S 29 AS 3431/10

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 29 AS 3431/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Bei der Feststellung des Einkommens aus abhängiger Beschäftigung ist der in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen dem Bruttoentgelt hinzugerechnete Betrag von monatlich 224,- € für die Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht zu berücksichtigen
I. Der Bescheid der Beklagten vom 23.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2010 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, den Klägern im Zeitraum Januar bis September 2010 Leistungen wie folgt zu gewähren: - im Januar 2010 einen Gesamtbetrag von 277,- EUR (davon Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 27,- EUR jeweils für die Klägerinnen zu 3. und 4. und 35,- EUR jeweils für die Kläger zu 1. und 2. sowie ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II an den Kläger zu 1. in Höhe von 153,- EUR), - im Februar und März 2010 jeweils einen monatlichen Gesamtbetrag von 331,- EUR (davon Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 39,- EUR jeweils für die Klägerinnen zu 3. und 4. und 50,- EUR jeweils für die Kläger zu 1. und 2. sowie ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II an den Kläger zu 1. in Höhe von 153,- EUR), - im April 2010 einen Gesamtbetrag von 187,- EUR (davon Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 7,- EUR jeweils für die Klägerinnen zu 3. und 4. und 10,- EUR jeweils für die Kläger zu 1. und 2. sowie ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II an den Kläger in Höhe von 153,- EUR), - im Juni 2010 einen Gesamtbetrag von 187,- EUR (davon Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 8,- EUR jeweils für die Klägerinnen zu 3. und 4. und 10,- EUR jeweils für die Kläger zu 1. und 2. sowie ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II an den Kläger in Höhe von 151,- EUR), - im Juli 2010 einen Gesamtbetrag von 113,- EUR (davon Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 8,- EUR jeweils für die Klägerinnen zu 3. und 4. und 10,- EUR jeweils für die Kläger zu 1. und 2. sowie ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II an den Kläger in Höhe von 77,- EUR).
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten zu 2/3 zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der am.1981 geborene Kläger zu 1. und die am 1979 geborene Klägerin zu 2. sind verheiratet, die Kläger zu 3. und zu 4., die 2006 bzw. 2008 geboren sind, sind ihre Kinder. Die Familie wohnt in einer 108,84 qm großen Wohnung in der T Str. in H ..., für die sie eine Grundmiete von 480,- EUR und Nebenkosten in Höhe von 180,- EUR zu zahlen hat. Der Kläger zu 1. bezog bis zum 29.06.2009 Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von zuletzt 53,88 EUR täglich. Die Klägerin zu 2. bezog bis 09.03.2009 für die Erziehung der Klägerin zu 4. Elterngeld und bis 23.07.2009 für die Erziehung der Klägerin zu 3. Landeserziehungsgeld. Die Klägerin zu 2. entrichtet für einen auf den Kläger zu 1. zugelassenen Skoda Octavia Kombi, den dieser 2005 auf Darlehensbasis erworben hatte, Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von vierteljährlich 57,47 EUR sowie Beiträge zur so genannten Riesterrente in Höhe von monatlich 5,- EUR. Für die Kläger zu 3. und zu 4. bezogen und beziehen die Kläger Kindergeld. Über anrechenbares Vermögen verfügen die Kläger nicht; insoweit wird auf die Vermögensberechnung der Beklagten auf Blatt 53 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Am 25.06.2009 beantragte der Kläger zu 1. für sich und die Klägerinnen zu 2. bis 4. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Die Beklagte gewährte den Klägern nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes I mit Bescheid vom 08.07.2009 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von monatlich 1.540,64 EUR. Darin enthalten waren Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 639,64 EUR (von den zu zahlenden 660,- EUR hat die Beklagte pauschal 20,36 EUR für die vom Regelsatz abgedeckten Energiekosten der Warmwasserzubereitung abgezogen) und ein dem Kläger zu 1. gewährter befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich (gerundet) 153,- EUR.

Ab dem 12.10.2009 nahm der Kläger zu 1. bei der Firma M. N. Services GmbH, A.Str. in C eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Vertriebsbeauftragter auf, was er der Beklagten mit am 21.10.2009 eingegangenem Schreiben mitteilte. Die erste Lohn/Gehaltszahlung (monatliches Bruttoentgelt) werde zum 15.11.2009 erfolgen. Der Arbeitgeber stellt dem Kläger zu 1. einen Dienstwagen zur Verfügung und trägt für diesen u.a. die Kosten der Haftpflichtversicherung und die laufenden Betriebskosten wie Kraftstoff, Öl und einfache Wagenwäsche. Wegen des Inhalts des Dienstwagenvertrages wird auf Blatt 42 ff. der SG-Akte Bezug genommen. Außerdem teilte die Klägerin zu 2. der Beklagten mit, dass sie ab September 2009 eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma N. in D aufgenommen habe. Das Brutto- gleich Nettoarbeitsentgelt betrage 99,- EUR und werde jeweils am 15. des Folgemonats ausgezahlt. Am 09.11.2009 ging beim Beklagten eine Einkommensbescheinigung ein, laut der der Kläger zu 1. im Oktober 2009 ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.038,16 EUR, davon sozialversicherungspflichtig 1.687,16 EUR erzielt habe. Die Abzüge (Steuern, SV-Beiträge etc.) wurden mit 436,87 EUR beziffert. Die Auszahlung sei fällig am 10. des Folgemonats. Daraufhin änderte die Beklage ihre Bewilligung und gewährte den Klägern mit Bescheid vom 12.11.2009 für November 2009 nunmehr Leistungen in Höhe von insgesamt 418,68 EUR.

Am 07.12.2009 beantragten die Kläger die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes II ab dem 01.01.2010. Beigefügt waren die Gehaltsabrechnung und eine Einkommensbescheinigung für November 2009. Danach betrug das Gesamtbruttoarbeitsentgelt bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden 3.022,16 EUR zuzüglich 268,75 EUR Weihnachtsgeld. Im Gesamtbruttoentgelt enthalten waren 124,- EUR Feiertagszuschläge. Außerdem waren im Gesamtbruttoentgelt 224,- EUR für private Pkw-Nutzung, 173,16 EUR Pkw W/A `07 und 351,- EUR Pkw W/A pLSt. AG `07 als Sachbezüge enthalten (insgesamt 748,16 EUR). Außerdem zahlte der Arbeitgeber an den Kläger zu 1. für November 2009 eine Verpflegungspauschale von 57,- EUR. Mit Bescheid vom 23.12.2009 hob die Beklagte daraufhin ihre Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung vom 01.12.2009 an auf.

Mit Bescheid ebenfalls vom 23.12.2009, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 5 ff. der SG-Akte Bezug genommen wird, teilte die Beklagte den Klägern mit, dass der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht bewilligt werden könne. Dabei legte die Beklagte einen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von insgesamt 1.715,64 EUR zugrunde, die sich jeweils aus den Regelleistungen von 323,- EUR für die Kläger zu 1. und 2., den Regelleistungen für die Kläger zu 3. und 4. von 215,- EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung von 639,63 zusammensetzten. Als Einkommen des Klägers zu 1. berücksichtige die Beklagte ein Nettoeinkommen von monatlich 2.359,60 EUR, setzte hiervon Freibeträge von 529,33 EUR ab, in denen u. a. Fahrtkosten enthalten waren, sowie einen weiteren Freibetrag von 30,- EUR. Das Einkommen der Klägerin zu 2. blieb anrechnungsfrei. Als Einkommen der Klägerinnen zu 3. und 4. legte die Beklagte das Kindergeld von jeweils 184,- EUR zugrunde. Gegen den Bescheid vom 23.12.2009 erhoben die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2010 Widerspruch. Sie trugen vor, es sei nicht berücksichtigt worden, dass dem Kläger zu 1. nur für November 2009 einmalige Leitungen in Form von Weihnachtsgeld und Feiertagszuschlägen gezahlt worden seien. Der Betrag von 748,16 EUR monatlich für die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens sei zwar steuerrechtlich als Einkommen zu werten, komme aber tatsächlich nicht zur Auszahlung. Der Kläger zu 1. habe keine Möglichkeit, auf den Dienstwagen zu verzichten. Das durchschnittliche Einkommen des Klägers zu 1. sei mit einem Betrag von 1.583,44 EUR anzusetzen. Mit dem Widerspruch legte der Kläger zu 1. die Gehaltsabrechnungen für Dezember 2009 bis März 2010 vor, wegen deren Inhalt auf Blatt 95 sowie Blatt 111 bis 113 der Verwaltungsakte Bezug genommen wird. Den Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Bescheid vom 07.05.2010, wegen dessen Inhalts auf Blatt 13 ff. der SG-Akte Bezug genommen wird, zurück und rechnete bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens u.a. einen Betrag von 224,- EUR für die Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstwagens an.

Hiergegen haben die Kläger mit am 02.06.2010 beim Sozialgericht Dresden eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben.

Die Kläger wenden sich dagegen, dass die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid einen Betrag von 224,- EUR auf das tatsächliche Nettoeinkommen des Klägers zu 1. mit der Begründung aufgeschlagen hat, es handele sich um den Verkehrswert für die Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstwagens. Die Kläger meinen, dass mit diesem Betrag nicht die tatsächliche Nutzung abgebildet werde, sondern dass sich der Betrag allein aus § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ergebe. Der Betrag ergebe sich aus dem Neuwagenpreis von 22.400,- EUR. Mit Schriftsatz vom 17.09.2010 haben die Kläger zudem die Gehaltsabrechnungen für den Kläger zu 1. im Zeitraum Juni bis August 2010 vorgelegt; auf Ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 23.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kammer lagen die Verfahrensakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor; diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

I.

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen in den Monaten Januar bis April sowie Juni und Juli 2010 in der im Tenor angegebenen Höhe.

Die Kläger zu 1. und 2. erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn sie haben beide das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II dagegen noch nicht, sind beide erwerbsfähig und – abgesehen von den Monaten Mai, August und September 2010 - hilfebedürftig und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die im Haushalt lebenden minderjährigen Klägerinnen zu 3. und zu 4. gehören gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern. Der Regelbedarf der Kläger beträgt im streitigen Zeitraum monatlich insgesamt 1.076,- EUR; er setzt sich zusammen aus den Regelleistungen für die Kläger zu 1. und 2. in Höhe von jeweils 323,- EUR und dem Sozialgeld für die Klägerinnen zu 3. und 4. in Höhe von 215,- EUR. Die Kosten der Unterkunft und Heizung der Kläger betragen abweichend von der Berechnung der Beklagten monatlich 640,60 EUR. Von den Heizkosten ist eine Pauschale für die bereits vom Regelsatz abgedeckten Energiekosten der Warmwasserzubereitung von lediglich 19,40 EUR abzusetzen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R – zitiert nach Juris), der die Kammer folgt, ist im Regelsatz ein Anteil von 1,8029 % für die entsprechende Haushaltsenergie enthalten. Demnach sind bezogen auf den Regelsatz der Kläger zu 1. und 2. monatlich jeweils 5,82 EUR und bezogen auf den Regelsatz der Klägerinnen zu 3. und 4. monatlich 3,88 EUR, d.h. insgesamt 19,40 EUR von den Heizkosten abzusetzen. Demnach beträgt der monatliche Gesamtbedarf der Kläger abweichend von der Festsetzung der Beklagten 1.716,60 EUR. Auf diesen Bedarf entfallen auf die Kläger zu 1. und 2. anteilig jeweils 28,15 % und auf die Klägerinnen zu 3. und 4. anteilig jeweils 21,85 %. Das anzurechnende Einkommen der Klägerinnen zu 3. und 4. beträgt monatlich jeweils 184,- EUR aufgrund des Kindergeldes, d.h. insgesamt 368,- EUR monatlich. Eine Versicherungspauschale von jeweils 30,- EUR ist hiervon nicht abzuziehen, da die Klägerinnen zu 3. und 4. jeweils minderjährig sind und für sie abgeschlossene Versicherungen nicht vorgetragen sind (§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – ALG II-V – in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung). Das Einkommen der Klägerin zu 2. aus geringfügiger Tätigkeit ist anrechnungsfrei, da es die Freibeträge nicht übersteigt. Bei der Feststellung des Einkommens des Klägers zu 1. aus abhängiger Beschäftigung ist der in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen dem Bruttoentgelt hinzugerechnete Betrag von monatlich 224,- EUR für die Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht zu berücksichtigen. Bei der Nutzbarkeit eines Dienstwagens auch für private Zwecke handelt es sich nicht um eine Einnahme in Form von Geld, sondern um einen geldwerten Vorteil, einen Sachbezug. Das zu berücksichtigende Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist in § 11 SGB II sowie in der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen § 2 der ALG II-V geregelt. Diese Vorschrift lautet in der mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft getretenen Fassung des Artikels 1 Nr. 2 der Verordnung vom 18.12.2008 (BGBl. I S. 2780): "§ 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen. (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 4 entsprechend. (3) Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt. (4) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. (5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelleistung anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. (6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen. Ist die Einnahme in Geldeswert auch als Bedarf in der Regelleistung nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, ist als Wert der Einnahme in Geldeswert höchstens der Betrag anzusetzen, der sich aus der Zusammensetzung des Eckregelsatzes in der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 der Regelsatzverordnung ergibt. (7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn 1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder 2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet." Eine Berücksichtigung der Nutzbarkeit des Dienstwagens als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit kommt damit lediglich nach § 2 Abs. 6 ALG II-V in Betracht. Einen Verkehrswert im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 ALG II-V hat die Nutzbarkeit des Dienstwagens nach Meinung der Kammer nicht, da dieser nur vom berechtigten Fahrer, hier dem Kläger zu 1. und nach dem Dienstwagenvertrag auch von der Klägerin zu 2., nicht aber von Dritten genutzt werden darf und der Kläger zu 1. zudem verpflichtet ist, diesen dienstlich zu nutzen (vgl. zum Marktwert von Krankenhausverpflegung BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 22/07 R – zitiert nach Juris Randnr. 14 m.w.N.). Angesichts der Tatsache, dass der Kläger zu 1. eine 40-Stunden-Arbeitswoche hat und im Regelfall an fünf Tagen pro Woche jeweils einen Arbeitsweg von ca. 80 km für die einfache Strecke nach C ... zurückzulegen muss, hat die Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstwagens keinen Verkehrswert. Sie hat im Übrigen auch für die Kläger selbst praktisch keinen Wert, da der Kläger zu 1. den Wagen während der Woche dienstlich nutzt und die Kläger seit 2005 außerdem über einen privaten Pkw verfügen. Im Übrigen stellt die Nutzbarkeit des Dienstwagens einen zweckgebundenen Sachbezug im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II dar, da der Dienstwagen nach dem Dienstwagenvertrag dienstlich zu nutzen ist und privat nur von den Klägern zu 1. und 2. genutzt werden darf. Die Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstwagens beeinflusst die Lage der Kläger nicht so günstig, als dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Zum Einen verfügen die Kläger ohnehin über einen privaten Pkw. Zum Anderen nutzt der Kläger zu 1. den Dienstwagen während der Woche durch die Arbeitszeit von acht Stunden, zu der die Dauer der Mittagspause und die lange Anfahrtszeit zur Arbeit hinzukommt, im Regelfall mehr als 10 Stunden pro Tag dienstlich, so dass die Möglichkeit der privaten Nutzung bereits durch die zeitintensive dienstliche Nutzung naturgemäß begrenzt ist. Folglich muss dieser Sachbezug auch aus diesem Grund bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleiben (vgl. ebenfalls zur Vollverpflegung im Krankenhaus BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 22/07 R – zitiert nach Juris Rand¬nr. 14 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die auch private Nutzbarkeit des Dienstwagens einen Verkehrs- oder Marktwert im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 ALG II-V hat, kann nach Meinung der Kammer nicht der steuerrechtlich vorgegebene, mit 1 % des Neupreises angesetzte Wert maßgeblich sein. Die Höhe des steuerrechtlich maßgebenden Betrages, mit dem die private Nutzungsmöglichkeit angesetzt wird, hängt vom Neupreis des Pkw ab, so dass er im vorliegenden Fall 224,- EUR monatlich beträgt. Ein derart hoher Betrag ist, wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger zutreffend vorträgt, im Regelsatz für Verkehr und Mobilität nicht vorgesehen. Nach der Vorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 2 ALG II-V kann als Wert der Einnahme in Geldeswert höchstens der Betrag angesetzt werden, der sich aus der Zusammensetzung des Eckregelsatzes in der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 der Regelsatzverordnung ergibt. Ausgaben für Verkehr, Mobilität sind in der Regelleistung prozentual zu 4,5 % enthalten (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage § 20 Randnr. 24), d.h. bezogen auf die Regelleistung des Klägers zu 1. mit einem monatlichen Betrag von 14,53 EUR. In diesem Betrag sind allerdings keinerlei Anteile für die Kosten der Nutzung eines Pkw enthalten und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Dienst- oder einen Privatwagen handelt. Der im Regelsatz enthaltene Anteil an Ausgaben für Verkehr, Mobilität umfasst nicht die Kraftfahrzeugkosten eines Pkw, sondern lediglich die Nutzung von Verkehrsdienstleistungen, Fahrrädern etc. Denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Regelsatzverordnung in der seit 01.01.2007 geltenden Fassung ist im Regelsatz ein Bedarf für Verkehr nicht zu 100 % (wie z.B. der Ernährungsbedarf), sondern nur zu einem Anteil von 26 % der Verbrauchsausgaben enthalten, die die untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe tätigen, wobei die Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe unberücksichtigt bleiben. Die Nutzung des Dienstwagens in Höhe der vollen, im Regelsatz enthaltenen 14,53 EUR monatlich (§ 2 Abs. 6 Satz 2 ALG II-V) käme aber nur in Betracht, wenn damit der Mobilitätsbedarf des Klägers zu 1. voll abgedeckt wäre, was wie ausgeführt, nicht der Fall ist.

Das Nettoeinkommen des Klägers zu 1. ist daher - im Januar 2010 (Gehalt für Dezember 2009) in Höhe von 1535,44 EUR, - im Februar 2010 (Gehalt für Januar 2010) in Höhe von 1.479,27 EUR, - im März 2010 (Gehalt für Februar 2010) ebenfalls in Höhe von 1.479,27 EUR, - im April 2010 (Gehalt für März 2010) in Höhe von 1.624,47 EUR, - im Mai 2010 (Gehalt für April 2010) in Höhe von 1.664,20 EUR, - im Juni 2010 (Gehalt für Mai 2010) in Höhe von 1.621, 45 EUR, - im Juli 2010 (Gehalt für Juni 2010) ebenfalls in Höhe von 1.621,45 EUR, - im August 2010 (Gehalt für Juli 2010) in Höhe von 2.086,56 EUR und - im September 2010 (Gehalt für August 2010) in Höhe von 2.188,03 EUR zugrunde zu legen.

Vom Nettoeinkommen des Klägers zu 1 ist im streitigen Zeitraum zunächst der so genannte Grundfreibetrag von 100,- EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II abzusetzen. Ein höherer Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist nicht abzusetzen. Zwar beträgt das Bruttoeinkommen des Klägers zu 1. mehr als 400,- EUR; es sind aber keine höheren Absetzungsbeträge nachgewiesen. Mit der Versicherungspauschale von 30,- EUR, der Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR und den Kosten für die Haftpflichtversicherung für den auf den Kläger zu 1. zugelassenen Privatwagen wird der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht überschritten. Fahrtkosten sind nicht abzusetzen, da der Arbeitgeber des Klägers nach dem vorgelegten Dienstwagenvertrag nicht nur den Dienstwagen stellt, sondern für diesen auch die laufenden Kosten wie Versicherung, Benzin, Öl und einfache Wagenwäsche sowie Reparaturkosten trägt. Bei der Riesterrente handelt es sich nicht um einen Versicherungsvertrag des Klägers zu 1., sondern um einen Vertrag der Klägerin zu 2., deren Einkommen aus geringfügiger Tätigkeit, da es den Grundfreibetrag nicht übersteigt, ohnehin anrechnungsfrei bleibt. Sodann ist vom Nettoeinkommen des Klägers zu 1., der mit zwei minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt, ferner der so genannte Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II abzusetzen, der bei einem Bruttoeinkommen von wie hier mehr als 1.500,- EUR insgesamt 210,- EUR beträgt. Demnach beträgt das zu berücksichtigende Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft, wenn man das um den Gesamtfreibetrag von 310,- EUR geminderte Nettoeinkommen des Klägers zu 1. und das Einkommen der Klägerinnen zu 3. und 4. in Form von Kindergeld (monatlich 368,- EUR) hinzurechnet, im Januar 1593,44 EUR, im Februar 1.537,27 EUR, im März 1.537,27 EUR, im April 1.682,47 EUR, im Mai 1.722,20 EUR, im Juni 1.679,45 EUR, im Juli 1.679,45 EUR, im August 2.144,56 EUR und im September 2.246,03 EUR.

Die Bedarfsgemeinschaft der Kläger hatte - wie zuvor ausgeführt - einen monatlichen Gesamtbedarf von 1716,60 EUR. Ausgehend davon beträgt ihr ungedeckter Bedarf im Januar 123,16 EUR, im Februar und März 179,33 EUR, im April 34,13 EUR sowie im Juni und Juli 37,15 EUR.

Auf diesen ungedeckten Bedarf entfallen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf die Kläger zu 1. und 2. anteilig jeweils 28,15 % und auf die Klägerinnen zu 3. und 4. anteilig jeweils 21,85 %. Der sich im Verhältnis ergebende individuelle Bedarf der Kläger ist jeweils nach § 41 Abs. 2 SGB II auf volle Euro zu runden. Er beträgt gerundet - im Januar 2010 für die Kläger zu 1. und 2 anteilig 35,- EUR und für die Klägerinnen zu 3. und 4. anteilig 27,- EUR , - im Februar und März 2010 für die Kläger zu 1. und 2 anteilig 50,- EUR und für die Klägerinnen zu 3. und 4. anteilig 39,- EUR , - im April 2010 für die Kläger zu 1. und 2 anteilig 10,- EUR und für die Klägerinnen zu 3. und 4. anteilig 7,- EUR , - im Juni und Juli 2010 für die Kläger zu 1. und 2 anteilig 10,- EUR und für die Klägerinnen zu 3. und 4. anteilig 8,- EUR.

In den Monaten, in denen sich ein ungedeckter Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ergibt, hat der Kläger zu 1. zudem Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II. Dieser beträgt nach der bestandskräftigen Festsetzung der Beklagten im Bescheid vom 08.07.2009 bis zum 29.06.2010 gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II monatlich 153,- EUR. Ab dem 30.06.2010 beträgt der befristete Zuschlag demnach monatlich gerundet 77,- EUR. Im Juni 2010 ergibt sich daher ein gerundeter Betrag von 151,- EUR.

II.

In den Monaten Mai, August und September 2010 ergibt sich aufgrund des dem Kläger zu 1. ab April 2010 gezahlten höheren Grundgehaltes von 2.400,- EUR statt bisher 2.150,- EUR, aufgrund der ihm im April gezahlten Verpflegungspauschale und der für Juli und August 2010 gezahlten Provisionen ein anzurechnendes Einkommen, das unter Berücksichtigung der Kindergeldzahlungen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft übersteigt, so dass sich kein Anspruch ergibt. Insofern hat der Kläger auch keinen Anspruch auf den akzessorischen befristeten Zuschlag.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG; sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache und berücksichtigt das anteilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten.
Rechtskraft
Aus
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