Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 AS 1537/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 426/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. September 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das ihren Prozesskostenhilfeantrag für ein Klageverfahren abgelehnt hat.
Im Klageverfahren S 16 AS 1837/08 wehrte sich die Klägerin im Rahmen der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten über 52,41 EUR. Im Klageverfahren S 16 AS 1537/08 wandte sie sich gegen einen weiteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte einen Betrag iHv 78,65 EUR zurückgefordert hatte. Im Klageverfahren S 16 AS 1847/08 ging es um einen weiteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem ein Betrag iHv 242,32 EUR zurückgefordert worden war. In den Klageverfahren hatte die Klägerin jeweils die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Beschluss vom 6. September 2010 hat das SG die Verfahren verbunden und mit Beschluss vom 7. September 2010 die Gewährung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Im Beschluss hat es auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Der Beschwerdewert liege unter 750,00 EUR. Der Beschluss ist den Beteiligten ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2010 erläutert und der Klägerin am 24. September 2010 zugestellt worden.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. September hat das SG die Klage abgewiesen.
Am 12. Oktober 2010 hat die Klägerin "sofortige Beschwerde" gegen die PKH-Entscheidung eingelegt. Das Erreichen des Berufungswerts sei für eine PKH-Beschwerde nicht erforderlich. Der PKH-Beschluss sei zu spät ergangen. Wenn die Sach- und Rechtslage eines Rechtsstreits so schwierig und verworren sei, dass sich das Gericht erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung einen Überblick verschaffen könne, habe die Rechtsverfolgung jedenfalls "hinreichende" Aussicht auf Erfolg, und es sei PKH zu bewilligen.
Auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 9. November 2010 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewerts hat die Klägerin nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese war Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 7. September 2010 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die von der Klägerin eingelegte "sofortige Beschwerde" war als Beschwerde zu behandeln. Denn die Verweisung in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 73a, RN 2). Dabei fordert die "entsprechende Anwendung" allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts und des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstands für die Berufung.
Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde gegen einen PKH-Beschluss nur dann zulässig ist, wenn in der Sache die Berufung zulässig wäre (vgl. zur Begründung im Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 304/08, L 5 B 305/08, juris).
Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127) mit Wirkung zum 11. August 2010 sieht der Senat keinen Grund, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Er sieht sich im Gegenteil durch diese Neufassung bestätigt.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG n.F. ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Konvergenz zwischen PKH-Verfahren als Nebenverfahren und dem Verfahren in der Sache auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren gilt. Es sollte verhindert werden, dass gegen die Ablehnung eines Antrages auf PKH in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsmittel bestehen als im einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst (vgl. BT-Drs. 17/1684, S. 16,17).
Die Regelung ist eine Sonderregelung für einstweilige Rechtsschutzverfahren im Rahmen des SGG. Für das Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-Drs. 14/163, S. 14):
"In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, dass in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig wäre. Ein Teil der Rechtsprechung wendet in diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine Beschwerde nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß § 511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der Interpretation möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Prozesskostenhilfe im Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluss auf eine sichere Grundlage zu stellen. Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluss angezeigt. Stellt der Gesetzgeber nämlich für die Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund für die wirtschaftlich weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen. Bei PKH-Sachen greift die Beschränkung des Beschwerderechtszuges nur für die Frage der Beurteilung der Erfolgsaussichten."
Die Anwendung dieses Gedankens auch für sozialrechtliche Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits sichergestellt durch die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG. Für andere als Klageverfahren hat die Zivilgerichtsbarkeit den Konvergenzgedanken des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. Februar 2005 (Az.: XII ZB 1/03, juris) entschieden, eine Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren (dort einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644 ZPO (nunmehr §§ 49, 57 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG])), in denen die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine ausdrückliche Regelung für die Behandlung von PKH-Verfahren in Verfahren der rechtswegbeschränkten einstweiligen Anordnung fehlt sowohl in der ZPO als auch bis zum 11. August 2010 im SGG. Die Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO führt mithin nicht zum vom Gesetzgeber geäußerten Willen, die Konvergenz auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren sicherzustellen. Es bedurfte insoweit einer gesetzlichen Regelung, zumal in der Rechtsprechung und Literatur diese Rechtsfrage umstritten war (vgl. nur: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. März 2010, L 6 AS 122/10 B, juris; a.A.: Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. Oktober 2009, L 7 AS 525/09 B PKH, juris).
Die PKH-Beschwerde ist jedoch bei einem Wert des Beschwerdegegenstands über 750,00 EUR nur dann zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Wird der Wert des Beschwerdegegenstands von 750,00 EUR nicht erreicht, ist die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen immer unstatthaft.
Im vorliegenden Fall hat das SG zwar die Erfolgsaussichten verneint. Jedoch ist die Beschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässig. Denn streitgegenständlich war im Klageverfahren ein Betrag iHv insgesamt 373,28 EUR. Dies ist die Summe der mit den angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden von der Klägerin geforderten Beträge. Diese stellen ihr wirtschaftliches Interesse an der Klage dar. Dieser Beschwerdegegenstand überschreitet die Wertgrenze von 750,00 EUR nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das ihren Prozesskostenhilfeantrag für ein Klageverfahren abgelehnt hat.
Im Klageverfahren S 16 AS 1837/08 wehrte sich die Klägerin im Rahmen der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten über 52,41 EUR. Im Klageverfahren S 16 AS 1537/08 wandte sie sich gegen einen weiteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte einen Betrag iHv 78,65 EUR zurückgefordert hatte. Im Klageverfahren S 16 AS 1847/08 ging es um einen weiteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem ein Betrag iHv 242,32 EUR zurückgefordert worden war. In den Klageverfahren hatte die Klägerin jeweils die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Beschluss vom 6. September 2010 hat das SG die Verfahren verbunden und mit Beschluss vom 7. September 2010 die Gewährung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Im Beschluss hat es auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Der Beschwerdewert liege unter 750,00 EUR. Der Beschluss ist den Beteiligten ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2010 erläutert und der Klägerin am 24. September 2010 zugestellt worden.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. September hat das SG die Klage abgewiesen.
Am 12. Oktober 2010 hat die Klägerin "sofortige Beschwerde" gegen die PKH-Entscheidung eingelegt. Das Erreichen des Berufungswerts sei für eine PKH-Beschwerde nicht erforderlich. Der PKH-Beschluss sei zu spät ergangen. Wenn die Sach- und Rechtslage eines Rechtsstreits so schwierig und verworren sei, dass sich das Gericht erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung einen Überblick verschaffen könne, habe die Rechtsverfolgung jedenfalls "hinreichende" Aussicht auf Erfolg, und es sei PKH zu bewilligen.
Auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 9. November 2010 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewerts hat die Klägerin nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese war Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 7. September 2010 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die von der Klägerin eingelegte "sofortige Beschwerde" war als Beschwerde zu behandeln. Denn die Verweisung in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 73a, RN 2). Dabei fordert die "entsprechende Anwendung" allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts und des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstands für die Berufung.
Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde gegen einen PKH-Beschluss nur dann zulässig ist, wenn in der Sache die Berufung zulässig wäre (vgl. zur Begründung im Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 304/08, L 5 B 305/08, juris).
Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127) mit Wirkung zum 11. August 2010 sieht der Senat keinen Grund, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Er sieht sich im Gegenteil durch diese Neufassung bestätigt.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG n.F. ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Konvergenz zwischen PKH-Verfahren als Nebenverfahren und dem Verfahren in der Sache auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren gilt. Es sollte verhindert werden, dass gegen die Ablehnung eines Antrages auf PKH in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsmittel bestehen als im einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst (vgl. BT-Drs. 17/1684, S. 16,17).
Die Regelung ist eine Sonderregelung für einstweilige Rechtsschutzverfahren im Rahmen des SGG. Für das Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-Drs. 14/163, S. 14):
"In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, dass in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig wäre. Ein Teil der Rechtsprechung wendet in diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine Beschwerde nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß § 511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der Interpretation möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Prozesskostenhilfe im Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluss auf eine sichere Grundlage zu stellen. Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluss angezeigt. Stellt der Gesetzgeber nämlich für die Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund für die wirtschaftlich weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen. Bei PKH-Sachen greift die Beschränkung des Beschwerderechtszuges nur für die Frage der Beurteilung der Erfolgsaussichten."
Die Anwendung dieses Gedankens auch für sozialrechtliche Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits sichergestellt durch die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG. Für andere als Klageverfahren hat die Zivilgerichtsbarkeit den Konvergenzgedanken des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. Februar 2005 (Az.: XII ZB 1/03, juris) entschieden, eine Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren (dort einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644 ZPO (nunmehr §§ 49, 57 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG])), in denen die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine ausdrückliche Regelung für die Behandlung von PKH-Verfahren in Verfahren der rechtswegbeschränkten einstweiligen Anordnung fehlt sowohl in der ZPO als auch bis zum 11. August 2010 im SGG. Die Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO führt mithin nicht zum vom Gesetzgeber geäußerten Willen, die Konvergenz auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren sicherzustellen. Es bedurfte insoweit einer gesetzlichen Regelung, zumal in der Rechtsprechung und Literatur diese Rechtsfrage umstritten war (vgl. nur: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. März 2010, L 6 AS 122/10 B, juris; a.A.: Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. Oktober 2009, L 7 AS 525/09 B PKH, juris).
Die PKH-Beschwerde ist jedoch bei einem Wert des Beschwerdegegenstands über 750,00 EUR nur dann zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Wird der Wert des Beschwerdegegenstands von 750,00 EUR nicht erreicht, ist die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen immer unstatthaft.
Im vorliegenden Fall hat das SG zwar die Erfolgsaussichten verneint. Jedoch ist die Beschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässig. Denn streitgegenständlich war im Klageverfahren ein Betrag iHv insgesamt 373,28 EUR. Dies ist die Summe der mit den angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden von der Klägerin geforderten Beträge. Diese stellen ihr wirtschaftliches Interesse an der Klage dar. Dieser Beschwerdegegenstand überschreitet die Wertgrenze von 750,00 EUR nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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