Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 56 AS 1046/05
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AS 33/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zu gelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren als Bedarfsgemeinschaft höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Kläger bezogen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23. Mai 2005 bewilligte die Beklagte ihnen Leistungen für den Zeitraum 1. bis 31. Juli 2005 in Höhe von 1.427,65 EUR, für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 1.438,65 EUR. Dabei wurde für die Klägerin zu 1) eine Regelleistung von 345,- EUR und ein Mehrbedarf für allein Erziehende von 166,- EUR, für den Kläger zu 2) eine Regelleistung von 276,- EUR, für die Klägerin zu 3) für die Zeit bis zu ihrem 14. Geburtstag ein Regelleistung von 207,- EUR und für die Zeit danach eine Regelleistung von 276,- EUR, für die Kläger zu 4) und 5) eine Regelleistung von 207,- EUR zugrunde gelegt, zuzüglich Kosten für die Unterkunft in Höhe von insgesamt 772,65 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) am 21. Juni 2005 Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Höhe der Leistungen für sich und ihre Familie wandte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Höhe der Regelleistung sei zu niedrig und verstoße gegen die Verfassung. Die Regelsätze orientierten sich an den unteren Einkommensgruppen. Von den für diese Referenzgruppe ermittelten Aufwendungen seien Abschläge vorgenommen worden, die nicht nachvollziehbar seien. Außerdem stünden ihr und ihrer Familie nun erheblich geringere Leistungen zu als zuvor unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes. Es sei nicht möglich, von den Leistungen ein menschenwürdiges Dasein zu gestalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, sie sei an Recht und Gesetz gebunden und habe somit das SGB II anzuwenden.
Die am 13. September 2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 3. Mai 2007 abgewiesen. Die streitigen Bescheide seien rechtmäßig. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Die Bescheide hätten die bestehende Gesetzeslage rechtmäßig umgesetzt und es bestehe auch kein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzeslage. Insbesondere sei kein Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) erkennbar.
Die Kläger begründen die am 1. Juni 2007 eingelegte Berufung damit, dass nach ihrer Ansicht die objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen, wie sie im Grundgesetz mit der Garantie der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip verankert sind, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II nicht gewährleistet sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts vom 3. Mai 2007 und des Bescheides vom 23. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2005 zu verpflichten, den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter im Protokoll des Erörterungstermins vom 22. Mai 2008 einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senates entscheiden (§ 154 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig.
Die Bescheide betreffen allein die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005. Nur dieser Zeitraum ist daher auch Gegenstand des Verfahrens.
Für diesen Zeitraum hat das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass den Klägern keine Leistungen zustehen, die über die bewilligten Leistungen hinausgehen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundeverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil festgestellt, dass die Regelungen des SGB II teilweise mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Es hat daher eine gesetzgeberische Neuregelung bis spätestens 31. Dezember 2010 gefordert. Jedoch hat es ebenso festgestellt, dass die bisherigen Regelungen zunächst fortgelten und der Gesetzgeber nur verpflichtet ist, die Regelleistung mit Wirkung für die Zukunft neu festzusetzen. Daher müssten u.a. sozialgerichtliche Verfahren nicht bis zur Neuregelung des Gesetzgebers ausgesetzt bleiben. Es stehe vielmehr für alle Leistungszeiträume, die nicht von der gesetzgeberischen Neuregelung erfasst werden, fest, dass die Hilfebedürftigen nicht deshalb (höhere) Leistungen erhalten könnten, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz unvereinbar sei (vgl. RdNr. 219 des Urteils). Da die Kläger aber gerade die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung rügen, kann ihre Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren als Bedarfsgemeinschaft höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Kläger bezogen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23. Mai 2005 bewilligte die Beklagte ihnen Leistungen für den Zeitraum 1. bis 31. Juli 2005 in Höhe von 1.427,65 EUR, für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 1.438,65 EUR. Dabei wurde für die Klägerin zu 1) eine Regelleistung von 345,- EUR und ein Mehrbedarf für allein Erziehende von 166,- EUR, für den Kläger zu 2) eine Regelleistung von 276,- EUR, für die Klägerin zu 3) für die Zeit bis zu ihrem 14. Geburtstag ein Regelleistung von 207,- EUR und für die Zeit danach eine Regelleistung von 276,- EUR, für die Kläger zu 4) und 5) eine Regelleistung von 207,- EUR zugrunde gelegt, zuzüglich Kosten für die Unterkunft in Höhe von insgesamt 772,65 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) am 21. Juni 2005 Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Höhe der Leistungen für sich und ihre Familie wandte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Höhe der Regelleistung sei zu niedrig und verstoße gegen die Verfassung. Die Regelsätze orientierten sich an den unteren Einkommensgruppen. Von den für diese Referenzgruppe ermittelten Aufwendungen seien Abschläge vorgenommen worden, die nicht nachvollziehbar seien. Außerdem stünden ihr und ihrer Familie nun erheblich geringere Leistungen zu als zuvor unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes. Es sei nicht möglich, von den Leistungen ein menschenwürdiges Dasein zu gestalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, sie sei an Recht und Gesetz gebunden und habe somit das SGB II anzuwenden.
Die am 13. September 2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 3. Mai 2007 abgewiesen. Die streitigen Bescheide seien rechtmäßig. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Die Bescheide hätten die bestehende Gesetzeslage rechtmäßig umgesetzt und es bestehe auch kein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzeslage. Insbesondere sei kein Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) erkennbar.
Die Kläger begründen die am 1. Juni 2007 eingelegte Berufung damit, dass nach ihrer Ansicht die objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen, wie sie im Grundgesetz mit der Garantie der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip verankert sind, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II nicht gewährleistet sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts vom 3. Mai 2007 und des Bescheides vom 23. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2005 zu verpflichten, den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter im Protokoll des Erörterungstermins vom 22. Mai 2008 einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senates entscheiden (§ 154 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig.
Die Bescheide betreffen allein die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005. Nur dieser Zeitraum ist daher auch Gegenstand des Verfahrens.
Für diesen Zeitraum hat das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass den Klägern keine Leistungen zustehen, die über die bewilligten Leistungen hinausgehen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundeverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil festgestellt, dass die Regelungen des SGB II teilweise mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Es hat daher eine gesetzgeberische Neuregelung bis spätestens 31. Dezember 2010 gefordert. Jedoch hat es ebenso festgestellt, dass die bisherigen Regelungen zunächst fortgelten und der Gesetzgeber nur verpflichtet ist, die Regelleistung mit Wirkung für die Zukunft neu festzusetzen. Daher müssten u.a. sozialgerichtliche Verfahren nicht bis zur Neuregelung des Gesetzgebers ausgesetzt bleiben. Es stehe vielmehr für alle Leistungszeiträume, die nicht von der gesetzgeberischen Neuregelung erfasst werden, fest, dass die Hilfebedürftigen nicht deshalb (höhere) Leistungen erhalten könnten, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz unvereinbar sei (vgl. RdNr. 219 des Urteils). Da die Kläger aber gerade die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung rügen, kann ihre Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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