Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 581/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 458/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2008 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. April 1982 bis 31. Dezember 1997 in ihrer Beschäftigung beim Beigeladenen zu 2) der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterlegen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht nur noch, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten die Feststellung begehren kann, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. April 1982 bis 31. Dezember 1997 der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterlag.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit beim Beigeladenen zu 2) in der Zeit vom 1. April 1982 bis 31. Dezember 1997 zum Personenkreis der Selbständigen gehört hat und deshalb nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist. Hiergegen hat die Klägerin am 1. Februar 2007 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und erstinstanzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) in der fraglichen Zeit der Rentenversicherungspflicht unterlag. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts verweist der Senat auf die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des SG vom 28. Oktober 2008.
In diesem hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2005 aufgehoben, soweit die Beklagte entschieden hat, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. April 1982 bist 31. Dezember 1997 aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu 2) nicht nach § 1 Satz Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig war. Es hat die Klage im Übrigen abgewiesen: Der Klägerin fehle ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGG). Die Sach- und Rechtsfragen könnten im Rahmen der Anfechtungsklage entschieden werden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2008 festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. April 1982 bis 31. Dezember 1997 in ihrer Beschäftigung beim Beigeladenen zu 4) der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterlegen hat.
Die Beklagte und die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Auch die Feststellungsklage hat Erfolg.
Das Feststellungsbegehren stellt sich als zulässige Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. bereits Urteil des Senats vom 13. März 2009 - L 1 KR 555/07 -). § 55 SGG bestimmt im Gegensatz zu § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung nicht ausdrücklich, dass eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder dies hätte können. Soweit der so genannte Subsidiaritätsgrundsatz ungeachtet dessen auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Feststellungs- bzw. Rechtsschutzbedürfnisses. An einem solchen fehlt es, wenn es eine effektivere Klagemöglichkeit gibt oder das Feststellungsurteil den Rechtsstreit noch nicht abschließend erledigen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 LW 4/05 R - mit weiteren Nachweisen). Hier führt die Anfechtungsklage nur zur Aufhebung der eine Versicherungspflicht verneinenden Bescheide der Beklagten und nicht umgekehrt zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht. Die Beklagte könnte sich der Klägerin gegenüber rein formal auf den Standpunkt stellen, dass zwar der die Beigeladenen aus deren Sicht begünstigender Bescheid der Beklagten als Einzugsstelle aufgehoben worden sei, die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen jedoch falsch und unverbindlich seien. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass entsprechender Bescheide gegen die Einzugsstellen wäre weiter kein einfacherer Weg als die Feststellungsklage (ebenso BSG, Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 3/04 R -). Die Klage ist auch begründet. Der Senat verweist auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Urteil, § 153 Abs. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Im Streit steht nur noch, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten die Feststellung begehren kann, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. April 1982 bis 31. Dezember 1997 der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterlag.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit beim Beigeladenen zu 2) in der Zeit vom 1. April 1982 bis 31. Dezember 1997 zum Personenkreis der Selbständigen gehört hat und deshalb nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist. Hiergegen hat die Klägerin am 1. Februar 2007 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und erstinstanzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) in der fraglichen Zeit der Rentenversicherungspflicht unterlag. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts verweist der Senat auf die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des SG vom 28. Oktober 2008.
In diesem hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2005 aufgehoben, soweit die Beklagte entschieden hat, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. April 1982 bist 31. Dezember 1997 aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu 2) nicht nach § 1 Satz Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig war. Es hat die Klage im Übrigen abgewiesen: Der Klägerin fehle ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGG). Die Sach- und Rechtsfragen könnten im Rahmen der Anfechtungsklage entschieden werden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2008 festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. April 1982 bis 31. Dezember 1997 in ihrer Beschäftigung beim Beigeladenen zu 4) der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterlegen hat.
Die Beklagte und die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Auch die Feststellungsklage hat Erfolg.
Das Feststellungsbegehren stellt sich als zulässige Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. bereits Urteil des Senats vom 13. März 2009 - L 1 KR 555/07 -). § 55 SGG bestimmt im Gegensatz zu § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung nicht ausdrücklich, dass eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder dies hätte können. Soweit der so genannte Subsidiaritätsgrundsatz ungeachtet dessen auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Feststellungs- bzw. Rechtsschutzbedürfnisses. An einem solchen fehlt es, wenn es eine effektivere Klagemöglichkeit gibt oder das Feststellungsurteil den Rechtsstreit noch nicht abschließend erledigen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 LW 4/05 R - mit weiteren Nachweisen). Hier führt die Anfechtungsklage nur zur Aufhebung der eine Versicherungspflicht verneinenden Bescheide der Beklagten und nicht umgekehrt zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht. Die Beklagte könnte sich der Klägerin gegenüber rein formal auf den Standpunkt stellen, dass zwar der die Beigeladenen aus deren Sicht begünstigender Bescheid der Beklagten als Einzugsstelle aufgehoben worden sei, die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen jedoch falsch und unverbindlich seien. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass entsprechender Bescheide gegen die Einzugsstellen wäre weiter kein einfacherer Weg als die Feststellungsklage (ebenso BSG, Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 3/04 R -). Die Klage ist auch begründet. Der Senat verweist auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Urteil, § 153 Abs. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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BRB
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