Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 12 R 1443/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 202/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am XX.XXXXXX 1950 geborene Klägerin war von 1967 bis 1969 als Saisonkraft in der Gastronomie und von 1969 bis 1970, 1973 bis 1977 sowie 1980 bis 1983 als Schreibkraft bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Im März 1982 erlangte sie vor der Industrie- und Handelskammer F. den Abschluss als geprüfte Sekretärin. Von 1986 bis 1993 war sie erneut als Schreibkraft beschäftigt. In den Jahren 1996 bis 1998 absolvierte sie erfolgreich eine von der Beklagten geförderte Weiterbildungsmaßnahme zur Bürokauffrau. Von 1999 bis 2002 war sie in verschiedenen Bereichen selbständig tätig. Im Anschluss daran bezog sie Lohnersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit. Im August 2004 erlitt sie eine Sprunggelenksfraktur rechts, die operativ versorgt wurde.
Am 8. November 2004 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den sie mit Schmerzen im Rücken und unter dem linken Schulterblatt begründete.
Auf Veranlassung der Beklagten erstellte der Orthopäde Dr. S. ein Gutachten vom 10. Dezember 2004, in dem er eine vorübergehende Funktionsminderung im Bereich des rechten Sprunggelenks nach osteosynthetisch versorgter Fraktur und einen im Übrigen unauffälligen orthopädischen Befund mit altersentsprechender körperlicher Leistungsfähigkeit feststellte.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag daraufhin mit Bescheid vom 6. Januar 2005 ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2005 zurück.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, vor allem unter Schmerzen im Schulter- und Armbereich sowie im linken Bein bzw. Fuß zu leiden. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Orthopäden Dr. L. vom 1. September 2005, Dr. B. vom 5. September 2005 und Dr. v. vom 30. September 2005 sowie der Fachärztin für Chirurgie Dr. H. vom 6. September 2005 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S1 vom 20. September 2005 eingeholt.
Das Sozialgericht hat die Klägerin sodann durch den Facharzt für Orthopädie Dr. Q. begutachten lassen. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 4. März 2006 in seinem Gutachten vom 21. April 2006 ausgeführt, dass die Bewegungen der Halswirbelsäule in keiner Bewegungsebene eingeschränkt seien. Die passive Bewegungsprüfung der Lendenwirbelsäule ergebe eine altersentsprechende Beweglichkeit, werde aber von der Klägerin schmerzhaft empfunden. Die Muskulatur der Schulter-Nackenregion erscheine unauffällig. Das rechte Sprunggelenk befinde sich in einem Zustand mit exzellenter Reposition und regelrechter Lage des Osteosynthesematerials. Im Bereich der Extremitäten und des neurologischen Befundes gebe es keine Hinweise auf eine nennenswerte Störung der Funktion. Zusammengefasst ließen sich keine schwerwiegenden Veränderungen oder Störungen feststellen. Die subjektiv wahrgenommenen Beschwerden resultierten aus einem Dekonditionierungssyndrom mit relativer Insuffizienz stabilisierender Muskelgruppen der Wirbelsäule bei konstitutionell bedingter leichter Hypermobilität des Bewegungsapparates. Hierfür stünden jedoch geeignete Maßnahmen einer Rekonditionierung – Verbesserung und Ausbau der Ausdauerleistung, Aufbau der Wirbelsäulenstabilisatoren, Durchführung von Eigenübungen – zur Verfügung. Die Klägerin könne leichte körperliche und geistig durchschnittliche Arbeiten mit durchschnittlicher Verantwortung unter weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Durch Rekonditionierungsmaßnahmen könne innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten sogar eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit hin zu vollschichtiger Erbringung mittelschwerer Tätigkeiten erreicht werden.
Das Sozialgericht hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 24. November 2006 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies folge aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q., die durch die bildgebende Diagnostik und die entsprechenden Befundberichte bestätigt würden. Für den Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule ergebe sich neben den altersüblichen Verschleißerscheinungen kein relevanter Befund. Gegen eine massive Beschwerdeproblematik im Schulterbereich spreche die unauffällige Muskulatur sowie der Umstand, dass sich die Klägerin in der Untersuchungssituation problemlos habe an- und ausziehen könne. Es bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da die Klägerin weiterhin in der Lage sei, als Sekretärin oder Schreibkraft zu arbeiten.
Mit ihrer am 27. November 2006 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Sie hält daran fest, an starken Schmerzen zu leiden, die einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Wege stünden. Die Schmerzproblematik habe in dem vom Sozialgericht eingeholten orthopädischen Gutachten keine Entsprechung gefunden, sodass Anlass für weitere medizinische Ermittlungen bestehe. Sie sei bereits mit einem schiefen Körper geboren worden. Dadurch, dass die Beklagte sie zu einer Umschulung zur Bürokauffrau gedrängt habe, obwohl sie aufgrund ihres Rückenleidens Schreibtischtätigkeiten nicht ausüben könne, sei ihr beruflicher Werdegang gescheitert und ihr Leben vollständig aus der Bahn geworfen worden. Ihre seelische Verfassung sei als depressiv zu bezeichnen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat weitere Befundberichte der Fachärzte für Anästhesie Dr. J. vom 9. Oktober 2007 und Dr. R. vom 26. November 2007 sowie von Dr. v. vom 24. Oktober 2007 eingeholt.
Auf Veranlassung des Gerichts hat sodann der Facharzt für Psychosomatische Medizin Dr. B1 die Klägerin am 29. August 2008 untersucht und ein schriftliches Gutachten vom 31. August 2008 erstattet, in dem er eine somatoforme Schmerzstörung, aber daneben auch einen bewussten Wiedergutmachungsanspruch der Klägerin festgestellt hat. Regelmäßige Arbeiten leichter bis mittelschwerer körperlicher Art, leichter bis durchschnittlicher geistiger Art und geringer bis durchschnittlicher Verantwortung könnten vollschichtig geleistet werden.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat außerdem der Facharzt für Orthopädie Dr. B2 ein schriftliches Gutachten vom 29. Dezember 2009 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 28. August 2009 erstellt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die körperliche Ebene durch die Frakturfolgen sowie durch Verschleiß an Wirbelgelenken und Bandscheiben mit Vorfällen beeinträchtigt sei. Die Chronifizierung der Schmerzen trage zur Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit bei. Auf der psychischen und psychosomatischen Ebene sei die Belastbarkeit insbesondere für Arbeiten höherer geistiger Art und Verantwortung hochgradig eingeschränkt. Selbst einfache bis durchschnittliche Tätigkeiten seien nicht vollschichtig zumutbar. Eine Wegstrecke von viermal täglich mehr als 500 Meter sei nicht ohne erhebliche Schmerzen zu absolvieren.
Schließlich hat Dr. B3 zur Vorbereitung des Termins ein Gutachten vom 22. September 2010 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet, in dem er das Vorliegen einer eigenständigen somatoformen Schmerzstörung verneint hat. Die offen eingestandene Alkoholproblematik müsse bei der Gestaltung eines Arbeitsplatzes berücksichtigt werden. Die Annahme eines aufgehobenen oder auch nur zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens lasse sich jedoch nicht rechtfertigen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
Voraussetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – SGB VI) ist unter anderem, dass der Versicherte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Klägerin ist nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Soweit dies die Befunde auf orthopädischem Fachgebiet betrifft, folgt das Berufungsgericht – wie auch schon das Sozialgericht – den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q ... Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts für überzeugend und nimmt daher auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Ergebnis der im Berufungsverfahren angestellten Ermittlungen führt nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts. In medizinischer Hinsicht haben sich keine Feststellungen ergeben, aus denen sich ein aufgehobenes Leistungsvermögen begründen ließe. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B2.
Dieser hat zwar die Auffassung vertreten, dass der Klägerin vollschichtige Arbeit jeglicher Art derzeit nicht zumutbar sei und auch eine Wegstrecke von viermal täglich mehr als 500 Meter zu Fuß nicht ohne erhebliche Schmerzen zurückgelegt werden könne; dieses Ergebnis ist jedoch aufgrund der weiteren Darlegungen im Gutachten nicht nachvollziehbar. Die von Dr. B2 mitgeteilten körperlichen Untersuchungsergebnisse bringen gegenüber dem Gutachten von Dr. Q. und den vorliegenden Befundberichten keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Er hat seine Auffassung vielmehr maßgeblich damit erklärt, dass die Belastbarkeit der Klägerin auf psychischem und psychosomatischem Gebiet eingeschränkt sei. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür hat er allerdings nicht geliefert, wobei auch nicht erkennbar ist, inwieweit er als Facharzt für Orthopädie hierfür über die erforderliche Qualifikation verfügen könnte. Soweit er ausgeführt hat, die Chronifizierung der Schmerzen trage zur Reduktion der Leistungsfähigkeit bei, ist weder erkennbar, durch welchen Befund diese Schmerzen objektivierbar sind, noch inwiefern ihr Ausmaß zu einer Aufhebung des Leistungsvermögens führen soll.
Das Gericht folgt daher den nachvollziehbaren Gutachten von Dr. B1 und Dr. B3, die übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen sind, dass das Leistungsvermögen der Klägerin auch nicht aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen aufgehoben ist.
Dr. B1 hat ausgeführt, die geklagten körperlichen Schwächen korrespondierten nicht mit der angegebenen Schilderung eines häuslichen Alltags. Die Klägerin stehe morgens um 7 Uhr auf, kümmere sich vormittags um den Haushalt, mache gut zweimal wöchentlich Sport mit Sauna, Dampfbad, Schwimmen und Muskeltraining, lese, mache Einkäufe, versorge ihren Hund, koche mittags und arbeite gelegentlich bis zu zwei Stunden in einer Gastwirtschaft, woraus sich ein gutes positives Leistungsbild ergebe. Auch in der körperlichen Untersuchung und dem klinischen Befund spiegelten sich die geschilderten Funktionseinschränkungen nicht wider. Die Beschwerdeschilderung erscheine dramatisiert und sei hinsichtlich der begleitenden Affekte und Effekte nicht kongruent. Unterschiedliche Ärzte würden nur einige Male aufgesucht, Behandlungen würden aus zum Teil nicht benannten Gründen abgelehnt. Die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien erfüllt, wobei der Schmerz aller Wahrscheinlichkeit nach der Erklärung und Rechtfertigung einer enttäuschenden Lebenssituation diene. Auch die Versorgungsansprüche könnten über den Schmerz legitimiert werden. Daneben bestehe allerdings auch ein bewusster Wiedergutmachungsanspruch, der nur zum Teil einer narzisstischen Stabilisierung diene. Im Alltag und in der Untersuchung sei die Leistungsfähigkeit weitgehend erhalten, sodass neben dem neurotischen Widerstand von einer bewussten Übertreibung der Beschwerden auszugehen sei. Dies sei keine arglistige Täuschung, sondern Ausdruck der tiefen Überzeugung, dass der Rentenversicherungsträger in ihrer Schuld stehe. Regelmäßige Arbeiten leichter bis mittelschwerer körperlicher Art, leichter bis durchschnittlicher geistiger Art und geringer bis durchschnittlicher Verantwortung könnten vollschichtig geleistet werden.
Dr. B3 hat ausgeführt, die Klägerin habe in der Untersuchungssituation einen recht munteren Eindruck gemacht und wirke keineswegs depressiv oder erkennbar schmerzgeplagt. Weder im Bereich der Hirnnerven noch bezüglich des peripheren Nervensystems fänden sich maßgebliche krankhafte Störungen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine persönlichkeitsgetragene und durch situative Umstände perpetuierte Versagenshaltung zu bescheinigen. Vom Vorliegen einer eigenständigen somatoformen Schmerzstörung könne man sich angesichts des wenig ausdrucksvollen klinischen Eindrucks nicht überzeugen. Die offen eingestandene Alkoholproblematik müsse bei der Gestaltung eines Arbeitsplatzes berücksichtigt werden. Die Annahme eines aufgehobenen oder auch nur zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens lasse sich jedoch nicht rechtfertigen.
Die Gutachten von Dr. B1 und Dr. B3 sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und stimmen in den wesentlichen Beurteilungen überein. Sie werden dadurch gestützt, dass sich die Klägerin bisher nicht in nervenärztliche Behandlung begeben hat und die Einnahme von Schmerzmitteln weiterhin ablehnt.
Die Klägerin ist auch nicht teilweise erwerbsgemindert in Form von Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. In der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Die Klägerin ist mit ihrem gesundheitlichen Leistungsvermögen weiterhin in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schreibkraft oder Sekretärin auszuüben. Die von Dr. B1 und Dr. B3 gemachten qualitativen Einschränkungen – keine Arbeiten unter ständigem Zeitdruck oder Akkord, keine Schicht- oder Nachtarbeit, keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, keine Tätigkeiten mit überwiegendem oder ausschließlichem Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg – stehen dieser Tätigkeit nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am XX.XXXXXX 1950 geborene Klägerin war von 1967 bis 1969 als Saisonkraft in der Gastronomie und von 1969 bis 1970, 1973 bis 1977 sowie 1980 bis 1983 als Schreibkraft bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Im März 1982 erlangte sie vor der Industrie- und Handelskammer F. den Abschluss als geprüfte Sekretärin. Von 1986 bis 1993 war sie erneut als Schreibkraft beschäftigt. In den Jahren 1996 bis 1998 absolvierte sie erfolgreich eine von der Beklagten geförderte Weiterbildungsmaßnahme zur Bürokauffrau. Von 1999 bis 2002 war sie in verschiedenen Bereichen selbständig tätig. Im Anschluss daran bezog sie Lohnersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit. Im August 2004 erlitt sie eine Sprunggelenksfraktur rechts, die operativ versorgt wurde.
Am 8. November 2004 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den sie mit Schmerzen im Rücken und unter dem linken Schulterblatt begründete.
Auf Veranlassung der Beklagten erstellte der Orthopäde Dr. S. ein Gutachten vom 10. Dezember 2004, in dem er eine vorübergehende Funktionsminderung im Bereich des rechten Sprunggelenks nach osteosynthetisch versorgter Fraktur und einen im Übrigen unauffälligen orthopädischen Befund mit altersentsprechender körperlicher Leistungsfähigkeit feststellte.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag daraufhin mit Bescheid vom 6. Januar 2005 ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2005 zurück.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, vor allem unter Schmerzen im Schulter- und Armbereich sowie im linken Bein bzw. Fuß zu leiden. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Orthopäden Dr. L. vom 1. September 2005, Dr. B. vom 5. September 2005 und Dr. v. vom 30. September 2005 sowie der Fachärztin für Chirurgie Dr. H. vom 6. September 2005 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S1 vom 20. September 2005 eingeholt.
Das Sozialgericht hat die Klägerin sodann durch den Facharzt für Orthopädie Dr. Q. begutachten lassen. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 4. März 2006 in seinem Gutachten vom 21. April 2006 ausgeführt, dass die Bewegungen der Halswirbelsäule in keiner Bewegungsebene eingeschränkt seien. Die passive Bewegungsprüfung der Lendenwirbelsäule ergebe eine altersentsprechende Beweglichkeit, werde aber von der Klägerin schmerzhaft empfunden. Die Muskulatur der Schulter-Nackenregion erscheine unauffällig. Das rechte Sprunggelenk befinde sich in einem Zustand mit exzellenter Reposition und regelrechter Lage des Osteosynthesematerials. Im Bereich der Extremitäten und des neurologischen Befundes gebe es keine Hinweise auf eine nennenswerte Störung der Funktion. Zusammengefasst ließen sich keine schwerwiegenden Veränderungen oder Störungen feststellen. Die subjektiv wahrgenommenen Beschwerden resultierten aus einem Dekonditionierungssyndrom mit relativer Insuffizienz stabilisierender Muskelgruppen der Wirbelsäule bei konstitutionell bedingter leichter Hypermobilität des Bewegungsapparates. Hierfür stünden jedoch geeignete Maßnahmen einer Rekonditionierung – Verbesserung und Ausbau der Ausdauerleistung, Aufbau der Wirbelsäulenstabilisatoren, Durchführung von Eigenübungen – zur Verfügung. Die Klägerin könne leichte körperliche und geistig durchschnittliche Arbeiten mit durchschnittlicher Verantwortung unter weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Durch Rekonditionierungsmaßnahmen könne innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten sogar eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit hin zu vollschichtiger Erbringung mittelschwerer Tätigkeiten erreicht werden.
Das Sozialgericht hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 24. November 2006 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies folge aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q., die durch die bildgebende Diagnostik und die entsprechenden Befundberichte bestätigt würden. Für den Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule ergebe sich neben den altersüblichen Verschleißerscheinungen kein relevanter Befund. Gegen eine massive Beschwerdeproblematik im Schulterbereich spreche die unauffällige Muskulatur sowie der Umstand, dass sich die Klägerin in der Untersuchungssituation problemlos habe an- und ausziehen könne. Es bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da die Klägerin weiterhin in der Lage sei, als Sekretärin oder Schreibkraft zu arbeiten.
Mit ihrer am 27. November 2006 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Sie hält daran fest, an starken Schmerzen zu leiden, die einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Wege stünden. Die Schmerzproblematik habe in dem vom Sozialgericht eingeholten orthopädischen Gutachten keine Entsprechung gefunden, sodass Anlass für weitere medizinische Ermittlungen bestehe. Sie sei bereits mit einem schiefen Körper geboren worden. Dadurch, dass die Beklagte sie zu einer Umschulung zur Bürokauffrau gedrängt habe, obwohl sie aufgrund ihres Rückenleidens Schreibtischtätigkeiten nicht ausüben könne, sei ihr beruflicher Werdegang gescheitert und ihr Leben vollständig aus der Bahn geworfen worden. Ihre seelische Verfassung sei als depressiv zu bezeichnen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat weitere Befundberichte der Fachärzte für Anästhesie Dr. J. vom 9. Oktober 2007 und Dr. R. vom 26. November 2007 sowie von Dr. v. vom 24. Oktober 2007 eingeholt.
Auf Veranlassung des Gerichts hat sodann der Facharzt für Psychosomatische Medizin Dr. B1 die Klägerin am 29. August 2008 untersucht und ein schriftliches Gutachten vom 31. August 2008 erstattet, in dem er eine somatoforme Schmerzstörung, aber daneben auch einen bewussten Wiedergutmachungsanspruch der Klägerin festgestellt hat. Regelmäßige Arbeiten leichter bis mittelschwerer körperlicher Art, leichter bis durchschnittlicher geistiger Art und geringer bis durchschnittlicher Verantwortung könnten vollschichtig geleistet werden.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat außerdem der Facharzt für Orthopädie Dr. B2 ein schriftliches Gutachten vom 29. Dezember 2009 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 28. August 2009 erstellt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die körperliche Ebene durch die Frakturfolgen sowie durch Verschleiß an Wirbelgelenken und Bandscheiben mit Vorfällen beeinträchtigt sei. Die Chronifizierung der Schmerzen trage zur Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit bei. Auf der psychischen und psychosomatischen Ebene sei die Belastbarkeit insbesondere für Arbeiten höherer geistiger Art und Verantwortung hochgradig eingeschränkt. Selbst einfache bis durchschnittliche Tätigkeiten seien nicht vollschichtig zumutbar. Eine Wegstrecke von viermal täglich mehr als 500 Meter sei nicht ohne erhebliche Schmerzen zu absolvieren.
Schließlich hat Dr. B3 zur Vorbereitung des Termins ein Gutachten vom 22. September 2010 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet, in dem er das Vorliegen einer eigenständigen somatoformen Schmerzstörung verneint hat. Die offen eingestandene Alkoholproblematik müsse bei der Gestaltung eines Arbeitsplatzes berücksichtigt werden. Die Annahme eines aufgehobenen oder auch nur zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens lasse sich jedoch nicht rechtfertigen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
Voraussetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – SGB VI) ist unter anderem, dass der Versicherte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Klägerin ist nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Soweit dies die Befunde auf orthopädischem Fachgebiet betrifft, folgt das Berufungsgericht – wie auch schon das Sozialgericht – den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q ... Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts für überzeugend und nimmt daher auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Ergebnis der im Berufungsverfahren angestellten Ermittlungen führt nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts. In medizinischer Hinsicht haben sich keine Feststellungen ergeben, aus denen sich ein aufgehobenes Leistungsvermögen begründen ließe. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B2.
Dieser hat zwar die Auffassung vertreten, dass der Klägerin vollschichtige Arbeit jeglicher Art derzeit nicht zumutbar sei und auch eine Wegstrecke von viermal täglich mehr als 500 Meter zu Fuß nicht ohne erhebliche Schmerzen zurückgelegt werden könne; dieses Ergebnis ist jedoch aufgrund der weiteren Darlegungen im Gutachten nicht nachvollziehbar. Die von Dr. B2 mitgeteilten körperlichen Untersuchungsergebnisse bringen gegenüber dem Gutachten von Dr. Q. und den vorliegenden Befundberichten keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Er hat seine Auffassung vielmehr maßgeblich damit erklärt, dass die Belastbarkeit der Klägerin auf psychischem und psychosomatischem Gebiet eingeschränkt sei. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür hat er allerdings nicht geliefert, wobei auch nicht erkennbar ist, inwieweit er als Facharzt für Orthopädie hierfür über die erforderliche Qualifikation verfügen könnte. Soweit er ausgeführt hat, die Chronifizierung der Schmerzen trage zur Reduktion der Leistungsfähigkeit bei, ist weder erkennbar, durch welchen Befund diese Schmerzen objektivierbar sind, noch inwiefern ihr Ausmaß zu einer Aufhebung des Leistungsvermögens führen soll.
Das Gericht folgt daher den nachvollziehbaren Gutachten von Dr. B1 und Dr. B3, die übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen sind, dass das Leistungsvermögen der Klägerin auch nicht aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen aufgehoben ist.
Dr. B1 hat ausgeführt, die geklagten körperlichen Schwächen korrespondierten nicht mit der angegebenen Schilderung eines häuslichen Alltags. Die Klägerin stehe morgens um 7 Uhr auf, kümmere sich vormittags um den Haushalt, mache gut zweimal wöchentlich Sport mit Sauna, Dampfbad, Schwimmen und Muskeltraining, lese, mache Einkäufe, versorge ihren Hund, koche mittags und arbeite gelegentlich bis zu zwei Stunden in einer Gastwirtschaft, woraus sich ein gutes positives Leistungsbild ergebe. Auch in der körperlichen Untersuchung und dem klinischen Befund spiegelten sich die geschilderten Funktionseinschränkungen nicht wider. Die Beschwerdeschilderung erscheine dramatisiert und sei hinsichtlich der begleitenden Affekte und Effekte nicht kongruent. Unterschiedliche Ärzte würden nur einige Male aufgesucht, Behandlungen würden aus zum Teil nicht benannten Gründen abgelehnt. Die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien erfüllt, wobei der Schmerz aller Wahrscheinlichkeit nach der Erklärung und Rechtfertigung einer enttäuschenden Lebenssituation diene. Auch die Versorgungsansprüche könnten über den Schmerz legitimiert werden. Daneben bestehe allerdings auch ein bewusster Wiedergutmachungsanspruch, der nur zum Teil einer narzisstischen Stabilisierung diene. Im Alltag und in der Untersuchung sei die Leistungsfähigkeit weitgehend erhalten, sodass neben dem neurotischen Widerstand von einer bewussten Übertreibung der Beschwerden auszugehen sei. Dies sei keine arglistige Täuschung, sondern Ausdruck der tiefen Überzeugung, dass der Rentenversicherungsträger in ihrer Schuld stehe. Regelmäßige Arbeiten leichter bis mittelschwerer körperlicher Art, leichter bis durchschnittlicher geistiger Art und geringer bis durchschnittlicher Verantwortung könnten vollschichtig geleistet werden.
Dr. B3 hat ausgeführt, die Klägerin habe in der Untersuchungssituation einen recht munteren Eindruck gemacht und wirke keineswegs depressiv oder erkennbar schmerzgeplagt. Weder im Bereich der Hirnnerven noch bezüglich des peripheren Nervensystems fänden sich maßgebliche krankhafte Störungen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine persönlichkeitsgetragene und durch situative Umstände perpetuierte Versagenshaltung zu bescheinigen. Vom Vorliegen einer eigenständigen somatoformen Schmerzstörung könne man sich angesichts des wenig ausdrucksvollen klinischen Eindrucks nicht überzeugen. Die offen eingestandene Alkoholproblematik müsse bei der Gestaltung eines Arbeitsplatzes berücksichtigt werden. Die Annahme eines aufgehobenen oder auch nur zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens lasse sich jedoch nicht rechtfertigen.
Die Gutachten von Dr. B1 und Dr. B3 sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und stimmen in den wesentlichen Beurteilungen überein. Sie werden dadurch gestützt, dass sich die Klägerin bisher nicht in nervenärztliche Behandlung begeben hat und die Einnahme von Schmerzmitteln weiterhin ablehnt.
Die Klägerin ist auch nicht teilweise erwerbsgemindert in Form von Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. In der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Die Klägerin ist mit ihrem gesundheitlichen Leistungsvermögen weiterhin in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schreibkraft oder Sekretärin auszuüben. Die von Dr. B1 und Dr. B3 gemachten qualitativen Einschränkungen – keine Arbeiten unter ständigem Zeitdruck oder Akkord, keine Schicht- oder Nachtarbeit, keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, keine Tätigkeiten mit überwiegendem oder ausschließlichem Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg – stehen dieser Tätigkeit nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
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