt und mitgeteilt, den Kläger vom 3. bis zum 7. Juli 2006 wegen eines Wirbelsäulensyndroms arbeitsunfähig geschrieben zu haben.
Sodann hat das Sozialgericht ein Gutachten von Dr. W. vom 26. September 2008 eingeholt. Danach bestehen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen: Deutliches Impingementsyndrom der Schulter links. Beginnende Arthrose Schulter- und Schultereckgelenk links. Chronisches Lumbalsyndrom. Chronisches Cervikobrachialsyndrom beidseits. Gonarthrose beidseits Grad 1 bis 2. Beginnende Arthrose vorderes unteres Sprunggelenk beidseits bei rezidivierenden Distorsionen. Arthrose MTP, Spreizfuß beidseits. Hypertonie. Der Kläger sei in der Lage, eine leichte körperliche Arbeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne gehäuftes Bücken, Heben von Lasten über 7,5 kg, Überkopfarbeit sowie ohne häufiges Hocken oder Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vollschichtig zu verrichten. Ausgeschlossen seien Arbeiten unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft sowie Arbeiten unter Zeitdruck und am Fließband. Das Seh- und Hörvermögen sei nicht eingeschränkt. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht gemindert. Der Kläger könne maximal vier Kilometer zu Fuß zurücklegen. Der Sachverständige stimme mit den Beurteilungen von Dr. O. und Dr. Z. überein.
Das Sozialgericht hat ferner eine Arbeitgeberauskunft der A&R L. N. GmbH vom 7. Februar 2008 eingeholt. Danach hat der Kläger Montage- und Schlosserarbeiten verrichtet. Auf die Frage, ob es sich hierbei um Arbeiten gehandelt habe, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Anlernberuf erfordert hätten oder um Facharbeiten gehandelt habe, hat die Antwort gelautet: "teils-teils". "Vorwiegend" seien Arbeiten verrichtet worden, für die eine Berufsausbildung erforderlich gewesen sei.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins und nachfolgender Einholung eines Befundberichtes über die Behandlung des Klägers bei Dr. B. hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2009 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige anstelle der bereits bewilligten Altersrente für Arbeitslosigkeit bzw. auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen lägen sämtlich nicht vor. Insbesondere sei der Kläger nicht berufsunfähig. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen noch vollschichtig im "bisherigen Beruf als Heizungsmonteur/Heizungsinstallateur" eingesetzt werden könne. Denn er sei jedenfalls medizinisch und sozial zumutbar auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verweisbar. Der Kläger sei hinsichtlich seines bisherigen Berufs lediglich als oberer Angelernter, nicht jedoch als Facharbeiter einzustufen. Das ergebe sich zum einen daraus, dass der Kläger keine Berufsausbildung zum Heizungsinstallateur bzw. Schlosser absolviert habe. Zum anderen sei er (nur) nach der Entgeltgruppe 3 entlohnt worden und er habe die Tätigkeit als Heizungsmonteur/Heizungsinstallateur nur kurze Zeit verrichtet, so dass diese nicht einer Tätigkeit im erlernten Beruf als Maschinenbauer gleichgesetzt werden könne. Hieraus ergebe sich, dass auch kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bestehe.
Gegen den ihm am 24. Juni 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am 9. Juli 2009 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat, wo sie am 16. Juli 2009 eingegangen ist. Er hat daran festgehalten, lediglich aufgrund des niedrigen Lohnniveaus und nicht unter Berücksichtigung seiner Qualifikation und seiner Fähigkeiten in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert worden zu sein und nicht in die höhere Entgeltgruppe eines Facharbeiters. Er sei nicht medizinisch und sozial zumutbar auf die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte verweisbar.
Der Kläger, der im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Juni 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 abzuändern und ihm ab dem 1. März 2006 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen sowie den Bescheid vom 21. Mai 2007 in der Fassung der Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 aufzuheben und ihm ab dem 1. Juni 2007 Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid und ihre angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Aus der im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Arbeitgeberauskunft ergebe sich, dass der Kläger nur zum Teil bzw. vorwiegend Arbeiten verrichtet habe, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich gewesen sei. Dementsprechend sei er aufgrund der Entlohnung in der Entgeltgruppe 3 nur als Angelernter des oberen Bereichs anzusehen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung ergänzender Auskünfte der A&R L. N. GmbH von Februar 2010 (Eingang am 11. Februar 2010) und vom 25. Mai 2010. Auf die Nachfrage des Senats, welchen prozentualen Anteil die Montage- und Schlosserarbeiten, die eine Berufsausbildung erfordert hätten, bzw. ungelernte Arbeiten eingenommen hätten, hat die frühere Arbeitgeberin des Klägers mitgeteilt, grundsätzlich seien alle Arbeitnehmer mit der Entgeltgruppe 3 eingestellt und entlohnt worden. Eine prozentuale Festlegung zum Anteil der Arbeiten mit Berufsausbildung bzw. Helfertätigkeiten sei heute nicht mehr möglich. In der Regel würden aber von Entleihfirmen nur Mitarbeiter für fachbezogene Nebentätigkeiten angefordert, die eine ständige Anleitung und Beaufsichtigung beinhalteten.
Mit der Ladung zum Verhandlungstermin sind den Beteiligten die zu den Akten genommene Anfrage des Senats in dem Rechtsstreit L 3 R 478/06 vom 9. November 2007 an den Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen Wirtschafs- und Arbeitgeberverbände e.V. (BDWS) sowie die Antwort des BDWS vom 20. Dezember 2007 übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Auf diese Möglichkeit sind der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte mit den jeweils nachweislich zugegangenen Ladungen hingewiesen worden; die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich zudem unter dem 7. Dezember 2010 ausdrücklich mit einer Entscheidung nach Aktenlage einverstanden erklärt.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (dazu unter 1.) und auf Bewilligung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Berufsunfähigkeit (dazu unter 2.) abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
1. Die Bewilligung der beantragten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt im Hinblick auf die Antragstellung am 27. März 2006 bei bereits bestehender Erwerbsminderung seit dem Unfall am 17. Februar 2005 für den Zeitraum ab dem 1. März 2006 (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger ab dem 1. Juni 2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bezieht. Denn gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI (in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung) ist erst nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen. Dieser Anspruchsausschluss greift nicht ein, wenn der Beginn der Erwerbsminderungsrente vor dem Beginn der Altersrente liegt. Dies wäre hier der Fall, wenn der Kläger die beantragte Erwerbsminderungsrente spätestens ab dem 1. Mai 2007 hätte beanspruchen können.
Dem Kläger hat jedoch bis zum 1. Mai 2007 kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zugestanden. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen – für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung maßgeblichen, insbesondere versicherungsrechtlichen – Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger ist vor dem 2. Januar 1961, nämlich am 20. Mai 1947, geboren.
Er ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr 10,11 mit weiteren Nachweisen). Hat sich ein Versicherter von einer höherwertigen Beschäftigung gelöst, ist diese nicht mehr als bisheriger Beruf anzusehen. Eine solche Lösung liegt nicht vor, wenn diese Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden ist (KassKomm-Niesel § 24 SGB VI, RdNr 23 mit weiteren Nachweisen).
Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Schlossers/Installateurs. Diese versicherungspflichtige Tätigkeit hat der Kläger zuletzt vor Rentenantragstellung vom 7. September 2004 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit am 17. Februar 2005 bei der A&R L. N. GmbH ausgeübt. Der Senat hat keinen Anlass, von einer davor ausgeübten Tätigkeit als dem maßgebenden "bisherigen Beruf" auszugehen. Denn der Kläger hat nicht behauptet, sich aus gesundheitlichen Gründen von einer höherwertigen Tätigkeit gelöst zu haben, sondern angegeben, er habe sich bei den vorangegangenen Tätigkeitswechseln der Angebotslage des Arbeitsmarktes angepasst.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger den bisherigen Beruf gesundheitlich zumutbar nicht mehr verrichten kann. Er ist noch in der Lage, zumindest körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg, Arbeiten mit gehäuftem Hocken, Bücken und Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten sind ihm nicht mehr zumutbar. Arbeiten unter Einfluss von Nässe, Kälte, Zugluft und unter Zeitdruck sowie am Fließband seien ausgeschlossen. Der Kläger verfügt über ein normales Hör- und Sehvermögen und ist zumindest durchschnittlichen Anforderungen an mnestische und geistige Fähigkeiten gewachsen.
Dieses Leistungsbild ergibt sich für den Senat insbesondere aus dem Gutachten von Dr. W. vom 2. November 2008. Dessen Beurteilungen stimmen im Wesentlichen mit den Gutachten von Dr. O. vom 6. Juli 2006 und von Dr. Z. vom 20. August 2007 überein. Danach leidet der Kläger unter einer Belastungsminderung der LWS und HWS bei verschleißbedingten Veränderungen und einem chronischen Lumbal- und Cervicobrachialsyndrom sowie an einem beginnenden Verschleiß der Kniegelenke und der vorderen unteren Sprunggelenke bei jeweils geringer Funktionsminderung. Insoweit sind ihm nur noch körperlich leichte Arbeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 7,5 kg im Wechsel der Haltungsarten in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen zumutbar. Motorische oder neurologische Ausfallerscheinungen sind weder von den gehörten Gutachtern noch von den behandelnden Ärzten festgestellt worden. Aufgrund der beginnenden linksseitigen Schulter- und Schultereckgelenksarthrose verbunden mit einer deutlichen Schultersteife sind ebenfalls häufiges Heben und Tragen von Lasten, insbesondere über 7,5 kg, sowie Überkopfarbeiten ausgeschlossen.
Bei den zuletzt verrichteten Arbeiten des Klägers handelte es sich um körperlich mittelschwere Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, die ihm unter Beachtung des oben genannten Leistungsbildes nicht mehr zumutbar sind.
Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das Bundessozialgericht (BSG) nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis zu drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von dem Versicherten sechsstündig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor.
Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Es gibt eine Vielzahl von ungelernten Berufen im inländischen Erwerbsleben. Sie stellen gerade keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung.
Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (so genannte untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (so genannte obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr 101 mit weiteren Nachweisen).
Der bisherige Beruf des Klägers als Schlosser/Installateur ist zur Überzeugung des Senats dem Bereich der oberen Angelernten zuzuordnen.
Einen Facharbeiterstatus kann der Kläger für sich nicht in Anspruch nehmen. Er hat in seinem Berufsleben keine Berufsausbildung als Schlosser oder Installateur, sondern eine solche als Maschinenbauer absolviert. Zwar kann ausnahmsweise bei langjähriger Tätigkeit in einem Beruf auch ohne eine formelle Ausbildung Berufsschutz als Facharbeiter angenommen werden, wenn ein Versicherter in erheblichem Umfang über die praktischen und theoretischen Kenntnisse des Ausbildungsberufes verfügt. Dies ist anhand von Indizien zu bestimmen, wozu die Dauer der Tätigkeit, deren Umfang, die tarifvertragliche Entlohnung, die Einarbeitungszeit und die beruflichen Vorkenntnisse gehören (BSG, Urteil vom 8. Oktober 1992 – 13 RJ 49/91 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 27; Urteil vom 24. April 1997 – 13 RJ 59/96 – juris). Hier war der Kläger zwar langjährig als Reparaturschlosser und zeitweilig auch als Installateur und Bauleiter tätig. Er verfügte aber weder über eine ausgedehnte Bandbreite der Kenntnisse eines Schlossers noch über die eines Installateurs, sondern aufgrund seiner vielfältigen Tätigkeiten als Dachdecker, Monteur und Schlosser sowie teilweise als Bauleiter über fundierte Kenntnisse aller Bereiche des Hochbaus. In seiner letzten Tätigkeit war er aber bereits nach seinen eigenen Angaben nur noch als "einfacher Monteur" beschäftigt. Dementsprechend hat er nicht nur qualifizierte Facharbeiten, sondern auch un- und angelernte Arbeiten verrichtet. Der prozentuale Anteil der qualifizierten Tätigkeiten an der Gesamtarbeitsleistung ist nicht mehr aufklärbar gewesen. Denn die Arbeitgeberin hat in seinen Stellungnahmen vom 7. Februar 2008 und von Februar 2010 keine näheren Angaben hierzu machen können, jedoch mitgeteilt, von Entleihfirmen seien regelmäßig nur Arbeitnehmer angefordert worden, die dann unter ständiger Anleitung und Beaufsichtigung gearbeitet hätten. Diese Auskunft steht ebenso wie die eigenen Angaben des Klägers der Annahme seines überwiegenden Einsatzes als Facharbeiter entgegen. Auch für die Fallkonstellation, dass ein Facharbeiter mit entsprechendem Berufsabschluss nur noch zur Hälfte seiner Arbeitszeit Facharbeiten und im Übrigen ungelernte Arbeiten verrichtet, kann nicht mehr von einer Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter, sondern nur noch in die darunterliegende Gruppe der Angelernten ausgegangen werden (vgl. Urteil des BSG vom 27. April 1989 – 5 RJ 8/88 – SozR 2200 § 1246 Nr 165).
Der Kläger ist auch aufgrund der Entlohnung bei seinem Arbeitgeber nicht einem Facharbeiter gleichzustellen. Denn er ist nach der Lohngruppe E 3 und damit innerhalb des Lohngefüges des einschlägigen Entgelttarifvertrages Zeitarbeit im unteren Bereich entlohnt worden. In die Entgeltgruppe E 3 wurden Arbeitnehmer eingruppiert, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufsausbildung vermittelt werden; diese Kenntnisse und Fertigkeiten könnten auch durch mehrjährige Tätigkeitserfahrung in der Entgeltgruppe 2 erworben werden. Nach der Entgeltgruppe E 4 wurden Arbeitnehmer entlohnt, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden und die eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen. Der Kläger ist damit nach der Entgeltgruppe entlohnt worden, die seiner vielfältigen Erfahrung und Einsatzmöglichkeit in den verschiedensten Bereichen des Hochbaus entsprach, nicht aber nach der Lohngruppe, die einen einschlägigen Facharbeiterabschluss voraussetzte. Der Kläger schuldete seiner Arbeitgeberin damit auch nicht das überwiegende Erbringen von Facharbeiten, sondern lediglich von qualifizierten Anlerntätigkeiten sowie gelegentlich ungelernten Arbeiten. Aus welchen Erwägungen sich der Kläger auf die Vertragsgestaltung und die Entlohnung eingelassen hat, ist in Bezug auf die hier streitentscheidende Frage des beruflichen Status unerheblich.
Zur Überzeugung des Senats ist davon auszugehen, dass eine ungelernte Kraft eine mehr als einjährige Anlernzeit hätte durchlaufen müssen, um die theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt zu bekommen, die er für die Ausführung der zuletzt vom Kläger verrichteten Tätigkeiten benötigt hätte.
Da der Kläger in die Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs einzustufen ist, war die Beklagte zur Benennung einer Verweisungstätigkeit verpflichtet. Hier hat sie mit der Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte eine dem Kläger medizinisch und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit benannt.
Die Tätigkeit des so genannten Pförtners an der Nebenpforte besteht – wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat und es der Senat seiner ständigen Rechtsprechung zugrunde legt (vgl. zuletzt Urteil vom 15. Januar 2009 – L 3 R 108/07 –, juris; Urteil vom 8. Mai 2008 – L 3 R 478/06 –, juris), hauptsächlich darin, überwiegend für den Verkehr der Betriebsangehörigen bei Bedarf von der Pförtnerloge aus Einlass z. B. durch Öffnen einer Schranke oder Pforte mittels Knopfdruck zu gewähren. Der Arbeitsplatz ist in der Regel mit einem Schreibtisch und häufig mit Monitorwänden zur Videoüberwachung des Betriebsgeländes ausgestattet. Schwerpunktmäßig wird eine sitzende Tätigkeit, verbunden mit stehenden und gehenden Tätigkeiten ausgeübt. Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Darüber hinaus stellt die Pförtnertätigkeit an die Funktionstüchtigkeit der Arme und Beine keine besonderen Anforderungen; selbst für faktisch Einarmige gibt es insoweit Tätigkeitsbereiche (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1997 – L 8 J 262/97 – juris). Schließlich sind Pförtner an der Nebenpforte keinen besonderen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen ausgesetzt, da sie lediglich gelegentlich Kontakt mit Mitarbeitern und nur ausnahmsweise mit Publikum haben.
Mit dem oben dargelegten medizinischen Leistungsbild kann der Kläger die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte ausüben. Denn der Kläger kann eine Schranke zum Einlass von Fahrzeugen oder Mitarbeitern bedienen und die Pförtnerloge verlassen und ein Geschehen in der näheren Umgebung kontrollieren. Kontrollgänge wären möglich. Allerdings findet die Tätigkeit überwiegend in geschlossenen Räumen statt, so dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ständige Witterungseinflüsse zu erwarten sind. Den geistigen Anforderungen für eine Geländekontrolle mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) ist der Kläger gewachsen. Gleiches gilt für den gelegentlichen Kontakt mit Mitarbeitern und Publikum. Eine besondere Beanspruchung der Belastbarkeit der Wirbelsäule oder der oberen und unteren Extremitäten ist mit der Pförtnertätigkeit nicht verbunden. Der Kläger ist auch in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten auf diese Tätigkeit umzustellen. Dies ergibt sich aus den eingeholten Gutachten. Danach bestehen keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen und der Kläger ist zumindest durchschnittlichen Anforderungen an geistige und mnestische Fähigkeiten gewachsen. Insgesamt gesehen bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der Kläger eine auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich noch vorhandene Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte wettbewerbsfähig ausüben könnte, wenn er eine solche Arbeitsstelle hätte und diese auch ernsthaft ausüben wollte.
Schließlich geht der Senat davon aus, dass auch nach einem aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage erfolgten Abbau der Arbeitsplätze bundesweit alleine im Bereich der Wach- und Sicherheitsunternehmen noch mehrere hundert Arbeitsplätze für Pförtner an der Nebenpforte vorhanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 15. Januar 2010 – L 3 R 108/07 –).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass die Klägerin möglicherweise keinen für sie geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und Urteil vom 21. Juli 1992 – 3 RA 13/91 – juris).
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Berufsunfähigkeit zu.
Gemäß § 236a SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden und damit für den Rentenantrag des Klägers vom 15. Februar 2007 anwendbaren Fassung haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die 1. bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren oder 2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
Der am 1947 geborene Kläger ist weder am 16. November 2000 noch im Zeitraum ab Rentenantragstellung berufsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht gewesen. Am 16. November 2000 war der Kläger in seiner nach seinen Angaben höherwertigsten Tätigkeit als Bauleiter und Monteur bei der Fa. M. vollschichtig beschäftigt und damit offensichtlich weder berufs- noch erwerbsunfähig. Ab Stellung des Rentenantrags am 15. Februar 2007 war der Kläger – wie oben dargelegt – noch in der Lage, vollschichtig zumindest körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten mit weiteren qualitativen Einschränkungen und insbesondere die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte gesundheitlich und sozial zumutbar zu verrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung sowie einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige anstatt der seit dem 1. Juni 2007 (mit Abschlägen) bezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit streitig.
Der am ... 1947 geborene Kläger durchlief nach dem Zehnte-Klasse-Schulabschluss von September 1963 bis August 1965 erfolgreich eine Ausbildung zum Maschinenbauer. Danach war er als Bohrer und Reparaturschlosser beschäftigt, bevor er von November 1966 bis April 1968 seinen Wehrdienst absolvierte. Von Mai 1968 bis Mai 1975 arbeitete er erneut als Reparaturschlosser und studierte im Rahmen eines Abendstudiums Maschinenbau und Elektrotechnik, ohne einen Abschluss zu erzielen. Im Anschluss daran war er bis zum 31. Mai 1985 bei der Berufsfeuerwehr D. tätig. Vom 1. Juni 1985 bis zum 13. Juli 1991 arbeitete er im Erdgasleitungsbau. Anschließend übte er bis Oktober 2003 verschiedene Tätigkeiten als Paketverteiler bei der Post, als Installateur, Dachdecker, Monteur, Schlosser, Bauleiter im Fassadenbau sowie Angestellter im Krankentransport und Rettungswesen aus. Vom 25. August 2003 bis zum 10. Oktober 2003 war er als Heizungsmonteur beschäftigt und danach arbeitslos. Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung übte der Kläger vom 7. September 2004 bis zum 31. Juli 2005 bei der Ausbausanierung und Restaurierung (A&R) L. N. GmbH in D. aus. Ausweislich des Arbeitsvertrages war er als "Schlosser/Installateur" eingestellt worden. Aufgrund eines Arbeitsunfalls war er bereits ab dem 17. Februar 2005 arbeitsunfähig erkrankt. Nach dem Bezug von Verletztengeld erhielt er vom 1. August 2005 bis zum 30. März 2006 Arbeitslosengeld und danach bis zum 31. Mai 2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Am 27. März 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In dem hierzu erstellten Befundbericht des Chefarztes Dr. Z., Klinik für Unfall- und Handchirurgie im Städtischen Klinik D., vom 30. März 2006 sind als Diagnosen eine Schultergelenksluxation links sowie eine Ruptur der Rotatorenmanschette links genannt. Beigefügt ist das erste Rentengutachten vom 29. August 2005 für die Holz-Berufsgenossenschaft (Holz-BG). Danach seien als Unfallfolgen nach der Ausrenkung des linken Schultergelenkes eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes, eine Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne des linken Schultergelenks sowie eine Kraftminderung der Schultergürtelmuskulatur links verblieben. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werde zunächst 20 v. H. und auf Dauer voraussichtlich 10 v. H. betragen.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie/Chirotherapie Dr. O. vom 6. Juli 2006 ein. Dieser stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers folgende Diagnosen: Impingement-Syndrom nach Schulter-Luxation links und Läsion der Rotatorenmanschette. Cervicobrachial-Syndrom bei Osteochondrose und Spondylose. Chronisches Lumbalsyndrom bei Osteochondrose und Spondylose. Mäßige, vor allem retropatellare Gonarthrose beidseits. Mediale Bandschwäche des rechten unteren Sprunggelenkes. Die körperliche und berufliche Belastbarkeit des Klägers sei deutlich und glaubhaft eingeschränkt. Schultergürtelbelastende oder überlastende Arbeiten, vor allem über Kopf, sowie alle schweren körperlichen Arbeiten, insbesondere schweres Heben, Tragen oder Transportieren sowie Arbeiten in vor- oder überwiegender Bück-/Beugehaltung könnten vom Kläger nicht mehr verlangt werden. Auch kniegelenksbelastende Tätigkeiten, Arbeiten mit häufigem Treppen-, Gerüste- oder Leitersteigen sowie Arbeiten auf unebenem oder glitschigem Untergrund seien ausgeschlossen. Weiterhin vollschichtig einsetzbar sei der Kläger für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von stehender, gehender und sitzender Haltung.
Mit Bescheid vom 8. August 2006 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zwar sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch ein schmerzhaftes Gelenk- und Wirbelsäulenleiden, den Zustand nach Schulterausrenkung links und ein Übergewicht eingeschränkt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er aber noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich erbringen. Hiergegen legte der Kläger am 23. August 2006 Widerspruch ein, ohne diesen zunächst zu begründen.
Am 15. Februar 2007 beantragte der Kläger ferner die Bewilligung einer Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige sowie eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Die Beklagte holte eine Auskunft der Ausbausanierung und Restaurierung L. N. GmbH vom 27. Februar 2007 ein. Danach sei der Kläger mit der Installation und Reparatur von Heizungsanlagen sowie mit Montage- bzw. Schlosserarbeiten betraut gewesen. Er habe mittelschwere Arbeiten (bis 15 kg) mit häufigem Heben und Tragen in gelegentlichem Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen verrichtet. Der Kläger habe Facharbeiten mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren ausgeführt und sei als Facharbeiter nach der Entgeltgruppe 3 des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit entlohnt worden. Nach dem Entgeltgruppenverzeichnis des genannten Tarifvertrages ist die Entgeltgruppe 3 für Tätigkeiten vorgesehen, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufsausbildung vermittelt werden; diese Kenntnisse und Fertigkeiten könnten auch durch mehrjährige Tätigkeitserfahrung in der Entgeltgruppe 2 erworben werden. Der Kläger hat daraufhin im Widerspruchsverfahren vorgetragen, letztmalig bei der E. Firma M. als Bau- bzw. Montageleiter eingesetzt gewesen zu sein. Dieses Arbeitsverhältnis habe rund eineinhalb Jahre angedauert und habe am 10. August 2001 geendet. Seither sei er entweder branchenfremd oder – wie zuletzt – als "einfacher" Heizungsmonteur eingestellt worden. Er habe sich unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse und wegen seines fortgeschrittenen Alters von dem "alten" Beruf lösen müssen. Im Bewusstsein der Aussichtslosigkeit, in die zuvor erreichte berufliche Position zurückkehren zu können, habe er u.a. die letzte Tätigkeit als Schlosser und Installateur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juni 2007; der Altersrente lag ein Zugangsfaktor von 0,82 zugrunde. Ebenfalls mit Bescheid vom 21. Mai 2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige ab, da weder die Schwerbehinderteneigenschaft noch Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorlägen. Die Beklagte hat wiederum ausgeführt, beim Kläger liege ein schmerzhaftes Gelenk- und Wirbelsäulenleiden, der Zustand nach Schulterausrenkung links sowie ein Übergewicht vor; Ausführungen zum Berufsschutz und zu Verweisungstätigkeiten enthält der Bescheid nicht.
Hiergegen legte der Kläger am 5. Juni 2007 Widerspruch ein mit der Begründung, es sei nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine körperlichen Einbußen keine Beruf- oder Erwerbsunfähigkeit bedingten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. August 2006 als unbegründet zurück. Sie hielt daran fest, der Kläger sei weder voll bzw. teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen könne der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, häufiges Bücken, häufige Überkopfarbeiten sowie ohne häufiges Klettern und Steigen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Es sei von dem Hauptberuf als Schlosser/Installateur auszugehen, der in die Gruppe der oberen Angelernten einzuordnen sei. Diese Einstufung resultiere aus der Tatsache, dass der Kläger nach der Entgeltgruppe 3 bezahlt worden sei. Hierin seien Mitarbeiter erfasst gewesen, die sich ihre Kenntnisse und Fähigkeiten nur durch Berufserfahrung angeeignet hätten. Als Facharbeiter hätte er mindestens die Entlohnung in der Entgeltgruppe 4 erzielen müssen. Insoweit sei er auf andere Anlernberufe und hervorgehobene ungelernte Arbeiten verweisbar. Insbesondere sei ihm die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte oder in Verwaltungsgebäuden oder des Maschinenführers medizinisch und sozial zumutbar.
Ebenfalls unter dem 24. Juli 2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Mai 2007 als unbegründet zurück. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähige zu. Der Kläger sei nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt; es sei lediglich ein GdB von 20 festgestellt. Nach dem medizinischen Beweisergebnis sei der Kläger noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Berufsunfähig sei er nicht, da er als Schlosser/Installateur auf die Verweisungstätigkeiten des Pförtners an der Nebenpforte oder in Verwaltungsgebäuden und des Maschinenführers gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar sei.
Mit den am Montag, dem 27. August 2007, beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klagen hat der Kläger sein Ziel auf Bewilligung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung und auf Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen aufgrund von Berufsunfähigkeit weiterverfolgt. Mit Beschluss vom 21. November 2007 hat das Sozialgericht beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger hat an seiner Einschätzung festgehalten, berufsunfähig zu sein. Soweit die Beklagte daran angeknüpft habe, dass er in seiner letzten Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 3 des Entgeltrahmentarifvertrages Zeitarbeit entlohnt worden sei, hat er geltend gemacht, untertariflich bezahlt worden zu sein. Er habe den ihm tatsächlich zustehenden Tariflohn nicht geltend gemacht, um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren. Er habe als Schlosser/Installateur sämtliche Arbeiten verrichtet, die eine Lehrzeit von drei Jahren vorausgesetzt hätten. Er habe sich aber bei Vertragsabschluss nicht in einer Position befunden, die es ihm gestattet hätte, um die zutreffende Eingruppierung zu streiten. Hätte er den vorformulierten Vertrag nicht unterschrieben, wäre er mit Sicherheit arbeitslos geblieben und hätte wohl die Verhängung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit riskiert.
Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte von dem Praktischen Arzt Dr. L. und von Dr. Z. eingeholt. Dr. Z. hat das zweite Rentengutachten über den Kläger vom 20. August 2007 zu den Akten gereicht, wonach die durch die Unfallfolgen hervorgerufene MdE nunmehr 10 v. H. betrage und von einem Endzustand auszugehen sei. Dr. L., der den Kläger von 1998 bis zum 20. November 2006 behandelte, hat in seinem Bericht vom 6. Januar 2008 als Diagnosen eine Struma diffusa, eine Osteochondrosis der Wirbelsäule, insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) mit rezidivierenden akuten Beschwerden sowie eine arterielle Hypertonie genannt und mitgeteilt, den Kläger vom 3. bis zum 7. Juli 2006 wegen eines Wirbelsäulensyndroms arbeitsunfähig geschrieben zu haben.
Sodann hat das Sozialgericht ein Gutachten von Dr. W. vom 26. September 2008 eingeholt. Danach bestehen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen: Deutliches Impingementsyndrom der Schulter links. Beginnende Arthrose Schulter- und Schultereckgelenk links. Chronisches Lumbalsyndrom. Chronisches Cervikobrachialsyndrom beidseits. Gonarthrose beidseits Grad 1 bis 2. Beginnende Arthrose vorderes unteres Sprunggelenk beidseits bei rezidivierenden Distorsionen. Arthrose MTP, Spreizfuß beidseits. Hypertonie. Der Kläger sei in der Lage, eine leichte körperliche Arbeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne gehäuftes Bücken, Heben von Lasten über 7,5 kg, Überkopfarbeit sowie ohne häufiges Hocken oder Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vollschichtig zu verrichten. Ausgeschlossen seien Arbeiten unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft sowie Arbeiten unter Zeitdruck und am Fließband. Das Seh- und Hörvermögen sei nicht eingeschränkt. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht gemindert. Der Kläger könne maximal vier Kilometer zu Fuß zurücklegen. Der Sachverständige stimme mit den Beurteilungen von Dr. O. und Dr. Z. überein.
Das Sozialgericht hat ferner eine Arbeitgeberauskunft der A&R L. N. GmbH vom 7. Februar 2008 eingeholt. Danach hat der Kläger Montage- und Schlosserarbeiten verrichtet. Auf die Frage, ob es sich hierbei um Arbeiten gehandelt habe, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Anlernberuf erfordert hätten oder um Facharbeiten gehandelt habe, hat die Antwort gelautet: "teils-teils". "Vorwiegend" seien Arbeiten verrichtet worden, für die eine Berufsausbildung erforderlich gewesen sei.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins und nachfolgender Einholung eines Befundberichtes über die Behandlung des Klägers bei Dr. B. hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2009 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige anstelle der bereits bewilligten Altersrente für Arbeitslosigkeit bzw. auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen lägen sämtlich nicht vor. Insbesondere sei der Kläger nicht berufsunfähig. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen noch vollschichtig im "bisherigen Beruf als Heizungsmonteur/Heizungsinstallateur" eingesetzt werden könne. Denn er sei jedenfalls medizinisch und sozial zumutbar auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verweisbar. Der Kläger sei hinsichtlich seines bisherigen Berufs lediglich als oberer Angelernter, nicht jedoch als Facharbeiter einzustufen. Das ergebe sich zum einen daraus, dass der Kläger keine Berufsausbildung zum Heizungsinstallateur bzw. Schlosser absolviert habe. Zum anderen sei er (nur) nach der Entgeltgruppe 3 entlohnt worden und er habe die Tätigkeit als Heizungsmonteur/Heizungsinstallateur nur kurze Zeit verrichtet, so dass diese nicht einer Tätigkeit im erlernten Beruf als Maschinenbauer gleichgesetzt werden könne. Hieraus ergebe sich, dass auch kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bestehe.
Gegen den ihm am 24. Juni 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am 9. Juli 2009 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat, wo sie am 16. Juli 2009 eingegangen ist. Er hat daran festgehalten, lediglich aufgrund des niedrigen Lohnniveaus und nicht unter Berücksichtigung seiner Qualifikation und seiner Fähigkeiten in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert worden zu sein und nicht in die höhere Entgeltgruppe eines Facharbeiters. Er sei nicht medizinisch und sozial zumutbar auf die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte verweisbar.
Der Kläger, der im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Juni 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 abzuändern und ihm ab dem 1. März 2006 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen sowie den Bescheid vom 21. Mai 2007 in der Fassung der Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 aufzuheben und ihm ab dem 1. Juni 2007 Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid und ihre angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Aus der im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Arbeitgeberauskunft ergebe sich, dass der Kläger nur zum Teil bzw. vorwiegend Arbeiten verrichtet habe, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich gewesen sei. Dementsprechend sei er aufgrund der Entlohnung in der Entgeltgruppe 3 nur als Angelernter des oberen Bereichs anzusehen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung ergänzender Auskünfte der A&R L. N. GmbH von Februar 2010 (Eingang am 11. Februar 2010) und vom 25. Mai 2010. Auf die Nachfrage des Senats, welchen prozentualen Anteil die Montage- und Schlosserarbeiten, die eine Berufsausbildung erfordert hätten, bzw. ungelernte Arbeiten eingenommen hätten, hat die frühere Arbeitgeberin des Klägers mitgeteilt, grundsätzlich seien alle Arbeitnehmer mit der Entgeltgruppe 3 eingestellt und entlohnt worden. Eine prozentuale Festlegung zum Anteil der Arbeiten mit Berufsausbildung bzw. Helfertätigkeiten sei heute nicht mehr möglich. In der Regel würden aber von Entleihfirmen nur Mitarbeiter für fachbezogene Nebentätigkeiten angefordert, die eine ständige Anleitung und Beaufsichtigung beinhalteten.
Mit der Ladung zum Verhandlungstermin sind den Beteiligten die zu den Akten genommene Anfrage des Senats in dem Rechtsstreit L 3 R 478/06 vom 9. November 2007 an den Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen Wirtschafs- und Arbeitgeberverbände e.V. (BDWS) sowie die Antwort des BDWS vom 20. Dezember 2007 übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Auf diese Möglichkeit sind der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte mit den jeweils nachweislich zugegangenen Ladungen hingewiesen worden; die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich zudem unter dem 7. Dezember 2010 ausdrücklich mit einer Entscheidung nach Aktenlage einverstanden erklärt.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (dazu unter 1.) und auf Bewilligung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Berufsunfähigkeit (dazu unter 2.) abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
1. Die Bewilligung der beantragten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt im Hinblick auf die Antragstellung am 27. März 2006 bei bereits bestehender Erwerbsminderung seit dem Unfall am 17. Februar 2005 für den Zeitraum ab dem 1. März 2006 (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger ab dem 1. Juni 2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bezieht. Denn gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI (in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung) ist erst nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen. Dieser Anspruchsausschluss greift nicht ein, wenn der Beginn der Erwerbsminderungsrente vor dem Beginn der Altersrente liegt. Dies wäre hier der Fall, wenn der Kläger die beantragte Erwerbsminderungsrente spätestens ab dem 1. Mai 2007 hätte beanspruchen können.
Dem Kläger hat jedoch bis zum 1. Mai 2007 kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zugestanden. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen – für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung maßgeblichen, insbesondere versicherungsrechtlichen – Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger ist vor dem 2. Januar 1961, nämlich am 20. Mai 1947, geboren.
Er ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr 10,11 mit weiteren Nachweisen). Hat sich ein Versicherter von einer höherwertigen Beschäftigung gelöst, ist diese nicht mehr als bisheriger Beruf anzusehen. Eine solche Lösung liegt nicht vor, wenn diese Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden ist (KassKomm-Niesel § 24 SGB VI, RdNr 23 mit weiteren Nachweisen).
Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Schlossers/Installateurs. Diese versicherungspflichtige Tätigkeit hat der Kläger zuletzt vor Rentenantragstellung vom 7. September 2004 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit am 17. Februar 2005 bei der A&R L. N. GmbH ausgeübt. Der Senat hat keinen Anlass, von einer davor ausgeübten Tätigkeit als dem maßgebenden "bisherigen Beruf" auszugehen. Denn der Kläger hat nicht behauptet, sich aus gesundheitlichen Gründen von einer höherwertigen Tätigkeit gelöst zu haben, sondern angegeben, er habe sich bei den vorangegangenen Tätigkeitswechseln der Angebotslage des Arbeitsmarktes angepasst.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger den bisherigen Beruf gesundheitlich zumutbar nicht mehr verrichten kann. Er ist noch in der Lage, zumindest körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg, Arbeiten mit gehäuftem Hocken, Bücken und Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten sind ihm nicht mehr zumutbar. Arbeiten unter Einfluss von Nässe, Kälte, Zugluft und unter Zeitdruck sowie am Fließband seien ausgeschlossen. Der Kläger verfügt über ein normales Hör- und Sehvermögen und ist zumindest durchschnittlichen Anforderungen an mnestische und geistige Fähigkeiten gewachsen.
Dieses Leistungsbild ergibt sich für den Senat insbesondere aus dem Gutachten von Dr. W. vom 2. November 2008. Dessen Beurteilungen stimmen im Wesentlichen mit den Gutachten von Dr. O. vom 6. Juli 2006 und von Dr. Z. vom 20. August 2007 überein. Danach leidet der Kläger unter einer Belastungsminderung der LWS und HWS bei verschleißbedingten Veränderungen und einem chronischen Lumbal- und Cervicobrachialsyndrom sowie an einem beginnenden Verschleiß der Kniegelenke und der vorderen unteren Sprunggelenke bei jeweils geringer Funktionsminderung. Insoweit sind ihm nur noch körperlich leichte Arbeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 7,5 kg im Wechsel der Haltungsarten in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen zumutbar. Motorische oder neurologische Ausfallerscheinungen sind weder von den gehörten Gutachtern noch von den behandelnden Ärzten festgestellt worden. Aufgrund der beginnenden linksseitigen Schulter- und Schultereckgelenksarthrose verbunden mit einer deutlichen Schultersteife sind ebenfalls häufiges Heben und Tragen von Lasten, insbesondere über 7,5 kg, sowie Überkopfarbeiten ausgeschlossen.
Bei den zuletzt verrichteten Arbeiten des Klägers handelte es sich um körperlich mittelschwere Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, die ihm unter Beachtung des oben genannten Leistungsbildes nicht mehr zumutbar sind.
Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das Bundessozialgericht (BSG) nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis zu drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von dem Versicherten sechsstündig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor.
Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Es gibt eine Vielzahl von ungelernten Berufen im inländischen Erwerbsleben. Sie stellen gerade keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung.
Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (so genannte untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (so genannte obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr 101 mit weiteren Nachweisen).
Der bisherige Beruf des Klägers als Schlosser/Installateur ist zur Überzeugung des Senats dem Bereich der oberen Angelernten zuzuordnen.
Einen Facharbeiterstatus kann der Kläger für sich nicht in Anspruch nehmen. Er hat in seinem Berufsleben keine Berufsausbildung als Schlosser oder Installateur, sondern eine solche als Maschinenbauer absolviert. Zwar kann ausnahmsweise bei langjähriger Tätigkeit in einem Beruf auch ohne eine formelle Ausbildung Berufsschutz als Facharbeiter angenommen werden, wenn ein Versicherter in erheblichem Umfang über die praktischen und theoretischen Kenntnisse des Ausbildungsberufes verfügt. Dies ist anhand von Indizien zu bestimmen, wozu die Dauer der Tätigkeit, deren Umfang, die tarifvertragliche Entlohnung, die Einarbeitungszeit und die beruflichen Vorkenntnisse gehören (BSG, Urteil vom 8. Oktober 1992 – 13 RJ 49/91 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 27; Urteil vom 24. April 1997 – 13 RJ 59/96 – juris). Hier war der Kläger zwar langjährig als Reparaturschlosser und zeitweilig auch als Installateur und Bauleiter tätig. Er verfügte aber weder über eine ausgedehnte Bandbreite der Kenntnisse eines Schlossers noch über die eines Installateurs, sondern aufgrund seiner vielfältigen Tätigkeiten als Dachdecker, Monteur und Schlosser sowie teilweise als Bauleiter über fundierte Kenntnisse aller Bereiche des Hochbaus. In seiner letzten Tätigkeit war er aber bereits nach seinen eigenen Angaben nur noch als "einfacher Monteur" beschäftigt. Dementsprechend hat er nicht nur qualifizierte Facharbeiten, sondern auch un- und angelernte Arbeiten verrichtet. Der prozentuale Anteil der qualifizierten Tätigkeiten an der Gesamtarbeitsleistung ist nicht mehr aufklärbar gewesen. Denn die Arbeitgeberin hat in seinen Stellungnahmen vom 7. Februar 2008 und von Februar 2010 keine näheren Angaben hierzu machen können, jedoch mitgeteilt, von Entleihfirmen seien regelmäßig nur Arbeitnehmer angefordert worden, die dann unter ständiger Anleitung und Beaufsichtigung gearbeitet hätten. Diese Auskunft steht ebenso wie die eigenen Angaben des Klägers der Annahme seines überwiegenden Einsatzes als Facharbeiter entgegen. Auch für die Fallkonstellation, dass ein Facharbeiter mit entsprechendem Berufsabschluss nur noch zur Hälfte seiner Arbeitszeit Facharbeiten und im Übrigen ungelernte Arbeiten verrichtet, kann nicht mehr von einer Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter, sondern nur noch in die darunterliegende Gruppe der Angelernten ausgegangen werden (vgl. Urteil des BSG vom 27. April 1989 – 5 RJ 8/88 – SozR 2200 § 1246 Nr 165).
Der Kläger ist auch aufgrund der Entlohnung bei seinem Arbeitgeber nicht einem Facharbeiter gleichzustellen. Denn er ist nach der Lohngruppe E 3 und damit innerhalb des Lohngefüges des einschlägigen Entgelttarifvertrages Zeitarbeit im unteren Bereich entlohnt worden. In die Entgeltgruppe E 3 wurden Arbeitnehmer eingruppiert, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufsausbildung vermittelt werden; diese Kenntnisse und Fertigkeiten könnten auch durch mehrjährige Tätigkeitserfahrung in der Entgeltgruppe 2 erworben werden. Nach der Entgeltgruppe E 4 wurden Arbeitnehmer entlohnt, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden und die eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen. Der Kläger ist damit nach der Entgeltgruppe entlohnt worden, die seiner vielfältigen Erfahrung und Einsatzmöglichkeit in den verschiedensten Bereichen des Hochbaus entsprach, nicht aber nach der Lohngruppe, die einen einschlägigen Facharbeiterabschluss voraussetzte. Der Kläger schuldete seiner Arbeitgeberin damit auch nicht das überwiegende Erbringen von Facharbeiten, sondern lediglich von qualifizierten Anlerntätigkeiten sowie gelegentlich ungelernten Arbeiten. Aus welchen Erwägungen sich der Kläger auf die Vertragsgestaltung und die Entlohnung eingelassen hat, ist in Bezug auf die hier streitentscheidende Frage des beruflichen Status unerheblich.
Zur Überzeugung des Senats ist davon auszugehen, dass eine ungelernte Kraft eine mehr als einjährige Anlernzeit hätte durchlaufen müssen, um die theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt zu bekommen, die er für die Ausführung der zuletzt vom Kläger verrichteten Tätigkeiten benötigt hätte.
Da der Kläger in die Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs einzustufen ist, war die Beklagte zur Benennung einer Verweisungstätigkeit verpflichtet. Hier hat sie mit der Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte eine dem Kläger medizinisch und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit benannt.
Die Tätigkeit des so genannten Pförtners an der Nebenpforte besteht – wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat und es der Senat seiner ständigen Rechtsprechung zugrunde legt (vgl. zuletzt Urteil vom 15. Januar 2009 – L 3 R 108/07 –, juris; Urteil vom 8. Mai 2008 – L 3 R 478/06 –, juris), hauptsächlich darin, überwiegend für den Verkehr der Betriebsangehörigen bei Bedarf von der Pförtnerloge aus Einlass z. B. durch Öffnen einer Schranke oder Pforte mittels Knopfdruck zu gewähren. Der Arbeitsplatz ist in der Regel mit einem Schreibtisch und häufig mit Monitorwänden zur Videoüberwachung des Betriebsgeländes ausgestattet. Schwerpunktmäßig wird eine sitzende Tätigkeit, verbunden mit stehenden und gehenden Tätigkeiten ausgeübt. Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Darüber hinaus stellt die Pförtnertätigkeit an die Funktionstüchtigkeit der Arme und Beine keine besonderen Anforderungen; selbst für faktisch Einarmige gibt es insoweit Tätigkeitsbereiche (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1997 – L 8 J 262/97 – juris). Schließlich sind Pförtner an der Nebenpforte keinen besonderen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen ausgesetzt, da sie lediglich gelegentlich Kontakt mit Mitarbeitern und nur ausnahmsweise mit Publikum haben.
Mit dem oben dargelegten medizinischen Leistungsbild kann der Kläger die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte ausüben. Denn der Kläger kann eine Schranke zum Einlass von Fahrzeugen oder Mitarbeitern bedienen und die Pförtnerloge verlassen und ein Geschehen in der näheren Umgebung kontrollieren. Kontrollgänge wären möglich. Allerdings findet die Tätigkeit überwiegend in geschlossenen Räumen statt, so dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ständige Witterungseinflüsse zu erwarten sind. Den geistigen Anforderungen für eine Geländekontrolle mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) ist der Kläger gewachsen. Gleiches gilt für den gelegentlichen Kontakt mit Mitarbeitern und Publikum. Eine besondere Beanspruchung der Belastbarkeit der Wirbelsäule oder der oberen und unteren Extremitäten ist mit der Pförtnertätigkeit nicht verbunden. Der Kläger ist auch in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten auf diese Tätigkeit umzustellen. Dies ergibt sich aus den eingeholten Gutachten. Danach bestehen keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen und der Kläger ist zumindest durchschnittlichen Anforderungen an geistige und mnestische Fähigkeiten gewachsen. Insgesamt gesehen bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der Kläger eine auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich noch vorhandene Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte wettbewerbsfähig ausüben könnte, wenn er eine solche Arbeitsstelle hätte und diese auch ernsthaft ausüben wollte.
Schließlich geht der Senat davon aus, dass auch nach einem aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage erfolgten Abbau der Arbeitsplätze bundesweit alleine im Bereich der Wach- und Sicherheitsunternehmen noch mehrere hundert Arbeitsplätze für Pförtner an der Nebenpforte vorhanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 15. Januar 2010 – L 3 R 108/07 –).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass die Klägerin möglicherweise keinen für sie geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und Urteil vom 21. Juli 1992 – 3 RA 13/91 – juris).
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Berufsunfähigkeit zu.
Gemäß § 236a SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden und damit für den Rentenantrag des Klägers vom 15. Februar 2007 anwendbaren Fassung haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die 1. bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren oder 2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
Der am 1947 geborene Kläger ist weder am 16. November 2000 noch im Zeitraum ab Rentenantragstellung berufsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht gewesen. Am 16. November 2000 war der Kläger in seiner nach seinen Angaben höherwertigsten Tätigkeit als Bauleiter und Monteur bei der Fa. M. vollschichtig beschäftigt und damit offensichtlich weder berufs- noch erwerbsunfähig. Ab Stellung des Rentenantrags am 15. Februar 2007 war der Kläger – wie oben dargelegt – noch in der Lage, vollschichtig zumindest körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten mit weiteren qualitativen Einschränkungen und insbesondere die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte gesundheitlich und sozial zumutbar zu verrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
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